§ 27
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
Der Fang von Fischen, die zu wissenschaftlichen oder züchterischen Zwecken gekennzeichnet sind, ist der Behörde zu melden. Die Meldung hat Angaben über die Markierungsart (allenfalls unter gleichzeitiger Übermittlung des Kennzeichens), Art, Länge und Gewicht des Fisches sowie den Tag und Ort des Fanges zu enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2006
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