Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Birgit Ritzberger (Kreis der Arbeitgeber) und KR Ing. Bernhard Steiner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Marketingassistentin, **straße **, ** **, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **straße **, ** C*, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 5.000,00 s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Mai 2025, Cga*-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten, welche in C* am ** Badesee unter anderem die Lokale „D*“ und „E*“ betreibt, ab 13. 4. 2023 als Marketingassistentin (Angestellte) im Rahmen eines dem Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe unterliegenden Dienstverhältnisses beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch die am 7. 5. 2024 vereinbarte einvernehmliche Auflösung zum 17. 6. 2024.
Vom 5. 4. 2024 bis 26. 4. 2024 befand sich die Klägerin im Krankenstand.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 5.000,00 s.A. aus dem Titel des Schmerzengeldes mit der zusammengefassten Begründung, dass sie ab Juni 2023 fortgesetzten und massiven Mobbinghandlungen durch ihre unmittelbare Vorgesetzte F* G* ausgesetzt gewesen sei und die Beklagte unter Verletzung der sie treffenden Fürsorgepflicht keine Abhilfe dagegen geschaffen habe. Wegen dieser Mobbinghandlungen habe die Klägerin im Zeitraum ab Juni 2023 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses seelische Qualen erlitten, sich in eine noch andauernde ärztliche Behandlung begeben müssen und sich auch vom 5. 4. 2024 bis 26. 4. 2024 im Krankenstand befunden. Ärztlicherseits seien psychische Beschwerden festgestellt worden, und die körperlichen Beschwerden der Klägerin (Augen, Bandscheiben) hätten sich durch die Mobbingsituation verschlechtert.
Zu den dem Klagebegehren zugrunde gelegten konkreten Mobbinghandlungen erstattete die Klägerin ein näheres Vorbringen, in dessen Rahmen sie diese Mobbinghandlungen den Themen mit den Nummerierungen und Bezeichnungen „1. F* sperrt ohne Wissen des GF meinen Mail-Account“, „2. F* sperrt erneut eigenmächtig meinen Mail-Account“, „3. Setzt mich trotz anderer Anordnungen des GF unter Druck Endgeräte abzugeben“, „4. Weihnachtsmarkt: F* verursacht Chaos, hängt es mir um, verunglimpft mich bei Dritten“, „5. Tourismus: F* hindert mich an meinen Aufgaben und diskreditiert mich vor Dritten damit“, „6. Fotocredits: F* schiebt mir ihre Fehler in die Schuhe und verunglimpft mich vor Dritten“, „7. Mailadressen: F* schikaniert mich mit willkürlichen Anordnungen“, „8. Social Media: F* blockiert mich bei meinen Aufgaben, ich hatte keine Berechtigungen“, „9. F* schikaniert und kritisiert mich abermals wegen Postings“, „10. Betriebsausflug: F* diskreditiert mich abermals bewusst vor Dritten“, „11. H* Kooperation: F* macht Falschaussagen und diskreditiert mich vor H*“,„12. Termine: F* vereinbart im Namen der GF Termine, lässt mich kommen und dann stehen“, „13. Qualitätskontrolle Kiosk: F* untergräbt meine - vom GF beauftragte - Autorität“, „14. Drucker: F* unterstellt mir, zu dumm zu sein um zu drucken - keine Berechtigung“, „15. I* Termine Drucker: F* versucht wieder, mich vor Dritten zu diskreditieren / J* muss eingestehen, mir ebenfalls seine Fehler vor Dritten in die Schuhe zu schieben“, „16. Arbeitsnachweis: F* beschimpft mich wegen angeblich nicht geleisteter Arbeitsstunden und unterstellt mir Betrug, wobei sie dann vor J* zugeben muss, sich geirrt zu haben“ zuordnete und zu jedem Thema jeweils weitere inhaltliche Ausführungen machte (ON 8, 2 ff). Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin wurden vom Erstgericht auf den Seiten 3 bis 15 des angefochtenen Urteils wörtlich und ungekürzt wiedergegeben, weshalb hierauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie wandte zusammengefasst ein, dass das Klagsvorbringen nicht zutreffe, die Beklagte keine Mobbinghandlungen toleriert habe und daher auch nicht gegen die sie treffende Fürsorgepflicht verstoßen habe. F* G* habe die Klägerin keinesfalls gemobbt, sondern lediglich dazu animiert, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Es sei immer wieder dazu gekommen, dass die Klägerin Dienstanweisungen ignoriert und einfach nicht umgesetzt habe. Wenn dann die Klägerin auf ihr Verhalten angesprochen worden sei, habe sie aggressiv und uneinsichtig reagiert. Die gegenüber der Klägerin geäußerte Kritik sei nicht unberechtigt gewesen, und bei ihrer Weisungsunterworfenheit als Angestellte handle es sich keineswegs um Mobbing. Das Löschen von Dokumenten sei seitens der Beklagten aus Sicherheitsgründen lediglich aufgrund des Umstandes blockiert worden, dass die Klägerin ihre Kündigungsabsicht bereits vorab kundgetan habe und sich im Krankenstand befunden habe. Dabei habe es sich um die einzige derartige Einschränkung gegenüber der Klägerin gehandelt. Die Klägerin sei auch nie vom Drucker etc abgeschnitten worden; zwar habe es technische Probleme gegeben, welche aber gemeinsam gelöst worden seien. Die Klägerin habe sich auch kein einziges Mal beim Geschäftsführer der Beklagten wegen einer schlechten Behandlung durch F* G* beschwert. Der Vorwurf des Mobbings sei erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erstmalig an den Geschäftsführer der Beklagten herangetragen worden, als die Klägerin im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses am 7. 5. 2024 eine darauf bezogene Äußerung gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten gemacht habe.
Die gesundheitlichen Problemen der Klägerin hätten schon vor Antritt des Dienstverhältnisses bestanden, und die Erbringung des Kausalitätsnachweises obliege der Klägerin.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte den auf den Seiten 19 bis 26 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs zusammengefasst angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften oder im Hinblick auf eine „Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen“ in Rüge gezogenen (S. 2 der Berufung) Feststellungen kursiv unterstrichen dargestellt und - entsprechend der in der Berufung vorgenommenen Kennzeichnung - mit a) bis i) bezeichnet werden:
a) Die Zeugin F* G* ist die Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten J* K* und war im klagsgegenständlichen Zeitraum ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt; a) war jedoch nicht die Vorgesetzte der Klägerin.
[Aus Gründen der Übersicht wird die von der Klägerin in ihrem Vorbringen verwendete Nummerierung der behaupteten Mobbinghandlungen […] in den Feststellungen beibehalten.]
„1. Sperren meines Mail-Accounts“:
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Mail-Account der Klägerin zu Ostern 2024 gesperrt worden ist.
„2. Erneutes Sperren meines Mail-Accounts“:
Die Klägerin hat der Mitarbeiterin der Beklagten L*, die für die Lohnverrechnung verantwortlich ist, per WhatsApp-Sprachnachricht ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt.
In der Folge war die Klägerin im Krankenstand. c) Es wurde daher von der Beklagten das Firmen-E-Mail-Konto der Klägerin auf das Konto von F* G* umgeleitet, um die E-Mails trotz Krankenstandes der Klägerin weiterhin vom Unternehmen beantworten zu können.
Die Klägerin hat diesen Firmen-Account auch für private Mails verwenden dürfen. Es waren daher auch zwei, drei private Mails der Klägerin auf diesem Account vorhanden. Diese Mails hat F* G* der Klägerin weitergeleitet.
In der Folge wurde das Dienstverhältnis am 7.5.2024 zum 17.6.2024 zwischen den Streitteilen einvernehmlich aufgelöst. Die E-Mail-Umleitung ist aufrecht geblieben.
„3. Setzt mich trotz anderer Anordnungen der Geschäftsführung unter Druck, Endgeräte abzugeben“:
F* G* hat die Klägerin daher gebeten, ihre Firmenendgeräte abzugeben, damit diese der Nachfolgerin der Klägerin übergeben werden können. Dafür hätten diese Geräte vorher noch entsprechend neu aufgesetzt werden müssen. Das war zu einem Zeitpunkt, als sich die Klägerin im Krankenstand befunden hat und auch schon im Raum gestanden ist, dass das Dienstverhältnis beendet wird.
Es war daher für die Beklagte zudem wichtig, dass dem Unternehmen gehörige Dokumente auf diesen Endgeräten nicht gelöscht werden.
