RS0042656 – OGH Rechtssatz
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft.
…einer konkreten Vorschrift liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine derart klare Regelung trifft, dass nur eine Auslegungsmöglichkeit ernstlich in Betracht kommt ( RS0042656 [T8, T35]). Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.…
…Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt aber dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn der Kollektivvertrag selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft (vgl RS0109942 [T6]; RS0042656 [T15]). [7] 2.1. Das Berufungsgericht begründete die klagsabweisende Entscheidung damit, Mautaufsichtsorgane seien nicht erst seit der Einführung von besonders geschulten Organen (Organen der Sondertransportkontrolle) durch…
…die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung (vgl RS0042656 ) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. …
…berufenen Verfassungsgerichtshofs orientieren. Sonstige Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen sich angesichts der klaren gesetzlichen Regelung nicht (vgl RS0042656 ), weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist. …
…Revisionsrekurs nicht zulässig . Denn eine erhebliche Rechtsfrage liegt trotz Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht vor, wenn das Gesetz (hier die EuErbVO) selbst eine eindeutige Regelung trifft (RS0042656) und (daher) wegen Fehlens jedes Auslegungszweifels („acte clair“) auch keine Vorlagepflicht nach Art 267 AEUV besteht (RS0082949; Lovrek in Fasching/Konecny ³…
…des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nämlich dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Das ist hier der Fall: [3] 2.1. Ob der Kläger für die Tätigkeit als Fachreferent – wie von den Vorinstanzen entschieden – nach dem Gehaltsband…
…Pilot ergibt sich damit aus der zitierten Bestimmung. Da das Gesetz (die Verordnung) insoweit selbst eine eindeutige Regelung trifft, liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage vor ( RS0042656 ). [15] 3. Auch darüber hinaus kann der Beklagte keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. [16] 3.1. Der…
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft ( RS0042656 ). Auch der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des § 502…
…§ 6a Abs 1 GAG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, trifft das Gesetz zur Frage des Haftungsausschlusses eine klare und eindeutige Regelung (RS0042656). Im Sinn dieser Regelung legten die Vorinstanzen diese Bestimmung aus, sodass sich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO…
…21). Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft ( RS0042656 ). [4] 3. Schließlich macht die Betroffene geltend, dass sie von ihrem Sohn hinreichend unterstützt werde und ihr Wunsch, von ihrem Sohn vertreten zu werden…
…erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, wenn die auszulegende Norm selbst eine klare, also eindeutige, Regelung trifft (vgl RS0042656 [insb T15, T24, T32]). [2] 2.1. Nach § 8 AngG hat ein Angestellter im Krankheitsfall im ersten Arbeitsjahr sechs und ab dem zweiten Arbeitsjahr…
…Abs 1 ZPO ), wenn sie mit einer klaren, das heißt eindeutigen, gesetzlichen Regelung und den Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beantwortet werden kann ( RS0042656 [T1, T48]). [2] 2. Der Schadenersatzanspruch wegen einer diskriminierenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( § 12 Abs 7 GlBG ) setzt nach der klaren gesetzlichen Regelung…
…als erheblich bezeichnete Rechtsfrage anhand der vorhandenen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann, zeigt der Beklagte auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RS0042656 [insb T48] ). [22] 5. Auch der Rekurs ist daher zurückzuweisen. Zur Frage des (nur) auf Löschung der Einverleibung des Beklagten gerichteten Begehrens der Klägerin…
…von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Diese Frage kann mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden (RS0042656 [T48]; RS0042742 [T11, T13]). [7] 3. Richtig ist, dass das (Berufungs )Gericht nach § 182a ZPO das Sach und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen…
…vorhandenen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Parteibegriff des Nachlassverfahrens sowie der Preisgabe und Aneignung gelöst werden, sodass in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird (vgl RS0042656 [T48]). Der einen originären Eigentumserwerb anstrebende Einschreiter ist nicht einmal Gläubiger des Nachlasses. Ein Anspruch auf Preisgabe durch den Nachlass oder auf Aneignung besteht nicht…
…konkreten Fallgestaltung liegt aber dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft. Dies gilt gleichermaßen für Kollektivverträge ( RS0042656 [T15]). [14] 1.2. Ob durch eine Berufstätigkeit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist und in welchem…
…Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur wiederholten Befristung von Vertragsbedienstetenverhältnissen keine andere als die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung ernstlich in Betracht (vgl RS0042656 [T8]). Auch die außerordentliche Revision vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Gesetzesauslegung durch die Vorinstanzen zu wecken. [6] 6.1. § 4a Abs …
…Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof verneinte die Verfassungswidrigkeit. Der Anwendungsbereich und die Voraussetzungen des Erhöhungsbetrages sind im Gesetz klar und eindeutig geregelt ( RS0042656 ).…
…behandelter Fall bereits mit den Leitlinien seiner Rechtsprechung gelöst werden, liegt keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität vor ( RS0042656 [T48]; RS0042742 [T11, T13]). [5] 2. Dem Argument des Klägers, das Berufungsgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, die Kettenarbeitsverträge nur zulasse, soweit sie durch…
