Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. in Barbara Hager-Herndl (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Schauflinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch TKT-Rechtsanwälte Tusek Krenn Trunez GmbH in Rohrbach-Perg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Versehrtenrente über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Mai 2025, Cgs*-69, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass Punkt 1.) des Spruchs wie folgt zu lauten hat:
„1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei aus Anlass der Dienstbeschädigung vom 18. 10. 2019 ab 1. 11. 2019 bis 30. 9. 2023 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 40 % der Vollrente und ab 01. 10. 2023 im Ausmaß von 30 % der Vollrente als Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Der beklagten Partei wird aufgetragen, der klagenden Partei ab 1. 11. 2019 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Leistung zu erbringen, und zwar ab 1. 11. 2019 bis 30. 9. 2023 in Höhe von EUR 203,00 monatlich und ab 1. 10. 2023 in Höhe von EUR 152,00 monatlich, wobei die bisher fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats zu leisten sind.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 18. 10. 2019 im Rahmen des Grundwehrdienstes bei der Ausübung von Dienstsport bei Hampelmann-Sprungübungen einen Unfall durch Umknicken des rechten Fußes.
Mit dem Bescheid vom 28. 12. 2020 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Verweis insbesondere auf die Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) aus, dass der Unfall vom 18. 10. 2019 „als Dienstbeschädigung anerkannt“ werde, stellte sie fest, dass eine Zerrung des rechten Sprunggelenkes Folge dieser Dienstbeschädigung sei, hingegen der Ermüdungsbruch des rechten Fersenbeines „[u]nabhängig von dieser Dienstbeschädigung“ sei, und sprach sie aus, dass kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung für Heeresschädigungen bestehe.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage den Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß, in eventu die Feststellung, dass die ausgedehnte Stressfraktur im rechten Sprunggelenk bzw des Fersenbeines mit deutlichem Knochenmarksödem und einer Partialläsion der Peroneus-Brevis-Sehne die Folge der Dienstbeschädigung am 18. 10. 2019 sei. Es sei unrichtig, dass der Kläger anlässlich des Unfalls am 18. 10. 2019 lediglich eine Zerrung des rechten Sprunggelenkes erlitten hätte, und dass es unabhängig davon zu einem Ermüdungsbruch des rechten Fersenbeines gekommen wäre. Der Bruch des rechten Fersenbeines stehe in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 18. 10. 2019. Der Kläger habe am 18. 10. 2019 anlässlich von Sprungübungen beim Dienstsport nach einem plötzlichen Umknicken einen starken brennenden Schmerz im rechten Fuß verspürt. Diese Schmerzen hätten in den darauffolgenden Tagen zugenommen, sodass der Kläger am 23.10.2019 den Arzt in der Kaserne aufgesucht habe. Die Vorgesetzten des Klägers hätten auf die von diesem Arzt erteilte Sport-, Marsch- und Gefechtsbefreiung und Turnschuhtrageerlaubnis keine Rücksicht genommen und den Kläger dennoch voll am militärischen Betrieb teilnehmen lassen. Dadurch hätten sich die Schmerzen verstärkt, weshalb der Kläger am 28. 10. 2019 wiederum den Arzt aufgesucht habe, aufgrund der Schmerzen stationär aufgenommen worden sei, mit einer Schiene versorgt worden sei und neuerlich eine Sport-, Marsch- und Gefechtsbefreiung und Turnschuhtrageerlaubnis erteilt bekommen habe. Auch danach hätten die Ausbildner keine Rücksicht auf die Verletzung genommen und hätten in den darauffolgenden Wochen intensive Beanspruchungen des Fußes samt der Teilnahme des Klägers an einer Feldlagerwoche vom 18. 11. 2019 bis 21. 11. 2019 stattgefunden. Erst am 2. 12. 2019 sei eine MRT-Untersuchung bei einem Facharzt erfolgt, bei der eine ausgedehnte Stressfraktur im rechten Sprunggelenk bzw des Fersenbeines mit einem deutlichen Knochenmarksödem und einer Partialläsion der Peroneus-Brevis-Sehne festgestellt worden sei. Am 23. 10. 2019 habe zwar eine Röntgenuntersuchung stattgefunden, dabei sei aber ein Bruch übersehen worden, den sich der Kläger am 18. 10. 2019 zugezogen habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Dienstunfall des Klägers vom 18. 10. 2019 habe lediglich zu einer Zerrung des Sprunggelenkes geführt und bedinge keine die Leistungsfähigkeit des Klägers über den dritten Monat nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus beeinträchtigenden Folgen. Die Stressfraktur bzw der Ermüdungsbruch des rechten Fersenbeines sei nicht auf dieses Unfallgeschehen zurückzuführen. Ein Arbeitsunfall liege auch schon begrifflich nicht vor, weil eine sogenannte Marsch- bzw Stress- oder Ermüdungsfraktur eingetreten sei, die sich ohne ein von außen und plötzlich einwirkendes Ereignis entwickelt habe, sondern langsam durch wiederkehrende Belastungen bzw Mikrotraumen unterhalb der Frakturgrenze.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Hauptbegehren mit einem Grundurteil (vgl RS0115846) im Sinne der Zuerkennung einer Versehrtenrente ab 18. 10. 2019 bis 30. 9. 2023 im Ausmaß von 40 % der Vollrente und ab 1. 10. 2023 im Ausmaß von 30 % der Vollrente (jeweils) als Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß ohne Auferlegung einer vorläufigen Leistung statt. Es legte den auf der Seite 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:
Der am ** geborene Kläger war zum Zeitpunkt 18. 10. 2019 als Grundwehrdiener beim Bundesheer eingesetzt. Am 18. 10. 2019 verletzte sich der Kläger beim Gruppensport, nachdem er bei Hampelmann-Übungen am Sportplatz in einer Muldenvertiefung landete, nach außen umknickte und zu Sturz kam. Es wurde vorerst nur ein Umknicktrauma am rechten Sprunggelenk diagnostiziert und das Gesamtausmaß der Verletzung nicht erkannt.
Erst anlässlich einer MRT-Untersuchung am 2. 12. 2019 wurde ein Fersenbeinbruch festgestellt. Es trat bei dem Umknicktrauma ein Haarriss im Bereich des Fersenbeines auf, der primär radiologisch nicht zur Darstellung kam. Am 2. 12. 2019 wurden dann bei der MRT-Abklärung ein unverschobener Fersenbeinbruch mit Knochenmarksödem und ein geringer Gelenkserguss im oberen und unteren Sprunggelenk festgestellt. Diese Verletzungen sind Folge des Umknicktraumas vom 18. 10. 2019.
Beim Kläger entwickelte sich daraus ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS Typ I). Weiters erlitt er eine depressive Anpassungsstörung leichter Ausprägung.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aus der Dienstbeschädigung vom 18. 10. 2019 beträgt im Zeitraum ab 19. 10. 2019 bis 30. 9. 2023 insgesamt 40 % und ab Oktober 2023 30 %.
