JudikaturOGH

1Ob166/24d – OGH Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
29. April 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* Aktiengesellschaft, FN *, vertreten durch die Hock Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien sowie durch Dr. Georg Blumauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* GmbH , FN *, vertreten durch Dr. Peter Karlberger ua, Rechtsanwälte in Wien, und 2. W* GesmbH, FN *, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seite der erstbeklagten Partei K* Gesellschaft m.b.H., FN *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seite der zweitbeklagten Partei DI R*, vertreten durch die Lattenmayer, Luks Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.954.000 EUR sowie Feststellung, über die Revisionen beider beklagter Parteien gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2024, GZ 2 R 13/24g 317, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Oktober 2023, GZ 13 Cg 69/19b 305, teilweise bestätigt wurde, und über den (richtig) Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2024, GZ 2 R 13/24g 317, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Oktober 2023, GZ 13 Cg 69/19b 305, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei wird von „B* GmbH“ auf „B* GmbH“ berichtigt .

2. Der Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen .

3. Beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben, als ausgesprochen wurde, dass das Zahlungsbegehren im Umfang von 9.485.000 EUR sA dem Grunde nach zu Recht bestehe, und dem Feststellungsbegehren stattgegeben wurde. Dem Erstgericht wird insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

[1] Am 17. 10. 2014 stürzte auf dem Betriebsgelände der Klägerin ein Teil eines Gebäudes ein. Dem Einsturz gingen Bauarbeiten voraus, die neben Umbauarbeiten an bestehenden – teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammenden – Gebäuden auch die Errichtung eines Neubaus im Innenhof vorsahen. Für die auszuhebende Baugrube musste das Fundament des (letztlich eingestürzten) Gebäudes durch eine Unterfangung abgesichert werden.

[2] Die Klägerin hatte die Erstbeklagte als Generalunternehmerin (auch) mit der Unterfangung des bestehenden Gebäudes beauftragt. Diese beauftragte die Erstnebenintervenientin als Subunternehmerin mit diesem Gewerk.

[3] Die Zweitbeklagte war von der Klägerin – auch hinsichtlich der Unterfangung – mit der Generalplanung einschließlich der statischen Berechnungen, der örtlichen Bauaufsicht sowie mit der Übernahme der Funktion des Prüfingenieurs nach der Wr BauO beauftragt worden. Sie beauftragte den Zweitnebenintervenienten als Subunternehmer mit der Erstellung des Ingenieurbefunds, der statischen Vorbemessung, der Detailstatik, der Ausführungsplanung sowie der Funktion des Prüfingenieurs.

[4] Im Zuge der Planung der Unterfangung des bestehenden – letztlich eingestürzten – Gebäudes wurden über Veranlassung der Zweitbeklagten vier „Suchschlitze“ im Bereich der Außenmauer hergestellt, um deren Fundament (die Fundamentunterkante) durch Probeschürfe zu erkunden. Aufgrund der statischen Vorbemessung des Zweitnebenintervenienten erstellte die Erstnebenintervenientin „die Statik“ (die statische Planung) sowie die Ausführungsplanung für die von ihr im Düsenstrahlverfahren („DSV“) herzustellende Unterfangung. Demnach sollte das Fundament der Außenmauer durch eine Reihe von einander überlappenden DSV-Säulen mit einem Durchmesser von jeweils 130 cm und einem Abstand von 120 cm – sohin durch eine geschlossene Unterfangungswand – abgestützt werden. Die Erstnebenintervenientin übermittelte ihre Ausführungsplanung dem Zweitnebenintervenienten, der diese freigab. Die Erstnebenintervenientin ging bei ihrer Ausführungsplanung von einer ebenen Fundamentunterkante der zu unterfangenden Gebäudemauer aus. Tatsächlich wies diese im eingestürzten Bereich aber eine abgesetzte Fundamentunterkante (einen sogenannten „Sporn“) auf.

[5] Die DSV Säulen wurden von der Erstnebenintervenientin mit einem – im Vergleich zum (statischen) Ausführungsplan – zu geringen Durchmesser hergestellt, weshalb keine Überlappung der Säulen erfolgte und keine durchgehende Unterfangungswand ausgebildet wurde. Das Fundament des bestehenden Gebäudes wurde daher im Bereich des (von beiden Beklagten nicht erkannten) „Sporns“ nicht ausreichend – also auf keiner ausreichend großen Fläche der Fundamentunterkante – abgestützt. Aufgrund des zu geringen Kraftschlusses zwischen der Fundamentunterkante und der Oberkante der DSV Säulen im Bereich des „Sporns“ kam es zu einer Überbelastung einzelner Säulen und dadurch zum Bruch der gesamten Unterfangung, wodurch das abzusichernde Gebäude seine Standfestigkeit verlor und einstürzte.

[6] Dass die DSV Säulen von der Erstnebenintervenientin nicht plangemäß (mit einem Durchmesser von jeweils 130 cm) hergestellt wurden, wäre ab 10. 10. 2014 erkennbar gewesen. Dennoch wurde die Unterfangung am 14. 10. 2014 von der Erstbeklagten bei einer Kontrolle als ausreichend tragfähig befunden. Auch als (spätestens) am 15. 10. 2014 „Erdzwickel“ (Streifen gewachsenen Bodens) zwischen den DSV Säulen darauf hindeuteten, dass keine durchgehende Unterfangungswand – und somit keine ausreichende Unterfangung – hergestellt wurde, hinterfragte die Erstbeklagte dies nicht. Dem Zweitnebenintervenienten, der in seiner Funktion als Prüfingenieur am 15. 10. 2014 eine Beschau der Baugrubensicherung vornahm, fiel die fehlerhafte Errichtung der DSV Säulen – trotz konkreter Hinweise darauf („Erdzwickel“) – nicht auf. Der Einsturz des Gebäudes am 17. 10. 2014 hätte aber ohnehin nicht mehr verhindert werden können, wenn die unzureichende Unterfangung am 15. 10. 2014 aufgefallen wäre.

[7] Die Klägerin erhielt für ihre durch den Gebäudeeinsturz erlittenen Schäden aus einer von ihr abgeschlossenen Gebäude- und Betriebsunterbrechungsversicherung („All Risk“ Versicherung) eine Versicherungsleistung von 7.492.500 EUR, was der vereinbarten Versicherungssumme abzüglich eines Selbstbehalts entsprach. Aus einer von ihr im Zusammenhang mit dem Bauprojekt abgeschlossenen Bauwesen- und Montageversicherung erhielt sie eine Versicherungsleistung von 983.500 EUR. Auch dabei handelte es sich um die gesamte vereinbarte Versicherungssumme abzüglich eines Selbstbehalts.

[8] Die Klägerin begehrt von den solidarisch haftenden Beklagten den Ersatz des ihr durch den Einsturz ihres Betriebsgebäudes entstandenen Schadens, den sie zuletzt mit insgesamt 18.430.000 EUR bezifferte. Davon zog sie die vom Versicherer erhaltenen Zahlungen von insgesamt 8.476.000 EUR ab, sodass sich der Klagebetrag von 9.954.000 EUR ergab. Sie erhob außerdem ein auf die Haftung der Beklagten „für alle weiteren, vom Zahlungsbegehren nicht umfassten künftigen Schäden aus dem Einsturz“ gerichtetes Feststellungsbegehren.

[9] Die Klägerin ordnete ihren Gesamtschaden von 18.430.000 EUR einzelnen (jeweils bezifferten) Schadenspositionen zu, nämlich ihren Aufwendungen für bauliche Sicherungsmaßnahmen nach dem Einsturz, für Abbrucharbeiten und Demontagen, für den Wiederaufbau der Infrastruktur sowie die Bergung, für die Neupositionierung und Aufnahme des Interimsbetriebs sowie für die Wiederherstellung des eingestürzten Bauwerks; außerdem umfasse ihr Schaden durch den Gebäudeeinsturz frustrierte Investitionskosten, Aufwendungen für eine Medienberatung der Klägerin und ihre Krisenkommunikation mit Kunden und Lieferanten, die Kosten einer Ersatzbeschaffung von durch den Einsturz zerstörten Produktionsmaschinen und -anlagen, Finanzierungskosten, (erhöhte) Personalkosten für die aufgrund des Gebäudeeinsturzes erforderliche Umstrukturierung der Produktion und deren teilweise Auslagerung an andere Standorte, Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen von zerstörtem oder beschädigtem Vormaterial, unbrauchbar gewordene Betriebsmittel sowie entgangenen Gewinn aufgrund des Produktionsausfalls.

[10] Die Klägerin ordnete weder die Versicherungsleistung noch den mit ihrer Klage geltend gemachten Schaden (als Differenz zwischen dem insgesamt eingetretenen Schaden und der Versicherungsleistung) einzelnen Schadenspositionen zu. Sie ging davon aus, dass ihr Klagebegehren auch ohne eine solche Zuordnung ausreichend bestimmt sei, zumal das Verfahren vom Erstgericht auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt worden sei.

[11] Die Erstbeklagte hafte, weil sie (bzw die ihr zuzurechnende Erstnebenintervenientin) die Unterfangung des eingestürzten Gebäudes aufgrund der unzureichenden Dimensionierung der DSV Säulen (auch im Hinblick auf den tatsächlich bestehenden „Sporn“) nicht fachgerecht hergestellt und ihr dies auch nicht (rechtzeitig) vor dem Einsturz aufgefallen sei.

[12] Die Zweitbeklagte habe (auch) für die Unterfangung die Generalplanung (einschließlich der statischen Planung) sowie die örtliche Bauaufsicht übernommen und sei mit der Funktion des Prüfingenieurs beauftragt gewesen. Sie habe einerseits gegen ihre Pflicht zur Planung einer ausreichend tragfähigen Unterfangung verstoßen, insbesondere weil sie keine ausreichenden Untersuchungen zur Feststellung der zu unterfangenden Fundamentunterkante veranlasst habe. Hätte sie diese vorgenommen oder veranlasst, wäre das Bestehen des „Sporns“ aufgefallen, sodass für einen ausreichenden Kraftschluss in diesem Bereich gesorgt werden hätte können. Andererseits habe die Zweitbeklagte (der ihr zuzurechnende Zweitnebenintervenient) die Unterfangungsarbeiten nicht ausreichend beaufsichtigt und kontrolliert.

[13] Die Erstbeklagte bestritt und wandte ein, dass das Klagebegehren mangels Zuordnung der von der Klägerin erhaltenen Versicherungsleistung zu konkreten Schadenspositionen unbestimmt und daher unschlüssig sei. Die Klage sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

[14] Im Übrigen bestritt sie ihre Verantwortung für den Einsturz des Gebäudes. Dessen Ursache sei in dem der Sphäre der Klägerin zuzurechnenden Untergrund gelegen, weil das Fundament des zu unterfangenden Gebäudes einen „unüblichen“ und daher nicht vorhersehbaren „Sporn“ aufgewiesen habe, der auch aus den von der Klägerin zur Verfügung gestellten (bestehenden) Bauplänen nicht ersichtlich gewesen sei. Aufgrund dieses „Sporns“ und der sich daraus ergebenden verminderten Krafteinleitungsfläche wäre es auch bei plankonformer Herstellung der Unterfangung durch einander überlappende Säulen mit einem Durchmesser von jeweils 130 cm zum Einsturz gekommen. Der Klägerin sei auch die fehlerhafte Planung der von ihr beauftragten Zweitbeklagten (des ihr zuzurechnenden Zweitnebenintervenienten) als Mitverschulden anzulasten.

[15] Die Erstnebenintervenientin behauptete ebenfalls, dass der Einsturz des Gebäudes darauf zurückzuführen sei, dass das zu unterfangende Fundament aufgrund des nicht erkennbaren „Sporns“ nicht den – der Ausführung der Unterfangung zugrunde gelegten und von der Klägerin zur Verfügung gestellten – (bestehenden) Bauplänen entsprochen habe. Davon ausgehend sei die Ausführungsplanung der Erstnebenintervenientin (die diesen zugrunde liegenden statischen Berechnungen) richtig gewesen und vom Zweitnebenintervenienten freigegeben worden. Die DSV Säulen seien auch lege artis hergestellt worden.

[16] Die Zweitbeklagte wandte ein, dass das Klagebegehren nicht ausreichend bestimmt sei, weil sich diesem – mangels Zuordnung der Versicherungsleistung zu einzelnen Schadenspositionen – nicht entnehmen lasse, für welche konkreten Schäden in welchem Umfang Ersatz begehrt werde. Da die aus verschiedenen Schäden abgeleiteten Ersatzforderungen ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben könnten und es sich bei diesen daher nicht bloß um unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Gesamtschadens handle, sei das Klagebegehren unschlüssig.

[17] Im Übrigen brachte die Zweitbeklagte vor, weder mit der Planung noch mit der örtlichen Bauaufsicht oder der Berechnung der Statik für die Unterfangung beauftragt worden zu sein. Mit der Planung und Berechnung der Statik für die Unterfangung sei allein die Erstbeklagte beauftragt worden. Ein Ausführungsfehler der Erstbeklagten oder der Erstnebenintervenientin sei für sie nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn die fehlerhafte Ausführung der Unterfangung vor Einsturz des Gebäudes erkennbar gewesen wäre, hätte dieser nicht mehr verhindert werden können. Für ein Verschulden des Zweitnebenintervenienten als Prüfingenieur hafte die Zweitbeklagte nicht, weil dessen Prüfpflicht nicht das Vermögen der Klägerin schützen solle.

[18] Der Zweitnebenintervenient schloss sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Zweitbeklagten an.

[19] Das Erstgericht sprach mit Teil-Zwischenurteil aus, dass das Zahlungsbegehren gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach zu Recht bestehe. Dem Feststellungsbegehren gab es mit Teilurteil statt.

[20] Die Klägerin habe einen „globalen“ Ersatzanspruch geltend gemacht, den sie aus einem einheitlichen Schadensereignis ableite, das zu mehreren Teilschäden geführt habe. Diese Teilschäden habe die Klägerin aufgeschlüsselt. Das Klagebegehren sei daher ausreichend bestimmt. Die von den Beklagten kritisierte fehlende Anrechnung (Zuordnung) der Versicherungsleistung auf (zu) einzelne(n) Schadenspositionen betreffe nicht den Grund des Anspruchs, sondern dessen Höhe und stehe daher einem Zwischenurteil nicht entgegen. Fragen des Versicherungsregresses seien im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen und beträfen weder die Frage der Schlüssigkeit des Klagebegehrens noch der Zulässigkeit des Zwischenurteils.

[21] Die Erstbeklagte sei mit der Unterfangung des Gebäudes beauftragt gewesen. Sie hafte für die mit der Ausführung dieser Arbeiten als Subunternehmerin beauftragte Erstnebenintervenientin. Beiden sei vorzuwerfen, dass sie vor Beginn der Unterfangungsarbeiten die Unterkante des zu unterfangenden Fundaments nicht ausreichend ermittelt und ihnen daher der im Bereich der Einsturzstelle befindliche (in den bestehenden Bauplänen nicht ersichtliche) „Sporn“ nicht aufgefallen sei. Sie hätten daher gegen ihre Pflicht zur Ermittlung des in natura bestehenden Untergrundes verstoßen. Wäre ihnen der „Sporn“ vor Beginn der Arbeiten aufgefallen, hätte auf den sich daraus ergebenden verminderten Kraftschluss zwischen Fundament und Unterfangung Bedacht genommen und trotz geringerer Kraftschlussfläche eine ausreichende Unterfangung hergestellt werden können. Außerdem habe die Erstbeklagte bzw die ihr zuzurechnende Erstnebenintervenientin gegen ihre Pflicht zur Herstellung einer fachgerechten Unterfangung verstoßen, weil die DSV Säulen aufgrund ihres – auch im Vergleich zur eigenen Ausführungsplanung – zu geringen Durchmessers und der dadurch verminderten Kraftschlussfläche nicht tragfähig gewesen seien.

[22] Der Zweitbeklagten sei vorzuwerfen, dass sie als Generalplanerin keine geeignete Planung für die Unterfangung erstellt habe. Sie habe nicht dafür gesorgt, dass die Fundamentunterkante des zu unterfangenden Gebäudes ermittelt und ihrer (Statik )Planung – sowie der von der Erstnebenintervenientin erstellten und von der Zweitbeklagten geprüften Ausführungsplanung – zugrunde gelegt worden sei. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte sie eine ausreichende Anzahl an Suchschlitzen (für die Probeschürfe) veranlassen müssen, wodurch der „Sporn“ des zu unterfangenden Fundaments entdeckt worden wäre und auf diesen bei Erstellung der Pläne für die Unterfangung Bedacht genommen werden hätte können. Die Zweitbeklagte habe auch ihre Pflichten aus der örtlichen Bauaufsicht verletzt, weil sie die fehlerhafte Ausführung der Unterfangung – aufgrund der „Erdzwickel“ – erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung des Einsturzes ergreifen hätte können und müssen, dies aber unterlassen habe. Die Zweitbeklagte (der ihr zuzurechnende Zweitnebenintervenient) habe aus diesem Grund auch ihre (seine) Pflichten als Prüfingenieur nach der Wr BauO nicht erfüllt. Wäre die fehlerhafte Unterfangung rechtzeitig erkannt worden, hätten Maßnahmen zur Verhinderung des Einsturzes des Gebäudes getroffen werden können. Erst ab dem 15. 10. 2014 wäre dies nicht mehr möglich gewesen.

[23] Beide Beklagten hafteten mangels Bestimmbarkeit der Schadenanteile solidarisch dem Grunde nach für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden. Diese treffe kein Mitverschulden am Einsturz des Gebäudes. Da künftige Schäden der Klägerin aus dem Gebäudeeinsturz nicht auszuschließen seien, sei auch ihr Feststellungsbegehren berechtigt.

[24] Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil insoweit, als das Zahlungsbegehren im Umfang von 9.485.000 EUR sA dem Grunde nach zu Recht bestehe. Hinsichtlich des weiteren Zahlungsbegehrens von 469.000 EUR hob es die erstinstanzliche Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf. Zum Feststellungsbegehren bestätigte es die diesem stattgebende Entscheidung des Erstgerichts.

[25] Die Klägerin habe nicht behauptet, dass die Versicherungsleistung nur auf bestimmte (Teil )Schäden anzurechnen sei. Sie habe sich auch keine „spätere“ Zuordnung (im Verfahren über die Anspruchshöhe) vorbehalten, sondern sich darauf gestützt, dass der Versicherer seine Pauschalzahlung keinen konkreten Schäden zugeordnet habe. Die Zahlung sei daher in voller Höhe von der Gesamtschadenssumme abzuziehen. Die Klägerin könne nur in dem Ausmaß obsiegen, in dem sie einen die Versicherungsleistung übersteigenden Schaden nachweise. Es stelle sich weder das Problem, dass es dem Gericht überlassen bleibe, welche Schadenspositionen es zu prüfen habe, noch ergäben sich im Fall einer Teilabweisung Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft. Unabhängig davon, welche Schadenspositionen sich in welchem Ausmaß als berechtigt oder unberechtigt erwiesen, wäre stets der Gesamtbetrag der Versicherungsleistung nach der „Differenzmethode“ vom Gesamtbetrag der sich als berechtigt erweisenden Schäden abzuziehen. Eine vollständige Klagestattgabe könnte nur erfolgen, wenn sich sämtliche Schäden in voller Höhe (von insgesamt 18.430.000 EUR) nachweisen ließen. Das Gericht müsse daher sämtliche Schadenspositionen prüfen.

[26]Die Klägerin habe die Versicherungsleistung den einzelnen Schadenspositionen auch nicht unabhängig von einer Widmung durch den Versicherer zuordnen müssen. Der Forderungsübergang auf diesen sei gemäß § 67 VersVG ex lege mit Zahlung erfolgt, eine Zuordnung durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren könne darauf keinen Einfluss haben. Da der Versicherer gegenüber den Schädigern nur (auf ihn übergegangene) Ersatzforderungen bis zur Höhe der von ihm erbrachten Versicherungsleistung und die versicherte Klägerin nur solche im darüber hinausgehenden Ausmaß geltend machen könne, bestehe auch keine Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Beklagten. Der Versicherer könnte in einem von ihm geführten Regressverfahren „eigenes“ – also vom Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren abweichendes – Vorbringen zum Forderungsübergang erstatten, weil er an eine Zuordnung der Versicherungsleistung durch die Klägerin (im vorliegenden Verfahren) nicht gebunden sei. Eine solche Zuordnung durch die Klägerin könne für die Beklagten auch nachteilig sein, wenn die Versicherungsleistung jenen Schäden zugeordnet würde, deren Geltendmachung weniger aussichtsreich sei. Auch deren „gleichmäßige“ (verhältnismäßige) Aufteilung auf sämtliche Schadenspositionen wäre für die Beklagten gegenüber der „Gesamt Differenzmethode“ nachteilig, weil eine Teilabweisung dann zur Folge hätte, dass der auf die einzelnen Teilschäden gewidmete Teil der Versicherungsleistung nicht mehr vom insgesamt zustehenden Ersatzbetrag abzuziehen wäre. Da im Streitfall erst das Gericht beurteile, welche Ersatzansprüche zu Recht bestünden, sei jedenfalls bei ungewidmeter Zahlung durch den Versicherer eine Zuordnung zu einzelnen Schadenspositionen im Klagevorbringen nicht möglich. Die Argumentation der Beklagten liefe darauf hinaus, dass ein Geschädigter, der vom Versicherer für Schäden aus einem einheitlichen Schadensfall einen nicht „aufgeschlüsselten“ Pauschalbetrag erhalte, für Schadenspositionen (sich daraus ergebenden Ersatzforderungen) mit eigenständigem rechtlichen Schicksal „den ihm verbleibenden Schaden vom Schädiger nicht ersetzt bekommen könne, weil eine Aufschlüsselung niemals gelänge“.

[27] Fragen der Kongruenz der Versicherungsleistung zu einzelnen Schäden stellten sich hier nicht, weil sich die Klägerin die erhaltene Versicherungsleistung „voll angerechnet“ habe und damit von einer Kongruenz zu sämtlichen Schäden ausgegangen sei. Dass bestimmte Schäden von der Versicherung zur Gänze ersetzt worden seien und die Klägerin insoweit nicht mehr aktivlegitimiert sei, hätten die Beklagten nicht behauptet.

[28] Die Fällung eines Zwischenurteils setze voraus, dass alle Fragen zum Grund eines „Globalanspruchs“ geklärt seien. Bei den von der Klägerin zu bestimmten Anspruchspositionen zusammengefassten Schäden handle es sich jeweils um „einheitliche Gesamtschäden“. Von diesen seien die behaupteten Aufwendungen für die Medienberatung der Klägerin und ihre Krisenkommunikation (mit Kunden und Lieferanten) sowie die „frustrierten Investitionen im Hinblick auf den Wiederaufbau des Gebäudes“ (von den Beklagten) „prinzipiell in Abrede“ gestellt worden. Da zu diesen Schadenspositionen (in Höhe von insgesamt 469.000 EUR) auch noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden seien, die eine Beurteilung ihrer Ersatzfähigkeit dem Grunde nach ermöglichten, und weil (dazu) „ eine weitere Erörterung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sei“, habe zu den daraus abgeleiteten (Teil )Ansprüchen noch k ein Zwischenurteil gefällt werden dürfen. Die erstinstanzliche Entscheidung sei daher insoweit aufzuheben.

[29] Im Übrigen beträfen die Einwendungen der Beklagten zu den einzelnen Schadenspositionen (etwa eines Vorteilsausgleichs; der Verletzung der Schadensminderungspflicht oder einer unterbliebenen Aufschlüsselung der einzelnen Schäden innerhalb der jeweiligen Schadenspositionen) nur die Anspruchshöhe. Sie stünden einem Zwischenurteil daher nicht entgegen.

[30] Abgesehen von ihren Einwänden gegen die Schlüssigkeit des Klagebegehrens und die Zulässigkeit des Zwischenurteils habe die Erstbeklagte nur (mehr) ein Mitverschulden der Klägerin am Einsturz des Gebäudes eingewandt, welches sie vor allem daraus ableite, dass sich diese die Planungsfehler der Zweitbeklagten zurechnen lassen müsse. Ein solches Mitverschulden bestehe aber nicht, weil es (auch) in den Pflichtenkreis der Erstbeklagten gefallen sei, die Naturmaße des Fundaments des zu unterfangenden Gebäudes zu erheben. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang keine „qualifizierte“ Mitwirkungspflicht getroffen. Sie habe auch nicht das Risiko der Planung der von der Erstbeklagten auszuführenden Unterfangungsarbeiten übernommen. Davon abgesehen hafte diese nicht nur wegen der unzureichenden Untersuchung des zu unterfangenden Fundaments, sondern vor allem auch für die mangelhafte Ausführung ihres Werks.

[31] Die Zweitbeklagte hafte entgegen der Beurteilung des Erstgerichts zwar nicht für ein Fehlverhalten in ihrer (dem Zweitnebenintervenienten übertragenen) Funktion als Prüfingenieur, weil dessen Prüfpflicht keinen Schutz des Bauherrn bezwecke. Davon abgesehen wäre der Einsturz des Gebäudes auch nicht mehr zu verhindern gewesen, wenn dem Prüfingenieur die fehlerhafte Unterfangung bei Beschau der Baugrubensicherung am 15. 10. 2014 aufgefallen wäre. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen reichten auch nicht aus, um eine Haftung der Zweitbeklagten wegen einer Verletzung ihrer Pflichten aus der örtlichen Bauaufsicht zu beurteilen, weil nicht ersichtlich sei, warum sie bereits ab 10. 10. 2014 – als die fehlerhafte Ausführung der DSV Säulen erstmals erkennbar gewesen wäre – die Unterfangung kontrollieren hätte müssen. Es fehlten außerdem Feststellungen zur Frage, ab wann der Einsturz des Gebäudes noch verhindert werden hätte können. Die Haftung der Zweitbeklagten ergebe sich aber daraus, dass sie die gebotenen Maßnahmen zur Erhebung der Fundamentunterkante des zu unterfangenden Gebäudes unterlassen und nur eine unzureichende Anzahl an Suchschlitzen (für die Probeschürfe) veranlasst und aus diesem Grund keine Kenntnis von dem – für die konkrete Ausgestaltung der Unterfangung maßgeblichen – „Sporn“ erlangt habe. Sie könne sich ihrer Verantwortung für die unzureichende Erhebung der tatsächlichen Planungsgrundlagen nicht dadurch entziehen, dass der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Bauplan (aus dem Bauakt) den „Sporn“ nicht ausgewiesen habe; ebenso wenig dadurch, dass die Positionen für die Suchschlitze in Absprache mit der Klägerin festgelegt worden seien.

[32] Das Feststellungsbegehren bestehe zu Recht, weil nach den erstinstanzlichen Feststellungen künftige Schäden aufgrund des Einsturzes des Gebäudes nicht auszuschließen seien.

[33] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zur Frage zu, ob ein Geschädigter, dem sein Versicherer einen Teil der Schäden ersetzt habe, bei Geltendmachung des verbliebenen Schadens gegenüber dem Schädiger eine Zuordnung der Versicherungsleistungen zu einzelnen Anspruchspositionen vornehmen müsse, auch wenn er behaupte, diese pauschal und ungewidmet erhalten zu haben. Seinem Aufhebungsausspruch setzte das Berufungsgericht keinen Zulassungsausspruch bei.

[34] Gegen den die erstinstanzliche Entscheidung (teilweise) bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung erhoben sowohl die Erstbeklagte als auch die Zweitbeklagte eine Revision .

[35] Die Erstbeklagte wendet sich in ihrem Rechtsmittel auch – insoweit mit Rekurs – gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts.

Zur Berichtigung der Parteibezeichnung:

[36] Die Erstbeklagte hat – wie aus dem Firmenbuch zu FN * ersichtlich ist – ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung istdaher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen ( RS0039666[T10]; 9 Ob 33/18w; 1 Ob 30/18w ua).

Zum Rekurs der Erstbeklagten:

[37]Soweit sich das Rechtsmittel der Erstbeklagten auch gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wendet, mit dem dieses die erstinstanzliche Entscheidung (hinsichtlich eines Zahlungsbegehrens von 469.000 EUR) zur weiteren Verfahrensergänzung aufhob, ist ein Rekurs dagegen mangels Zulassungsausspruchs ausgeschlossen (RS0043898).

Zu den Revisionen beider Beklagten:

Rechtliche Beurteilung

[38] Die gegen die Bestätigung des Teil-Zwischenurteils des Berufungsgerichts gerichteten Revisionen beider Beklagter sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig . Beide Rechtsmittel sind mit ihren hilfsweisen Aufhebungsanträgen auch berechtigt .

[39] I. Die (nur) von der Erstbeklagten behaupteten Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeitdes Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

II. Zu den Rechtsrügen beider Beklagter :

[40] 1. Aufgrund ihres engen inhaltlichen Zusammenhangs werden die von beiden Beklagten erhobenen Rechtsrügen gemeinsam behandelt.

2. Zur Unbestimmtheit des Klagebegehrens :

[41] 2.1. Beide Beklagten argumentieren auch in dritter Instanz, dass das Klagebegehren mangels Zuordnung der von der Klägerin erhaltenen Versicherungsleistung zu konkreten Schadenspositionen unbestimmt und daher unschlüssig geblieben sei.

[42]2.2. Jede Klage hat nach § 226 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Werden mehrere Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, muss jeder Anspruch ziffernmäßig bestimmtund individualisiert sein. Dies gilt insbesondere bei pauschal geltend gemachten Teilansprüchen. Macht ein Kläger nur einen Teil einer Gesamtforderung geltend und können dabei einzelne Forderungspositionen unterschieden werden, die jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschalen Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T22, T25]). Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Teilpositionen darf nicht dem Gericht überlassen werden (RS0031014 [insb T35, T40]). Eine alternative Klagenhäufung, bei der der Kläger dem Gericht diese Wahl überlässt, ist unzulässig (RS0031014 [T19, T20]), weil es ohne Aufschlüsselung des Pauschalbetrags nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (RS0031014 [insb T31]).

[43] 2.3. Die Verpflichtung zu einer solchen Aufschlüsselung besteht aber nur im Fall einer objektiven Klagenhäufung(RS0031014 [T19, T23]). Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man eine genaue Aufschlüsselung unselbständiger Teilpositionen fordern (RS0031014 [T30]; RS0037907 [T9]). Ob ein einheitlicher Anspruch vorliegt, hängt – wie dargelegt – davon ab, ob einzelne Positionen eines Klagebegehrens ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (RS0031014 [T22, T25]).

2.4. Die Judikatur nahm etwa in folgenden Fällen einen einheitlichen , nicht weiter aufzugliedernden Anspruch an:

[44]Bei einem Begehren auf Ersatz von Sanierungskosten wegen der Beschädigung einer Sache (1 Ob 99/07a [Schäden an nicht ohne Weiteres trennbaren Teilen der Liegenschaft]); auf Ersatz von Mängelbehebungskosten (8 Ob 135/03s [wobei weitere Schadenspositionen nur hilfsweise geltend gemacht wurden]; vgl auch 8 Ob 70/03g [Kosten der Neuherstellung einer Be- und Entlüftungsanlage]); auf entgangenen Gewinn wegen einer einheitlichen Vertragsverletzung (3 Ob 72/09y [Pkt II.2.]); bei Ansprüchen aus einer Schlussrechnung für ein einheitliches Bauprojekt mit einer Vielzahl von Einzelpositionen (4 Ob 241/14s [Pkt 4.2]); bei einem Begehren auf Ersatz von Spielverlusten aus einer Vielzahl einzelner (Automaten)Glücksspiele (4 Ob 199/16t [Pkt 2]); bei einem Begehren auf Ersatz des Mindererlöses als Nichterfüllungsschaden aus einem zunächst unterbliebenen Liegenschaftsverkauf (4 Ob 230/22k [Rz 10]).

2.5. Demgegenüber ging die Rechtsprechung etwa in folgenden Fällen von einer objektiven Klagenhäufung aus:

[45]Mehrere Honorarforderungen eines Rechtsanwalts (1 Ob 291/00a; siehe auch 1 Ob 537/90); Provisionsansprüche aus unterschiedlichen Geschäftsfällen (8 ObA 18/06i); Mietzinsforderungen für unterschiedliche Zeiträume (etwa 8 Ob 55/12i).

[46] Im Bereich des Schadenersatzrechts wurde etwa in folgenden Fällen eine objektive Klagenhäufung angenommen:

[47]Bei Ansprüchen auf Schmerzengeld und Verdienstentgang (5 Ob 22/61, EvBl 1961/149); auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (RS0031014 [T1]; 2 Ob 6/88); auf Schmerzengeld, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung und Ersatz von Sachschäden (14 Ob 188/86; vgl auch 2 Ob 238/17i [Pkt 3.2]); auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie von Rettungsaufwendungen (4 Ob 241/05b [Pkt 1.]); von Aufwendungen zur Instandsetzung eines Mietobjekts, entgangenem Mietzins und Ersatz des geminderten Verkehrswerts (8 Ob 97/18z); bei verschiedenen Aufwendungen zur Schadensbehebung in einem Mietobjekt (8 Ob 294/01w); bei unterschiedlichen Vermögensschäden aufgrund einer unrichtigen Bonitätsauskunft (1 Ob 26/01g); im Zusammenhang mit fehlerhaften Bauleistungen etwa bei Ansprüchen auf Ersatz für unterschiedliche Mängel (Schäden) an verschiedenen Teilen eines Gebäudes (etwa 10 Ob 37/13h [insb Pkt I.1.7]; 10 Ob 61/18w [insb Pkt 2.3]; 1 Ob 77/23i [Rz 50 ff]; siehe auch 8 Ob 91/20w [insb Rz 16 f]).

[48] 2.6. Davon ausgehend überzeugt die Beurteilung der Vorinstanzen , dass die Klägerin einen einheitlichen Gesamtschaden behauptet habe, der auch bei Geltendmachung eines bloßen Teilanspruchs keine Zuordnung der begehrten Teilforderungen zu einzelnen Schadenspositionen erfordere, nicht .

[49] 2.6.1. Die Klägerin strebt den Ersatz unterschiedlicher, jeweils durch den Einsturz ihres Gebäudes verursachter Nachteile an. Konkret begehrt sie Ersatz für die baulichen Sicherungsmaßnahmen nach dem Einsturz, für dadurch erforderliche Abbrucharbeiten und „Demontagen“, für den Wiederaufbau der beschädigten Infrastruktur sowie die „Bergung, Neupositionierung und Aufnahme des Interimsbetriebs“, für die Wiederherstellung des eingestürzten Bauwerks; für durch den Gebäudeeinsturz frustrierte (zuvor aufgewendete) Investitionen, für Aufwendungen für eine Medienberatung der Klägerin und ihre Krisenkommunikation mit Kunden und Lieferanten nach dem Gebäudeeinsturz, für die Kosten der Ersatzbeschaffung der durch den Einsturz zerstörten Produktionsmaschinen und -anlagen, für die erforderlichen Finanzierungskosten, für erhöhte Personalkosten für die aufgrund des Gebäudeeinsturzes erforderliche Umstrukturierung der Produktion (teilweise an anderen Standorten), für Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung von zerstörtem oder beschädigtem Vormaterial und unbrauchbar gewordenen Betriebsmitteln sowie für den entgangenen Gewinn aufgrund des entstandenen Produktionsausfalls.

[50] 2.6.2. Damit macht die Klägerin keinen auf dieselbe Schadensursache zurückzuführenden einheitlichen Gesamtschaden mit mehreren unselbständigen Teilpositionen geltend, sondern verschiedene Schäden, die – auch wenn sie aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt (dem Gebäudeeinsturz) abgeleitet werden – keinen deckungsgleichen Tatsachen entspringen und ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Insofern liegt daher eine objektive Klagenhäufung vor.

[51] 2.6.3. Bei einer solchen verlangt der Oberste Gerichtshof eine genaue Aufgliederung der einzelnen (Teil )Ansprüche. Auch in Fällen, in denen einem Kläger eine (Gesamt)Forderung mit mehreren selbständigen Teilansprüchen wegen Zahlung des Schuldners, Verzicht oder Aufrechnung nur mehr teilweise zusteht, muss er im Verfahren zur Durchsetzung seiner Restforderung bestimmt angeben, welchen selbständigen Teilforderungen der verbleibende Restbetrag zugeordnet wird (vgl etwa 7 Ob 92/16d [Pkt 1] zur Tilgung durch Aufrechnung; 10 Ob 49/11w [insb Pkt 4] zum „Abzug einer Gegenforderung“; siehe auch 9 Ob 45/05s zur Tilgung von Teilforderungen; 8 Ob 672/89 [Pkt 2] zu einem teilweisen Verzicht auf einzelne Teilforderungen). Warum eine betragliche Aufschlüsselung mehrerer Teilforderungen mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal unterbleibt, spielt für die Frage der Bestimmtheit keine Rolle. Das Risiko einer „unrichtigen“ Zuordnung von (insbesondere) Teilzahlungen kann dem Kläger nicht dadurch abgenommen werden, dass er diese dem Gericht überlässt, weil dann der Streitgegenstand unbestimmt bliebe.

