Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in A-6971 Hard, wider die beklagte Partei B* s.r.o. , vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH in A-1010 Wien, wegen EUR 12.050,-- s.A. und Feststellung (Interesse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 17.050,-- s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 15.725,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
2. Im Übrigen wird der Berufung k e i n e Folge gegeben.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.522,60 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
4. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt den Betrag von EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
5. Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist eine in der tschechischen Republik errichtete und im dortigen Firmenregister eingetragene Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, welche in C* eine medizinische Einrichtung betreibt. Die in Österreich wohnhafte und mit ihrem äußeren Erscheinungsbild unzufriedene Klägerin unterzog sich dort am 16.9.2021 einer Schönheitsoperation (Bruststraffung und Bauchdeckenstraffung in Kombination mit einer Fettabsaugung), wofür sie insgesamt EUR 9.665,-- bezahlte. Der operative Eingriff war medizinisch nicht indiziert; es handelte sich um eine rein ästhetische Operation. In der Folge kam es zum Auftreten einer Wundrandnekrose, was zu Wundheilungsstörungen führte. Dies ist erst nach ca 10 bis 14 Tagen nach der Operation erkennbar und stellt eine typische Komplikation des Eingriffs dar.
Mit der am 19.9.2022 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrte die Klägerin EUR 12.050,-- s.A. an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus der nicht lege artis durchgeführten Operation. Sie brachte zusammengefasst vor, dass der Eingriff nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt sei. Sie habe schon wenige Tage nach der Operation im D* notversorgt werden müssen, weil bei beiden Brüsten Löcher und Wunden aufgetreten seien. Die Situation habe sich dann bis Jänner 2022 auf der linken Brustseite gebessert. Rechts bestünden die Wunden und Löcher allerdings nach wie vor. Die Klägerin leide bis heute unter Schmerzen und sei in ihrer sexuellen Integrität eingeschränkt. Spät- und Dauerfolgen aufgrund der Fehlbehandlung könnten nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei derzeit auch noch nicht absehbar, welche künftigen kausalen Heilbehandlungen noch notwendig werden würden. Die Klägerin habe sich nach der Operation an alle Vorgaben betreffend die Nachsorge und die Versorgung der Operationswunden gehalten. Sie sei über das sich verwirklichte Operationsrisiko nicht aufgeklärt worden. Aus den von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Belehrung über den Operationseingriff (Blg ./8) ergebe sich lediglich, dass eventuell mit leichten Anschwellungen oder mit kleineren Hämatomen im operierten Bereich zu rechnen sei. Von Löchern oder offenen Wunden sei nirgends die Rede. Dass die Operation offensichtlich nicht lege artis erfolgt sei, ergebe sich bereits aus den bei ihr nach dem Eingriff eingetretenen unerwarteten Komplikationen. Da sie nach dem Auftreten ihrer Beschwerden umgehend Kontakt mit Mitarbeitern der beklagten Partei und mit ihrer in Deutschland ansässigen Vermittlerin aufgenommen habe, treffe sie kein Mitverschulden an den eingetretenen (Körper-)Schäden.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete ein, dass die Klägerin vor Vertragsabschluss sowohl mündlich als auch schriftlich vollständig und in verständlichem Deutsch über alle wesentlichen Umstände des Eingriffs und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden sei. Man habe ihr auch die angewendete operative Technik E* F* erklärt. Sie habe die diesbezüglichen Informationsblätter schriftlich unterfertigt. Insbesondere sei sie über die Möglichkeit allergischer Reaktionen, Blutungen, Gewebeverbrennungen, Schwellung des operierten Gewebes und seiner Umgebung, Hämatome, Infektionen und Nekrosen der Operationswunde udgl aufgeklärt worden. Auch sei sie darauf hingewiesen worden, dass dann, wenn sie sich nicht an die empfohlene Nachsorge halte, ein „unvollkommenes Ergebnis“ möglich sei. Die Klägerin habe in Kenntnis all dieser Informationen ihre ausdrückliche Zustimmung zum Eingriff erteilt. Sie sei sich aller Risiken voll bewusst gewesen und habe diese in Kauf genommen. Sowohl die Operationsvorbereitung als auch die Operation selbst seien – ebenso wie die stationäre Nachbehandlung – lege artis erfolgt.
Die Klagserzählung sei im Hinblick auf die vorgebrachten Beschwerden nicht schlüssig. Es sei davon auszugehen, dass die geschilderten Wunden der Klägerin aufgrund einer schicksalhaften Verwirklichung der typischerweise mit der Operation verbundenen Operationsrisiken „oder gar aufgrund Zuwiderhandelns“ der Klägerin gegen die im Rahmen der therapeutischen Aufklärung vorgeschriebenen postoperativen Verhaltensweisen aufgetreten seien. Man habe die Klägerin ausdrücklich angewiesen, dass sie im Fall des Auftretens von Infektionen, Nässe, Blutungen, Ödemen oder anderen Komplikationen sogleich und unmittelbar die beklagte Partei kontaktieren solle. Da sie dies unterlassen habe, treffe sie jedenfalls ein Mitverschulden am geltend gemachten Schaden.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, der Klägerin EUR 1.325,-- s.A. zu bezahlen und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 10.725,-- s.A. sowie das Feststellungsbegehren ab.
Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die in US 5 bis US 15 getroffenen Feststellungen (§ 500a ZPO) zugrunde, wovon zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung nachstehende Sachverhaltsteile auszugsweise wiedergegeben werden (die von der Klägerin bekämpften Feststellungen werden dabei in Fettdruck gehalten):
„Die Klägerin wollte ursprünglich lediglich eine Bauchstraffung und eine Fettabsaugung durchführen lassen. Anlässlich der Untersuchung durch den Operateur am Tag vor dem Eingriff erkundigte sie sich dann spontan, ob er auch ‚mit den Brüsten etwas machen‘ könne, was er bejahte. Die Voruntersuchung am 15.9.2021 dauerte ca 10 bis 15 Minuten. Danach erhielt die Klägerin von einer nicht medizinischen Mitarbeiterin der beklagten Partei Informationsblätter mit dem Hinweis überreicht, dass der operative Eingriff am Folgetag nur möglich sei, wenn sie diese Informationen unterschreibe. Die Unterlagen waren auf Deutsch und enthielten unter anderem Informationen über den Eingriff selbst und die mit dem operativen Eingriff verbundenen Risiken. Eine persönliche Aufklärung durch den Operateur war wegen der Sprachbarriere nicht möglich. Unter den möglichen Komplikationen nach dem Eingriff waren unter anderem eine Infektion der Operationswunde und eine Nekrose der Operationswunde angeführt. Der 10 Seiten umfassende Aufklärungsbogen wurde sowohl von der Klägerin als auch vom Operateur am Tag vor der Operation unterfertigt. Infolge der Sprachbarriere und der Kürze der Zeit war es dem Operateur nicht möglich, mit der Klägerin die Risiken des Eingriffs, die mit dem Eingriff verbundenen Vor- und Nachteile detailliert zu besprechen und abzuwägen. Er erklärte ihr aber, dass neben der Bauchstraffung und Fettabsaugung auch eine Brustkorrektur möglich sei. Über die Möglichkeit von Wundinfektionen und/oder Nekrosen klärte der Operateur die Klägerin (mündlich) nicht auf. Die Klägerin hatte im Anschluss an das Gespräch die Möglichkeit, den Aufklärungsbogen zu unterschreiben oder zu einem anderen Termin wiederzukommen.
Ihr Wunsch nach Verschönerung war ein dringender, sodass eine detaillierte Aufklärung, insbesondere Besprechung der einzelnen Risiken mit einem Arzt und eine entsprechend lange Überlegungszeit von sechs oder noch mehr Wochen, an ihrem Entschluss, sich auch die Brüste operieren zu lassen, nichts geändert hätte.
Die Klägerin musste vor dem Eingriff ein weiteres Formular unterschreiben, in welchem sie erklärte, „ordnungsgemäß über alle Bedingungen und Risiken der Operation“ informiert worden zu sein. Beim Eingriff wurde sowohl eine Bruststraffung als auch eine Bauchdeckenstraffung in Kombination mit einer Fettabsaugung durchgeführt. Die Klägerin wurde nach einem Verbandswechsel am 17.9.2024 nach Hause entlassen. Weitere Verlaufskontrollen bei der Beklagten erfolgten nicht. Der bei der Klägerin durchgeführte Kombinationseingriff ist rein ästhetischer Natur. Der Operationsbericht ist wenig detailliert, enthält aber die notwendigen Schritte und ist insoweit nachvollziehbar. Eine gesonderte Aufklärung durch den Anästhesisten fand vor der Operation nicht statt.
Bei dem von der beklagten Partei verwendeten Aufklärungsbogen (Blg ./6) handelt es sich nicht um den üblicherweise verwendeten standardisierten Aufklärungsbogen der Firmen G* oder H*. Vielmehr verwendet die Beklagte eigene Informationsblätter, die sie entweder selbst erstellte oder in Auftrag gab. Sie weisen im Gegensatz zu den standardisierten Aufklärungsbögen weder Skizzen noch Zeichnungen, die mögliche Schnittführung, den Narbenverlauf oder ähnliches Erklären, auf.
