JudikaturOGH

RS0081344 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

Ersetzt der Versicherer dem Versicherten seinen Schaden nur zum Teil, so geht auf ihn auch nur ein Teil der Ersatzforderung über, während der sich erübrigende Rest beim Versicherten verbleibt (Differenztheorie).

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