[52] 2.6.4. Eine solche Unbestimmtheit des Klagebegehrens, bei dem es dem Gericht überlassen bliebe, über welche selbständigen Teilforderungen es zu entscheiden habe, liegt hier vor. Zwar ordnete die Klägerin ihrem behaupteten Gesamtschaden in Höhe von 18.430.000 EUR die oben genannten einzelnen Schadenspositionen auch betraglich zu. Sie zog jedoch vom derart aufgegliederten Gesamtschaden pauschal die Versicherungsleistung von insgesamt 7.492.500 EUR ab und ermittelt so den eingeklagten (Rest)Betrag. Dabei unterließ sie es, diesen den einzelnen Schadenspositionen zuzuordnen. Auch eine Zuordnung der Versicherungsleistung auf einzelne Schadenspositionen nahm sie nicht vor. Damit entspricht ihr Klagebegehren aber nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Teileinklagung einer sich aus mehreren Teilforderungen mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal zusammengesetzten Gesamtforderung. Die Klägerin hätte klarstellen müssen, welche Teile ihres pauschalen Begehrens auf die einzelnen (selbständigen) Teilforderungen entfallen. Da sie dies unterließ, blieb ihr Klagebegehren unbestimmt und daher unschlüssig (zum „Ineinandergreifen“ von Unbestimmtheit und Unschlüssigkeit vgl etwa 8 Ob 33/19i [Pkt 4]).

[53] 2.7. Die Klägerin steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ihr eine Zuordnung der Versicherungsleistung zu einzelnen Schadenspositionen – und daher eine ziffernmäßige Bestimmung der geltend gemachten Teilforderungen – nicht möglich gewesen wäre, weil die Versicherungsleistung auf keine konkreten Schadenspositionen gewidmet worden sei.

[54]2.7.1. Dazu ist zunächst vorauszuschicken, dass nach § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf den Versicherer übergehen, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dieser Forderungsübergang setzt die Leistung an den Versicherungsnehmer „im Rahmen des versicherten Risikos“ voraus (RS0081396; vgl zu diesem Kongruenzerfordernis auch Burtscher/Ertl in Fenyves/Perner/Riedler§ 67 VersVG Rz 39 f mwN in Fn 157). Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, geht auch nur der der Versicherungsleistung entsprechende Teil der Ersatzforderung auf den Versicherer über und der Versicherungsnehmer bleibt Gläubiger des Ersatzanspruchs in Höhe des Unterschieds zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung (RS0081384 [T1]; RS0081344). Während der Versicherer als Legalzessionar (im Rahmen des Deckungsfonds) Regressansprüche gegen den Schädiger erwirbt, verliert der Geschädigte in demselben Ausmaß, in dem sein Schaden durch die Leistung des Versicherers gedeckt ist, die Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger (vgl RS0022707; vgl auch 7 Ob 44/17x [Pkt 2.1]; 7 Ob 235/14f [Pkt 2]; RS0035295 zur Legalzession nach § 332 ASVG).

[55] 2.7.2. Warum der Klägerin eine Zuordnung der Versicherungsleistung auf ihre einzelnen Schäden – und daher die Formulierung eines bestimmten Klagebegehrens – nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich :

[56](a) Eine Legalzession kommt nach § 67 VersVG nur „im Rahmen des versicherten Risikos“ in Betracht. Ansprüche wegen nicht vom Versicherungsschutz umfasster Schäden sind nicht „übergangsfähig“ (RS0081226; Burtscher/Ertl in Fenyves/Perner/Riedler§ 67 VersVG Rz 39). Weshalb die Klägerin keine Kenntnis davon gehabt haben sollte, welche Risiken und Schäden nach den von ihr abgeschlossenen Versicherungsverträgen vom Versicherungsschutz umfasst waren, erschließt sich nicht. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich außerdem, dass ihrem behaupteten Gesamtschaden auch Schäden zugrunde lägen, die erst nach Erhalt der Versicherungsleistung entstanden seien. Warum auch die auf deren Ersatz gerichteten Ansprüche gegen die Beklagten von der Legalzession des § 67 VersVG umfasst sein könnten, ist nicht nachvollziehbar.

[57](b) Soweit die Klägerin argumentiert, dass hinsichtlich jener Schäden, die sich „im Rahmen des versicherten Risikos“ hielten (welche dies sind, hat sie nicht behauptet), keine Zuordnung zur Versicherungsleistung möglich sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie bei Zweifeln an deren Zuordnung zu konkreten (versicherten) Schäden (unter sinngemäßer Berücksichtigung des Grundsatzes, dass innerhalb einer Geschäftsverbindung mehrere „Schuldposten“ ein Ganzes bilden und einzelne Teilzahlungen daher nicht auf bestimmte Posten, sondern auf das Ganze – und somit verhältnismäßig – geleistet werden; vgl RS0033451; 8 Ob 231/67 = SZ 40/119) eine anteilige Zuordnung vornehmen hätte können und müssen. Dies wäre schon deshalb geboten gewesen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Versicherungsleistung den aus Sicht der Klägerin schwerer durchzusetzenden Ansprüchen zugeordnet wird oder – umgekehrt – leichter durchzusetzende Ansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht werden (vgl Burtscher/Ertl in Fenyves/Perner/Riedler§ 67 VersVG Rz 39 mwN).

[58] 2.7.3. Vor allem ist der Klägerin aber zu entgegnen, dass es für die Frage der Bestimmtheit ihres Klagebegehrens keine Rolle spielt, ob sie eine „richtige“ Zuordnung der Versicherungsleistung zu bestimmten Schadenspositionen vornimmt. Diese Frage betrifft ihre Aktivlegitimation und damit die materielle Anspruchsberechtigung, hat aber nichts mit der nach ihrem Vorbringen zu beurteilenden Bestimmtheit ihres Begehrens zu tun. Wie ausgeführt, besteht das Erfordernis der Zuordnung einer pauschalen Forderung, die nur teilweise geltend gemacht wird, zu einzelnen – geltend gemachten – selbständigen Teilansprüchen auch dann, wenn (aus Sicht des Klägers) unklar ist, welche Teilforderungen getilgt wurden und welche noch offen sind. Auch in diesem Fall wird dem Kläger nicht zugestanden, sein Klagebegehren (deshalb) unbestimmt zu lassen. Vielmehr muss er die seiner Ansicht nach richtige Zuordnung der Tilgung zu einzelnen Teilforderungen vornehmen. Gleiches muss aber auch für den vorliegenden Fall gelten, in dem einzelne Ersatzansprüche der Klägerin durch den Versicherer gedeckt wurden.

[59]2.7.4. Für die Beklagten wäre eine „falsche“ Zuordnung durch die Klägerin auch nicht mit der Gefahr verbunden, doppelt zahlen zu müssen. Einerseits bestünde für diese die Möglichkeit, dem Versicherer den Streit zu verkünden, der sich im Fall einer Klagestattgabe dann nicht darauf berufen könnte, dass die zugesprochene Forderung nicht der Klägerin sondern (aufgrund von § 67 VersVG) ihm zustünde. Andererseits wären die Beklagten im Fall einer irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld an die Klägerin (weil die betreffende Forderung in Wahrheit dem Versicherer zustand) durch § 1395 ABGB geschützt, wonach der Schuldner – auch bei Zweifeln über eine erfolgte Zession (RS0032954) – mit schuldbefreiender Wirkung an den ihm bekannten Gläubiger leisten darf (vgl RS0032911 zur Leistung des Schädigers an den Geschädigten trotz Zahlung des [Kasko ]Versicherers). Dies muss auch für den Fall gelten, dass der Schädiger keine Kenntnis von (oder Zweifel an) einer „falschen“ Zuordnung der Versicherungsleistung zu einzelnen Teilschäden hat.

2.8. Auch die weiteren Argumente des Berufungsgerichts sowie der Klägerin überzeugen nicht :

[60] 2.8.1. Dass eine „eigenmächtige“ Zuordnung der Versicherungsleistung auf einzelne Schäden (die in verschiedenen Schadenspositionen zusammengefasst wurden) „unstatthaft“ (also unzulässig) sei, ist zwar insoweit zutreffend, als weder der Versicherer seine Leistung einseitig auf Schäden (um )widmen darf, die zwar nicht versichert, aber leichter beweisbar sind als die versicherten, noch der Versicherungsnehmer eine solche einseitige Widmung auf schwerer durchzusetzende Schäden vornehmen darf ( Burtscher/Ertl in Fenyves/Perner/Riedler§ 67 VersVG Rz 39). Dies entbindet den geschädigten Versicherungsnehmer (die Klägerin) im Verfahren gegen den Schädiger (die Beklagten) aber nicht von der Behauptung, welche ihm verbliebenen (also nicht von der Legalzession des § 67 VersVG umfassten) (Rest )Forderungen er gegenüber diesem (diesen) geltend macht.

