Hat in einer Gemeinde innerhalb von sechs Monaten vor dem Wahltag nach § 3 Abs. 1 die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters stattgefunden, so entfallen in dieser Gemeinde die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters und verlängert sich die Funktionsdauer der nach diesem Gesetz gewählten bzw. bestellten Organe bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 87 § 87
…1991, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 61/1993 außer Kraft. (4) § 9 Abs. 3 und 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2017 ist auf vor dem…
§ 19 § 19
…der Wahlausschreibung zu bestellen. Der Bezirkswahlleiter hat die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Bezirkswahlbehörde spätestens am vierzehnten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. (4) Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig erstattet, so sind die fehlenden Beisitzer und Ersatzmitglieder, sofern hierfür geeignete Personen zur…
§ 3 § 3
…Bürgermeisters nach § 71 zu bestimmen. Dieser Tag darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muß ebenfalls ein Sonntag sein. (4) In der Wahlausschreibung ist auf das aktive Wahlrecht (§ 7) hinzuweisen. (5) Die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden mit Ausnahme jener, in denen sich…
§ 23a § 23a
…1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das…