In der rechtlichen Beurteilung erwog das Erstgericht zusammengefasst, dass die Fersenbeinfraktur dem Unfallgeschehen vom 18. 10. 2019 zuzurechnen sei, weil der Kläger dabei über eine Zerrung des rechten Sprunggelenkes hinaus auch die Fersenbeinfraktur samt einem Schmerzsyndrom und einer depressiven Anpassungsstörung erlitten habe und andere Ursachen für die Fersenbeinfraktur nicht gleich wahrscheinlich wie oder wahrscheinlicher als das Umknicktrauma vom 18. 10. 2019 seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aus der Dienstbeschädigung vom 18. 10. 2019 betrage ab 19. 10. 2019 40 % und ab 1. 10. 2023 laufend 30 %.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgetragenen Ausführungen lassen sich zunächst dahingehend zusammenfassen, dass die Beklagte einen Verfahrensmangel im Unterbleiben der nach § 75 Abs 2 ASGG gebotenen mündlichen Erörterung zum einen der Gutachten der Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C*, Univ.-Prof. Dr. D* und Dr. E* und zum anderen des Gutachtens des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. F* sieht. Über Befragen der Sachverständigen Dr. C*, Dr. D* und Dr. E* hätte festgestellt werden können, dass es sich bei der Fersenbeinfraktur tatsächlich um eine Marsch-, Stress- bzw Ermüdungsfraktur handle, also um einen Knochenbruch, der sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen entwickelt habe. Die Ladung des Sachverständigen Dr. F* zur Tagsatzung sei zur Aufklärung eines in seinem Gutachten enthaltenen Widerspruchs erforderlich gewesen, zumal sich diesfalls ein 40 %-iges Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden: MdE) erst ab Mitte Jänner 2020 ergeben hätte.
1.1. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl zB 10 ObS 87/14p, 10 ObS 61/21z) obliegt es dem Berufungswerber, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels - sohin dessen abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung - darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Dazu ist es erforderlich, in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären bzw welche entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 11).
1.2. Zwar enthält § 75 Abs 2 ASGG für das sozialgerichtliche Verfahren die grundsätzliche Verpflichtung, den Sachverständigen zur Erörterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass schon jeder Verstoß gegen § 75 Abs 2 ASGG bzw jedes Unterbleiben einer mündlichen Gutachtenserörterung den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet. Vielmehr hat der Berufungswerber auch in einem solchen Fall - entsprechend den soeben dargestellten Grundsätzen - darzulegen, welche Fragen er noch zu stellen gehabt und inwieweit eine mündliche Erörterung ein anderes Verfahrensergebnis gezeitigt hätte (vgl OLG Innsbruck 25 Rs 38/09p, SVSIg 59.674; OLG Wien 31 Rs 262/87, SVSIg 33.917; Sonntag in Köck/Sonntag§ 75 ASGG Rz 8; auch OLG Innsbruck 25 Rs 112/13a, SVSIg 64.782; vgl allgemein auch Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 357 ZPO E 8).
1.3. Diesem Erfordernis fehlt es der von der Berufung in Bezug auf das Unterbleiben der mündlichen Erörterung mit den Sachverständigen Dr. C*, Dr. D* und Dr. E* erhobenen Verfahrensrüge. Denn weder wird dargelegt, welche konkreten Fragen die Beklagte überhaupt jeweils an diese Sachverständigen im Einzelnen gestellt hätte, noch wird in nachvollziehbarer Weise dargetan, inwiefern die Beantwortung der Fragen durch die einzelnen Sachverständigen geeignet gewesen wäre, als Ergebnis das Sachverhaltsbild einer erst durch längere Entwicklung entstandenen (Marsch-, Stress- bzw Ermüdungs-)Fraktur des Fersenbeins hervorzubringen.
1.4. In Bezug auf die in der Berufung überdies vermisste Ladung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. F* zur Tagsatzung zeigt die Beklagte mit ihrem bloßen Hinweis auf die in dessen Gutachten enthaltene Angabe betreffend die erstmalig im Jänner 2020 erfolgte Stellung der Diagnose CRPS nicht jene Widersprüchlichkeit auf, die die Beklagte dem von ihr diesbezüglich gesehenen Erörterungs- bzw Ergänzungsbedarf als Prämisse zugrunde legt. Denn die von der Berufung allein relevierte Angabe im Gutachten, wonach dieses Leiden erstmalig im Jänner 2020 diagnostiziert - sohin ermittelt und benannt - worden sei, ist für sich noch keineswegs gleichzusetzen mit der Konstatierung, dass das - wenngleich erst im Jänner diagnostizierte - Leiden auch erst im Jänner 2020 objektiv aufgetreten wäre, und bedingt sohin schon unter diesem Gesichtspunkt nicht den von der Berufung gesehenen Widerspruch zur Annahme einer schon vor Jänner 2020 in einem Ausmaß von 40 % gegebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Abgesehen davon geht aus dem schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F* ohnedies hervor, dass die aus rein neurologischer Sicht wegen des CRPS anzunehmende MdE im Ergebnis nichts zu dem vom Sachverständigen für die Zeit bereits ab 19. 10. 2019 zusammenfassend konstatierten Gesamtausmaß der MdE von 40 % beiträgt, da insoweit im gleichen Ausmaß eine Überschneidung mit der aus rein unfallchirurgischer Sicht bestehenden MdE vorliegt, sohin die neurologisch (durch das CRPS) bedingte MdE in der unfallchirurgisch bedingten MdE aufgeht und sich das Gesamtausmaß der MdE von 40 % dementsprechend bloß aus der unfallchirurgisch bedingten MdE (30 %) und der psychiatrisch bedingten MdE (10 %) zusammensetzt (S. 21 ff, insb S. 23 des Gutachtens ON 61). Auch unter diesem Aspekt lässt die Berufung eine nachvollziehbare Darlegung vermissen, inwiefern selbst unter der Annahme der vorläufigen Absenz des CRPS die Gutachtenserörterung geeignet gewesen wäre, zum Ergebnis eines geringeren als 40 %-igen (Gesamt-)Ausmaßes der MdE zu führen.
2. Weiters ist den Ausführungen in der Berufung zu entnehmen, dass die Beklagte das Verfahren deshalb als mangelhaft erachtet, weil die mit ihrem Schriftsatz vom 21. 8. 2024 (ON 55) im Hinblick auf die (im Akt im Anhang zu ON 55 erliegende) chefärztliche Stellungnahme der Dr. in G* vom 20. 8. 2024 beantragte Einholung eines (erkennbar gemeint: schriftlichen) Ergänzungsgutachtens durch den Sachverständigen Dr. C* unterblieben sei. Die Berufung argumentiert, im Zuge der Gutachtensergänzung hätte sich herausgestellt, dass der unverschobene Fersenbeinbruch mit Knochenmarksödem und einem geringen Gelenkserguss im oberen und unteren Sprunggelenk, das komplexe regionale Schmerzsyndrom und die depressive Anpassungsstörung leichter Ausprägung nicht auf den Vorfall vom 18. 10. 2019 zurückzuführen seien.
