RS0085661 – OGH Rechtssatz
Von einer Aufsehereigenschaft kann nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte in einem Betrieb wie ein Dienstnehmer eingegliedert ist, wenn also eine entsprechende Unterordnung unter den Aufseher im Betrieb wie unter einen Dienstvorgesetzten, dem Weisungsrechte zustehen, vorliegt.