(1) Die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 3, 253 Abs. 1, 253b Abs. 1, 255 Abs. 4, 261 Abs. 1, 264 Abs. 1 lit. c, 270, 273 Abs. 3, 276 Abs. 1, 276b Abs. 1 und 284 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 und Art. II Z 4, 5, 5a, 6, 8, 9, 9a, 10, 11 und 12 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des § 264 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 94 Abs. 5, 253b Abs. 4 und 276b Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist.
(3) Die Bestimmungen der §§ 97 Abs. 2 und 296 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 bzw. Art. II Z 15 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.
(4) Die Bestimmungen der §§ 241a, 251a Abs. 7 Z 6, 261b, 270 und 284b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß § 253 bzw. § 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem 31. Dezember 1983 liegt. Der Pensionsaufschub endet in diesen Fällen spätestens am 31. Dezember 1983.
(5) Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
a) die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach § 253 Abs. 1 bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
b) die bis zum 31. Dezember 1983 erworben worden sind,
sind die Bestimmungen der §§ 261a und 284a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(6) Die Bestimmungen des § 292 Abs. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 14 lit. b sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 gelegen ist.
(7) Soweit nach Abs. 6 die Bestimmungen des § 292 Abs. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 14 lit. b nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 108i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.
(8) Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 253a Abs. 2, 253b Abs. 2, 276a Abs. 2 bzw. 276b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 4a, 5 lit. c, 10a und 11 lit. c ist ab 1. Jänner 1984 eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den 31. Dezember 1983 andauert, gleichzusetzen.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 3 Übergangsbestimmungen
…den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben. (3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1968 bei einem…
Art. 3 Neubemessung der Pensionen aus der Pensionsversicherung.
…von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers maßgebende Stichtag fällt. (3) Für die Neubemessung nach Abs. 1 kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften…
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 67/1967, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…1) Von dem nach Anwendung des § 80 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verbleibenden Restbetrag an Bundesbeitrag für das Jahr 1966 erhält die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt vor Durchführung des § 80 Abs. …
Art. 3 Schlußbestimmungen
…für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen – die Einnahmen für das betreffende Geschäftsjahr – ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen – übersteigen. (3) Ein Drittel des sich nach Abs. 2 ergebenden Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers fruchtbringend entweder in mündelsicheren inländischen Wertpapieren…