(1) Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:
1. die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs. 3 und 4) ist nicht zulässig;
2. in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
3. in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist der Auftrag nach § 89 Abs. 2 in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.
(2) Ein Fall des § 496 Abs. 3 ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines Gutachtens besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund des eingeholten Gutachtens Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.
Rückverweise
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Art. 10 § 2
…89 ASGG) auch wenn das Datum des Urteils vor dem 1. Jänner 1995 liegt; 15. der Art. I Z 32 (§ 90 ASGG), wenn das Datum des Urteils des Rechtsmittelgerichts nach dem 31. Dezember 1994 liegt; 16. der Art. I Z 33 lit. b…
§ 98 Inkrafttreten
…Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft. (25) Die §§ 12, 38, 75 und 90 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. § 39…
§ 30 Amtsenthebung
…Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 2 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs…