(1) Für die Spannsätze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite 40 mm bis 44 mm für monofile Netze bzw. 38 mm bis 44 mm für multimonofile Netze
b) Netzlänge höchstens 100 m
c) Satzlänge höchstens 300 m
d) Netzhöhe höchstens 2 m
e) Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
(2) Spannsätze dürfen vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden. Vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, dürfen sie nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze gesetzt werden.
(3) Für die Verwendung von Spannsätzen gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen:
a) vom 10. Jänner bis 31. März an Sonn- und Feiertagen dürfen sie nicht gehoben werden;
b) vom 11. Mai bis 15. Oktober müssen sie täglich kontrolliert werden;
c) vom 11. Mai bis 15. Oktober müssen sie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein;
d) vom 11. Mai bis 15. Oktober dürfen sie an Sonn- und Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.
(4) Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern und so zu setzen, dass sich mindestens ein Satzende auf der Halde befindet. Beim Haldenpatent müssen sich beide Satzenden auf der Halde befinden. Zu anderen Spannsätzen sowie Großfischsätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(5) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig nur einen Spannsatz verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 31/1990, 55/2006, 82/2022, 74/2023
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