LandesrechtVorarlbergVerordnungenBodenseefischereiverordnung§ 4

§ 4

In Kraft seit 01. Januar 2024
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(1) Für die verankerten Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:

a) Maschenweite mindestens 40 mm bis 44 mm

b) Fadenstärke mindestens 0,12 mm

c) Netzlänge höchstens 120 m

d) Netzhöhe höchstens 7 m.

Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Verankerte Schwebnetze dürfen vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 30. April, 12.00 Uhr, verwendet, jedoch an Sonntagen nicht gehoben werden.

(3) Die Netze sind an beiden Enden zu verankern. Zu anderen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.

(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei verankerte Schwebnetze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2003, 55/2006, 91/2009, 74/2018, 80/2019, 85/2020, 81/2021, 82/2022, 74/2023

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