JudikaturBVwG

W286 2159588-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. September 2025

Spruch

W286 2159588-3/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2025, Zl. 1101836201-200603365:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der beschwerdeführende afghanische Staatsangehörige (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Erkenntnis vom 06.06.2017 rechtskräftig abwies. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Außerdem wurde festgestellt, dass er - infolge näher dargestellter schwerer Straffälligkeit (§ 201 Abs. 1 und 2 StGB, § 107 Abs. 1 und 2 StGB, Freiheitsstrafe von sieben Jahren [junger Erwachsener]) - sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat, es wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

2. Am 15.07.2020 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft den (auch jetzt noch) gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen mit einer Konversion zum Christentum.

3. Mit Bescheid vom 01.09.2020, Zl. 1101836201/200603365, wies das BFA den Folgeantrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2021, GZ W150 2159588-2/23E, als unbegründet ab.

4. Mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 3632/2021-16, hob der Verfassungsgerichtshof das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis vom 23.08.2021, GZ W150 2159588-2/23E, in Bezug auf die Zurückweisung des Folgeantrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 auf. Im Übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab.

5. Mit Erkenntnis vom 05.01.2023, GZ W150 2159588-2/49E wies das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.09.2020 bezüglich des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum einem näher bezeichneten Zeitpunkt zu (Spruchpunkte II. und III.) erteilt. Die Entscheidung des BFA betreffend den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 behob das BVwG ersatzlos (Spruchpunkt IV.) und es erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

Dagegen erhob das BFA Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0037, wurde das Erkenntnis vom 05.01.2023, W150 2159588-2/49E, in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts und in seinen Spruchpunkten II. bis IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

7. Im daraufhin ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024, GZ W150 2159588-2/56E, wurde der Beschwerde gegen die „Spruchpunkte II bis IV.“ (Anm.: gemeint wohl Spruchpunkte I.-III.) des Bescheids des BFA vom 01.09.2020, Zl. 1101836201/200603365, mit dem der (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) worden war, stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte ersatzlos behoben.

8. In weiterer Folge erließ das BFA – nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers, der dort sein Vorbringen der Konversion zum Christentum aufrecht hielt – den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.08.2025, Zl. 1101836201-200603365, mit dem gem. § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 15.07.2020 in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2, 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

9. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.09.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben, die vom BFA am 10.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG i.d.g.F hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hierbei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinem fortgesetzten Vorbringen zur Konversion ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann – auch angesichts der von der Behörde getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat - derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.

Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.