(1) Auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:
1. die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;
2. die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30, des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 2 und des § 93.
(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn die in § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 oder in § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. § 87 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 oder § 27 sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen.
§ 352b GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 352b Datenverarbeitung
…ist: 1. Name (Vorname, Familienname, Nachname), 2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV , BGBl. II Nr. 289/2004, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Geburtsdatum, 4…
§ 373b
…EU oder einem Vertragsstaat des EWR berechtigt sind, 2. Personen, die durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der jeweils geltenden Fassung, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz…
Anl. 4
…Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden) LUFT 1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen 2. Stickstoffoxide und sonstige Stickstoffverbindungen 3. Kohlenmonoxid 4. Flüchtige organische Verbindungen 5. Metalle und Metallverbindungen 6. Staub einschließlich Feinpartikel 7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern) 8. Chlor und Chlorverbindungen 9. Fluor und…
§ 84r 8c. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
… 165 vom 27.06.2007 S. 21, 2. § 33 Abs. 2 bis 4 und § 38 ASchG , BGBl. Nr. 450/1994, § 3 Abs. 1 und § 16 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie die einschlägigen Bestimmungen in den Anhängen I und…
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