(1) Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei sowie die Ausübung der Angelfischerei sind von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Maßgeblich sind die Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten, die von der Wetterwarte Konstanz herausgegeben werden. Vom 1. September bis zum Tag der Umstellung der Sommerzeit auf die Normalzeit gilt für das Setzen und Heben der Fanggeräte der Berufsfischerei die Zeitangabe des Sonnenaufganges vom 1. September.
(2) Der Fang von Aalen und Raubfischen (Wels, Hecht, Barsch und Zander) vom Ufer aus ist bis 01.00 Uhr gestattet.
(3) Abweichend von der zeitlichen Beschränkung des Abs. 1 ist im Gemeindegebiet von Bregenz die Ausübung der Angelfischerei vom Ufer aus in den in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 20.05.2011, Zl. Va-3310, ausgewiesenen Abschnitten des Uferbereiches vom Fischerhafen (Bilgeribach) bis zum Wocherhafen**) in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/1997, 50/1999, 74/2010, 30/2011, 67/2014, 112/2016, 96/2017, 82/2022
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