Auch enthält keiner der 3 Bögen (1. „Aufklärung über den operativen Eingriff E* F*“, 2. “Mammoplastik – Brustmodellierung“ und 3. „Belehrung über den Operationseingriff Abdominoplastik“ ) handschriftliche Skizzen, Notizen oder Anmerkungen des Operateurs. Sie erklären den Eingriff, beschreiben ihn, wenn auch mit Übersetzungsfehlern. Danach wird das Verhalten vor dem geplanten Eingriff beschrieben, ausführlich auch über die postoperative Phase informiert. Zum Schluss werden mögliche Komplikationen angeführt, wie
Die im Bogen angeführten Komplikationen sind ident (wortwörtlich) auch für den Brusteingriff und für die Abdominoplastik angeführt. Die Auflistung der Komplikationen bei der E*-F* unterscheidet sich hingegen und ist auch ausführlicher.
Es sind nicht alle häufigen und relevanten Komplikationen betreffend eine Brust-Operation angeführt. Es fehlen Punkte wie postoperative Schmerzen, Narben- oder Neuromschmerzen, Sensibilitätsstörungen und Missempfindungen an der Brust/Brustwarze, mögliche Durchblutungsstörungen der Brustwarze/Warzenhofs, Absterben (Verlust) der Brustwarze/Warzenhof, Durchblutungsstörungen der Haut (Wundrandnekrose), Wundheilungsstörung, hypertrophe (verbreiterte) Narben, postoperative Asymmetrie, Stillunfähigkeit, außerdem finden sich keine Erklärungen für die Begriffe „Nekrose“ oder „Keloid“.
In Österreich gibt es das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen aus dem Jahr 2012. Danach besteht bei ästhetischen Operationen Aufklärungs- und Dokumentationspflicht, es ist ein Operationspass zu erstellen und gesetzlich eine Wartefrist vorgesehen. Für die Klägerin wurde bei der beklagten Partei weder ein Operationspass erstellt, noch eine Wartefrist eingehalten, am Tag nach der stationären Aufnahme wurde sie bereits operiert, darüber hinaus wurde das Erstgespräch mit dem Operateur nicht dokumentiert. Dennoch erzielte der Operateur ein sehr ansprechendes ästhetisches Ergebnis bezüglich Form, Größe und Symmetrie der Brüste. Die bei der Klägerin nach dem operativen Eingriff aufgetretenen Wundheilungsstörungen sind häufige Komplikationen, keine Kunstfehler, außerdem wurde in der OP-Aufklärung auf dieses Risiko hingewiesen – Nekrose der Operationswunde, wenn auch „unscharf“. Auszuschließen ist aber, dass die Klägerin den Begriff „Nekrose“ verstand.
Im Aufklärungsbogen fehlt der Hinweis, dass gewisse Komplikationen eine weitere Operation notwendig machen können, sich der Heilungsverlauf dadurch unerwartet verlängern, kann das postoperative Ergebnis beeinflusst werden kann – diese Aufklärung erfolgte also weder schriftlich noch mündlich. Wundheilungsstörungen sind häufige Komplikationen von chirurgischen Eingriffen und erfordern nicht zwingend eine weitere Operation. In Abhängigkeit von Größe und Tiefe sowie der Heilungstendenz können Wundheilungsstörungen durch Wundpflege und geeignete Verbände (= konservative Maßnahmen) zur Abheilung gebracht werden, wie dies auch bei der Klägerin durchgeführt wurde. Dies bedeutet aber für die Patientin (a) regelmäßige ärztliche Kontrollen wahrnehmen, um eine beginnende Infektion auszuschließen bzw vorzubeugen (b) Verbände regelmäßig wechseln und die Wunden reinigen dh von Wundbelegen befreien (c) eine deutlich längere Wundheilung/Heilungsverlauf (d) und mögliche Schmerzen, die eine verzögerte Wundheilung mit sich bringen kann und (e) unter Umständen ein auffälligeres (verbreitertes) Narbenbildung (hervorgerufen durch die verzögerte Heilung). All diese zusätzlichen Behandlungsschritte waren bei der Klägerin notwendig, um die Wunden zur Abheilung zu bringen. Zwar nahm sie nach dem operativen Eingriff, ca 5 oder 6 Wochen nach der Operation, Kontakt mit der beklagten Partei auf; für eine Nachbehandlung, welche ihr der Operateur zu diesem Zeitpunkt offerierte, hätte sie aber wieder nach C* fahren müssen, sodass sie stattdessen am 20.9.2021 das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchte. Der Geschäftsführer der beklagten Partei empfahl ihr außerdem die Einnahme von Antibiotika.
(A) Der Klägerin war vorab klar, sie fährt für eine Schönheitsbehandlung ins Ausland und riskiert damit, im Falle von – bei Operationen nie vermeidbaren – Komplikationen wiederum nach C* fahren und sich dort nachbehandeln lassen zu müssen. Dieses Risiko nahm sie billigend in Kauf und sprach sogar aus eigenem den Operateur am Tag vor der anvisierten Bauchstraffung und Fettabsaugung an, ob er nicht auch noch ihre Brust korrigieren könne, was er bejahte.
