RS0114851 – OGH Rechtssatz
Bei einer Klage des Versicherten gegen einen Bescheid, mit dem wegen einer Verbesserung der Unfallfolgen die Dauerrente auf eine Teilrente herabgesetzt wurde, besteht für das Gericht kein Anlass, iSd § 82 Abs 5 ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen, weil zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls bereits eine laufende Leistung erbracht wird.