(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnittes dürfen Inhaber eines Alterspatentes die Fischerei nur mit den nachstehend angeführten Fanggeräten ausüben:
a) Ein Schwebnetz, verankert (§ 4), mit der kleinsten zulässigen Mindestmaschenweite,
b) vier Barschnetze (§ 7 Abs. 1 lit. a) oder Rotaugennetze (§ 7 Abs. 1 lit. b) sowie zwei Großfischnetze (§ 7 Abs. 1 lit. c),
c) sechs Reusen (§ 9) und
d) eine Legschnur (§ 10) mit höchstens 50 Anbissstellen.
(2) Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft ausbilden, dürfen für die Dauer der Ausbildung am Hohen See verankerte Schwebnetze (§ 4) im Ausmaß eines Hochseepatentes zusätzlich verwenden.
(3) Inhaber eines Hochseepatentes, die einen Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft zum Meister ausbilden und hauptberuflich beschäftigen, können auf Antrag bei der Behörde ein zusätzliches Netzkontingent im Ausmaß eines Hochseepatentes für die Dauer der Ausbildung erhalten, höchstens jedoch für vier Jahre. Dies beinhaltet keine Fanggeräte auf der inländischen Halde. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016, 96/2017, 85/2020, 81/2021, 82/2022, 74/2023
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