(1) Als Beifang gelten alle Felchen und untermaßigen Fische sowie während der Schonzeit gefangene Fische und Seeforellen in Spannsätzen.
(2) Zur Vermeidung erheblicher Beifänge kann die Behörde
a) die Ausübung der Fischerei im kritischen Bereich einstellen (Platzverweisung) oder in Laichgebieten während der Schonzeit verbieten (Platzverbot);
b) die Verwendung von Netzen mit bestimmten Maschenweiten anordnen, einschränken oder untersagen;
c) sonstige geeignete Maßnahmen treffen.
Dabei ist auch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen möglich.
(3) Der Beifang ist jedenfalls dann erheblich, wenn er die Zahl der fangfähigen Fische, für die das Netz vorrangig bestimmt ist, überschreitet.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2009, 81/2012, 112/2016, 74/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden