§ 9
In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date
(1) Die Höhe oder der Durchmesser der Reusen darf beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht überschreiten. Die Maschenweite von Garnreusen muss mindestens 10 mm betragen. Die Länge des Leitgarns darf höchstens 6 m, die Länge vorhandener Seitenflügel höchstens 3 m pro Reuse betragen. Drahtreusen sind nicht zugelassen.
(2) Reusen dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden und sind vom 1. Mai bis 15. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987
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