Die Klägerin hat gebeten, das Handy behalten zu können. Dieser Bitte ist die Beklagte nachgekommen und hat die Klägerin daher nur die SIM-Karte retourniert.
„4. Verursacht Chaos und hängt es mir um und verunglimpft mich bei Dritten“:
Die Klägerin wurde gebeten, sich um den Ablauf und um die Werbung für den Weihnachtsmarkt zu kümmern. Dabei war es unter anderem die Aufgabe der Klägerin, ein Bläserensemble für Freitag zu organisieren.
Es wurde jedoch beim Ablauf des Weihnachtsmarktes der Auftritt der Bläsergruppe, der ursprünglich für Freitag geplant war, auf Sonntag verlegt. Dies weil es am Freitag geregnet hat und daher nicht so viel los gewesen ist. Das Bläserensemble war dabei sehr kooperativ und damit einverstanden.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin in diesem Zusammenhang von der Zeugin F* G* verunglimpft worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass F* die Klägerin vor anderen im „E*“ und vor den Bläsern und deren Obmann M* als „die Blöde“ hingestellt hat, die nicht organisieren könne.
„5. Hindert mich an meinen Aufgaben und diskreditiert mich vor Dritten damit“:
Die Klägerin hat im Zusammenhang mit ihren Marketing-Agenden die Kontakte der Beklagten mit den Tourismusvereinen wahrgenommen. Der Klägerin war es in diesem Zusammenhang sehr wichtig, dass jemand vom Unternehmen an einer bestimmten Sitzung des Tourismusvereines teilnimmt. d) Sie hat daher mit F* G* vereinbart, dass F* G* diesen Termin wahrnimmt.
Da jedoch ihre Tochter an diesem Abend Bauchweh gehabt hat, hat F* G* diesen Termin nicht wahrgenommen.
„6. Fotocredits – F* schiebt mir ihre Fehler in die Schuhe und verunglimpft mich vor Dritten“:
Es wurden im Rahmen des Social-Media-Auftrittes von der beklagten Partei unberechtigt Fotos eines Brautpaares verwendet; das Brautpaar hatte die Zustimmung dazu nicht erteilt. Die beklagte Partei verfügt über einen bestimmten Datei-Ordner, wo Fotos und Dateien abgelegt sind, die dafür verwendet werden dürfen.
F* G* hat diese Fotos in diesen Datei-Ordner falsch hineingegeben. Sie hat allenfalls hinsichtlich der Foto-Credits eine falsche Information gehabt oder diese nicht entsprechend nachkontrolliert.
Da sich das Brautpaar daher zu Recht beschwert hat, e) wurde die Klägerin von F* G* gebeten, das zu ändern.
Es kann nicht festgestellt werden, ob F* G* in diesem Zusammenhang die Klägerin Dritten gegenüber, insbesondere dem Brautpaar gegenüber, dies „in die Schuhe geschoben und verunglimpft“ hat.
„7. F* schikaniert mich mit willkürlichen Anordnungen“:
Bei der Beklagten werden für die E-Mail-Korrespondenz allgemeine E-Mail-Adressen verwendet; zB für das Recruiting eine eigene E-Mail-Adresse, für allgemeine Anfragen eine eigene E-Mail-Adresse usw.
Die Zeugin G* hat die Klägerin daher gebeten, über diese allgemeinen E-Mail-Adressen nach außen zu kommunizieren, also nicht mit personenbezogenen E-Mail-Adressen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob F* G* die Klägerin dadurch mit willkürlichen Anordnungen schikaniert hat.
„8. Social Media – F* kritisiert, blockiert mich bei meinen Aufgaben, dabei hat sie mir keine Berechtigungen übertragen“:
Die Klägerin hat die Social-Media-Agenden der Beklagten übernommen und in diesem Zusammenhang insgesamt acht Social-Media-Profile bedient.
Diese Tätigkeit wurde ihr mit den entsprechenden Profilen und Accounts von F* G* übergeben. F* G* hat dabei grundsätzlich alle ihre Berechtigungen an die Klägerin weitergegeben.
Im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin hat sich aber ergeben, dass diese jedoch immer wieder bestimmte Aktionen nicht durchführen konnte. Es hat sich herausgestellt, dass zusätzliche einzelne diesbezügliche Freigaben für die Klägerin erforderlich gewesen sind. F* G* hat hinsichtlich der erforderlichen Freigaben keine Übersicht gehabt hat und auch nicht gewusst, welche einzelnen Freigaben konkret erforderlich sind.
Die Klägerin hat daher immer wieder gebeten, die erforderlichen Berechtigungen zu erhalten, was sich insgesamt für die Klägerin als sehr mühsam und lange dauernd dargestellt hat. Der Klägerin sind aber die erforderlichen Berechtigungen über Anfrage eingeräumt worden.
„9. Social Media Postings – F* kritisiert mich abermals vor Dritten ungerechtfertigt“:
Es war vereinbart, dass im Rahmen der Social-Media-Auftritte der Beklagten für Postings Fotos von professionellen Fotografen verwendet werden und für Storys Handy-Fotos verwendet werden können.
Die Klägerin hat im Rahmen der Social-Media-Auftritte Videos mit Schnellablauf erstellt. F* G* hat die Klägerin gebeten, dies nicht mehr zu machen, weil die Beklagte an einem Badesee tätig ist und für Erholung steht.
F* G* hat die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht kritisiert. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Nachfolgerin der Klägerin jetzt das tun darf, was der Klägerin angekreidet worden ist.
„10. Betriebsausflug – F* diskreditiert mich abermals bewusst vor Dritten“:
Die Klägerin wurde von F* G* gebeten, einen Betriebsausflug zu koordinieren. Es wurde vereinbart, zum N* - dem Elternhof von F* G* - zu fahren. f) F * G* hat gesagt, dass sie sich darum kümmern wird. In der Folge hat dieser Betriebsausflug nicht stattgefunden.
Die Klägerin wurde im Zusammenhang mit diesem Betriebsausflug nicht von F* G* diskreditiert.
Es kann nicht festgestellt werden, ob F* G* ihre Unzulänglichkeiten und ihre Unzuverlässigkeit der Klägerin andichten wollte und es vor dem Geschäftsführer K* falsch dargestellt hat, bzw F* G* das Nichtstattfinden des Betriebsausflugs vor Mitarbeitern auf die Klägerin geschoben hat.
„11. H*-Kooperation – F* macht Falschaussagen und diskreditiert mich vor H*“:
Es wurde von der Klägerin ein Golf-Event bei der Beklagten koordiniert. Sie hat dazu die Medien eingeladen, unter anderem den Fernsehsender H*, mit dem grundsätzlich eine Kooperation auf Gegengeschäftsbasis vereinbart war.
Das Beisein eines Fernsehteams von H* beim Golf-Event hätte die Beklagte jedoch EUR 3.000,00 gekostet. Damit war der Geschäftsführer J* K* nicht einverstanden. g) Das H*-Fernsehteam wurde daher von F* G* abbestellt und dabei mitgeteilt, dass es für die Beklagte zu teuer ist.
Es ging dabei nicht darum, dass die Klägerin irgendetwas vereinbart haben soll, was nicht richtig ist.
Es kann nicht festgestellt werden, ob F* G* die Klägerin bei H* in ein falsches Licht gerückt und sie bewusst vernadert hat.
Zum Zeitpunkt dieses Vorfalles war die Klägerin bereits im Krankenstand und waren die E-Mails auf F* G* umgeleitet.
„12. Termine: F* vereinbart im Namen der Geschäftsführung Termine, lässt mich antanzen und stehen“:
Die Klägerin und F* G* hatten einen Termin für 3. 4. [erkennbar gemeint:] 2024 um 13.30 Uhr vereinbart, der gemeinsam mit dem Geschäftsführer hätte stattfinden sollen. Der Termin konnte jedoch von J* K* und F* G* nicht wahrgenommen werden, weil beide einen Vortermin hatten, der länger gedauert hat als geplant.
Die Klägerin hat daher auf die beiden gewartet und ist, nachdem diese nicht erschienen sind, wieder gefahren.
Es wurde in weiterer Folge ein neuer Termin vereinbart.
Es kann nicht festgestellt werden, ob es derartige Vorfälle öfter gegeben hat und ob vereinbarte Termine von F* G* und/oder J* K* mit der Klägerin absichtlich nicht wahrgenommen worden sind.
„13. Qualitätskontrolle Kiosk: F* untergräbt meine – vom Geschäftsführer beauftragte – Autorität“:
Die Klägerin sollte sich auch um die Einhaltung der Hygiene und Sauberkeit am Kiosk kümmern, was sie auch gemacht hat.
