§ 9 — BoFiVO
(1) Die Höhe oder der Durchmesser der Reusen darf beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht überschreiten. Die Maschenweite von Garnreusen muss mindestens 10 mm betragen. Die Länge des Leitgarns darf höchstens 6 m, die Länge vorhandener Seitenflügel höchstens 3 m pro Reuse betragen. Drahtreusen sind nicht zugelassen.
(2) Reusen dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden und sind vom 1. Mai bis 15. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987
§ 1 BoFiVO · BoFiVO · Bodenseefischereiverordnung
§ 1 1. Abschnitt Vorschriften für die Berufsfischerei 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fanggeräte und deren Verwendung *) Zugelassene Fanggeräte und Fangmethoden
…a) auf dem Hohen See mit freitreibenden Schwebnetzen (§ 3) verankerten Schwebnetzen (§ 4) Spannsätzen (§ 5) Großfischsätzen (§ 6) Bodennetzen (§ 7) Reusen (§ 9) Legschnüren (§ 10) und den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (§ 16) b) auf der Halde mit Spannsätzen (§ 5) Bodennetzen (§ 7) Trappnetzen (§…
§ 11 *) Sonderbestimmungen
…Abs. 1 lit. a) oder Rotaugennetze (§ 7 Abs. 1 lit. b) sowie zwei Großfischnetze (§ 7 Abs. 1 lit. c), c) sechs Reusen (§ 9) und d) eine Legschnur (§ 10) mit höchstens 50 Anbissstellen. (2) Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft ausbilden, dürfen für die Dauer der…
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