RS0041820 – OGH Rechtssatz
Wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung in einer bestimmten Richtung geltend gemacht, so ist das Berufungsgericht auf die Prüfung der nach Meinung des Berufungswerbers rechtlich unrichtig angewendeten Normen nicht beschränkt, sondern muß es auch überprüfen, ob das Urteil nicht etwa an einem anderen Rechtsfehler leidet. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge überhaupt nicht ausgeführt worden ist.