Es kann nicht festgestellt werden, ob F* G* den Mitarbeitern am Kiosk mitgeteilt hat, dass sie sich nicht an die Weisungen der Klägerin halten müssen, diese „Blödsinn“ seien und sie diese „wieder vergessen“ können.
Gegenüber dem Geschäftsführer wurde von der Klägerin das Thema Qualitätskontrolle Kiosk nicht kommuniziert.
„14. Drucker: F* unterstellt mir, zu dumm zu sein, um zu drucken – keine Berechtigung“:
Es konnte ein Dokument von der Klägerin nicht gedruckt werden, was die Klägerin F* G* mitgeteilt hat. Dieses Dokument konnte in der Folge von F* G* mit einem anderen Programm geöffnet und ausgedruckt werden. Es hat sich in weiterer Folge für die Klägerin herausgestellt, dass sie keine Berechtigung zum Drucken hatte und sie daher nicht drucken konnte.
Es kann nicht festgestellt werden, ob F* G* der Klägerin unterstellt hat, dass sie zu dumm ist, zu drucken, und sich diesbezüglich höhnisch gegenüber der Klägerin verhalten hat.
„15. I* Termine – Drucker: F* versucht mich wieder vor Dritten zu diskreditieren / J* muss eingestehen, mir ebenfalls seine Fehler vor Dritten in die Schuld zu schieben“:
Die Klägerin hat vor einem wichtigen Banktermin mit der I* ein Konzept für diesen Termin erarbeitet. Sie ist dafür gemeinsam mit dem Geschäftsführer dieses Konzept durchgegangen. Das von der Klägerin vorbereitete Konzept wurde dabei besprochen, korrigiert und so ausgearbeitet, wie es zum Grafiker gehen sollte.
Da der Geschäftsführer das Konzept der Klägerin in der Folge nicht für ausreichend hielt, hat er das Konzept selbst neu erstellt.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Geschäftsführer der Beklagten oder die Zeugin F* G* die Klägerin bzw ihre Arbeit vor Dritten schlecht gemacht haben und ihr ihre eigenen Versäumnisse und Fehler „umgehängt“ haben bzw davon abgelenkt haben.
„16. Arbeitsnachweise – F* beschimpft mich wegen angeblich nicht geleisteter Arbeitsstunden und unterstellt mir Betrug, wobei sie dann vor J* zugeben muss, sich verrechnet zu haben“:
h) Für die Endabrechnung der Klägerin wurden von der Beklagten die von der Klägerin aufgezeichneten Arbeitszeiten kontrolliert. Da die Klägerin viele Stunden aufgezeichnet hatte, wurde das von F* G* angesprochen. In der Folge wurden die Arbeitszeiten mit der Lohnverrechnerin von den Beteiligten gemeinsam durchgegangen und wurde dieses Thema gemeinsam erledigt.
Es kann nicht festgestellt werden, ob F* G* die Klägerin in diesem Zusammenhang beschimpft und/oder ihr Betrug vorgeworfen hat.
Mit WhatsApp-Nachricht vom 10. 5. 2024 hat die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten mit „einer Art SeeAkademie“ ein Geschäftsmodell vorgeschlagen und angeboten: „… ich könnte mich nicht fix, aber selbständig/extern einbringen …“
i) Es kann nicht festgestellt werden, ob für gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin - insbesondere psychische Beschwerden, aber auch körperliche Beschwerden (Augen, Bandscheiben) - ein Verhalten der Zeugin F* G* bzw des Geschäftsführers der Beklagten J* K* verantwortlich gewesen ist.
Überdies traf das Erstgericht folgende, in der rechtlichen Beurteilung auf Seite 28 enthaltene - und letztlich auch von der Berufung (S. 6) als solche gewertete - dislozierte Tatsachenfeststellung:
[…] b) die Klägerin das Verhalten der Zeugin F* G* und des Geschäftsführers J* K* als unangenehm, negativ und letztlich als gegen ihre Person gerichtet empfunden hat [...]
In der rechtlichen Beurteilung erwog das Erstgericht zusammengefasst, dass sich aus den Feststellungen nicht ein Verhalten gegenüber der Klägerin ergebe, welches den für dessen Qualifikation als Mobbing bzw Bossing maßgeblichen - vom Erstgericht auch näher dargestellten - Kriterien entspreche. Auch wenn es zu für die Klägerin offenbar mühsamen und unerfreulichen Abläufen gekommen sei, habe sich darin kein konkretes gezieltes systematisches Angreifen und/oder Ausgrenzen der Klägerin manifestiert, sondern es habe sich im Wesentlichen um Geschehensabläufe gehandelt, die in Arbeitsverhältnissen vorkommen können. Ein auf Vorsatz basierendes Geschehen im Sinne eines konkreten schikanösen Verhaltens oder Diskreditierens gegenüber anderen habe sich nicht ergeben, und teilweise habe es sich auch um sachlich begründete Maßnahmen gehandelt. Auch wenn die Klägerin das Verhalten der F* G* und des Geschäftsführers als unangenehm, negativ und letztlich als gegen ihre Person empfunden habe, begründe dies alleine noch kein Mobbing bzw Bossing, da es auch auf die objektive Eignung, einen Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken, und nicht nur auf das subjektive Empfinden ankomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (inhaltlich erkennbar; siehe unten A.) wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Berufung ist Folgendes vorauszuschicken:
1. Die einzelnen Berufungsgründe sind getrennt und mit einer solchen Deutlichkeit auszuführen, die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll. Hingegen ist derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen. Soweit daher vorliegend Berufungsgründe unrichtig, unvollständig oder gar nicht bezeichnet werden bzw teils der Beweisrüge und teils Rechtsrüge zuzuordnende Ausführungen miteinander vermischt werden und eine eindeutige Zuordnung der in der Berufung vorgetragenen Argumente zu den einzelnen gesetzlichen Berufungsgründen nicht möglich ist, fallen derartige Unklarheiten der Klägerin zur Last (RS0041768, RS0041761, RS0041911, RS0041851).
2. Die Klägerin benennt in ihrer Berufung - neben dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - den Berufungsgrund der „Fehlerhaftigkeit bzw Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen“. In den sodann unter Punkt 1.) der Berufungsschrift mit der Überschrift „Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen“ dargelegten Ausführungen zu den dort mit b), c), d), f), g) und h) bezeichneten Themen wird jedoch eindeutig der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Darstellung gebracht. Die Klägerin rügt darin nämlich jeweils nicht etwa die Unrichtigkeit von getroffenen Feststellungen mit dem Begehren, sie gegen andere (Ersatz-)Feststellungen auszutauschen (vgl RS0041835, RS0053317 [T3]; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15), sondern sie macht vielmehr der Sache nach deren Unvollständigkeit im Sinne des Fehlens von weiteren, nach ihrer Ansicht für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und daher ergänzend zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen geltend und rügt damit sohin inhaltlich jeweils das Vorliegen von - mit Rechtsrüge aufzugreifenden - sekundären Feststellungsmängeln in Bezug auf die mit b), c), d), f), g) und h) bezeichneten Themen (vgl RS0053317 [T5], RS0043304; Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 50 ff; Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 156 f). Dem entspricht es auch, dass die Klägerin selbst in ihrer Berufung im Rahmen der dort unter Punkt 2.) enthaltenen Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ebenfalls darauf hinweist, dass sie die unter Punkt 1.) monierten Mängel insoweit als sekundäre Feststellungsmängel rüge.
3. Demgegenüber bringt die Berufung - lediglich - mit den weiteren Ausführungen, die unter dem dortigen Punkt 1.) zu den mit a), e) und i) bezeichneten Themen vorgetragen werden, sehr wohl den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zur Darstellung, da sie die zu a), e) und i) gerügten Feststellungen jeweils als unrichtig beanstandet und an deren Stelle jeweils davon inhaltlich abweichende Ersatzfeststellungen begehrt.
4. Zusammengefasst liegt somit hinsichtlich der unter Punkt 1.) der Berufungsschrift enthaltenen Ausführungen bloß eine unrichtige, insoweit jedoch nicht schadende Bezeichnung der Berufungsgründe (vgl RS0041851, RS0041911, RS0041768; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 12) dergestalt vor, dass einerseits - nur - mit den dort unter a), e) und i) vorgetragenen Ausführungen (richtigerweise und entgegen der von Berufung gewählten, jedoch verfehlten Bezeichnung) der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht wird und anderseits mit den übrigen dort unter b), c), d), f), g) und h) gemachten Ausführungen dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht werden.
5. All dies vorausgeschickt, ist auf die in der Berufung ins Treffen geführten Argumente im Einzelnen wie folgt einzugehen:
B. Zur Tatsachenrüge:
6. Mit der Tatsachenrüge zu a) bekämpft die Berufung zunächst die Feststellung, dass F* G* nicht die Vorgesetzte der Klägerin war. Ersatzweise wird die Feststellung begehrt, dass F* G* die direkte Vorgesetzte der Klägerin gewesen sei.
6.1. Dies begründet die Berufung damit, dass die bekämpfte Feststellung sowohl den „von beiden Parteien geschilderten betrieblichen Abläufen“ als auch der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten mit der dortigen Bezugnahme auf F* G* als „direkte Vorgesetzte“ widerspreche.
6.2. Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
6.3. Es trifft zwar, dass der Geschäftsführer der Beklagten in der von der Beweisrüge zitierten Passage seiner Aussage angegeben hat, dass F* G* „als … direkte Vorgesetzte“ der Klägerin in Bezug auf die Abspielgeschwindigkeit von Videomaterial für Social-Media-Postings „den Weg vorgelegt“ habe (ON 20.5, 24). Allein aus diesem ausschließlich auf diese spezifische Angelegenheit bezogenen, auch nicht näher erläuterten Hinweis ist jedoch bei der gebotenen Betrachtung sämtlicher Beweisergebnisse noch keineswegs zwangsläufig und bedenkenlos zu schließen, dass F* G* seitens der Beklagten kraft einer diesbezüglichen Verfügung des Geschäftsführers tatsächlich mit einer so umfassenden Weisungsbefugnis ausgestattet gewesen wäre, die auf eine hierarchische Unterordnung der Klägerin unter die Autorität der F* G* schlechthin hinauslaufen und damit die Annahme einer im betrieblichen Organisationsgefüge der Beklagten vorgesehenen generellen Stellung der F* G* als Vorgesetzte der Klägerin rechtfertigen würde.
6.4. Denn gegen das Bild, dass die Beklagte durch eine von deren Geschäftsführer getroffene Disposition die hierarchische Unterordnung der Klägerin unter F* G* wie unter eine - mit entsprechenden Weisungsrechten gegenüber der Klägerin ausgestattete - Dienstvorgesetzte (vgl RS0085661) verfügt hätte, spricht bereits die Aussage der Klägerin selbst, wonach eine Vorgesetztenstellung der F* G* ihr gegenüber gar „nicht vereinbart“ gewesen sei und es sich demgegenüber (bloß) „faktisch ergeben“ habe, dass F* G* ihre „Vorgesetzte ‚geworden‘“ sei (ON 20.5, 14). Dieser Aussage ist augenscheinlich der Bedeutungsgehalt zu entnehmen, dass der Geschäftsführer keineswegs der Mitarbeiterin F* G* mit einer auch der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebrachten Verfügung eine dieser hierarchisch übergeordnete Stellung als deren Vorgesetzte zugewiesen habe, sondern F* G* sich nach der Wahrnehmung der Klägerin vielmehr nur faktisch im weiteren Verlauf des Dienstverhältnisses so geriert habe, als wäre sie deren Vorgesetzte. Mit dieser Deutung im Einklang steht auch, dass der Geschäftsführer der Beklagten gerade auch die Klägerin als „Organ in der Führung“ bezeichnet und ihr insoweit erkennbar eine mit der Rolle der F* G* gleichartige Position bzw Funktion beigemessen hat (ON 20.5, 26).
6.5. Aus welchen bestimmten Beweisergebnissen namentlich im Rahmen der in der Beweisrüge angezogenen Parteiaussagen im Übrigen eine Schilderung von solchen „betrieblichen Abläufen“ hervorgehe, die auf eine tatsächlich erfolgte Einsetzung der F* G* als der Klägerin schlechthin hierarchisch übergeordnete Vorgesetzte schließen lassen würden, wird von der Berufung - insoweit auch in Verfehlung der Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge (vgl RS0041835 [insb T2, T5]; siehe im Übrigen auch unten 8.2.) - ohnedies nicht dargetan. Damit bleibt es dabei, dass die Aussagen der einvernommenen Personen insgesamt zwar auch die faktisch erfolgte Mitteilung oder Überbringung von Arbeitsanweisungen udgl durch F* G* an die Klägerin erkennen lassen mögen, jedoch noch nicht zweifelsfrei ableiten lassen, dass F* G* dabei eine ihr in der Unternehmenshierarchie tatsächlich zugewiesene Vorgesetztenfunktion ausgeübt habe. Insbesondere auch die in der Beweisrüge zitierte Passage der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten lässt nicht eindeutig erkennen, ob die darin erfolgte Bezugnahme auf F* G* „als … direkte Vorgesetzte“ der Klägerin als Hinweis auf eine tatsächlich eingeräumte Vorgesetztenposition oder nur als Referenz auf die von der Klägerin geschilderte Einschätzung des faktischen Auftretens der F* G* zu verstehen ist. Im Zusammenhang mit dem vom Geschäftsführer der Beklagten in einer anderen Stelle seiner Aussage unspezifisch vorgenommenen Verweis auf eine „direkte Vorgesetzte“ (ON 20.5, 19) ist ohnedies eine namentliche Bezugnahme konkret auf F* G* unterblieben.
6.6. Insgesamt ist sohin die von der Beweisrüge ins Treffen geführte Argumentation nicht geeignet, ausreichende Gründe für die Unrichtigkeit der zu a) bekämpften Feststellung aufzuzeigen. Dass diese Tatsachenfeststellung unter allfälligen anderen Gesichtspunkten mit einem Mangel behaftet bzw zu beanstanden wäre, wird von der Berufung ohnedies nicht gerügt.
7. Weiters wendet sich die Berufung mit der zu e) ausgeführten Tatsachenrüge gegen die Feststellung, dass F* G* die Klägerin gebeten hat, den aus dem Fehler der F* G* herrührenden Zustand im Zusammenhang mit den unberechtigt verwendeten Fotografien eines Brautpaares zu ändern. An deren Stelle wird die Ersatzfeststellung begehrt, dass F* G* die Klägerin „informiert“ habe, „dass sie den Fehler der F* G* ändern muss“.
7.1. Die Beweisrüge meint, dass die bekämpfte Feststellung deshalb unzutreffend sei, weil die Zeugin F* G* nach ihrer eigenen Aussage die Klägerin darüber informiert habe, dass sie „das ändern muss oder wir das ändern müssen“. Aus der angestrebten Ersatzfeststellung würde hervorgehen, dass seitens der F* G* und damit seitens der Beklagten selbst das Bestreben bestanden habe, eigene Fehler auf die Klägerin abzuwälzen.
7.2. Für die Annahme des mit der begehrten Ersatzfeststellung sohin offenbar angestrebten Sachverhaltsbildes, wonach F* G* der Klägerin die Verantwortung für einen eigenen, selbst begangenen Fehler zugeschoben habe, bietet freilich die von der Beweisrüge allein ins Treffen geführte Aussage der Zeugin F* G* keinerlei Grundlage. Denn wie die Beweisrüge vielmehr sogar selbst festhält, geht aus der diesbezügliche Aussage dieser Zeugin lediglich hervor, dass sie die Klägerin „nur informiert“ habe, „dass sie das ändern muss oder wir das ändern müssen“ (ON 20.5, 31). Mit dem Pronomen „das“ hat sich die Zeugin in der zitierten Aussagepassage unzweifelhaft gerade nicht auf die ihr selbst unterlaufene und auch von ihr selbst unumwunden zugestandene eigene Fehlleistung bei der Ablage der Fotografien bezogen, sondern bloß und lediglich auf die Folge dieser Fehlleistung, nämlich auf das Vorhandensein der Fotografien in einem den Vorgaben des Brautpaares im Ergebnis nicht entsprechenden Ordner. Es ist auch eindeutig einsichtig, dass die Zeugin mit der von ihr gewählten Terminologie, wonach die Klägerin diesen Umstand ändern „muss“ bzw „wir das ändern müssen“, bloß das Bestehen des objektiv gegebenen Erfordernisses einer - sei es durch die Klägerin, sei es durch eine andere Person vorzunehmenden - Behebung dieses Zustandes zum Ausdruck gebracht hat, aber nicht etwa der Klägerin die Verantwortung für das Bestehen dieses Zustandes bzw für die hierfür ursächliche eigene Fehlleistung der Zeugin zugewiesen hat. Die Beweisrüge übergeht in diesem Zusammenhang auch die weiteren, damit im Einklang stehenden Ausführungen der Zeugin, wonach der Frage, welcher konkreten Person der begangene Fehler zuzurechnen sei, gar keine Bedeutung beigemessen worden sei (ON 20.5, 31 f).