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656), insbesondere wenn eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Auslegungsmöglichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel nicht entstehen können…
…Tätigkeitsverpflichtung ist, folgt beim Versicherungsmakler bereits aus dem eindeutigen Gesetzestext des § 26 Abs 1 MaklerG. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt demnach nicht vor (RS0042656). [4] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§510 Abs 3 ZPO).…
…kann sich auf den eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG berufen, sodass schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt ( RS0042656 ). Nach dieser Bestimmung sind nämlich Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn…
…So, wenn eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Auslegungsmöglichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel nicht entstehen können (RS0042656 [T8]). [17] 6. Erst kürzlich hat der Oberste Gerichtshof zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ausgesprochen, das dieses eine „aufgeschobene“…
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). [2] 2. Aus § 246 Abs 3 Z 2 ABGB ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Bestimmung nur für die Übertragung einer…
…Abs 1 AußStrG idF des 2. ErwSchG liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.…
…Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Nachdem das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft, liegt auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage vor ( RS0042656 ). [12] 7. Schließlich meinen die Revisionswerber, dass das Erstgericht ein echtes Feststellungsurteil im Sinn eines „Grundlagenurteils“ nach § 393 Abs …
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Dies ist hier der Fall. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO…
…einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. [11] Die Revision ist nicht zulässig, weil das Gesetz eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl RS0042656 ). [12] 1. Im Zuge der Pflegereform 2022 sollten in einem ersten Schritt als Akutmaßnahme die Einkommen für die unselbständig Beschäftigten in der Pflege erhöht…
…Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst werden kann (RS0042656 [T48]; RS0042871 [T23]; 17 Ob 24/23p). Das gilt insbesondere für die Auslegung von vertraglichen Vereinbarungen (RS0042871 [T24]). [15] 1.2. Zur Auslegung von…
…im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Auslegungsmöglichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel nicht entstehen können, liegt keine revisible Rechtsfrage vor ( RS0042656 ). [6] 4. Soweit in der Revisionsschrift von einem „Putschversuch“ innerhalb des Beklagten und einer von Rechnungsprüfern aufgebauten „Parallelorganisation“ die Rede…
… 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil der Streitfall mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (vgl RS0042656 [T48]). Andere Rechtsfragen, als jene vom Berufungsgericht genannte, werden in der Revision nicht geltend gemacht. [7] 1. Die Salzburger Gemeindeordnung 2019 enthält im dritten…
…KJHG ). Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG stellt sich insofern angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht ( RS0042656 ). [11] 6.1. Im konkreten Einzelfall erstattete eine Einrichtung iSd § 37 B-KJHG eine Gefährdungsmeldung an den KJHT. Diese Gefährdungsmeldung qualifizierten die Vorinstanzen…
…Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft ( RS0042656 ). Im konkreten Fall ist der Gesetzeswortlaut bereits eindeutig.…
…mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung lösen, und wurden diese auch auf den konkreten Sachverhalt ohne grobe Subsumptionsfehler angewendet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl RS0042656 [T48]; RS0042742 [T13]; RS0107773 [T3]). [11] 2. Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO liegt…
…mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung lösen, und wurden diese auch auf den konkreten Sachverhalt ohne grobe Subsumtionsfehler angewendet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl RS0042656 [T48]; RS0042742 [T13]; RS0107773 [T3]). [14] 2.1 Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO…
…Naheverhältnisses trifft – wie schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 ( RS0021997 ) – nach der insoweit eindeutigen und daher keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfenden ( RS0042656 ) Gesetzeslage (§ 776 Abs 3 iVm § 774 Abs 1 ABGB ) den Pflichtteilsschuldner ( Welser , Erbrechts-Kommentar § 776 ABGB Rz…
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656; vgl RS0009099). Das ist hier der Fall. [10] 2.1 Nach § 255 Abs 3a ASVG gilt ein Versicherter unter den dort genannten…
…AußStrG umschriebenen Bedeutung vorliegt. Das gilt insbesondere, wenn sich die Streitfrage – wie hier – unmittelbar aufgrund der klaren Regelung des Gesetzes zweifelsfrei lösen lässt ( RS0042656 ) und vom Rekursgericht auch so gelöst wurde. [17] 6. Die außerordentlichen Revisionsrekurse waren daher jeweils mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § …
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Das ist hier der Fall. [8] 2. Nach § 3 Abs 2 FamZeitbG gebührt der Familienzeitbonus ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von…
…die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung (vgl RS0042656) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. …
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