15Ra22/16x—OLG Innsbruck Entscheidung
12. Februar 2016
…kundtun muss, gilt doch anderes, wenn rechtserhebliche Tatsachen - wie hier eben zum Thema „Arbeitsumfeld bzw. Umfeld“ - nicht vorgebracht wurden (RIS-Justiz RS0122749). Diesfalls hat das Gericht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung auf einen entscheidenden Aspekt, etwa darauf, dass rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden, zumindest hinzuweisen (RIS-Justiz RS0122749…