7.3. Im Übrigen bietet die von der Beweisrüge relevierte Aussage der Zeugin F* G* auch insoweit keine Grundlage gerade für die angestrebte Ersatzfeststellung, als in dieser Aussage keineswegs das Gebot einer ausschließlich durch die Klägerin vorzunehmenden Änderung geschildert wurde, sondern vielmehr auch die Alternative („oder“) einer gemeinsam („wir“) durchzuführenden Änderung.
7.4. Zusammengefasst erweckt die in der Beweisrüge vorgetragene Argumentation sohin keine Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung, die es erfordern oder rechtfertigen würden, an deren Stelle die gewünschte Ersatzfeststellung treten zu lassen.
8. Schließlich bekämpft die Berufung mit der zu i) ausgeführten Tatsachenrüge die Negativfeststellung hinsichtlich der Ursächlichkeit („Verantwortlichkeit“) eines Verhaltens der F* G* oder des Geschäftsführers der Beklagten für gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin. Ersatzweise wird die positive Feststellung begehrt, dass die „von der Klägerin geschilderten“ gesundheitlichen Einschränkungen, „insbesondere die psychischen und körperlichen Beschwerden“, auf das Verhalten der genannten Personen zurückzuführen seien.
8.1. Zur Begründung dieser Beweisrüge führt die Berufung aus, dass die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin unwidersprochen geblieben seien, andere Gründe für die zu ihrem Krankenstand führenden Beeinträchtigungen nicht hervorgekommen seien, die Klägerin den „durch das Mobbing unzweifelhaft verstärkten“ Stress als Ursache ihrer Sehprobleme geschildert habe und sich auch einer neurologischen Untersuchung unterziehen habe müssen, das Erstgericht die erforderliche Auseinandersetzung mit den alternativ in Betracht kommenden Gründen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin unterlassen habe und im Verfahren keine anderen Ursachen für die „Herabsetzungen und Ausgrenzungen“ durch die Beklagte hervorgekommen seien.
8.2. Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge erfordert unter anderem und insbesondere die bestimmte Angabe, auf Grund welcher Beweise die vom Berufungswerber an der Stelle der bekämpften Feststellung angestrebte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, dass bestimmte Beweismittel bzw Beweisergebnisse auf Grund der darzulegenden Erwägungen die Grundlage für die vom angefochtenen Urteil abweichenden, ersatzweise begehrten Feststellungen bilden (vgl RS0041835 [T2, T4, T5]; KodekaaO § 471 ZPO Rz 15).
8.3. Diese Erfordernisse verfehlt die Beweisrüge, soweit sie die Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung bzw die Richtigkeit der angestrebten Ersatzfeststellung nicht aus im Verfahren aufgenommenen Beweismitteln und aus vorliegenden Ergebnissen des Beweisverfahrens ableitet, sondern aus dem Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit alternativ in Betracht kommenden Ursachen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin bzw aus dem Ausbleiben von Beweisergebnissen, die gegen den Prozessstandpunkt der Klägerin sprechen würden. Denn damit greift die Beweisrüge zur Dartuung der Richtigkeit der gewünschten Ersatzfeststellung gerade nicht auf ein im Verfahren gewonnenes Beweisergebnis zurück.
8.4. Gleiches gilt, soweit die Beweisrüge ersichtlich auf die im bloßen Prozessvorbringen der Klägerin enthaltenen Darlegungen über die Ursächlichkeit des von ihr als Mobbing gewerteten Verhaltens für ihre gesundheitlichen Beschwerden und für ihren Krankenstand (ON 8, 2 f und 15) verweist. Denn damit zeigt die Beweisrüge gleichermaßen nicht ein bestimmtes Ergebnis des Beweisverfahrens als allfällige Grundlage für die angestrebten Ersatzfeststellungen auf. Ohnedies unzutreffend ist die Ansicht der Berufung, dass das diesbezügliche Prozessvorbringen „unwidersprochen“ geblieben wäre, hat doch die Beklagte im Gegenteil unter Verweis auf die die Klägerin treffende Beweislast hinsichtlich des Kausalitätszusammenhangs vorgebracht, dass die gesundheitlichen Probleme bereits vor Antritt des Dienstverhältnisses bestanden hätten und auch der Krankenstand in bereits seit der Geburt bestehenden Sehbeschwerden begründet gewesen sei (ON 15, 4).
8.5. Soweit die Beweisrüge demgegenüber auf die von der Klägerin in ihrer Vernehmung als Partei vorgenommene Schilderung Bezug nimmt, wurde freilich nicht einmal in dieser Aussage der Klägerin ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen ihren gesundheitlichen Leiden und ihrem Krankenstand einerseits und einem von F* G* oder dem Geschäftsführer der Beklagten gesetzten Verhalten andererseits angedeutet, sondern bloß dargelegt, dass die Klägerin diverse Ärzte konsultiert habe. Dass der demnach aus ärztlicher Sicht für die Sehprobleme verantwortliche Stress gerade „durch das Mobbing unzweifelhaft“ verstärkt worden sei, geht aus der diesbezüglichen Aussage der Klägern ohnehin nicht hervor. Abgesehen von all dem handelt es sich bei der Beurteilung, ob und inwiefern bestimmte Faktoren ursächlich für den Eintritt (oder die Verschlechterung) einer Gesundheitsbeeinträchtigung sind, ohnedies um eine medizinische Fachfrage, die als solche durch ein - vorliegend freilich gar nicht beantragtes - Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen zu klären wäre, aber nicht etwa durch Parteienvernehmung (vgl in diesem Sinne Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8).
8.6. Dass die von der Klägerin vorgelegten - im Übrigen zum Teil sogar aus der Zeit noch vor der Begründung des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses stammenden - medizinischen Unterlagen (Beilage ./E) eine taugliche Grundlage für die angestrebte Ersatzfeststellung bilden würden, wird von der Beweisrüge ohnehin nicht vertreten.
8.7. Auch die zu i) bekämpfte Negativfeststellung ist somit nicht zu beanstanden.
9. Das Berufungsgericht übernimmt sohin sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
10. Mit den unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgetragenen oder diesem Rechtsmittelgrund zumindest zuordenbaren (vgl oben 2.) Ausführungen rügt die Berufung zum einen das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel in Bezug auf die unter Punkt 1.) der Berufungsschrift zu b), c), d), f), g) und h) relevierten Themen und bringt sie zum anderen zusammengefasst den Standpunkt zum Ausdruck, dass auch auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen dem Klagebegehren stattzugeben sei, weil das gegenüber der Klägerin gesetzte Verhalten als Mobbing bzw Bossing anzusehen sei und der bei der Klägerin eingetretene Gesundheitsschaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem erfolgten Mobbing stehe.
11. Die maßgebliche Rechtslage lässt sich wie folgt zusammenfassen:
11.1. Wie bereits das Erstgericht zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei Mobbing bzw Bossing nach der in der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anerkannten Definition um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen („Mobbing“) oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen („Bossing“), bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Für Mobbing bzw Bossing (im Folgenden der Einfachheit halber zusammengefasst: Mobbing) ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung udgl (zB 9 ObA 86/08z, 9 ObA 131/11x, 1 Ob 56/18v, 1 Ob 92/20s, 1 Ob 39/21y [Rz 6] jeweils mwN; RS0124076 [insb T2, T3, T8]; Naderhirn in Reissner, AngG 4 § 18 Rz 32; Hopf/Mayr/Eichinger/Erler , GIBG² [2021] § 7 Rz 13 [Stand 1. 1. 2021, rdb.at]; vgl auch ErläutRV zu § 43a BDG idF BGB I 2009/153 in 488 BlgNR 24. GP 9). In diesem Sinne wird mit dem Begriff des Mobbing der Umstand einer über einen mehr oder weniger langen Zeitraum meist umfangreichen Abfolge von die Menschenwürde beeinträchtigenden Handlungen und Unterlassungen, denen ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausgesetzt war, zusammengefasst (vgl 9 ObA 131/11x).
