RS0042386 – OGH Rechtssatz
Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann nur unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müßte.