JudikaturOGH

RS0042386 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2025

Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann nur unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müßte.

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