11.2. Dabei ist für die Qualifikation eines Verhaltens als Mobbing wesentlich, ob die gesetzten Maßnahmen objektiv geeignet waren, bei der betreffenden Person einen solchen Effekt des Ausstoßes bzw Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken, gleich, ob auch die Absicht der handelnden Person darauf abzielte (zB 1 Ob 56/18v, 9 ObA 102/19v, 1 Ob 39/21y [Rz 6]; RS0124076 [T7]). Dementsprechend kommt es gerade nicht auf das subjektive Empfinden bzw das subjektive Erleben der betreffenden Person an (8 ObA 2/16a, 1 Ob 39/20x, 1 Ob 150/24a [Rz 11]; RS0124076 [T9]). Vielmehr ist zu beurteilen, ob das an den Tag gelegte Verhalten bei objektiver Betrachtungsweise die Eignung erreicht, bei der betreffenden Person einen Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken (vgl 8 ObA 2/16a, 9 ObA 102/19v, 1 Ob 150/24a [Rz 11]). Als Maxime gilt, dass Verhaltensweisen, die die menschliche Würde verletzen oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit dem Betriebsfrieden ernstlich stören, erfasst werden sollen, aber dass in diesem Zusammenhang auch nicht jede spontane Gemütsäußerung „auf die Goldwaage gelegt“ werden soll (vgl 1 Ob 106/15t, 9 ObA 131/11x, 1 Ob 202/20t [Rz 1] je mwH).
11.3. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Geschehen um Mobbing handelt, sind auch nicht bloß einzelne Verhaltensweisen herauszugreifen und isoliert zu betrachten, sondern ist vielmehr der gesamte Umfang des Sachverhalts in die Beurteilung einzubeziehen und unter Berücksichtigung des konkreten Sachzusammenhangs der Ereignisse zu prüfen, ob die in Betracht zu ziehenden Vorfälle in ihrer Gesamtheit infolge eines systematischen Geschehens und einer entsprechenden Zielrichtung objektiv eine gegen die betreffende Person gerichtete Ausgrenzungseignung hatten (vgl 8 ObA 2/16a, 1 Ob 39/20x). Auch ist es geboten, namentlich etwa Zusammenhänge, bei denen die betreffende Person objektiv neutrale Maßnahmen eines anderen bloß subjektiv zu dessen Lasten auslegt, gegenüber Konstellationen abzugrenzen, die bei objektiver Betrachtungsweise die für ein Mobbinggeschehen charakteristische Verdrängungs- bzw Ausgrenzungseignung erkennen lassen (vgl 9 ObA 102/19v).
11.4. Freilich ist selbst ein als Mobbing zu qualifizierendes Verhalten als solches keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Die rechtliche Würdigung eines als Mobbing am Arbeitsplatz bezeichneten Sachverhalts hat daher vor allem unter dem Blickwinkel zu erfolgen, ob von den beteiligten Akteuren arbeitsrechtliche Pflichten verletzt wurden. Hierfür kommt im Verhältnis zum Arbeitgeber namentlich eine Verletzung der ihn treffenden Fürsorgepflicht nach § 1157 ABGB, § 18 AngG in Betracht, sofern der Arbeitgeber etwa gegen ein als Mobbing zu qualifizierendes Verhalten, das von einem anderen Arbeitnehmer ausgegangen ist, nicht eingeschritten ist. Der Arbeitnehmer kann sohin dann Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht in Bezug auf ein Mobbinggeschehen verletzt und dem Arbeitnehmer ein Schaden entsteht (insb 9 ObA 131/11x, 9 ObA 16/13p jeweils mwN; auch Hopf/Mayr/Eichinger/ErleraaO § 7 Rz 14). Diese Schadenersatzansprüche unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen des Schadenersatzrechts, insbesondere auch in Bezug auf das Vorliegen eines Schadens und dessen Verursachung durch den Schädiger. Für beides trägt der Geschädigte die Beweislast (9 ObA 131/11x). Dementsprechend kann auch nicht schon aus einem Mobbingverhalten als solches ein Anspruch etwa auf Ersatz ideeller Schäden bzw auf Schmerzengeld abgeleitet werden, sondern nur dann, wenn dadurch tatsächlich eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert verursacht wurde (vgl 1 Ob 170/18h = RS0030778 [T24] = RS0030792 [T17]).
12. Ausgehend von all dem muss das vorliegend erhobene Schmerzengeldbegehren schon daran scheitern, dass der diesbezüglich beweisbelasteten Klägerin (vgl allgemein auch zB RS0022686, RS0022664 [T4, T11], RS0037797 [T27]) nach Maßgabe der zu diesem Thema getroffenen Negativfeststellung der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen einem Verhalten der F* G* bzw des Geschäftsführers der Beklagten und gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin, die überhaupt erst eine Grundlage für einen daraus nach § 1325 ABGB ableitbaren Schmerzengeldanspruch bilden würden (vgl zB RS0030792, RS0030778; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 4§ 1325 ABGB Rz 2 f, 65 f), nicht gelungen ist. Soweit die Rechtsrüge entgegen dieser Negativfeststellung zusammengefasst unterstellt, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin aufgrund des Verhaltens der genannten Personen eingetreten seien und etwa ihr Krankenstand und eine bei ihr gegebene Behandlungsdürftigkeit ihre Ursache im Verhalten dieser Personen hätten, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den konkret getroffenen Tatsachenfeststellungen, sondern von einer feststellungsfremden Sachverhaltsannahme ausgeht (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8], RS0043480 [T21];
13. Wenngleich sohin bereits die Unerweislichkeit eines Kausalitätszusammenhangs zwischen dem von der Klägerin als haftungsbegründend erachteten Verhalten und ihren gesundheitlichen Einschränkungen den Erfolg der gegenständlichen Klage von vornherein ausschließt, ist doch der Vollständigkeit halber überdies festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in der Rechtsrüge die von der Klägerin vertretene Ansicht, das ihr gegenüber gesetzte Verhalten sei als Mobbing zu werten, nicht zu teilen ist:
14. Die Rechtsrüge argumentiert, dass die vom Erstgericht festgestellten Verhaltensweisen der F* G* und des Geschäftsführers der Beklagten deshalb „offensichtlich“ zur Beeinträchtigung der Würde der Klägerin geeignet gewesen seien und daher als Mobbing anzusehen seien, weil „immer wieder und über längere Zeiträume gerechtfertigte Interessen der Klägerin negiert“ worden seien und die Klägerin „auch wiederholt und auch bei wichtigen Angelegenheiten“ sowie „auch über längere Zeiträume hinweg“ nicht von ihren Aufgabenbereich betreffenden Entscheidungen in Kenntnis gesetzt worden sei, was in der Außenwirkung insbesondere gegenüber Kunden und Mitarbeitern als Diskreditierung empfunden habe werden müssen. Der Klägerin seien ursprünglich nicht für sie vorgesehene Aufgaben gestellt worden, in ihre Erledigungen bei Kunden und Mitarbeitern sei eingegriffen worden, und sie sei „von der Handlungsweise bzw auch den Säumnissen der Geschäftsführung bzw der Dienstvorgesetzten“ nicht informiert worden.
14.1. Eine nähere Begründung oder Konkretisierung dieses Standpunktes dahingehend, in welcher Hinsicht welche gerechtfertigten Interessen der Klägerin bestanden hätten und durch das festgestellte Verhalten in einer nach Art, Intensität, Dauer, Häufigkeit etc so ausgeprägten Weise übergangen oder missachtet worden wären, dass dies bei der gebotenen objektiven Betrachtung unter gesamthafter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände auch nur potentiell dazu angetan gewesen wäre, hinsichtlich der Klägerin die Wirkung des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis, der Beeinträchtigung ihrer Würde oder einer ernstlichen Störung der Zusammenarbeit bzw des Betriebsfriedens zu zeitigen, wird von der Rechtsrüge nicht dargelegt. Insoweit ist die diesbezüglich nur floskel- und formelhaft argumentierende, damit in der Sache begründungslose Rechtsrüge somit gar nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043605 [T5], RS0043480 [T14], RS0043603 [T6, T12]).
14.2. Aber auch bei inhaltlicher Betrachtung ist vor dem Hintergrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen weder ersichtlich, dass gerechtfertigte Interessen der Klägerin mit einer dem Wesen von Mobbing entsprechenden Dauer, Häufigkeit und Systematik missachtet bzw übergangen worden wären oder der Klägerin im Zuge eines diesbezüglich systematischen und prozesshaften Geschehens Informationen vorenthalten worden wären, noch dass den zugrundeliegenden Verhaltensweisen die objektive Eignung zur Bewirkung einer Beeinträchtigung der Würde der Klägerin oder eines Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zugekommen wäre.
