(1) Der von einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Wahlwerber kann bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 40 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden. Der Gemeindewahlleiter hat den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, die den Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen hat, unverzüglich von der Zurückziehung zu verständigen. Die Zustimmungserklärung nach § 40 Abs. 5 gilt als zurückgezogen, wenn der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach § 38 Abs. 2 seine Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 zurückzieht.
(2) Zieht der von einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Wahlwerber nach Abs. 1 erster Satz seine Zustimmungserklärung nach § 40 Abs. 5 zurück oder gilt sie nach Abs. 1 vierter Satz als zurückgezogen oder stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit vor dem 19. Tag vor dem Wahltag, so kann diese Wählergruppe bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, den nach § 39 Abs. 1 oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Vorschlag hat die Angaben des Wahlwerbers nach § 40 Abs. 3 lit. b zu enthalten. § 40 Abs. 4 und 5 ist auf einen solchen Vorschlag anzuwenden.
(3) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 20. Tages vor dem Wahltag, so findet die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat der Gemeindewahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und den Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters neu festzusetzen. Beide Tage dürfen nicht mehr als drei Wochen nach den in der Wahlausschreibung nach § 3 für die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters bzw. für die engere Wahl des Bürgermeisters festgesetzten Tagen liegen. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe des neuen Wahltages für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen. Die Wählergruppe, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, kann bis spätestens am 19. Tag vor dem neuen Wahltag, 17.00 Uhr, den nach § 39 Abs. 1 oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen; Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Im Fall der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach § 22 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und 5 und § 46 Abs. 3 nach dem neuen Wahltag.
(4) Eine Wählergruppe kann bis spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zurückziehen. Die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären und muss von der Mehrheit der Personen, die ihn nach § 40 Abs. 4 unterfertigt haben, unterzeichnet sein.
(5) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt als zurückgezogen, wenn die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates nach § 38 Abs. 1 zurückgezogen hat.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 41 § 41
(1) Der von einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Wahlwerber kann bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 40 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären…
§ 71 § 71
…Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt. (6) Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so ist § 41 Abs. 2 bzw. 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im § 41 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 19. Tages…
§ 39 § 39
…des neuen Wahlwerbers bedürfen, sind bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter einzubringen. (2) Tritt eines der im § 41 Abs. 2 erster Halbsatz genannten Ereignisse ein, so kann die Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers die Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates durch…
§ 43 § 43
…Entscheidungen nach Abs. 1 mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten. (3) Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach § 41 Abs. 3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 18. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie…