RS0037055 – OGH Rechtssatz
Die Rügepflicht des § 196 ZPO bezieht sich nicht auf sogenannte materielle Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen (hier Unterlassung der Parteienvernehmung durch Berufungsgericht bei Verletzung der Voraussetzungen des § 380 Abs 2 ZPO).