Die Klägerin hätte, wenn sie sich im Inland einer Brust- und Bauchstraffung unterzogen hätte, die Kosten hierfür aus eigenem entrichten müssen. Die Österreichische Gesundheitskasse wäre dafür nicht aufgekommen, sofern nicht besondere, hier nicht geltend gemachte, Umstände vorgelegen hätten. (B) Die einzige Möglichkeit für die Klägerin, doch noch in den Genuss eines ästhetischen Eingriffs zu gelangen, bestand daher darin, diesen im Ausland „kostengünstig“ zu erhalten und sich im Falle von vorab erkennbar nicht ausschließbaren Komplikationen, die sodann als Krankenbehandlung zu werten sind, in die Behandlung inländischer Krankenhäuser zu begeben und so von der österreichischen Versichertengemeinschaft zu profitieren.
Hätte die Klägerin unmittelbar nach dem operativen Eingriff bei erstem Erkennen einer Infektion die beklagte Partei aufgesucht, hätte dies das Entstehen einer Narbe nicht mehr verhindern können. Ob sich die Klägerin an die Vorgaben in puncto Kompressionswäsche und Hygiene hielt, ist nicht feststellbar.
Zum Zeitpunkt der Entlassung waren die Operationswunden unauffällig, die Entlassung aus der Klinik der beklagten Partei erfolgte nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Während des Klinikaufenthalts in C* und auch postoperativ war die Klägerin gut und ausreichend schmerzkompensiert. Der „Vertrag über die Gesundheitspflege“ sieht keine Regelung für den Fall von Komplikationen vor, auch im Aufklärungsbogen wird nicht auf Maßnahmen und Folgen möglicher Komplikationen eingegangen. Die im Entlassungsbericht und im Aufklärungsbogen beschriebenen Nachsorge-Maßnahmen für den komplikationsfreien Verlauf entsprechen den Regeln der ärztlichen Kunst.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass auch das tschechische Recht einen Schadenersatzanspruch für ärztliche Fehlbehandlungen vorsehe und ein ärztlicher Behandlungsvertrag auch dort als Verbrauchervertrag im Sinn der Rom I-VO gelte. Allerdings unterlägen Schönheitsoperationen nach tschechischem Recht nicht jedenfalls dem Regime des Behandlungsvertrags, sondern würden diese teilweise dem Auftragsrecht zugeordnet, sofern zB Implantate oder Prothesen mitgeliefert würden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Auch nach tschechischem Recht könne die Einwilligung eines Patienten in einen operativen Eingriff erst nach ordnungsgemäßer Aufklärung (gemeint rechtswirksam) erteilt werden. Der Leistungserbringer sei verpflichtet, dem Patienten die vorgeschlagene Behandlung zu erklären und zwar einschließlich der Art, des Zwecks, der Notwendigkeit, der zu erwartenden Folgen sowie möglicher Gefahren und Alternativen. Werde nicht lege artis vorgegangen, so werde der Leistungserbringer auch nach tschechischem Recht schadenersatzpflichtig.
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass beide Vertragsteile ein Verschulden treffe. Zwar sei die Operation als solche nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Die Aufklärung über die Brustkorrektur am Tag vor dem Eingriff ohne Einholung weiterführender Informationen und ohne weitere Überlegungsfrist für die Klägerin entspreche aber auch nach tschechischem Recht nicht den Regeln der ärztlichen Kunst. Der höhere staatliche Schutz, den das österreichische Recht durch das Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthopG 2012) vorsehe, sei nicht eingehalten worden. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob die nach österreichischem Standard nicht hinreichend genaue Dokumentation des Eingriffs ebenso gegen höheren staatlichen Schutz verstoße und spiele auch keine Rolle, dass nach tschechischem Recht eine Aufklärung über medizinische Belange durch nichtmedizinisches Personal ebenfalls nicht ausreichend sei. Das der Klägerin anzulastende Mitverschulden liege darin, dass sie sich fahrlässig für eine derart risikoträchtige medizinisch nicht notwendige Behandlungsmethode entschieden und sich hiefür ins europäische Ausland begeben habe. Die Klägerin habe sich „die Rosinen herauspicken wollen“ und eine medizinisch absolut nicht indizierte Schönheitsoperation, die sie sich im Inland nicht habe leisten können, im Ausland in Anspruch genommen, um für den Fall von Komplikationen auf inländische kostenlose Krankenbehandlung zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund sei eine Verschuldensteilung von 1 : 1 vorzunehmen.
