(1) Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a und b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
(2) Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des § 60 Abs. 1 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 648/1982, zu BGBl. Nr. 560/1978)
…1979 festgestellten Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1982 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Art. II Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 318, zu berücksichtigen.…
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 485/1984, zu BGBl. Nr. 560/1978)
…aus Mitteln der Pensionsversicherung zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leistenden Beitrages für das Jahr 1985 10,0 vH, für das Jahr 1986 10,3 vH. (3) Art. IV Abs. 3 der 8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 591/1983, wird aufgehoben.…
Art. 3 Schlußbestimmungen
…des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen. (3) Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. II Abs. 10 erster Satz der 21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als…
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 586/1980, zu BGBl. Nr. 560/1978)
…Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 586/1980, zu BGBl. Nr. 560/1978) (1) Art. III Abs. 2 der 2. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 531/1979, hat zu lauten: „(2) Soweit nach den…
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