14.3. Ein besonderes, objektiv anerkennenswertes Interesse der Klägerin am Zugang zum Firmen-E-Mail-Konto und an der weiteren Innehabung der ihr dienstgeberseitig zur Verfügung gestellten Endgeräte jeweils gerade während ihres Krankenstandes geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor. Dem (insoweit auch durchaus nachvollziehbaren) Interesse der Klägerin am Zugang zu ihren auf dem Firmen-Account vorhandenen privaten E-Mails wurde von F* G* ohnedies durch eine entsprechende Weiterleitung an die Klägerin Rechnung getragen. Soweit die E-Mail-Umleitung im Übrigen auch noch nach dem Krankenstand bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses aufrecht geblieben ist, scheitert die Annahme, dass dies zur Bewirkung einer Verdrängung der Klägerin aus demselben geeignet gewesen wäre, schon an dem Umstand, dass die Klägerin vielmehr schon vor dem Krankenstand ihre eigene Absicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekundet hatte. Entsprechendes ist auch in Bezug auf die - gleichermaßen erst während des Krankenstandes und damit erst nach der Bekundung dieser Beendigungsabsicht veranlasste - Rückgabe der Endgeräte zu konstatieren, zumal dies nach den Feststellungen einerseits der Vorbereitung dieser Geräte für die Nachfolgerin der Klägerin und andererseits der Datensicherung - sohin nicht etwa einer Herabsetzung oder Ausgrenzung der Klägerin - diente .
14.4. Ebenso wenig ist einsichtig oder wird durch die Rechtsrüge nachvollziehbar dargetan, welche objektiv berechtigten Interessen der Klägerin in einer zu deren Herabsetzung oder Ausgrenzung objektiv geeigneten Weise durch die bloße - wetterbedingte - Verlegung des Auftritts des Bläserensembles, durch die - wegen des Erfordernisses der Kinderbetreuung in der Sphäre der F* G* bedingte - Versäumung einer Sitzung mit dem Tourismusverein, durch das Ersuchen um Behebung eines - wenngleich von F* G* verursachten - Fehlers, durch das Ersuchen um die Verwendung der hierfür vorgesehenen allgemeinen E-Mail-Adressen bei der Außenkommunikation, durch das Ersuchen um eine bestimmte Gestaltung der in Social-Media-Auftritten verwendeten Videos, durch das bloße - wenngleich auf Säumnisse der F* G* zurückgehende - Unterbleiben des Betriebsausflugs, durch die - aus Kostenerwägungen erfolgte - Abbestellung des zuvor von der Klägerin engagierten Fernsehteams, durch die bloße Betrauung der Klägerin mit der Qualitätskontrolle am Kiosk, durch die bloße Verwerfung eines letztlich als unzureichend erachteten Konzepts oder durch die Kontrolle und gemeinsame Nachprüfung der von der Klägerin aufgezeichneten Arbeitszeiten beeinträchtigt worden wären. Soweit die Rechtsrüge in Bezug auf das letztgenannte Faktum - ersichtlich unter inhaltlichem Rückgriff auf das Thema der unter Punkt 1.) der Berufung zu h) gerügten sekundären Mangelhaftigkeit - damit argumentiert, dass in der Auswertung von „Überwachungsinformationen“ eine „tiefgreifende Missachtung“ der Rechtsstellung der Klägerin zu sehen sei, ist sie bereits an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Heranziehung der im Parkplatzsystem gespeicherten Daten zur Verifizierung der aufgezeichneten Arbeitszeiten schon nach dem eigenen Prozessvorbringen der Klägerin (ON 8, 14) vielmehr gerade über deren eigene Aufforderung hin erfolgt ist (siehe dazu im Übrigen auch unten 15.7.).
14.5. Auch der bloße Umstand, dass die Klägerin zu den für die Besorgung der Social-Media-Agenden im Einzelnen zusätzlich erforderlichen Freigaben erst über Anfrage faktisch gelangt ist, lässt keineswegs auf eine prozesshafte, systematische Herabsetzung oder Ausgrenzung der Klägerin schließen, hatte doch die vorerst unzulängliche Ausstattung der Klägerin mit den notwendigen - und ihr über Anfrage sodann ohnehin eingeräumten - Berechtigungen ihren Grund lediglich in einer diesbezüglich unzureichenden eigenen Übersicht der F* G*. Im gleichen Sinne ist das beim Ausdrucken eines Dokuments hervorgekommene Hindernis einer diesbezüglichen Berechtigung zu werten, zumal nicht einmal im Klagsvorbringen die Behauptung einer intentionalen Vorenthaltung dieser Berechtigung aufgestellt wurde.
14.6. Zwar ist anzuerkennen, dass die - offenbar nachrichtenlose - Versäumung des für 3. 4. 2024 vereinbarten Besprechungstermins durch F* G* und den Geschäftsführer für die Klägerin ärgerlich und frustrierend war. Allerdings fehlt schon wegen der in diesem Zusammenhang getroffenen Negativfeststellung zu allfälligen weiteren derartigen Vorfällen eine Grundlage für die Annahme, dass diese Verhaltensweise der F* G* und des Geschäftsführers Ausdruck eines bestimmten systematischen und prozesshaften Geschehens gewesen wäre.
14.7. Im Übrigen ist in Ansehung der auch diesbezüglich völlig unspezifischen Behauptungen der Rechtsrüge festzuhalten, dass vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts ohnedies nicht nachvollziehbar ist, in welcher sonstigen Hinsicht der Klägerin Informationen etwa über Säumnisse oder Entscheidungen der Geschäftsführung vorenthalten worden wären, inwiefern die Klägerin für sie nicht vorgesehene Aufgaben übertragen erhalten hätte, oder in welchen Zusammenhängen in ihre Erledigungen bei Kunden und Mitarbeitern eingegriffen worden wäre. Auch die in der Rechtsrüge angezogene bloße Erwägung, dass die dienstgeberseits gesetzten Maßnahmen allenfalls „nur teilweise“ sachlich begründet gewesen wären, rechtfertigt noch nicht die Schlussfolgerung, dass die festgestellten Verhaltensweisen bzw Vorfälle geradezu als Mobbing zu werten wären. Denn nach den bereits oben (11.1. ff) dargelegten Kriterien bedingt nicht schon das bloße Fehlen einer sachlichen Begründung für eine Maßnahme deren Qualifikation als Mobbing(-handlung), sondern ist vielmehr zusammengefasst wesentlich, ob bei gesamthafter objektiver Betrachtung ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen mit der objektiven Eignung zur Verdrängung aus dem Arbeitsverhältnis zu erkennen ist. Zumal selbst unberechtigte Maßnahmen bzw Unterlassungen nicht schon als solche als Mobbing zu werten sind (vgl RS0131739), ist umso weniger der bloße Mangel einer sachlichen Fundierung einer Verhaltensweise für sich allein ausreichend für eine solche Wertung.
15. Auch die von der Berufung unter ihrem Punkt 1.) zu b), c), d), f), g) und h) gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit liegt jeweils nicht vor:
15.1. Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel liegt nämlich nur dann vor, wenn Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen unterblieben sind, nämlich über solche Tatsachen, die einerseits überhaupt mit einem ausreichend konkreten Parteivorbringen in erster Instanz behauptet wurden, und die andererseits zudem für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317 [insb T2, T4], RS0043322; LovrekaaO § 503 ZPO Rz 156 f). Hingegen ist ein sekundärer Feststellungsmangel schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn die vermisste Feststellung gar nicht von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (insb RS0053317 [T4]; vgl zB auch 8 ObA 54/19b, 2 Ob 14/23g [Rz 14], 1 Ob 162/23i [Rz 13]), oder wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (RS0053317 [T1], RS0043480 [T15, T19]).
15.2. Zu b) vermisst die Berufung die Feststellung, dass die Klägerin das Verhalten der F* G* und des Geschäftsführers der Beklagten als unangenehm, negativ und letztlich als gegen ihre Person empfunden habe. Wie die Berufung im Rahmen der Rechtsrüge (S. 6) freilich auch selbst zutreffend (vgl zB RS0118891 [T9] = 10 ObS 60/21b mwH) zugrundelegt, wurde die solcherart vermisste Tatsachenfeststellung vom Erstgericht ohnehin - wenngleich disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 28) - getroffen. Abgesehen davon kommt dem das Thema dieser Feststellung bildenden subjektiven Empfinden der Klägerin gar keine wesentliche Bedeutung für die Qualifikation des festgestellten Verhaltens als Mobbing zu (siehe oben 11.2.).
