BundesrechtBundesgesetzeSachverständigen- und DolmetschergesetzII. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige§ 2

§ 2Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

In Kraft seit 01. Juli 2018
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