[61] 2.8.2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin nur in dem Ausmaß obsiegen könnte, in dem sie einen die Summe der Versicherungsleistungen übersteigenden Schaden nachweisen könne, weil diese nach der „Differenzmethode“ vom Gesamtbetrag der sich als berechtigt erweisenden Schäden abzuziehen sei, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil hier kein einheitlicher („Global“ )Anspruch, sondern eine objektive Klagenhäufung zu beurteilen ist, bei der jedes Teilbegehren ausreichend bestimmt sein muss.

[62] 2.9. Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass das Klagebegehren unschlüssig blieb, weil es nicht erkennen lässt, welchen Teilforderungen mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal die geltend gemachte Gesamtforderung zuzurechnen ist.

2.10. Diese Unschlüssigkeit steht einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund entgegen :

[63] 2.10.1. Die Klägerin steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Frage der ausreichenden Bestimmtheit ihres Klagebegehrens nicht den Grund ihrer Ansprüche, sondern nur deren Höhe betreffe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

[64]2.10.2. Nach ständiger Rechtsprechung betrifft die Frage der Schlüssigkeit des Klagevorbringens den Grund des Anspruchs (RS0040736 [T4]). Vor Erlassung eines Zwischenurteils kann daher nicht von der Schlüssigstellung des Klagebegehrens abgesehen werden. Das gilt auch für die hier vorliegende Unbestimmtheit eines Zahlungsbegehrens wegen fehlender Aufschlüsselung, wenn ein Kläger einen Teil eines Gesamtschadens geltend macht und dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden können, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben (2 Ob 65/20b [Rz 15]; vgl auch 6 Ob 78/20v [Pkt 3]).

2.11. Die Unbestimmtheit (Unschlüssigkeit) betrifft auch das Feststellungsbegehren :

[65] Die Klägerin strebt neben dem Ersatz der ihr aus dem Einsturz ihres Fabrikgebäudes bereits entstandenen Schäden auch die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für den Ersatz aller weiteren, „ vom Zahlungsbegehren nicht umfassten Schäden“ an, die ihr als Folge des Einsturzes ihres Gebäudes in Zukunft entstehen (werden). Damit wurde die angestrebte Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden negativ vom Leistungsbegehren abgegrenzt. Welche Schäden die Klägerin mit ihrem Zahlungsbegehren geltend machen will, blieb aber gerade unbestimmt. Insoweit kann auch der Umfang des Feststellungsbegehrens nicht abgegrenzt werden, sodass dieses ebenfalls unbestimmt blieb.

2.12. Die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens führt zu einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen :

[66]2.12.1. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweist, dessen Verbesserung anzuregen (RS0037166 [T1]; RS0031014 [T10]; RS0037516 [T4]). § 182a ZPO verpflichtet das Gericht zu einer Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien mit diesen. Es darf seine Entscheidung nur dann auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn es diese zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (RS0037300 [insb T46]). Dies gilt auch für den Obersten Gerichtshof (RS0037300 [T60]). Von einer Erörterung könnte nur abgesehen werden, wenn bereits der Prozessgegner die Unschlüssigkeit oder Unbestimmtheit des Klagevorbringens eingewandt hat (7 Ob 22/23w [Rz 19 mwN]), weil die andere Partei ihren Prozessstandpunkt dann selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen hätte, bezweckt doch die Pflicht nach § 182a ZPO nicht, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner aufgezeigt hat (2 Ob 139/18g [Pkt 4 mwN]).

[67] 2.12.2. Das Erstgericht trug der Klägerin mit Beschluss vom 22. 3. 2016 auf, ein abschließendes Vorbringen zum Grund ihres Anspruchs zu erstatten. Zur Höhe des Anspruchs könne detailliertes Vorbringen vorbehalten werden, den in der Klage überblicksartig aufgelisteten Schadenspositionen seien jedoch die bereits erhaltenen Zahlungen des Versicherers konkret zuzuordnen.

[68] 2.12.3. Die Klägerin verstand dies so, dass die Zuordnung der Klagesumme zu den einzelnen Schadenspositionen nur die Frage der Anspruchshöhebetreffe, nahm sie doch in der Folge während des gesamten Verfahrens diesen Standpunkt ein. Sie wurde in ihrer (tatsächlich unrichtigen) rechtlichen Einschätzung durch die weitere Verfahrensführung des Erstgerichts bestärkt, das die Verhandlung – ohne die Frage der Unbestimmtheit des Klagebegehrens neuerlich zu thematisieren – auf den Grund des Anspruchs beschränkte und dazu ein umfangreiches Beweisverfahren (insbesondere auch durch Einholung von Gutachten zur Ursache des Gebäudeeinsturzes) durchführte. Dies durfte die Klägerin dahin verstehen, dass es auf die Zuordnung der pauschalen Gesamtforderung auf die einzelnen Teilschäden nur für die Prüfung der Schadenshöhe ankomme. Das Erstgericht ließ die Klägerin durch seine Verfahrensführung also im Glauben, ihr Vorbringen zum Grund des Anspruchs sei ausreichend bestimmt und damit schlüssig (vgl 7 Ob 105/05z mwN; 5 Ob 177/21x [Rz 31 f]). Davon ausgehend wäre es aber mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar, würde der Oberste Gerichtshof das Klagebegehren nunmehr ohne weitere Einräumung der Möglichkeit zur (richtigerweise erforderlichen) Schlüssigstellung als unbestimmt abweisen (RS0037300 [T35]).

[69] 2.12.4. Da die Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs nach Erhebung des Einwands der Unschlüssigkeit durch die Beklagten in der Klagebeantwortung sowie im vorbereitenden Schriftsatz erfolgte, musste die Klägerin auch diesen Einwand nicht zwingend als Hinweis darauf verstehen, dass die Zuordnung des geltend gemachten Pauschalbetrags auf die einzelnen Schadenspositionen bereits für die Entscheidung über den Anspruchsgrund notwendig sei. Als die Beklagten gegen Ende des Beweisverfahrens wieder auf ihren Unschlüssigkeitseinwand zurückkamen, entgegnete die Klägerin, dass die Zuordnung in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu prüfen sei. Dies blieb sowohl vom Gericht als auch von den Beklagten (und den Nebenintervenienten) unwidersprochen.

[70] 2.12.5. Auf dieser Grundlage durfte die Klägerin aber bis zuletzt davon ausgehen, dass die Frage der Zuordnung der geltend gemachten Pauschalforderung auf die einzelnen Teilschäden erst im Zusammenhang mit der Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs – und nicht schon für die Beurteilung des Anspruchsgrundes – relevant sei. Um die Klägerin nicht durch die gegenteilige (richtige) Rechtsansicht zu überraschen, ist ihr daher Gelegenheit zur Schlüssigstellung ihres bisher unbestimmt gebliebenen Klagebegehrens zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind zu diesem Zweck – aufgrund der Revisionen beider beklagter Parteien – aufzuheben .

[71]2.13. Eine abschließende Prüfung des materiellen Anspruchs kann erst dann erfolgen, wenn das Klagebegehren ausreichend bestimmt wäre und damit schlüssig gestellt würde (7 Ob 139/08d; 3 Ob 47/16g [Pkt 8]; 1 Ob 66/20t [Pkt 7.1]). Für den Fall einer solchen Schlüssigstellung wäre im fortgesetzten Verfahren aber jedenfalls Folgendes zu berücksichtigen:

2.13.1. Zur Verjährung :

[72] (a) Beide Beklagten wandten in erster Instanz (erkennbar) ein, dass das Klagebegehren, sollte es nachträglich schlüssig gestellt werden, verjährt wäre.

[73] (b) Nach ständiger Rechtsprechungbeseitigt die Verbesserung einer unschlüssigen oder unbestimmten (aber bezifferten) Klage deren Unterbrechungswirkung (§ 1497 ABGB) nicht, sondern wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück (17 Ob 21/19s [Pkt 1 mwN]). E ine unschlüssige oder unbestimmte Klage kann daher, sofern sie vor Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist und damit rechtzeitig eingebracht wurde, auch noch nach Ablauf der Präklusivfrist verbessert werden (RS0034836 [T6 bis T8]).Um die Verjährung zu unterbrechen, reicht also ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird (vgl auch RS0118623).

[74](c) Das Erstgericht trug der Klägerin zwar auf, eine Zuordnung der Versicherungsleistung zu den in der Klage angegebenen Schadenspositionen vorzunehmen. Die Klägerin durfte diesen Auftrag aber – wie ausgeführt – dahin verstehen, dass dieser nur die Frage der Anspruchshöhe betreffe. Auf diesen Irrtum wurde sie bisher nicht hingewiesen, weshalb ihr im fortgesetzten Verfahren – nach Erörterung – erstmals Gelegenheit zur Schlüssigstellung ihres Klagebegehrens zu geben sein wird. Das Erstgericht wird der Klägerin dafür zweckmäßigerweise (vgl 6 Ob 279/08k [Pkt 4 mwN]) eine entsprechende Frist zu setzen haben. Eine auftragsgemäße Verbesserung ihres bisher unbestimmten und daher unschlüssigen Klagebegehrens innerhalb dieser Frist (vgl7 Ob 156/10g [Pkt 3.3 mwN]; Dehn in KBB 7[2023] § 1497 ABGB Rz 9) wäre weder als unzulässige Klageänderung anzusehen noch würde diese die – hier zweifellos vorliegende – ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage beseitigen (vgl etwa 8 Ob 135/03s).

2.13.2. Zu den Voraussetzungen eines Zwischenurteils :

[75](a) Für die Erlassung eines Zwischenurteils im Sinn des § 393 Abs 1 ZPO ist – neben einem bestimmten und daher schlüssigen Klagebegehren – erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die dessen Bestand berühren, geklärt sind (RS0040743; RS0040935; RS0122728). Das Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO muss auch (dem Grunde nach) über sämtliche Ansprüche absprechen (vgl etwa 5 Ob 261/02x [Pkt 2]; 1 Ob 178/04i [Pkt 1]; 8 ObA 5/15s [Pkt 2]; 7 Ob 161/17b [Pkt 1]). Da zum Anspruchsgrund bei Schadenersatzansprüchen auch die Frage zählt, ob eine Schadensfolge, für die Ersatz begehrt wird, tatsächlich eintrat, und ob sie durch das schädigende Ereignis verursacht wurde (vgl RS0102003[T10]), muss dies bei Geltendmachung mehrerer Ersatzansprüche – wegen mehrerer Teilschäden – in Form einer objektiven Klagenhäufung für jeden (selbständigen) Teilanspruch feststehen (vgl im Ergebnis etwa 7 Ob 91/15f [Pkt 6]; 4 Ob 96/20a [Pkt 1.3.5 und 1.3.6]). Die Kausalitätsfrage ist also hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Schadenersatzansprüche – und somit sämtlicher Teilschäden – bereits im Verfahrensstadium über den Anspruchsgrund zu klären (6 Ob 163/05x; 6 Ob 64/22p [Rz 39 f]).

[76](b) Ob sämtliche (dem Grunde nach) anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen für sämtliche Teilansprüche vorliegen, kann nach den dazu im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen aber nicht beurteilt werden. Fest steht bisher nur, dass „der Klägerin durch den Einsturz des Gebäudeteils am 17. 10. 2014 ein Vermögensnachteil entstanden ist“. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mehrere Ersatzansprüche mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal geltend macht, reicht diese Feststellung nicht aus, um zu sämtlichen Teilansprüchen ein Zwischenurteil im Sinn des § 393 Abs 1 ZPO zu fällen. Hinsichtlich der auf einen Ersatz der Aufwendungen für die Medienberatung und die Krisenkommunikation der Klägerin sowie ihrer „frustrierten Investitionen im Hinblick auf den Wiederaufbau des Gebäudes“ gerichteten Ersatzansprüche hat das Berufungsgericht dies erkannt und das Ersturteil insoweit aus diesem Grund aufgehoben. Gleiches gilt auch für die anderen Teilansprüche, für die jeweils – vor Erlassung eines Zwischenurteils – zu prüfen wäre, ob die behaupteten Schadensfolgen überhaupt eintraten und ob diese durch den Einsturz des Gebäudes verursacht wurden.

2.13.3. Zu den (weiteren) Einwänden der Erstbeklagten :

[77] (a) Die Erstbeklagte wandte sich schon in zweiter Instanz – mit Ausnahme ihres Einwands der Unschlüssigkeit und der Verjährung eines allenfalls schlüssig gestellten Klagebegehrens – nur mehr gegen das vom Erstgericht (und in der Folge auch vom Berufungsgericht) verneinte Mitverschulden der Klägerin. Dieses leitet sie daraus ab, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der Pläne des zu unterfangenden Gebäudes verletzt habe, was für dessen Einsturz mitursächlich gewesen sei.

[78] (b) Schon in zweiter Instanz ließ die Erstbeklagte die rechtliche Beurteilung unbekämpft, wonach sie aufgrund einer Verletzung von Prüf- und Warnpflichten gemäß § 1168a ABGB (bei Ermittlung des Untergrundaufbaus, also der Fundamentunterkante und des dort bestehenden „Sporns“) sowie aufgrund einer mangelhaften Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht zur Herstellung einer ausreichend tragfähigen Unterfangung des Fundaments für den Einsturz des Gebäudes hafte. Dagegen wendet sie sich auch in dritter Instanz nicht mehr.

[79](c) Das Rechtsmittelgericht ist – trotz grundsätzlicher Pflicht zur allseitigen rechtlichen Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (RS0043352) – bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Streitpunkte an eine Beschränkung der Rechtsmittelgründe gebunden (RS0043338; RS0043352 [insb T23, T26, T27, T30, T33]). Auch selbständige Einwendungen, auf die der Rechtsmittelwerber nicht mehr zurückkommt, scheiden aus der Beurteilungspflicht des Rechtsmittelgerichts aus (RS0043338 [insb T15, T20, T32]; RS0043352 [insb T25, T30, T35 ua). Somit ist der Beurteilung der Revision der Erstbeklagten zugrunde zu legen , dass sie für den Einsturzdes Gebäudes der Klägerin sowohl wegen einer Verletzung von Prüf- und Warnpflichten nach § 1168a ABGB im Zusammenhang mit der Erkundung der tatsächlichen Fundamentunterkante als auch wegen einer mangelhaften Ausführung ihres Gewerks (Herstellung der DSV Säulen) haftet .

[80](d) Davon ausgehend versagt der Einwand des Mitverschuldens der Klägerin aber schon deshalb, weil sich dieser nur gegen die Haftung der Erstbeklagten wegen einer Verletzung ihrer werkvertraglichen Prüf- und Warnpflicht (§ 1168a ABGB) richtet. Nur diesem Pflichtverstoß hielt die Erstbeklagte den Einwand entgegen, die Klägerin habe durch eine Nachlässigkeit bei der Prüfung der Plangrundlagen dazu beigetragen, dass die tatsächliche Fundamentunterkante (der „Sporn“) unentdeckt geblieben sei. Damit übergeht sie, dass die Vorinstanzen ihre Haftung – unbekämpft – auch auf eine Verletzung der Pflicht zur Herstellung einer fachgerechten Unterfangung gestützt haben. Dass die Klägerin auch in diesem Zusammenhang ein Mitverschulden träfe, behauptet die Erstbeklagte nicht. Somit kommt die von ihr angestrebte Schadensteilung aber schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

[81] (e) Zusammengefasst sind alle die Haftung der Erstbeklagten für den Gebäudeeinsturzbetreffenden Streitpunkte – mit Ausnahme der Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens – abschließend erledigt. Die Beantwortung jener Fragen, die im (vorliegenden) Aufhebungsbeschluss auf Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits entschieden wurden, könnte im fortgesetzten Verfahren (mit bestimmten Ausnahmen) auch aufgrund neuer Tatsachen (eines neuen Tatsachenvorbringens) nicht mehr in Zweifel gezogen werden (RS0042031). Dieses ist vielmehr auf den von der Aufhebung betroffenen Teil beschränkt (RS0042031 [insb T4]).

2.13.4. Zu den (weiteren) Argumenten der Zweitbeklagten :

(a) Zur Ursächlichkeit für den Gebäudeeinsturz:

[82] Das Berufungsgericht begründete die Haftung der Zweitbeklagten für den Einsturz des Gebäudes (nur) damit, dass sie die gebotenen Maßnahmen zur Erhebung der tatsächlichen Fundamentunterkante unterlassen habe, weil sie nur eine unzureichende Anzahl an Suchschlitzen veranlasst und aus diesem Grund keine Kenntnis von dem – für die konkrete Ausgestaltung der Unterfangung maßgeblichen – „Sporn“ erlangt habe.

[83] Die Zweitbeklagte hält dem entgegen, dass sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen nicht ergebe, dass dieses Fehlverhalten für den Gebäudeeinsturz ursächlich gewesen sei.

[84] Damit ist sie im Recht, weil der festgestellte Sachverhalt für eine Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung der Zweitbeklagten für den Gebäudeeinsturz nicht ausreicht .

[85] Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich einerseits, dass „der Einsturz des Gebäudes verhindert worden wäre“, wenn die Zweitbeklagte ausreichende Schritte gesetzt – insbesondere eine ausreichende Anzahl an Suchschlitzen (für die Probeschürfe) veranlasst – hätte, um die Fundamentunterkante zu ermitteln. In diesem Fall hätten Maßnahmen getroffen werden können, um das Fundament – mit dem bestehenden „Sporn“ – ausreichend (etwa durch DSV Säulen mit einem größeren Durchmesser, einer zweiten Säulenreihe oder durch Pfähle oder eine steife Wand) abzustützen. Diese Feststellungen sprechen dafür, dass das Unterlassen der gebotenen Erhebungen der Zweitbeklagten (bzw des ihr zuzurechnenden Zweitnebenintervenienten) kausal für den Gebäudeeinsturz war.

[86] Andererseits traf das Erstgericht zur Frage, ob es auch in dem Fall, dass die Erstnebenintervenientin die DSV Säulen wie geplant ausgeführt hätte (nämlich mit einem Durchmesser von 130 cm und Abständen von 120 cm) – auch unter Berücksichtigung des vorliegenden „Sporns“ – zum Versagen der Unterfangung gekommen wäre, eine Negativfeststellung. Demnach steht aber nicht fest, ob es bei fachgerechter Ausführung der Unterfangung (trotz Vorhandensein des „Sporns“) überhaupt zu einem Einsturz des Gebäudes gekommen wäre. Damit steht aber auch nicht fest, dass der „Sporn“ – bzw dessen der Zweitbeklagten vorgeworfenes Nichtauffinden – eine Ursache für das schädigende Ereignis (den Gebäudeeinsturz) war, aus dem die Klägerin ihre (Teil-)Schäden (sowie die Haftung der Zweitbeklagten für künftige Schäden) ableitet.