2.1. Auch in dieser Beziehung unterlässt die Berufung die für die gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge erforderliche nachvollziehbare Darlegung der Relevanz des im Unterbleiben der beantragten Gutachtensergänzung allenfalls liegenden Verfahrensmangels, da gar nicht ausgeführt wird, welche konkreten Ergebnisse diese Gutachtensergänzung erbracht hätte, sohin welchen (für den Prozessstandpunkt der Beklagten günstigen) Inhalt etwa in Bezug auf die in der Stellungnahme Dris. G* angesprochenen Themen das Ergänzungsgutachten gehabt hätte. Damit legt die Berufung auch in diesem Zusammenhang die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht ausreichend nachvollziehbar dar, weil offen bleibt, welche konkreten Konstatierungen der Sachverständige Dr. C* in Bezug auf die Stellungnahme Dris. G* bei Einholung des Ergänzungsgutachtens treffen hätte können, aus denen sich eine abweichende Sachverhaltsgrundlage in der Frage der Kausalität des Vorfalls vom 18. 10. 2019 für die genannten Gesundheitsschädigungen ergeben hätte (vgl zur erforderlichen konkreten Nachvollziehbarkeit der Darlegung der Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels etwa auch 1 Ob 39/11h, 8 Ob 72/15v).
2.2. Eine entsprechend konkrete Darlegung der vom beantragten Ergänzungsgutachten zu erwartenden Ergebnisse wäre vorliegend umso mehr geboten gewesen, als etwa die in der Stellungnahme Dris. G* neuerlich thematisierte Frage der (radiologisch erhebbaren) Begleitverletzungen schon in den vom Sachverständigen Dr. C* zuvor erstatteten Ergänzungsgutachten vom 4. 1. 2024 (ON 40) und vom 12. 7. 2024 (ON 50) insbesondere unter Verweis auf die einschlägigen Konstatierungen in der fachärztlich-radiologischen Beurteilung des Dr. H* (Beilage ./F) behandelt worden war (S. 1 f des Gutachtens ON 40; S. 3 des Gutachtens ON 50). Überdies liegt auch die der Stellungnahme Dris. G* zugrunde gelegte Prämisse, der Fuß des Klägers sei ab dem 18. 10. 2019 bis zur Erstvorstellung beim Arzt über fünf Tage hindurch sogar in erhöhtem Maße belastet worden, in dieser Prägnanz nach dem Akteninhalt keineswegs nahe. Denn laut den im Akt ersichtlichen, insoweit miteinander übereinstimmenden Angaben habe sich der Kläger zum einen nach dem am Freitag, dem 18. 10. 2019, eingetretenen Unfall nicht über fünf Tage durchgehend im Dienst befunden, sondern sei er vielmehr über das Wochenende zu Hause gewesen, wo er den Fuß geschont habe. Zum anderen sei der Kläger auch nach dem Dienstantritt am folgenden Montag schmerzbedingt nicht zur Belastung von Sprunggelenk und Ferse in der Lage gewesen, weswegen er auch ein schmerzverringerndes Schon- bzw Vermeidungsverhalten eingenommen habe, bis er letztlich sogar so starke Schmerzen verspürt habe, die ihn zur Konsultation des Kasernenarztes veranlasst hätten (siehe S. 2, 18 des Gutachtens ON 4; S. 6 des Gutachtens ON 13; S. 13 des Gutachtens ON 31; auch S. 3 f der Beilage ./D). Der in der Stellungnahme Dris. G* des Weiteren vertretenen Ansicht, die ab Ende Oktober 2019 über vier Wochen hindurch faktisch stattgefundene anhaltend starke Beanspruchung bzw Belastung des Fersenbeins sei nicht mit der Annahme einer frischen Fersenbeinfraktur in Einklang zu bringen, steht wiederum etwa das Ergebnis der - vom Sachverständigen Dr. C* gleichfalls schon in seinen bisherigen Ergänzungsgutachten (ON 40, 50) gerade als Bestätigung seiner eigenen Beurteilung zitierten - fachärztlich-unfallchirurgischen Einschätzung des Dr. I* gegenüber, der seinerseits eine bereits am 18. 10. 2019 eingetretene Fersenbeinfraktur ersichtlich nicht als zwangsläufig unvereinbar mit den angegebenen nachfolgenden weiteren Belastungen durch Schießübungen, ABC-Training, Alarmpackordnung, Feldlagerwoche etc gewertet hat (vgl S. 4, 6, 31 f der Beilage ./D). Zu dem in der Stellungnahme Dris. G* außerdem angesprochenen Thema einer Ende November 2019 eingetretenen Zustandsverschlechterung ist schließlich zu bemerken, dass der Sachverständige Dr. C* schon in seinem ursprünglichen Gutachten die von ihm dargelegte Schlussfolgerung auf die Kausalität des Vorfalls vom 18. 10. 2019 für die beim Kläger letztlich diagnostizierte Fersenbeinfraktur gerade unter Berücksichtigung des Umstandes getroffen hat, dass eine leichte Besserung der Beschwerden des Klägers selbst nach Durchführung vielfacher Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen überhaupt erst am 10. 2. 2022 - bei zuvor insbesondere auch noch nach Ende Oktober 2019 bis sogar Ende Jänner 2020 selbst trotz entlastender Mobilisierung und Ruhigstellung anhaltender massiver Beschwerdesituation - beschrieben wurde (S. 4 f des Gutachtens ON 31).
2.3. Welche darüber hinausgehenden, weiteren oder ergänzenden Beweisergebnisse vor diesem gesamten Hintergrund das von der Beklagten im Hinblick auf die Stellungnahme Dris. G* beantragte Ergänzungsgutachten erbracht hätte, die zur Vermittlung eines für den Beklagtenstandpunkt günstigen Sachverhaltsbildes betreffend die Genese der Fersenbeinfraktur (und der weiteren Leiden des Klägers) geeignet wären, wird von der Berufung nicht schlüssig aufgezeigt. Vielmehr beschränkt sich die Mängelrüge zusammengefasst lediglich auf die pauschale Behauptung, dass sich die diesbezügliche Akausalität des Vorfalls vom 18. 10. 2019 herausgestellt hätte, ohne die aus der Gutachtensergänzung zu erwartenden Beweisergebnisse darzulegen und dadurch nachvollziehbar zu machen, dass ohne den behaupteten Verfahrensfehler Verfahrensergebnisse gewonnen worden wären, welche für die Annahme einer solchen Akausalität sprechen würden.