15.3. Zu c) vermisst die Berufung die Feststellung, dass die Klägerin ab Beginn ihres Krankenstandes keinen direkten Zugriff auf ihre privaten E-Mails auf dem Firmen-Account gehabt habe und diesbezüglich F* G* um Zurverfügungstellung bitten habe müssen. Freilich hat die Klägerin in ihrem hierauf bezogenen Prozessvorbringen gar keine konkreten Tatsachenbehauptungen des Inhalts aufgestellt, dass sie durch die von der Beklagten in Bezug auf ihr dienstliches E-Mail-Konto gesetzte Maßnahme gerade auch von einem eigenen direkten Zugriff auf private E-Mails ausgeschlossen worden wäre, und dass F* G* die Weiterleitung solcher privaten E-Mails erst über Ersuchen der Klägerin vorgenommen hätte bzw überhaupt von einem diesbezüglichen Ersuchen der Klägerin abhängig gemacht hätte (ON 8, 4 f). Im Übrigen hat diese Maßnahme nach der zu c) getroffenen Feststellung lediglich in der Einrichtung einer E-Mail-Umleitung - und sohin schon begrifflich gerade nicht in der Deaktivierung der Möglichkeit zum Zugriff auf im E-Mail-Konto allenfalls bereits vorhandene private E-Mails - bestanden. Somit liegt auch die von der Berufung zu c) gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit insgesamt nicht vor.
15.4. Zu d) vermisst die Berufung die Feststellung, dass die Klägerin von F* G* nicht darüber informiert worden sei, dass letztere den Termin mit dem Tourismusverein aufgrund einer Erkrankung der Tochter kurzfristig nicht wahrnehmen werde. Soweit in dem zu diesem Thema ausgeführten Prozessvorbringen der Klägerin (ON 8, 7 f) überhaupt eine hinreichend konkrete Grundlage für die solcherart vermisste Feststellung zu sehen wäre, kommt dem den Gegenstand dieser Feststellung bildenden bloßen Umstand des faktischen Unterbleibens einer Mitteilung an die Klägerin über das Fernbleiben von diesem Termin freilich ohnedies keine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung zu, ob die hinsichtlich der Klägerin gesetzten Handlungen und Unterlassungen als Mobbing zu werten sind. Denn dieser spezifische Vorfall kann schon aufgrund seiner Singularität selbst unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Sachverhaltsfeststellungen nicht als Element eines systematischen und prozesshaften Geschehens gesehen werden, zumal die nun vermisste Feststellung auch keineswegs ableiten lassen würde, dass die der F* G* - immerhin in der Situation einer Erkrankung ihrer eigenen Tochter - unterlaufene Unterlassung einer Information an die Klägerin gerade vom Motiv etwa einer Herabsetzung, Bloßstellung oder Geringschätzung der Klägerin getragen gewesen wäre.
15.5. Zu f) vermisst die Berufung die Feststellung, dass F* G* entgegen ihrer diesbezüglichen Zusage keinerlei Aktivität zur Organisierung des Betriebsausflugs zum N* entfaltet habe. Auch dieser Feststellung fehlt freilich die erforderliche Relevanz für die Wertung der insgesamt hervorgekommenen Geschehensabläufe als Mobbing. Es erschließt sich in keiner Weise, inwiefern der bloße Umstand, dass F* G* ihrerseits mit den von ihr selbst übernommenen Schritten zur Vorbereitung des Betriebsausflugs säumig geblieben ist, dazu geeignet gewesen wäre, bei der Klägerin den Effekt einer Verdrängung aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken, oder inwiefern darin überhaupt ein Anhaltspunkt für eine systematisch angelegte Herabsetzung der Klägerin zu sehen sein soll. Daran ändert auch das von der Berufung bemühte Argument, aus der diesbezüglichen Säumnis der F* G* sei die bewusste Nichteinhaltung von der Klägerin zugesagten Verhaltensweisen in Bezug auf die ihr erteilten Aufgaben abzuleiten, nichts. Denn dass F* G* bzw die Beklagte in sonstiger Hinsicht mit den Arbeitsaufgaben der Klägerin zusammenhängende Zusagen in einer die Annahme einer diesbezüglichen Systematik rechtfertigenden Qualität, Intensität oder Häufigkeit nicht eingehalten hätten, geht aus den Sachverhaltsfeststellungen nicht hervor. Insbesondere war das Fernbleiben der F* G* von dem zuvor oben (15.4.) erörterten Termin durch den besonderen Grund einer Erkrankung ihres Kindes bedingt und erfolgte auch die Versäumung des für 3. 4. 2024 vorgesehenen Besprechungstermins nicht willkürlich bzw grundlos.
15.6. Zu g) vermisst die Berufung die Feststellung, dass die Klägerin die Anwesenheit des Fernsehteams organisiert habe, und dass sie von F* G* nicht von der Abbestellung dieser Kooperation informiert worden sei. Allerdings geht aus den getroffenen Feststellungen ohnedies hervor, dass die Klägerin die Präsenz des betreffenden Fernsehsenders angebahnt hat. Im Übrigen wurde ein konkretes Prozessvorbringen darüber, dass F* G* eine Information der Klägerin über die Abbestellung des Fernsehteams unterlassen habe, von der Klägerin ohnehin nicht erstattet (ON 8, 10), sodass auch insoweit die von der Berufung zu g) gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit schon dem Grunde nach nicht vorliegt.
15.7. Schließlich vermisst die Berufung zu h) die Feststellung, dass F* G* eine Mitarbeiterin zur Überprüfung der Parkplatz-Videoaufzeichnungen im Hinblick auf die Anwesenheit der Klägerin im Betrieb angewiesen habe. Die Berufung sieht die Wesentlichkeit dieser Feststellung darin, dass die Klägerin den Einsatz dieser „unzulässigen Überwachungsmaßnahme“ nur als „extremes Misstrauen“ bzw als „ungerechtfertigte Ablehnung“ ihrer eigenen Darstellungen zur Arbeitszeit wahrnehmen habe müssen. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass schon nach dem eigenen diesbezüglichen Prozessvorbringen der Klägerin gerade sie selbst die Aufforderung an F* G* gerichtet habe, eine Kontrolle ihrer Anwesenheitszeiten anhand der im Parkplatzsystem erfassten Daten vorzunehmen (ON 8, 14). Der Umstand, dass F* G* mit der tatsächlichen Vornahme dieser Datenauswertung - bloß und gerade - dieser eigenen Aufforderung der Klägerin zur Verifizierung ihres Standpunktes nachgekommen ist, schließt es geradezu aus, dass in dieser Maßnahme eine Missachtung oder Herabsetzung der Klägerin bzw eine Geringschätzung ihrer Stellung erblickt werden könnte.
15.8. Abgesehen von all dem entbehren sämtliche in diesem Sinne von der Berufung vermissten Feststellungen ohnehin schon deshalb von vornherein und grundlegend der für die Annahme einer sekundärem Mangelhaftigkeit notwendigen Entscheidungswesentlichkeit, weil deren Themen nicht von Bedeutung sind für die dem Klagserfolg jedenfalls entgegenstehende Frage der Unerweislichkeit eines Kausalzusammenhanges zwischen den von der Klägerin als Mobbing erachteten Verhaltensweisen und einer bei ihr eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung (siehe in diesem Sinne schon oben 13.).
16. Zusammengefasst ist daher das von der Kläger erhobene Schmerzengeldbegehren nicht berechtigt, da weder das Bestehen der dem Klagsanspruch zugrunde gelegten Mobbingsituation anzunehmen ist noch die Ursächlichkeit eines Verhaltens der F* G* oder des Geschäftsführers der Beklagten für Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin feststeht.
D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
17. Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
18. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
19. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil weder die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) noch ein in der Berufung gar nicht beanstandeter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0043111, RS0042963 [T30]) an das Höchstgericht herangetragen werden kann, eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043573 [insb T3, T30], RS0043352 [T27]), die Auslegung von Urteilsfeststellungen samt der Deutung von Urteilsausführungen als dislozierte Feststellungen (RS0118891 [insb T8, T9]) ebenso wie die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern untereinander bzw zwischen Vorgesetzten und Untergebenen als Mobbing bzw Bossing zu qualifizieren sind (RS0124076 [T4, T5, T6]; zB 1 Ob 39/20x, 1 Ob 150/24a [Rz 9]), jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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