Bei einer Klage des Versicherten gegen einen Bescheid, mit dem wegen einer Verbesserung der Unfallfolgen die Dauerrente auf eine Teilrente herabgesetzt wurde, besteht für das Gericht kein Anlass, iSd § 82 Abs 5 ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen, weil zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls bereits eine laufende Leistung erbracht wird.
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