3. Soweit die Mängelrüge im Übrigen außerdem moniert, dass das Erstgericht entsprechend § 362 Abs 2 ZPO aufgrund der mit der Frage nach der wesentlichen Bedingung für den Eintritt der Fersenbeinfraktur verbundenen besonderen Schwierigkeit des Falles einen anderen Sachverständigen (offenbar gemeint: aus dem unfallchirurgischen Fach) mit der Erstattung eines (offenbar gemeint: weiteren) Gutachtens betrauen hätte müssen, zeigt sie ohnehin nicht einmal ansatzweise auf, welches entscheidungswesentliche, für den Beklagtenstandpunkt günstige Verfahrensergebnis eine solche neuerliche Begutachtung gezeitigt hätte. Somit ist auch in dieser Hinsicht die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
B. Zur Tatsachenrüge:
4. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufung die Feststellungen, dass der unverschobene Fersenbeinbruch mit Knochenmarksödem und der geringe Gelenkserguss im oberen und unteren Sprunggelenk Folge des Umknicktraumas vom 18. 10. 2019 sind, dass sich daraus ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS Typ I) entwickelt hat, dass der Kläger weiters eine depressive Anpassungsstörung leichter Ausprägung erlitten hat, und dass die MdE aus der Dienstbeschädigung vom 18. 10. 2019 im Zeitraum ab 19. 10. 2019 bis 30. 9. 2023 insgesamt 40 % und sodann ab Oktober 2023 30 % beträgt. An deren Stelle werden Ersatzfeststellungen des Inhalts begehrt, dass die genannten Beeinträchtigungen (unverschobener Fersenbeinbruch mit Knochenmarksödem, geringer Gelenkserguss im oberen und unteren Sprunggelenk, komplexes regionales Schmerzsyndrom, depressive Anpassungsstörung leichter Ausprägung) nicht auf den Vorfall vom 18. 10. 2019 zurückzuführen seien, dass der Kläger am 18. 10. 2019 eine „akausale“ Ermüdungsfraktur des rechten Fersenbeins erlitten habe, und dass er anlässlich des Umknicktraumas vom 18. 10. 2019 eine Zerrung des rechten Sprunggelenkes erlitten habe, welche keine „rentenbegründende“ MdE bewirke.
4.1. Begründend führt die Beweisrüge zusammengefasst ins Treffen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D* die beim Kläger nachgewiesene Fersenbeinfraktur aus radiologischer Sicht eindeutig eine laut Literatur atraumatische Stressfraktur (Ermüdungsbruch) sei, die Folge einer Überlastung des Knochens durch Aktivitäten wie Springen oder Stehen sei, und kein Zusammenhang zwischen den Veränderungen am äußeren Bandapparat des (rechten) Sprunggelenkes und der Fersenbeinfraktur einerseits und dem Ereignis vom 18. 10. 2019 bestehe. Die Sachverständige Dr. in E* habe in ihrem (Ergänzungs-)Gutachten vom 22. 7. 2022 (ON 16) insbesondere erläutert, dass es sich bei einer Marsch- oder Stress- bzw Ermüdungsfraktur um einen sich langsam entwickelnden, durch wiederkehrende Belastungen entstehenden Knochenbruch handle. Da die Marschfraktur keine eindeutigen Risikofaktoren besitze, überzeuge auch nicht die vom Erstgericht bei seiner Würdigung der Konstatierungen des Sachverständigen Dr. C* herangezogene Erwägung, wonach der Kläger bis zum Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei, keinerlei Fußabnormitäten aufgewiesen habe und weder übergewichtig noch ein überbeanspruchter Laufathlet sei. Das Gutachten Dris. C* sei mangels Beantwortung der mit dem Antrag der Beklagten vom 21. 8. 2024 (ON 55) gestellten Fragen auch „unvollständig und nicht verwertbar“.
4.2. Zum Aufzeigen einer unrichtigen oder bedenklichen Beweiswürdigung reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek,JN – ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen ().
4.3. Die den argumentativen Ausgangspunkt der Ausführungen der Beweisrüge bildende fachärztlich-radiologische Beurteilung des Sachverständigen Dr. D* ist zusammengefasst dadurch wesentlich geprägt, dass in Ermangelung von in den MRT-Bildern vom 2. 12. 2019 nachweisbaren frischen Weichteilverletzungen am Sprunggelenk (Ödem bzw Bluterguss, frische Verletzung des Bandapparats) die Annahme eines traumatischen Geschehens auszuschließen sei und deshalb vielmehr eine nach Maßgabe von Lokalisation und Morphologie typischerweise anzunehmende - nach dem Literaturstand atraumatische - Stress- bzw Ermüdungsfraktur vorliege (vgl Gutachten ON 14 und ON 25).
4.3.1. Dieser Beurteilung steht freilich nicht nur die vom Sachverständigen Dr. C* selbst unter unmittelbarer Verwertung gerade auch der MRT-Bildgebung vom 2. 12. 2019 getroffene Einschätzung gegenüber (vgl etwa S. 2, 13 des Gutachtens ON 31; S. 2 des Ergänzungsgutachtens ON 40), sondern auch die dessen Einschätzung stützende, seinem Gutachten (über das Gutachten Dris. D* hinaus) des Weiteren zugrunde gelegte (vgl insb S. 2 f des Gutachtens ON 31; S. 1 f des Ergänzungsgutachtens ON 40; S. 3 des Ergänzungsgutachtens ON 50) - ebenfalls fachärztlich-radiologische - Beurteilung des Dr. H*, wonach sich bilddiagnostisch sehr wohl ödematöse Veränderungen samt Ergussbildung im Bereich des Sprunggelenkes sowie eine mögliche kleine Partialruptur im Bereich des Ligamentum talofibulare anterius zeigen und sohin mit höchster Wahrscheinlichkeit Veränderungen vorliegen, die kausal auf das vom Kläger beschriebene Trauma vom 18. 10. 2019 rückführbar sind (vgl S. 4 der Beilage ./F). Ebenso erfährt die Einschätzung des Dr. C* eine Bestätigung durch das - von ihm bei der eigenen Gutachtenserstattung gleichermaßen verwertete (vgl S. 3 des Gutachtens ON 31; auch S. 2 des Ergänzungsgutachtens ON 40; S. 3 des Ergänzungsgutachtens ON 50) - Gutachten des Dr. I*, der gleichfalls im Wege einer eigenen Interpretation der MRT-Bilder ebenso einen Gelenkserguss sowie Veränderungen des Außenbandapparates bzw des Ligamentum talofibulare anterius erkannt sowie den Eintritt einer Fersenbeinfraktur beim Ereignis vom 18. 10. 2019 bejaht hat (S. 31 f der Beilage ./D). Dass etwa das in der MRT-Bildgebung ersichtliche Alter der Bandverletzung gegen die Annahme eines traumatischen Geschehens sprechen würde, wurde weder von Dr. H* noch von Dr. I* konstatiert. Vielmehr haben beide Genannten die am Ligamentum talofibulare anterius erkennbaren Veränderungen in ihren Bewertungen im Ergebnis jeweils dem Ereignis vom 18. 10. 2019 zugeordnet (S. 31 f der Beilage ./D; S. 4 der Beilage ./F).
4.3.2. Überzeugende Gründe, aus denen der vom Sachverständigen Dr. D* vorgenommenen Interpretation der am 2. 12. 2019 aufgenommenen MRT-Bilder in diesem Lichte der Vorzug zu geben wäre vor den davon abweichenden - ebenso fachärztlich-radiologisch bestätigten - Einschätzungen, die sowohl der Sachverständige Dr. C* als auch Dr. H* und Dr. I* getroffen haben, werden von der Beweisrüge nicht dargetan. Vielmehr bieten die vom radiologischen Facharzt Dr. H* sowie von Dr. C* und Dr. I* insoweit übereinstimmend getroffenen Konstatierungen durchaus eine Grundlage für Zweifel an der Tragfähigkeit des von Dr. D* geäußerten Verdikts einer bilddiagnostisch-radiologisch (sogar:) „eindeutig“ erschließbaren Stressfraktur. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der radiologische Facharzt Dr. H* in seiner Stellungnahme den Begriff der „Insuffizienzfraktur“ verwendet hat. Denn zum einen hat er - ungeachtet der Anführung dieses Terminus - die in der MRT-Bildgebung vom 2. 12. 2019 ersichtliche Fraktur wie auch die sonstigen Veränderungen sehr wohl kausal dem traumatischen Ereignis vom 18. 10. 2019 zugeordnet (S. 4 der Beilage ./F). Zum anderen ist die Beobachtung, dass der unfallchirurgische Facharzt Dr. I* bei seinem Zitat der diesbezüglichen Bewertung des Dr. H* bloß den Begriff der „Fraktur“ wiedergegebenen hat (S. 30 unten der Beilage ./D), durchaus zur Vermittlung des Eindrucks geeignet, dass Dr. I* den Begriff der „Insuffizienzfraktur“ im gegebenen Zusammenhang als irreführend erachtet hat. Ohnedies nichts zur Widerlegung der Ausführungen des Dr. C* trägt der Verweis der Beweisrüge auf die von Dr. D* vorgenommene Angabe von Literaturfundstellen bei, setzt doch die nach den Darlegungen des Dr. D* aus der Literatur ableitbare Annahme einer atraumatischen Verletzungsgenese voraus, dass sich die vom Kläger erlittene Fersenbeinfraktur in radiologischer Hinsicht tatsächlich als dem Frakturtyp der Stressfraktur zuordenbar erweist.
4.4. Da es der Beweisrüge somit nicht gelingt, stichhältige Bedenken gegen den vom Sachverständigen Dr. C* (im Einklang mit den Konstatierungen Dris. H* und Dris. I*) insgesamt zugrunde gelegten Befund eines gerade auch bilddiagnostisch nachvollziehbaren einschlägigen Verletzungsbildes zu erwecken bzw Überlegungen aufzuzeigen, die für die demgegenüber höhere Plausibilität der gegenteiligen Beurteilung Dris. D* sprechen würden, sind sohin daraus folgend auch die Ausführungen der unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. in E* in ihrem Ergänzungsgutachten vom 22. 7. 2022 (ON 16) nicht zur Widerlegung der vom Sachverständigen Dr. C* getroffenen Einschätzung betreffend die (durch das Ereignis am 18. 10. 2019 traumatisch bedingte) Genese der Fersenbeinfraktur geeignet. Denn die diesbezüglichen Darlegungen der Sachverständigen Dr. in E* haben als Prämisse die vom Sachverständigen Dr. D* getroffene Einschätzung über die spezifische Eigenschaft dieser Fraktur als Stressfraktur bzw Ermüdungsbruch zur Grundlage (vgl S. 4 des Ergänzungsgutachtens ON 16; vgl auch S. 3 des weiteren Ergänzungsgutachtens ON 22), welche Einschätzung jedoch aus den dargelegten Erwägungen keineswegs unumstößlich unangreifbar ist, sondern vielmehr durch die dargestellten weiteren fachkundigen Konstatierungen signifikant entkräftet wird.
4.5. Soweit die Beweisrüge die Plausibilität der vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung hervorgehobenen Darlegungen des Sachverständigen Dr. C*, wonach zusammengefasst die vor dem Unfall gegebene Freiheit des Klägers von Beschwerden, Fußabnormitäten, Übergewicht und laufathletischer Überbeanspruchung gegen die Annahme eines Ermüdungsbruchs spreche (vgl S. 3 des Ergänzungsgutachtens ON 40; S. 2 des Ergänzungsgutachtens ON 50), mit dem Argument anzweifelt, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. in J* das Auftreten einer Marsch- bzw Ermüdungsfraktur nicht mit eindeutigen Risikofaktoren verbunden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die letztgenannten Ausführungen über das Fehlen eindeutiger Risikofaktoren lediglich auf die im Rahmen des Wehrdienstes durch wiederkehrende Belastungen auftretende Marschfraktur bezogen waren und der Erläuterung der diesbezüglichen Ätiologie dienten (S. 4 des Ergänzungsgutachtens ON 16). Wie jedoch schon oben dargelegt wurde, sprechen vorliegend freilich die von Dr. C*, Dr. H* und Dr. I* im Ergebnis übereinstimmend aus der MRT-Bildgebung gezogenen Schlussfolgerungen gerade nicht für den Eintritt einer solchen (sich langsam entwickelnden) Marsch- bzw Ermüdungsfraktur, sondern für eine traumatische Verursachung der Fersenbeinfraktur. Im Übrigen erscheint die von Dr. in E* in ihrem Ergänzungsgutachten (ON 16) geäußerte apodiktische Verneinung von in Betracht zu ziehenden Risikofaktoren schon deshalb als wenig stringent, weil Dr. in E* in ihrem ursprünglichen Gutachten sehr wohl etwa auf Frage eines den Eintritt einer Stressfraktur allenfalls begünstigenden Vitamin D-Mangels eingegangen ist und sohin der Sache nach einen immerhin zumindest in dieser Hinsicht denkbaren Risikofaktor benannt hat (S. 19 des Gutachtens ON 4). Im gleichen Zusammenhang hat Dr. in E* auch betont, dass im Vorfeld stattgefundene stereotype Bewegungen, wie sie für eine Stressfraktur sogar typisch seien, vorliegend fehlen (S. 19 des Gutachtens ON 4). Auch nach den Ausführungen des Dr. I* zeige die Anamnese keine vorangehenden Traumata und insbesondere keine solchen Traumata, die in der Frequenz auffällig wären (S. 32 der Beilage ./D). Berücksichtigt man zudem, dass die Einschätzung des Sachverständigen Dr. C* über die - trotz der Ungewöhnlichkeit des Unfallmechanismus zu bejahende - Kausalität des Umknicktraumas am 18. 10. 2019 für den Fersenbeinbruch überdies eine Bestätigung in den Ausführungen des Dr. I* über die durchaus gegebene Eignung dieses Verletzungsmechanismus zur Frakturierung eines gesunden Fersenbeins (S. 32 der Beilage ./D) erfährt, bestehen sohin insgesamt keine Bedenken gegen die Tragfähigkeit der den bekämpften Feststellungen zugrunde gelegte fachkundige Beurteilung, wonach der Fersenbeinbruch zusammengefasst durch das am 18. 10. 2019 erlittene Trauma bewirkt wurde.
