Art. 3 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date
(1) Rechtskräftige Bescheide gemäß § 14 Abs. 2, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, werden, falls im Sachverhalt keine maßgebende Änderung eintritt, von der ab 1. Jänner 1989 geltenden Vorschrift betreffend die Einschätzung des Grades der Behinderung (§ 3 Abs. 2) nicht berührt.
(2) In den am 1. Jänner 1989 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 ist die Einschätzung des Grades der Behinderung nach den bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Vorschriften für die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.
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