Aufgrund der von ihr erlittenen Schmerzen und Beschwerden sei ein Schmerzengeld von EUR 2.600,-- angemessen. 50 % hievon ergebe einen Betrag von EUR 1.300,--. Zuzüglich pauschaler Unkosten von (zur Hälfte) EUR 25,-- errechne sich ein zu Recht bestehender Schadenersatzanspruch von EUR 1.325,--. Spätfolgen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Hinsichtlich der behaupteten Dauerfolgen sei der Beklagten der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens gelungen. Somit sei auch das Feststellungsbegehren abzuweisen.
Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung. Unter Ausführung der Berufungsgründe der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung begehrt sie die Abänderung des angefochtenen Urteils in eine gänzliche Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei begehrt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In ihrer Nichtigkeitsberufungmacht die Klägerin einen Begründungsmangel im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend und führt dazu ins Treffen, dass nicht nur der völlige Mangel von Gründen, sondern auch eine mangelhafte Begründung diesen Tatbestand verwirkliche. Von einer mangelnden Begründung sei auch dann zu sprechen, wenn sich eine Entscheidung nicht überprüfen lasse und beispielsweise wenn in der Entscheidung nur allgemeine Wendungen gebraucht und keine konkreten Gründe aufgezeigt würden, also von einer Scheinbegründung auszugehen sei. Das Erstgericht habe im Urteilsspruch sowie in den Sachverhaltsdarstellungen das Mitverschulden „aufgenommen“. In der rechtlichen Beurteilung fehlten hierzu entsprechende Ausführungen. In der eingeholten Rechtsauskunft zum tschechischen Recht ON 104 werde das Mitverschulden nicht abgehandelt. Dem Urteil fehle es in dieser Hinsicht an jeglicher Nachvollziehbarkeit. Es sei daher derart mangelhaft gefasst, dass eine Überprüfung nicht möglich sei.
Nichtigkeitsgründe sind schwere Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften, die ohne Rücksicht auf ihre Auswirkungen im Einzelfall von Amts wegen wahrgenommen werden müssen, so ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt (RS0041942). Die drei Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sind streng voneinander zu trennen, weshalb fehlende Tatbestandsmerkmale eines nicht durch jene eines anderen – für sich allein ebenfalls nicht verwirklichten – Nichtigkeitstatbestands herangezogen werden dürfen ( Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 Rz 78 zu § 477 ZPO). Der erste in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO normierte Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn die Fassung der Entscheidung so mangelhaft ist, dass deren Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; der zweite davon erfasste Nichtigkeitstatbestand betrifft ausschließlich den Spruch; der dritte Nichtigkeitsgrund der zitierten Norm, auf welchen sich die Klägerin hier beruft, erfasst sogenannte Begründungsmängel. Ein derart gravierender und zur Nichtigkeit der Entscheidung führender Mangel ist – wie dies die Berufungswerberin auch selbst ins Treffen führt – nur dann gegeben, wenn das Urteil überhaupt nicht oder derart unzureichend begründet ist, dass es sich nicht überprüfen lässt (RS0007484, RS0042133) oder nur allgemeine, einer Scheinbegründung gleichkommende Wendungen gebraucht werden bzw wenn eine Beweiswürdigung oder rechtliche Beurteilung vollkommen fehlt/fehlen.
In einer unzureichenden Begründung ist hingegen nur ein Verfahrensmangel und keine Nichtigkeit gelegen (RS0042133 uvm). Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar.
Das Erstgericht hat sehr wohl hinreichend begründet, aufgrund welcher Tatsachenfeststellungen es in rechtlicher Hinsicht von einem Mitverschulden der Klägerin ausging. Ob diese Ausführungen zutreffend sind oder sich aus der eingeholten Rechtsauskunft zum tschechischen Recht ergeben, ist bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht maßgeblich. Eine nach dem Ansinnen der Berufungswerberin unrichtige Verschuldensprüfung oder Verschuldensabwägung müsste vielmehr im Rahmen einer Rechtsrüge geltend gemacht werden. Das vorliegende Urteil beinhaltet ein umfangreiches Tatsachensubstrat und eine Beweiswürdigung, welche sich nicht bloß in allgemeinen Floskeln erschöpft, sondern sich inhaltlich eingehend mit den vorliegenden Beweisergebnissen auseinandersetzt. Die vom Erstgericht vertretene Auffassung, dass hier von einem Verschulden auf beiden Seiten auszugehen sei, wurde im Rahmen der Rechtsausführungen in US 21 und US 22 umfassend zu Darstellung gebracht. Es kann daher keine Rede davon sein, dass in der rechtlichen Beurteilung entsprechende Ausführungen zum Mitverschulden „fehlten“. Eine inhaltlich Prüfung der Richtigkeit dieser Rechtsausführungen hat aber bei der Nichtigkeitsprüfung nicht stattzufinden.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.
