§ 3
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Für freitreibende Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite mindestens 38 mm
b) Fadenstärke mindestens 0,12 mm
c) Netzlänge höchstens 120 m
d) Netzhöhe höchstens 7 m.
Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Freitreibende Schwebnetze werden ausschließlich für den Laichfischfang auf Blaufelchen eingesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 78/1997, 37/2002, 78/2003, 55/2006, 71/2007, 91/2009, 81/2012, 67/2014, 119/2015, 112/2016, 96/2017, 74/2018, 85/2020, 74/2023
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