§ 32 § 32*)Fachliche Eignung für die Tätigkeit als Fischereischutzorgan
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Fischereiaufseherprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Fischereiverordnung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischereiaufsicht als Fischereischutzorgan.
(2) Prüfungsgegenstände der Fischereiaufseherprüfung sind das Fischereirecht und Grundzüge anderer Rechtsvorschriften, soweit die Fischereiaufseher bei deren Vollziehung mitzuwirken haben, vertiefte Kenntnisse der Fischkunde, der Gewässerkunde, der Fischhege sowie Anforderungen an das Auftreten als Aufsichtsorgan.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2021
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