[87] Somit ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt insgesamt nicht eindeutig, ob ausschließlich die fehlerhafte Ausführung der DSV Säulen oder auch die unzureichende Untersuchung der Fundamentunterkante (und damit das Nichtauffinden des „Sporns“) für den Gebäudeeinsturz ursächlich war. Jedenfalls sind die erstinstanzlichen Feststellungen dazu unklar und widersprüchlich. Im fortgesetzten Verfahren werden somit – sofern das Klagebegehren schlüssig gestellt wird – widerspruchsfreie Feststellungen zur Frage zu treffen sein, ob es auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Zweitbeklagten (also bei ausreichenden Nachforschungen zum „Sporn“, die zu dessen Entdecken geführt hätten) zum Einsturz des Gebäudes gekommen wäre.

(b) Zum Baugrundrisiko :

[88] Die Zweitbeklagte erhob den Einwand, die Klägerin treffe das Risiko des (aufgrund des „Sporns“) für die konkrete Unterfangung ungeeigneten Baugrundes und der Unrichtigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Baupläne, aus denen der „Sporn“ nicht ersichtlich gewesen sei. Außerdem stützt sie sich darauf, dass ihr die Klägerin die unrichtige Anweisung erteilt habe, (nur) in einem bestimmten Bereich Probeschürfe vorzunehmen.

[89]Gemäß § 1168a Satz 3 ABGB ist ein Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffs oder einer offenbar unrichtigen Anweisung des Bestellers misslingt und er diesen nicht gewarnt hat. Damit wird die Schutz- und Sorgfaltspflicht – bzw generell die Interessenwahrungspflicht – des Unternehmers gegenüber dem Werkbesteller angesprochen (RS0022086; RS0022205 [T3]). Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff, die von ihm erteilten Anweisungen (§ 1168a Satz 3 ABGB) sowie alle die Werkerstellung sonst störenden und auf Seite des Bestellers gelegenen Umstände an (RS0021934). Eine „Anweisung“ im Sinn des § 1168a ABGB ist zwar nicht jeder Wunsch des Bestellers, sie liegt aber vor, wenn dieser dem Unternehmer nicht nur das Ziel – nämlich das herzustellende Werk – vorgibt, sondern auch die Art der Durchführung konkret und verbindlich vorschreibt (RS0022214; RS0022239). Unter „Stoff“ ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist, so auch der Grund und Boden, auf (oder in) dem ein Werk aufzuführen ist (RS0022045). Auch Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Bestellers selbst, auf denen das herzustellende Werk aufbaut, sind als Stoff im Sinn des § 1168a ABGB anzusehen (RS0022045 [T6, T11]).

[90]Für die Frage, ob ein bestimmtes Risiko der Sphäre des Werkbestellers oder des Werkunternehmers zuzurechnen ist, kommt es auf die im Vertrag vereinbarte Risikoverteilung an. Der Unternehmer kann auch ein Risiko, das üblicherweise zur Sphäre des Bestellers gehört, vertraglich übernehmen. Insoweit ist auch eine Überwälzung des Baugrundrisikos vom Besteller auf den Unternehmer möglich, wenn diesem die Prüfung der Bodenverhältnisse auferlegt wird (etwa 4 Ob 46/01w; vgl auch Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4[2022] § 1168 ABGB Rz 14 und Rz 22 mwN; dieselbenaaO § 1168a ABGB Rz 23; vgl auch 6 Ob 274/04v).

[91] Hier steht fest, dass die Klägerin das Angebot der Zweitbeklagten über die Erbringung von Generalplanungsleistungen, die auch die Erstellung der Ausführungsplanung, der Detailstatik sowie der Ausführungsstatik beinhalteten, annahm. In der Folge kam es zu einer Erweiterung des Bauprojekts durch einen geplanten Zubau, was aber nichts daran änderte, dass die Zweitbeklagte weiter mit den Leistungen der Generalplanung beauftragt war. Deren Grundlage ist nach den erstinstanzlichen Feststellungen die Erhebung der baulichen Ist-Situation des Altbestands. Den (vorhandenen) Bauplänen zum Gebäude der Klägerin war zum Fundament im „kritischen Bereich“ nichts Konkretes zu entnehmen. Die Zweitbeklagte teilte der Klägerin im Zuge ihrer Erhebungen zur Plangrundlage mit, dass zur Ermittlung der Bodenbeschaffenheit und der Fundamentunterkante – deren Ermittlung sie also selbst als ihre vertragliche Pflicht ansah – Suchschlitze und Probeschürfe gemacht werden müssten, weil dies für die weiteren „Berechnungen“ und die Erstellung „der Pläne“ erforderlich sei. In der Folge kam sie mit der Klägerin überein, wo diese Suchschlitze auszuführen sind.

[92] Auf Grundlage dieser Feststellungen begegnet es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht das Risiko, dass der Baugrund (das bestehende Fundament) für die konkret geplanten Unterfangungsarbeiten nicht geeignet war, nicht der Sphäre der Klägerin zuordnete, umfasste der Auftrag der Zweitbeklagten doch (auch) die Abklärung des Ist-Zustands des bestehenden Fundaments. Dass diese Aufgabe nicht von den Vertragspflichten der Zweitbeklagten umfasst gewesen (oder nachträglich – im Rahmen einer „Leistungsreduktion“ – von diesen ausgenommen worden) wäre, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil feststeht, dass sie mit den Aufgaben der Generalplanung sowie der Erstellung der Detailstatik sowie der Ausführungsstatik beauftragt war und auch konkrete – allerdings unzureichende – Schritte zur Ermittlung der Fundamentunterkante des zu unterfangenden Gebäudeteils setzte. Dafür, dass die Zweitbeklagte für diese Arbeiten kein Entgelt erhalten hätte (woraus sie ableitet, dass diese Arbeiten nicht vereinbart gewesen wären), besteht schon im Hinblick auf den insgesamt vereinbarten Werklohn kein Anhaltspunkt.

[93]Darin, dass die Zweitbeklagte mit der Klägerin „überein kam“, die Suchschlitze an einer bestimmten Stelle auszuführen, kann keine Anweisung im Sinn des § 1168a ABGB – als konkrete und verbindliche Vorschreibung der Art der Durchführung des Werks – gesehen werden. Im Übrigen hätte die Zweitbeklagte, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, dass es weiterer Probeschürfe bedurft hätte, um die Fundamentunterkante festzustellen, die Klägerin darauf hinweisen müssen. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen veranlasste sie dazu aber – obwohl ihr die Niveauunterschiede des bestehenden Gebäudes bekannt waren und eine vom (bestehenden) Planmaß abweichende Fundamentunterkante bei Gebäuden dieses Alters nicht ungewöhnlich ist – keine weitere Abklärung. Da feststeht, dass bei ordnungsgemäßen Erhebungen (durch ausreichende Probeschürfe) das Vorhandensein des „Sporns“ hervorgekommen wäre, geht auch das Argument der Zweitbeklagten fehl, die Untauglichkeit des beigestellten Stoffs (hier das zu unterfangende Fundament des bestehenden Gebäudes) wäre selbst bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar gewesen.

III. Ergebnis :

[94] 1. Zusammengefasst blieb das Klagebegehren gegenüber beiden Beklagten unschlüssig , weil die geltend gemachte (Gesamt )Forderung nicht den einzelnen Teilschäden (den daraus abgeleiteten Teilansprüchen) zugeordnet wurde. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, weil der Klägerin – nach Erörterung – die Möglichkeit zu einer Schlüssigstellung ihrer Klage einzuräumen ist.

[95] 2. Sollte die Klägerin ihr Klagebegehren im fortgesetzten Verfahren schlüssig stellen, wäre davon auszugehen, dass das (schlüssige) Klagebegehren nicht verjährt wäre.

[96] 3. Hinsichtlich der Erstbeklagten wäre – im Fall einer Schlüssigstellung des Klagebegehrens – davon auszugehen, dass diese für den Einsturz des Gebäudes der Klägerin haftet . Ob dies auch für sämtliche aus diesem Schadensereignis abgeleiteten Schäden gilt, wäre jedoch – noch vor allfälliger Fällung eines Zwischenurteils – gesondert zu prüfen.

[97] 4. Hinsichtlich der Zweitbeklagten wäre im fortgesetzten Verfahren – nach allfälliger Schlüssigstellung der Klage – zunächst zu beurteilen, ob diese durch das Unterlassen der gebotenen Maßnahmen zum Auffinden der Fundamentunterkante des zu unterfangenden Gebäudes dessen Einsturz (zumindest mit )verursachte. Dazu wären klare (widerspruchsfreie) Feststellungen zu treffen. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass dieser Pflichtverstoß (dass ein solcher vorliegt, bildet einen abschließend erledigten Streitpunkt) für den Gebäudeeinsturz nicht ursächlich gewesen wäre, wäre in der Folge auf die weiteren Anspruchsgrundlagen – vor allem auf den behaupteten Verstoß der Zweitbeklagten gegen Pflichten aus der von ihr übernommenen örtlichen Bauaufsicht – einzugehen, wozu das Berufungsgericht die Feststellungsgrundlage als unzureichend ansah. Dazu sind weitere Ausführungen derzeit noch nicht zweckmäßig.

[98]IV. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.