2.1. In ihrer Mängelrüge macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidunggeltend. Sie kritisiert, dass das Erstgericht zwar in der Verhandlung vom 1.9.2025 die im tschechischen Recht geltenden Grundsätze im Arzthaftungsrecht erörtert habe und auch auf allfällige Dokumentations- und Aufklärungsfehler der beklagten Partei Bezug genommen habe. Eine „Abhandlung über das Mitverschulden“ fehle aber gänzlich. Zudem fehle es an einer Erörterung der tschechischen Sachnorm betreffend ein Mitverschulden. Da das Erstgericht den von §§ 182, 182a ZPO geforderten Aufklärungs- und Erörterungspflichten nicht nachgekommen sei, sei das erstinstanzliche Verfahren mit einem entscheidungswesentlichen Mangel behaftet und hätte das Erstgericht keinen Ausspruch über das Mitverschulden treffen dürfen.
2.1.1. Die Grundidee der Anleitungs- und Belehrungspflichten nach §§ 182, 182a ZPO liegt darin, dass das Gericht die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen darf, dass es also seiner Entscheidung keine rechtliche Beurteilung zugrunde legen darf, an die die Parteien tatsächlich nicht dachten ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO³ 157, RS0037300). Deren Ziel ist nur, die Parteien auf eine notwendige Konkretisierung oder Ergänzung ihres Vorbringens und/oder ihrer Beweisanträge hinzuweisen, um diejenigen Tatsachenfeststellungen treffen zu können, welche eine rechtliche Beurteilung ihrer Ansprüche ermöglichen (Rassi in Fasching/Konecny³ ZPG, §§ 182, 182a ZPO Rz 5). Diese Erörterungspflicht geht aber jedenfalls nicht so weit, dass es einer richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, welches vom Gegner bereits bestritten wurde (RS0122365; 10 Ob 46/11d ua) oder dass eine Partei anzuleiten wäre, auf bereits vorgebrachte Prozessbehauptungen zu replizieren. Vor diesem Hintergrund kann ein Verstoß gegen § 182a ZPO von vornherein nur dann vorliegen, wenn die Parteien an eine Rechtsansicht des Gerichts nicht dachten. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, seine Rechtsansicht zu den von den Parteien im Verfahren vertretenen Standpunkten vor der Entscheidung kundzutun (RS0122749; Schwaighofer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 182a ZPO Rz 2).
2.1.2. Im vorliegenden Fall wurde von der beklagten Partei bereits in der Klagebeantwortung der Einwand des Mitverschuldens erhoben und dazu auch ein Vorbringen erstattet. Sie führte ua aus, dass die Klägerin vor dem Eingriff umfassend über allfällige Risiken der Schönheitsoperation aufgeklärt worden sei sowie auch explizit (schriftlich) darüber, dass sie im Fall des Auftretens von Infektionen, Nässe, Blutungen, Ödemen oder anderen Komplikationen die beklagte Partei kontaktiert werden müsse.
2.1.3. Richtig ist, dass das Gericht in diesem Zusammenhang die letztlich im Urteil vertretene Auffassung, ein Mitverschulden sei darin gelegen, dass sich die Klägerin einer Schönheitsoperation im nichteuropäischen Ausland unterzog, nicht mit den Parteien erörterte. Ob sich dadurch der Anfechtungsgrund der Überraschungsentscheidung im voraufgezeigten Sinn verwirklicht, kann aber dahingestellt bleiben, weil sich aus der Mängelrüge nicht erschließen lässt, welches Vorbringen sie diesfalls erstattet hätte und welche weiteren Feststellungen auf dieser Basis zu treffen gewesen wären:
2.1.4. Eine Mängelrüge wird nach der ständigen Rechtsprechung nur dann zur gesetzmäßigen Ausführung gebracht, wenn die Rechtsmittelwerberin anzugeben vermag, inwieweit der monierte Verstoß gegen eine Verfahrensgesetz (hier die Bestimmungen der §§ 182, 182a ZPO) abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Dieser Anforderung wird die Mängelrüge nicht gerecht, weil hier (überhaupt) nicht ersichtlich ist, was vorgetragen worden wäre, wenn die Klägerin durch die kritisierte Vorgangsweise des Erstgerichts nicht überrascht worden wäre (RS0037095 [T4, T5], RS0043049).
2.1.5. Somit wird in puncto „Überraschungsentscheidung“ kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.
2.2. Die Klägerin releviert weiters einenicht vollständige Erledigung von Sachanträgen gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO . In diesem Zusammenhang kritisiert sie, dass das Erstgericht ihrem Sachantrag im Schriftsatz vom 15.5.2024 nicht nachgekommen sei, wonach sie sich in ihrer Weiblichkeit und sexuellen Integrität beeinträchtigt fühle , weil kein amtswegiges Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie eingeholt worden sei, um amtswegig eine entsprechende Wertung vorzunehmen und auch im Urteil auf diesen Sachantrag (gemeint wohl: auf die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität) nicht Bezug genommen habe. Mit diesen Ausführungen macht sie einen Stoffsammlungsmangelgeltend. Ein solcher setzt zwar keine Rüge gemäß § 196 ZPO in erster Instanz voraus (RS0037055); jedoch wird auch in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung verlangt, dass die abstrakte Eignung dieses behaupteten Verfahrensmangels im Rechtsmittel konkret und nachvollziehbar aufgezeigt werden muss (RS0116273 [T1], RS0043049 [T6], RS0043027 [T10, T13]). Gefordert wird in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsmittelwerberin unter anderem darzulegen hat, welche für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Feststellungen sich aus der vermissten Beweisaufnahme hätten ergeben können (RS0043039, 6 Ob 184/20, 1 Ob 70/18b uvm).
Soweit in der Berufung lediglich die bereits in erster Instanz aufgestellte, allgemeine Behauptung, durch die Operation sei die sexuelle Integrität der Klägerin beeinträchtigt worden wiederholt wird, wird diesem Erfordernis nicht Genüge getan. Im Übrigen wurde von der Klägerin, nachdem der vom Gericht zum Sachverständigen bestellte Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung dargelegt hatte, dass die von ihm ermittelten Schmerzperioden sowohl die psychischen als auch physischen Schmerzen umfassten, dass er aber keine psychiatrische Abklärung der Klägerin vorgenommen habe, nicht vorgebracht, dass eine solche psychiatrische Abklärung der Klägerin erforderlich sei und aus welchen Gründen. Vielmehr bezog sich das im Anschluss an die mündliche Gutachtenserörterung erstattete weitere Prozessvorbringen der Klägerin ausschließlich auf eine nicht sach- und fachgerechte Aufklärung und verwies sie diesbezüglich auf die bisherigen Beweisergebnisse und das vorliegende Sachverständigengutachten.
In der Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie ist daher ebenfalls kein relevanter Verfahrensmangel gelegen.
3. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) und (B) hervorgehobenen Feststellungen.
3.1. Der bekämpften Feststellung (A) stellt sie folgenden Alternativsachverhalt gegenüber:
„Der Klägerin war vorab klar, sie fährt für eine Schönheitsbehandlung ins Ausland. Sie sprach sogar aus eigenem den Operateur am Tag vor der anvisierten Bauchstraffung und Fettabsaugung an, ob er nicht auch noch ihre Brust korrigieren könne, was er bejahte.“
Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Risiko, im Fall des Auftretens von Komplikationen wiederum ins Ausland fahren zu müssen, billigend in Kauf genommen werde. Patienten seien grundsätzlich Laien im Fachgebiet der Medizin. Deshalb habe auch stets eine Aufklärung über die allgemeinen mit einer Operation verbundenen Risiken zu erfolgen. Daraus sei aber nicht zwangsläufig zu schließen, dass jeder Patient die Aufklärung auch tatsächlich nachvollziehen könne. Es sei grundsätzlich die Aufgabe des behandelnden Arztes, die medizinischen Erklärungen für den Patienten so einfach wie möglich zu gestalten, egal ob in Österreich oder im Ausland. Patienten nähmen aber das Risiko nicht billigend in Kauf, sondern gingen stets mit positiver Einstellung in eine Operation, nämlich mit jener, dass wohl nichts passieren werde. Die begehrte Ersatzfeststellung sei wesentlich, zumal das billigende Inkaufnehmen eine Frage des Mitverschuldens darstelle und daher entscheidungsrelevant sei.
Eine Beweisrüge gelangt erst dann zur gesetzmäßigen Ausführung, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also nicht nebeneinander bestehen können, weil die eine Feststellung die andere ausschließt (RS0117402 [T15], RI0100145). Soweit daher eine Sachverhaltsrüge auf die ersatzlose Streichung einer Feststellung abzielt, genügt dies zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels nicht (RS0041835 [T3], 6 Ob 221/13p uvm).
Die oben wiedergegebene Wunschfeststellung zielt im Wesentlichen auf den Entfall des Teilsatzes, dass die Klägerin das Risiko, im Fall von bei Operationen nie vermeidbaren Komplikationen wiederum nach C* fahren und sich dort behandeln lassen zu müssen, billigend in Kauf nahm , ab. Im über diesen Teil des bekämpften Sachverhalts hinausgehenden Umfang finden sich die „bekämpften“ Feststellungen auch im Wunschsachverhalt wieder.
Da somit die Beweisrüge im Ergebnis auf einen ersatzlosen Entfall einer Feststellung abzielt, liegt keine einer inhaltlichen Behandlung zugängliche Tatsachenrüge vor.
