(1) Zur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet ist, wer
a) die Vorarlberger Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, oder
b) eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, soweit diese im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, oder
c) die Fischereifacharbeiterprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, oder
d) eine gemäß Abs. 7 als gleichwertig zur Fischerprüfung anerkannte Ausbildung absolviert hat, oder
e) eine in einem anderen Bundesland oder Staat nach lit. b mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, die nicht im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, und eine Eignungsprüfung nach Abs. 6 nachweislich erfolgreich abgelegt hat.
(2) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen mit Behinderung gelten für den Fischfang auch dann als fachlich geeignet, wenn sie in den Grundzügen zur Ausübung des Fischfanges unterwiesen wurden. Die Unterweisung hat die in Abs. 3 angeführten Themenbereiche zu beinhalten.
(3) Prüfungsgegenstände der Vorarlberger Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche Vorschriften, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges notwendig sind.
(4) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg wird mit der Durchführung von Ausbildungskursen bzw. Unterweisungen und mit der Abnahme der Vorarlberger Fischerprüfung sowie der Eignungsprüfung zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung betraut.
(5) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Vorarlberger Fischerprüfung sind jedenfalls die Fischerprüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1 lit. b anzusehen, die in der Anlage 2 angeführt sind.
(6) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Fischerprüfung anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1 lit. b und der Vorarlberger Fischerprüfung, so können diese durch erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die Eignungsprüfung ist beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg abzulegen.
(7) Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für die Fischerprüfung anzuerkennen, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016, 81/2021
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