JudikaturOGH

RS0022686 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
19. März 2025

Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich.

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