3.2. Die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (B) in Fettdruck hervorgehobene Feststellung will die Berufungswerberin durch folgende Ersatzfeststellung ersetzt wissen:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob die einzige Möglichkeit für die Klägerin, doch noch in den Genuss eines ästhetischen Eingriffs zu gelangen, daher darin bestand, diesen im Ausland kostengünstig zu erhalten und sich im Fall von vorab erkennbar nicht ausschließbaren Komplikationen, die sodann als Krankenbehandlung zu werten sind, in die Behandlung inländischer Krankenhäuser zu begeben und so von der österreichischen Versichertengemeinschaft zu profitieren.“
Schönheitsoperationen würden nicht nur im Ausland zu günstigen Preisen angeboten, sondern auch im Inland. Teilweise bestehe sogar die Möglichkeit der Ratenzahlung. Aus allgemeiner Lebenserfahrung würden verschiedenste Eingriffe – wie auch Zahnbehandlungen – im Ausland getätigt, deren Komplikationen dann zum Teil im Inland behandelt würden, da ansonsten keine andere sofortige Möglichkeit bestehe. Aufgrund des riesigen Angebots und der europäischen Dienstleistungsfreiheit sei es legitim, eine Behandlung im europäischen Ausland in Anspruch zu nehmen, vor allem, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernehme. Das Risiko von Komplikationen könne nicht vermieden werden. Ausländische Ärzte operierten nicht schlechter als österreichische Ärzte. Die Operation wäre in Österreich durchgeführt worden, wenn ein passendes Angebot gefunden worden wäre bzw „intensiver nach einem Angebot gesucht worden wäre“. Eine Bezugnahme auf die Kostenübernahme der Krankenkasse erscheine jedenfalls zu weit. Die Wunschfeststellung sei wesentlich, „zumal ein mögliches Verschulden entscheidungsrelevant sei“.
Eine erfolgreiche Beweisrüge erfordert neben der Angabe, welche konkrete Feststellung bekämpft wird und welche Feststellung stattdessen begehrt wird, auch die Darlegung, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung die angefochtene Feststellung getroffen wurde und aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [insb T4, T5]; Kodek in Rechberger/ Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN). Diesem Erfordernis wird hier nicht entsprochen. Aus den Berufungsausführungen zur bekämpften Feststellung (B) lässt sich nicht ableiten, welchen erstrichterlichen Überlegungen konkret entgegengetreten wird und inwieweit sich die begehrte Wunschfeststellung auf das Entscheidungsergebnis auswirkt. Inwieweit sich die begehrte Negativfeststellung „auf die Verschuldensfrage“ auswirken soll, wird nicht aufgezeigt und ist dies auch nicht ersichtlich. Weder die kritisierte Feststellung (B) noch die an deren Stelle begehrte Wunschfeststellung ist für die Beurteilung der Fragen, ob die Behandlung der Klägerin lege artis erfolgte, ob sie hinreichend oder unzureichend aufgeklärt wurde und ob sie ein Mitverschulden an den aufgetretenen Wundheilungsstörungen trifft, von Bedeutung. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung macht es aber keinen Sinn, eine vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage bloß „um ihrer selbst Willen“ zu bekämpfen ( Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO³, § 467 ZPO Rz 40/2; RS0042386, 2 Ob 78/05t ua).
Damit geht auch die Beweisrüge der Klägerin im Ergebnis ins Leere.
4.Da die Berufung keine Rechtsrüge enthält, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, zu überprüfen, ob das Urteil an einem Rechtsfehler leidet. Nach der ständigen Rechtsprechung kann das Berufungsgericht auf einen (hier nicht geltend gemachten) Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur eingehen, wenn dieser dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von dem festgestellten Sachverhalt als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0041820; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 16; vgl auch RS0043605 [T1] und RS0043312), was hier aber nicht der Fall ist.
Im Ergebnis war daher der Berufung keine Folge zu geben.
5. Verfahrensrechtliches:
5.1.Die Kosten für das Berufungsverfahren stützen sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei verzeichnet in ihrer Berufungsbeantwortung kommentarlos 20 % USt. Leistungen einer österreichischen Rechtsanwaltskanzlei für eine ausländische Unternehmerin unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos – 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes – wie hier – nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (vgl RS0114955). Dieser Behauptungs- und Bescheinigungspflicht ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen, sodass die Kosten für die Berufungsbeantwortung ohne Umsatzsteuer zuzusprechen sind.
5.2.Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO einen Bewertungsausspruch vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen, weshalb auszusprechen war, dass zwar der Grenzwert von EUR 5.000,-- überschritten wird, der Entscheidungsgegenstand aber den Schwellenwert von EUR 30.000,-- insgesamt nicht erreicht.
5.3.Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, da die Beurteilung von Verfahrensmängeln und Fragen der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht revisibel sind (RS0042963, RS0043371) und keine Rechtsrüge erhoben wurde. Eine unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (vgl RS0043573)
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