(1) Die Ombudsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und sieben weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder der Ombudsstelle sind von der Landesregierung zu bestellen. Sie müssen die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Drei Mitglieder sind aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen, davon je ein Mitglied aus dem Personalstand der für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts und der für Umweltangelegenheiten zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie ein Mitglied aus dem Personalstand einer Bezirkshauptmannschaft. Je ein weiteres Mitglied der Ombudsstelle hat die Landesregierung auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Kärnten, der Industriellenvereinigung Kärnten und der Arbeiterkammer Kärnten zu bestellen. Als Vorsitzender und dessen Stellvertreter (Abs. 3) kann ausschließlich eine Person bestellt werden, die hauptberuflich unternehmerisch tätig ist oder tätig war.
(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.
(3) Für jedes Mitglied der Ombudsstelle ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied sowie für den Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung oder Befangenheit sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen. Dies gilt in gleicher Weise für den Stellvertreter des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Ombudsstelle einschließlich des Vorsitzenden sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Sie bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung der neu bestellten Ombudsstelle in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Ombudsstelle endet durch:
1. Ablauf der Funktionsperiode;
2. Verzicht;
3. Abberufung durch die Landesregierung;
4. Tod.
(6) Der Verzicht eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Ombudsstelle auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Ombudsstelle aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(7) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Ombudsstelle vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 4 zu bestellen.
(8) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Ombudsstelle ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden landesrechtlichen Vorschriften.
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