RS0042656 – OGH Rechtssatz
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft.
…als erheblich bezeichnete Rechtsfrage anhand der vorhandenen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann, zeigt der Beklagte auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RS0042656 [insb T48] ). [22] 5. Auch der Rekurs ist daher zurückzuweisen. Zur Frage des (nur) auf Löschung der Einverleibung des Beklagten gerichteten Begehrens der Klägerin…
…im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Auslegungsmöglichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel nicht entstehen können, liegt keine revisible Rechtsfrage vor ( RS0042656 ). [6] 4. Soweit in der Revisionsschrift von einem „Putschversuch“ innerhalb des Beklagten und einer von Rechnungsprüfern aufgebauten „Parallelorganisation“ die Rede…
…konkreten Fallgestaltung liegt aber dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft. Dies gilt gleichermaßen für Kollektivverträge ( RS0042656 [T15]). [14] 1.2. Ob durch eine Berufstätigkeit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist und in welchem…
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Dies ist hier der Fall. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO…
…Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur wiederholten Befristung von Vertragsbedienstetenverhältnissen keine andere als die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung ernstlich in Betracht (vgl RS0042656 [T8]). Auch die außerordentliche Revision vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Gesetzesauslegung durch die Vorinstanzen zu wecken. [6] 6.1. § 4a Abs …
…konkreten Fallgestaltung liegt ua dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn ein Streitfall ungeachtet neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann ( RS0042656 [ T48]). Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen (oder hinreichend ähnlichen) Fall fehlt, begründet daher noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RS0110702…
…vor, wenn die anzuwendende Norm selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft, was unter anderem auch für Allgemeine Versicherungsbedingungen gilt (vgl RS0121516 [T6]; vgl RS0042656 [T37]; vgl 7 Ob 282/08h). …
…21). Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft ( RS0042656 ). [4] 3. Schließlich macht die Betroffene geltend, dass sie von ihrem Sohn hinreichend unterstützt werde und ihr Wunsch, von ihrem Sohn vertreten zu werden…
…erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, wenn die auszulegende Norm selbst eine klare, also eindeutige, Regelung trifft (vgl RS0042656 [insb T15, T24, T32]). [2] 2.1. Nach § 8 AngG hat ein Angestellter im Krankheitsfall im ersten Arbeitsjahr sechs und ab dem zweiten Arbeitsjahr…
…von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Diese Frage kann mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden (RS0042656 [T48]; RS0042742 [T11, T13]). [7] 3. Richtig ist, dass das (Berufungs )Gericht nach § 182a ZPO das Sach und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen…
…Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof verneinte die Verfassungswidrigkeit. Der Anwendungsbereich und die Voraussetzungen des Erhöhungsbetrages sind im Gesetz klar und eindeutig geregelt ( RS0042656 ).…
…behandelter Fall bereits mit den Leitlinien seiner Rechtsprechung gelöst werden, liegt keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität vor ( RS0042656 [T48]; RS0042742 [T11, T13]). [5] 2. Dem Argument des Klägers, das Berufungsgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, die Kettenarbeitsverträge nur zulasse, soweit sie durch…
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656), insbesondere wenn eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Auslegungsmöglichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel nicht entstehen können…
…Tätigkeitsverpflichtung ist, folgt beim Versicherungsmakler bereits aus dem eindeutigen Gesetzestext des § 26 Abs 1 MaklerG. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt demnach nicht vor (RS0042656). [4] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§510 Abs 3 ZPO).…
…So, wenn eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Auslegungsmöglichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel nicht entstehen können (RS0042656 [T8]). [17] 6. Erst kürzlich hat der Oberste Gerichtshof zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ausgesprochen, das dieses eine „aufgeschobene“…
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). [2] 2. Aus § 246 Abs 3 Z 2 ABGB ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Bestimmung nur für die Übertragung einer…
…Abs 1 AußStrG idF des 2. ErwSchG liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.…
…einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. [11] Die Revision ist nicht zulässig, weil das Gesetz eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl RS0042656 ). [12] 1. Im Zuge der Pflegereform 2022 sollten in einem ersten Schritt als Akutmaßnahme die Einkommen für die unselbständig Beschäftigten in der Pflege erhöht…
…Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst werden kann (RS0042656 [T48]; RS0042871 [T23]; 17 Ob 24/23p). Das gilt insbesondere für die Auslegung von vertraglichen Vereinbarungen (RS0042871 [T24]). [15] 1.2. Zur Auslegung von…
… 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil der Streitfall mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (vgl RS0042656 [T48]). Andere Rechtsfragen, als jene vom Berufungsgericht genannte, werden in der Revision nicht geltend gemacht. [7] 1. Die Salzburger Gemeindeordnung 2019 enthält im dritten…
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656), was hier der Fall ist. 2. § 22 ElWOG 2010, BGBl I 2010/110 lautet auszugsweise: „ Streitbeilegungsverfahren § 22…
…einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656). Zu 2.: Im Punkt 4. seines Beschlusses sprach das Erstgericht aus, dass die Zuweisung des Betriebsvermögens an den legatsberechtigten Sohn mit gesondertem Beschluss erfolge…
…Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656 ua). Nach Lehre und Rechtsprechung besteht kein Zweifel an der Zulässigkeit eines Eventualbegehrens, das in der Klage oder während des Rechtsstreits gestellt werden kann (RIS…
…des § 16 Abs 1 AußStrG. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG stellt sich insoweit nicht (RIS Justiz RS0042656). Eine allenfalls abweichende Beurteilung der Passivlegitimation durch das Erstgericht in einem vorangegangenen Beweissicherungsverfahren hat hier keine bindende Wirkung. 2.1. Die Antragstellerin hält - entgegen der Ansicht…
…darunter auch die Entscheidung über eine neuerliche Begutachtung zu subsumieren ist, bedarf zufolge insoweit klarer Rechtslage somit keiner ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0042656). Im Übrigen handelt es sich bei der Auswahl des Sachverständigen um eine vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffende Anordnung, die ebenso keiner gesonderten…
…Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt jedoch nicht vor, wenn das Gesetz eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656; RS0107348) bzw wenn sich für die vom Rechtsmittelwerber vertretene Rechtsansicht keine Anhaltspunkte aus den von ihm herangezogenen Normen ergeben (RIS Justiz RS0042656 [T20]). 3.1 …
…vorhandenen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Parteibegriff des Nachlassverfahrens sowie der Preisgabe und Aneignung gelöst werden, sodass in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird (vgl RS0042656 [T48]). Der einen originären Eigentumserwerb anstrebende Einschreiter ist nicht einmal Gläubiger des Nachlasses. Ein Anspruch auf Preisgabe durch den Nachlass oder auf Aneignung besteht nicht…
… Abs 3b WGG bislang fehlte, so liegt dennoch keine erhebliche Rechtslage vor, da das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656). Mangels erheblicher Rechtsfragen war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.…
…einer ausdrücklichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Dies ist im Hinblick auf die vom Antragsteller als erheblich iSd § 62 Abs 1 AußStrG bezeichnete Frage nach der Vorlagepflicht der Bescheinigung nach Art…
…UWG. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt trotz des Fehlens einschlägiger Rechtsprechung nicht vor, weil die gesetzliche Regelung den hier zu beurteilenden Fall eindeutig erfasst (RIS-Justiz RS0042656). Offen kann demgegenüber bleiben, ob aus § 4 Abs 3 Z 4a ZÄG auch zwingend (oben 1.) folgt, dass die Möglichkeit krankheitsbedingter…
…Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nämlich dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656). Aufgrund des deutlichen Wortlauts des Art 9 Abs 1 GMV bzw § 10 Abs 1 MSchG, wonach der Markeninhaber Dritten die…
…nur eine Interpretation zulässt (7 Ob 81/06x, 7 Ob 59/06m, 7 Ob 94/06h ua; RIS Justiz RS0042656 [T37]). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2004; in der Folge ABE) zugrunde. Sie lauten auszugsweise: „Art 12…
…für Angestellte anknüpft, steht mit der dargestellten Rechtsprechung im Einklang. Eine Unvertretbarkeit dieser Rechtsansicht zeigt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang nicht auf (vgl RIS Justiz RS0042656). § 14 KV in der hier anzuwendenden Fassung gilt ab 1. 1. 2011 und nur für vor dem 1. 1. …
…ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656; E. Kodek in Rechberger ³ § 502 ZPO Rz 17; Zechner in Fasching/Konecny ² § 502 ZPO Rz 47…
…91 Abs 1 GmbHG gefordert – zu verständigen wäre, kann der Revisionsrekurs nicht ansatzweise darlegen und damit auch keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen (vgl RS0118640 ; RS0042656 ; RS0107773 ). Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen. [7] 4 . Mit seinem unzulässigen Antrag auf Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 44 Abs 1…
…eindeutig, so vermag auch allein der Umstand, dass dazu noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt noch keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen (vgl etwa RIS-Justiz RS0042656 uva). Allgemeine Fragen zur Auslegung des bereits aufgehobenen § 582 Abs 1 idF ZPO vor dem SchiedsRÄG 2006, die noch von Bedeutung wären, stellt die…
… 2 und 3 AußStrG, die der Vorgängerbestimmung des § 182d AußStrG idF KindRÄG 2001 entsprechen, noch keine höchstgerichtliche Judikatur besteht (RIS Justiz RS0042656), zumal die Frage der Geheimhaltung im Interesse des Wohls des betroffenen Minderjährigen unter Bedachtnahme auf alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen ist ( Fucik/Kloiber…
…konkreten Fallgestaltung, liegt dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, wenn das Gesetz wie hier selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656). Im Übrigen zieht auch die Revisionswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Vergleich über die zedierte Forderung unter die Bestimmung des § 1395 Satz…
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die anzuwendende Norm selbst eine klare Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656) bzw ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Allein, dass die zu lösenden Fragen in einer größeren Zahl von Fällen auftreten können, bewirkt ebensowenig wie…
…trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, also eindeutige, Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656, zuletzt 3 Ob 7/04g). Das gilt gleichermaßen für Kollektivverträge (9 ObA 74/03b). Die hier in Frage stehende Regelung des Punktes 2.2 des "Übergangskollektivvertrages…
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