(1) Für freitreibende Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite mindestens 38 mm
b) Fadenstärke mindestens 0,12 mm
c) Netzlänge höchstens 120 m
d) Netzhöhe höchstens 7 m.
Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Freitreibende Schwebnetze werden ausschließlich für den Laichfischfang auf Blaufelchen eingesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 78/1997, 37/2002, 78/2003, 55/2006, 71/2007, 91/2009, 81/2012, 67/2014, 119/2015, 112/2016, 96/2017, 74/2018, 85/2020, 74/2023
BoFiVO · Bodenseefischereiverordnung
§ 3
…2. Unterabschnitt Bestimmungen über die einzelnen Fanggeräte und deren Verwendung § 3*) Freitreibende Schwebnetze (1) Für freitreibende Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße: a) Maschenweite mindestens 38 mm b) Fadenstärke mindestens 0,12 mm c) Netzlänge höchstens…
§ 1
…Zugelassene Fanggeräte und Fangmethoden (1) Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehend angeführten Fanggeräten ausgeübt werden: a) auf dem Hohen See mit freitreibenden Schwebnetzen (§ 3) verankerten Schwebnetzen (§ 4) Spannsätzen (§ 5) Großfischsätzen (§ 6) Bodennetzen (§ 7) Reusen (§ 9) Legschnüren (§ 10) und den für die Angelfischerei zugelassenen…
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