4.6. Nicht nachvollziehbar ist der - nicht näher substanziierte - Vorwurf der Beweisrüge, der Sachverständige Dr. C* habe keine Stellungnahme „zur Abgrenzung zwischen einer „kausalen/traumatischen Fersenbeinfraktur und einer akausalen Stress-, Marsch- bzw Ermüdungsfraktur“ abgegeben, hat doch der Sachverständige gerade in seinen beiden Ergänzungsgutachten (ON 40, ON 50) dargelegt, welche - auch in den weiteren fachkundigen Beurteilungen zum Ausdruck gebrachten - Gesichtspunkte gegen die Annahme eines Ermüdungsbruchs und für die Annahme einer traumatisch bzw unfallkausal bewirkten Fersenbeinfraktur sprechen. Soweit die Beweisrüge im Übrigen das Gutachten des Sachverständigen Dr. C* deshalb als „unvollständig und nicht verwertbar“ bezeichnet, weil die „von der beklagten Partei gestellten Fragen nicht beantwortet“ worden seien, ist sie zum einen darauf zu verweisen, dass im Schriftsatz der Beklagten vom 21. 8. 2024 (ON 55) gar keine konkreten Fragestellungen formuliert wurden und die im Anhang hierzu vorgelegte chefärztliche Stellungnahme der Dr. in G* vom 20. 8. 2024 der Sache nach bloß rhetorische - weil von der Verfasserin selbst beantwortete - Fragen enthält. Zum anderen wurde ohnehin schon oben im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge dargelegt, dass gar nicht ersichtlich ist, welche weiteren Ergebnisse nach dem Standpunkt der Berufungswerberin von einer abermaligen Äußerung des Sachverständigen auch zur letztgenannten Stellungnahme zu erwarten gewesen wären. Von einer allein durch das Unterbleiben einer abermaligen Gutachtensergänzung bedingten Unvollständigkeit des Gutachtens, die dessen Verwertbarkeit ausschließen würde, kann jedenfalls schon deshalb keine Rede sein, weil der Sachverständige Dr. C* die den Gutachtensauftrag bildenden Fragestellungen jeweils beantwortet hat und sein Gutachten über Antrag der Beklagten auch bereits zweimal durch weitere Erläuterungen ergänzt hat. Der bloße Umstand, dass ein für die Beklagte akzeptables Gutachtensergebnis bisher dennoch nicht erreicht wurde, macht das Gutachten noch nicht unvollständig bzw ergänzungsbedürftig. Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, solange Gutachten zu erörtern und neue Beweise aufzunehmen, bis doch ein für eine Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird (vgl OLG Wien 7 Rs 9/07f, SVSlg 54.822; OLG Wien 8 Rs 50/15d, SVSlg 64.767; OLG Wien 10 Rs 45/17m, SVSIg 65.709; auch OLG Innsbruck 25 Rs 14/14s, SVSlg 64.752).
4.7. Zusammengefasst gelingt es der Berufung sohin nicht, durchschlagende Argumente aufzuzeigen, aus denen an die Stelle der bekämpften Feststellungen die begehrten Ersatzfeststellungen zu treten hätten. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
5. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung meint die Berufung zunächst, dass ein Unfall im maßgeblichen Rechtssinne nicht vorliege, weil dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen sei, dass der Sturz auch eine Fersenbeinfraktur verursacht habe. Gegenständlich sei der Haarriss im Bereich des Fersenbeines nicht auf ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches bei einem Sturz auf den Boden im Aufprall des Körpers auf den Boden liege, zurückzuführen.
5.1. Damit bringt die Berufung jedoch den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig zur Ausführung, da sie nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern am festgestellten Sachverhalt vorbei argumentiert (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8], RS0043480 [T21]; KodekaaO § 471 ZPO Rz 16; G. KodekaaO § 467 ZPO Rz 53; LovrekaaO § 503 ZPO Rz 134). Den erstgerichtlichen Feststellungen ist zwanglos zu entnehmen, dass am 18. 10. 2019 ein Auftreffen des Klägers in eine Muldenvertiefung samt damit einhergehendem Sturz und Umknicken stattgefunden hat, und dass dieses Geschehen Verletzungen bewirkt hat, deren Gesamtausmaß sowohl ein dabei erlittenes Umknicktrauma als auch einen bei diesem Umknicktrauma aufgetretenen Haarriss im Bereich des Fersenbeines, sohin den letztlich am 2. 12. 2019 verifizierten Fersenbeinbruch, umfasst hat. Insbesondere steht auch fest, dass namentlich der Fersenbeinbruch eine (Verletzungs-)Folge des am 18. 10. 2019 - anlässlich des festgestellten Unfallgeschehens - erlittenen Umknicktraumas ist, wobei aus den Feststellungen zudem eindeutig hervorgeht, dass der Haarriss im Bereich des Fersenbeins - mithin der erst in weiterer Folgte radiologisch objektivierte Fersenbeinbruch - auch schon im Moment des Umknicktraumas („bei dem Umknicktrauma“) eingetreten ist.
5.2. Dieses sich schon nach dem Wortlaut der erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen unmittelbar aufdrängende inhaltliche Verständnis der Feststellungen wird nicht zuletzt auch durch die vom Erstgericht als deren Grundlage herangezogenen Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. C* eindeutig bestätigt, wonach gerade die dem Kläger im Zuge der Hampelmann-Übungen unterlaufene Landung in einer Muldenvertiefung zum Umknicken des rechten Fußes bzw Sprunggelenks samt Sturz geführt habe, der Haarriss im Bereich des Fersenbeines (geradezu:) „im Rahmen des Umknicktraumas“ aufgetreten sei und es sich dabei um ebenjenen Bruch handle, der sodann in der MRT-Untersuchung am 2. 12. 2019 aufgezeigt worden sei (insb S. 3, 11, 13 f des Gutachtens ON 31).
5.3. Die getroffenen Feststellungen ergeben somit insgesamt ohne weiteres das Bild, dass der nachfolgend festgestellte Fersenbeinbruch durch die mit dem Aufprall des Fußes auf den Boden der Muldenvertiefung einhergehende Krafteinwirkung den im Zuge des dabei erlittenen Umknicktraumas (ebenfalls) aufgetretenen Fersenbeinbruch akut bewirkt hat. Damit steht die der Rechtsrüge zugrunde gelegte Prämisse, der Haarriss bzw die Fersenbeinfraktur sei nicht durch ein von außen auf den Körper einwirkendes (Sturz-)Ereignis verursacht worden, geradezu im Widerspruch zum vorliegend festgestellten Sachverhalt.
