JudikaturOGH

RS0122749 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2024

Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden.

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