Ra 2024/03/0076 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dann, wenn sich eine uneingeschränkte Freihaltung nicht als notwendig erweist, weil etwa bereits eine Schwerpunktbejagung (eingeschränkte Freihaltung) zum gewünschten Ziel führt, ist die Anordnung einer uneingeschränkten Freihaltung schon aus diesem Grund unzulässig, ohne dass noch in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn eingetreten werden müsste oder könnte. Mit anderen Worten: eine zur Zielerreichung gar nicht erforderliche weitergehende Maßnahme (wie hier die Einbeziehung der Hirsche der Klasse I und II und/oder eine zeitliche Ausdehnung der Freihaltung auf das gesamte Jahr) kann auch nicht unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit der Wichtigkeit des angestrebten Ziels bzw. des verfolgten öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden.