(1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind
1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 164, wenn sie nicht gemäß Abs. 2 oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
2. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen;
3. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist;
4. Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist.
(2) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 4 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:
1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in lit. b genannten Personen,
b) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren;
2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
3. Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 3 Abs. 5 pflichtversichert sind;
3a. Personen, die Wochengeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, soweit sie nicht nach Z 4 oder § 2 pflichtversichert sind;
4. Personen, die ihr Kind (§ 116a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 116a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
5. Bezieher des Familienzeitbonus, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren.
(4) Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2 ASVG) anzuwenden, die
1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
2. nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.
(5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 3 Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung
…FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren; 2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren; 3. Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 3 Abs. 5 pflichtversichert sind; 3a. Personen, die…
§ 352 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (42. Novelle)
…1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Juli 2013 die §§ 3 Abs. 3 Z 3a, 4 Abs. 1 Z 7, 9 und 10, 6 Abs. 1 Z 5, Abs. …
§ 306 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)
…1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4, 13a samt Überschrift, 14 Abs. 1, 18…
§ 326 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 (34. Novelle)
…Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 26a, 28 Abs. 1, 33 Abs. 9, 35 Abs. 3, 40a Abs. 2, 44 Abs. 2 Z 2, 59, 116 Abs. 1 Z 3, 129 Abs. 4 lit. …
APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 3 Versicherungszeiten
…nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g, j und k ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein…
§ 14 Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
…1) Der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z …
SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 32 Gebarungsaufzeichnungen
…8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG, BSVG und FSVG pflichtversicherten Personen zu führen.…
K-SVFG · Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
§ 26 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. …