6. Weiters argumentiert die Rechtsrüge, dass dem Erstgericht im Zusammenhang mit der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Einschätzung des Gesamtausmaßes der MdE eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen sei. Selbst im Falle des Vorhandenseins einer Funktionsstörung am Fuß könne das Ausmaß der MdE nicht höher als im Falle des völligen Fehlens eines Fußes sein. Eine MdE von 40 % entspreche einer Unterschenkelamputation mit kurzem Stumpf, eine MdE von 30 % entspreche einer Unterschenkelamputation mit optimalem Stumpf.
6.1. Auch in dieser Hinsicht ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie wiederum nicht von den konkret getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ausgeht. Demnach steht die Tatsache (vgl RS0086443, RS0043525, RS0113678 [insb T1], RS0113678 [T4]; Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 205 ASVG Rz 7 [Stand 1. 12. 2021, rdb.at]; Tarmann-Prentner in Sonntag 16§ 205 ASVG Rz 3) fest, dass die MdE des Klägers im Zeitraum ab 19. 10. 2019 bis 30. 9. 2023 ein Gesamtausmaß von 40 % und sodann ab Oktober 2023 ein Gesamtausmaß von 30 % aufweist. Die solcherart festgestellte (medizinische) MdE bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (RS0086443 [T1, T4], RS0040554 [T4, T7]; Fellinger/I. FaberaaO § 205 ASVG Rz 6; Tarmann-PrentneraaO § 205 ASVG Rz 6). Zwar ist ein Abweichen davon nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht schlechthin ausgeschlossen. Jedoch kommt ein solches Abweichen zum einen nur unter besonderen Umständen, namentlich etwa in Härtefällen zur Vermeidung unbilliger Härten für den Versehrten, in Frage (vgl RS0086443 [T1, T6], [T4, T5, T8, T11];
6.2. Damit ist die Rechtsrüge bereits darauf zu verweisen, dass vor dem Hintergrund der vorliegend getroffenen Tatsachenfeststellungen eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmende Einschätzung der MdE in einem geringeren Gesamtausmaß als zunächst (bis einschließlich September 2023) 40 % und sodann (ab Oktober 2023) 30 % schon dem Grunde nach nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon wird mit dem bloßen - überdies seinerseits feststellungsfremden - Hinweis auf vergleichsweise hohe MdE-Werte bei anderweitigen, vorliegend gar nicht gegenständlichen Körperschäden ohnedies kein Gesichtspunkt aufgezeigt, der auch nur hypothetisch ein Abweichen von der positiv festgestellten medizinischen Einschätzung betreffend die durch die fallbezogen tatsächlich eingetretenen Unfallfolgen bedingte MdE geboten erscheinen lassen würde.
7. Außerdem moniert die Berufung im Sinne der Rüge eines sekundären Feststellungsmangels, dass das Erstgericht trotz des entsprechenden Beklagtenvorbringens keine Feststellungen „zum Vorliegen einer Marsch- bzw Ermüdungsfraktur“ getroffen habe.
7.1. Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen unterblieben sind. Hingegen ist ein sekundärer Feststellungsmangel schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn zu dem betreffenden Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen oder dessen Vorstellungen zuwiderlaufen (RS0053317 [T1], RS0043480 [T15, T19], RS0043320 [T16, T18]; LovrekaaO § 503 ZPO Rz 156 f).
7.2. Bereits die Berufung selbst misst ausweislich des von der Tatsachenrüge eindeutig vorausgesetzten Austausch- bzw Alternativverhältnisses (vgl RI0100145) zwischen den bekämpften und den (wenngleich erfolglos; siehe oben B.) angestrebten Ersatzfeststellungen sowie der Ausführungen zur inhaltlichen Begründung der Tatsachenrüge den einschlägigen erstgerichtlichen Feststellungen die Bedeutung zu, dass nach diesen Tatsachenfeststellungen gerade keine Ermüdungsfraktur (bzw Marsch- oder Stressfraktur) in Bezug auf das Fersenbein des Klägers eingetreten ist, sondern vielmehr ein eben nicht als Ermüdungsfraktur anzusehender, weil traumatisch bedingter und sohin akut eingetretener Bruch des Fersenbeines. Dies entspricht auch dem bereits oben (5.1. ff) dargelegten Bedeutungsgehalt der erstgerichtlichen Feststellungen, wonach (nicht etwa eine längere Entwicklung mit wiederkehrenden Belastungen, sondern vielmehr spezifisch) die am 18. 10. 2019 anlässlich des Umknicktraumas stattgefundene Krafteinwirkung den Fersenbeinbruch herbeigeführt hat. Dass die in diesem Sinne getroffenen Feststellungen geradezu als Negierung des Vorhandenseins eines dem Frakturtyp der Ermüdungsfraktur entsprechenden Bruchs zu verstehen sind, wird zudem durch die - als Grundlage für diese Feststellungen herangezogenen (US 4 f) - Ausführungen des Sachverständigen Dr. C* eindeutig untermauert, in denen er sich der Annahme eines Ermüdungsbruchs entgegengestellt (vgl S. 3 des Ergänzungsgutachtens ON 40; S. 2 des Ergänzungsgutachtens ON 50) und demgegenüber die traumabedingte Entstehung der Fersenbeinfraktur betont hat (vgl etwa S. 14 des Gutachtens ON 31; S. 2 f des Ergänzungsgutachtens ON 50).
7.3. Da sohin nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen bereits feststeht, dass beim Kläger gerade keine Ermüdungs- bzw (synonym; vgl etwa S. 4 des Gutachtens ON 16) Marsch- oder Stressfraktur eingetreten ist, liegt die von der Berufung gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit nicht vor. Damit kommt es auch auf die von der Rechtsrüge des Weiteren relevierte Thematik, ob eine solche Stressfraktur auch ohne das Unfallgeschehen am 18. 10. 2019 durch ein anderes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß ausgelöst worden wäre, nicht an.
8. Insgesamt ist daher die vom Erstgericht im Ergebnis zugrunde gelegte Beurteilung, dass die Fersenbeinfraktur einschließlich der weiteren festgestellten Gesundheitsschädigungen Auswirkung des - als (Arbeits-)Unfall im Sinne des § 1 Abs 1 HEG iVm § 175 ASVG anzusehenden - Unfallgeschehens und sohin eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs 1 HEG ist und dem Kläger daher der in § 1 Abs 1, 7 HEG vorgesehene Anspruch auf Entschädigung dieser Dienstbeschädigung entsprechend dem festgestellten Ausmaß der MdE von 40 % bzw 30 % zukommt, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsrüge nicht korrekturbedürftig.
9. Des Weiteren führt die Rechtsrüge ins Treffen, dass dem Kläger die Versehrtenrente nach Maßgabe des § 1 Abs 7 HEG nicht schon ab dem 19. 10. 2019, sondern erst ab dem 1. 11. 2019 gebühre. Diesem Argument kommt Berechtigung zu:
9.1. Gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz HEG ist eine Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf Abs 7 leg cit nach den für die gesetzliche Unfallversicherung nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu entschädigen. Nach Maßgabe des § 1 Abs 7 Satz 2 HEG sollen (mit gewissen, vorliegend nicht relevanten Ausnahmen) zwar die Geldleistungen nach dem Dritten Teil des ASVG erbracht werden. Allerdings sieht § 1 Abs 7 Satz 4 HEG in Bezug auf die aus Anlass einer Dienstbeschädigung gebührende Versehrtenrente vor, dass ein Anspruch auf Versehrtenrente abweichend von § 204 ASVG frühestens mit Beginn des Kalendermonats nach dem Eintritt der Schädigung anfällt, sofern der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach deren Eintritt gestellt wurde, sonst mit Beginn des Kalendermonats nach der Antragstellung. Damit ist klargestellt, dass die Versehrtenrente auf Grund des HEG frühestens mit dem Folgemonat nach Schädigungseintritt anfällt (siehe auch ErläutRV zum HEG in 900 BlgNR 25. GP 30).
9.2. Im Anwendungsbereich des HEG wird daher namentlich die in § 204 Abs 5 ASVG vorgesehene Grundregel von der besonderen Anfallsbestimmung des § 1 Abs 7 Satz 4 HEG dahingehend verdrängt, dass eine auf der Grundlage des HEG gebührende Versehrtenrente nicht schon etwa mit dem auf das Schädigungsereignis folgenden Tag anfällt, sondern frühestens erst mit dem Beginn des Folgemonats.
9.3. Dies bedingt im vorliegenden Fall entsprechend dem insoweit zutreffenden Standpunkt der Rechtsrüge, dass die auf Grund der gegenständlichen Dienstbeschädigung gebührende Versehrtenrentenleistung dem Kläger erst ab dem mit 1. 11. 2019 erfolgten Anfall der Leistung zusteht und daher diese Leistung erst ab dem 1. 11. 2019 zu erbringen ist (vgl RS0116848, RS0082971 [T2]). Dass nach Maßgabe des § 1 Abs 7 Satz 4 HEG ein erst später als mit 1. 11. 2019 erfolgter Anfall der Versehrtenrente zugrunde zu legen wäre, wird von der Berufung ohnedies nicht ins Treffen geführt und ist im Übrigen schon angesichts der eine entsprechend frühzeitige Antragstellung implizierenden Datierung des angefochtenen Bescheides vom 28. 12. 2020 nicht anzunehmen.
9.4. Die dem Kläger gebührende Versehrtenrentenleistung ist somit erst ab dem 1. 11. 2019 zuzusprechen. Allfällige weitere Gesichtspunkte, die im Übrigen gegen die Gebührlichkeit der dem Kläger mit dem erstgerichtlichen Klagszuspruch zuerkannten Versehrtenrente sprechen würden, werdenim Rahmen der Rechtsrüge ohnedies nicht aufgegriffen und liegen daher außerhalb des dem Berufungsgericht offenstehenden Überprüfungsrahmens (vgl RS0043352 [T23, T26, T30, T34], RS0043338 [T20]).
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
10. Zusammenfassend ist sohin der Berufung nur teilweise der Erfolg zuzuerkennen, nämlich nur dahingehend, dass die Versehrtenrente aus Anlass der Dienstbeschädigung vom 18. 10. 2019 erst ab dem 1. 11. 2019 zu leisten ist. Im darüber hinaus gehenden Umfang ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
11. Das angefochtene Urteil ist somit wie insgesamt im Spruch ersichtlich abzuändern. Dabei hat ein abweisender Ausspruch betreffend den vor dem 1. 11. 2019 liegenden Zeitraum zu unterbleiben, weil der schon bei der Klagserhebung qualifiziert vertretene Kläger ein auf Zuerkennung der Versehrtenrente auch schon vor dem 1. 11. 2019 gerichtetes Klagebegehren gar nicht erhoben hat, sondern mit dem auf Leistungszuerkennung (ausdrücklich:) „im gesetzlichen Ausmaß“ entsprechend (§ 42 Abs 2 HEG iVm) § 82 Abs 4 ASGG abzielenden Begehren (ON 1, 4) in Ermangelung sonstiger diesbezüglicher Angaben vielmehr zu erkennen gegeben hat, dass er die nach objektivem Maßstab im günstigsten Fall materiellrechtlich erreichbare Leistungsgewährung (vgl Neumayr in ZellKomm 4§ 82 ASGG Rz 9) - sohin die Leistungszuerkennung ab dem nach § 1 Abs 7 Satz 4 HEG frühestmöglichen Anfallszeitpunkt 1. 11. 2019 (vgl oben 9. 1. ff) - anstrebt. Schon wegen der auch unter diesem zeitlichen Gesichtspunkt vollumfänglichen Stattgebung des auf die Leistungszuerkennung „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichteten Klagebegehrens hat zudem ein Abspruch über das Eventualbegehren zu unterbleiben (vgl im Übrigen auch 10 ObS 86/02y; RS0114851; Sonntag in Köck/Sonntag§ 82 ASGG Rz 22). Durch die Abänderung des angefochtenen Urteils wird auch eine insoweit in der Überschreitung des Klagebegehrens zu sehende Mangelhaftigkeit behoben (vgl 9 ObA 214/88; RS0041111).
12. Des Weiteren ist der im Spruch des angefochtenen Urteils fehlende Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG von Amts wegen (§ 90 Abs 1 Z 3 ASGG) im abändernden Urteil des Berufungsgerichts nachzuholen. Mangels sonstiger Anhaltspunkte für die Höhe der nach (§ 1 HEG iVm) §§ 178 ff, 205 ASVG maßgeblichen Bemessungsgrundlage orientiert sich die unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ausgemessene Höhe der aufgetragenen vorläufigen Zahlung an der von § 3 HEG iVm BGBl II 2016/341, BGBl II 2017/327, BGBl II 2018/282 vorgegebenen Mindestbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2019.
13. Die Kostenentscheidung beruht auf (§ 42 Abs 2 HEG iVm) § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.
14. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil auch in Sozialrechtssachen weder ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0043061, RS0042963, RS0030748) noch die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061 [T11] ua), die Auslegung von Urteilsfeststellungen (RS0118891) ebenso wie die Auslegung eines Klagebegehrens (RS0042828 [T25]) jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt, eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge auch im Verfahren in Sozialrechtssachen nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043480 [T16], RS0043573 [insb T3, T5, T8, T25, T26, T30]), in Bezug auf die im vorliegend maßgeblichen Zusammenhang eindeutige Anfallsbestimmung des § 1Abs 7 Satz 4 HEG keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0042656) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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