§ 24
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
§ 24 — BoFiVO
Beim Fischfang anfallende Fischereiabfälle und kranke Fische dürfen nicht in das Gewässer gegeben oder am Ufer zurückgelassen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 85/2020
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