Eine unrichtige und fehlerhafte Parteienbezeichnung hat auch das Rechtsmittelgericht vom Amts wegen zu berichtigen (SZ 19/186, 1 Ob 7/50, SZ 23/7, 1 Ob 48/55).
Rückverweise
…Register bestätigt werden konnten, ist der Kläger am 8. April 2009 verstorben. Die Parteienbezeichnung war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu berichtigen (RIS-Justiz RS0039666 insb [T14]). 2. Die Wirkungen des Ruhens des Verfahrens entsprechen - mit der Einschränkung, dass der Lauf der Notfristen unberührt bleibt - jenen der Unterbrechung (Fink in…
…zurückgewiesen. Begründung: Zu 1.: [1] Die Berichtigung beruht auf § 419 ZPO. Eine unrichtige oder fehlerhafte Parteienbezeichnung ist auch vom Rechtsmittelgericht zu berichtigen (RS0039666). Der während des Rechtsmittelverfahrens verstorbene Beklagte war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (7 Ob 75/17f [Punkt …
…umgewandelt. Ihre Parteibezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO vom Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berichtigen (RIS Justiz RS0039666 [T10]). [2] Zu II.: Aufgrund eines Angebots einer GmbH Co KG, die Rechtsvorgängerin der Beklagten war (in Hinkunft kurz: KG), vom 12. Juli…
…klagenden Parteien ist während des Rechtsmittelverfahrens verstorben. Dessen Bezeichnung war daher vom Amts wegen auf die Verlassenschaft umzustellen (§ 235 Abs 5 ZPO; RS0039666). [8] Im Ü brigen bleibt d er Tod eines (einfachen) Nebenintervenienten ohne Auswirkungen auf den Prozess, er bewirkt insbesondere keine Unterbrechung ( Melzer in Kodek/Oberhammer…
…des Einantwortungsbeschlusses vom 10. 9. 2021 bescheinigt. [2] Eine solche unrichtige oder fehlerhafte Parteienbezeichnung ist auch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berichtigen (RS0039666) und kann auch nach Erlassung einer Entscheidung, sogar noch nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens vorgenommen werden (9 Ob 151/03a; 3 Ob…
…geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO vom Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berichtigen (RIS Justiz RS0039666 [T10]). ad II.: Die Beklagten sind Miteigentümer einer Liegenschaft, wobei jedem Miteigentümer (bzw jedem Ehepaar) schon seit vielen Jahren jeweils ein Areal der Liegenschaft zur…
…Firma der Beklagten ergibt sich aus dem Firmenbuch. Ihre Parteibezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (RS0039666 [T10]). Zu II.: [2] Der Oberste Gerichtshof hatte bereits zu 6 Ob 13/22p in einem eine Schwestergesellschaft der Beklagten betreffenden Verfahren zu…
…1] Die Änderung der Firma der gefährdeten Partei (im Folgenden: Antragstellerin) ergibt sich aus dem Firmenbuch. Ihre Parteibezeichnung war daher von Amts wegen zu berichtigen (RS0039666 [T10]). Zu II.: [2] Die Antragstellerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in Wien. [3] Die Antragsgegnerin verfügt über Gewerbeberechtigungen für das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) und für Dienstleistungen…
…der Klägerin ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (9 Ob 5/11t; RIS Justiz RS0039666). ad II. 1. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde (RIS Justiz RS0004372). 2. Der Inhalt…
…1] Die Berichtigung beruht auf § 41 AußStrG iVm § 419 ZPO. Eine unrichtige oder fehlerhafte Parteienbezeichnung ist auch vom Rechtsmittelgericht zu berichtigen (RS0039666). Der während des Rechtsmittelverfahrens verstorbene Antragsgegner war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass gemäß § 25 Abs 1 Z 1 AußStrG keine Unterbrechung…
…ist die ursprünglich beklagte Verlassenschaft den Erben und nunmehrigen Revisionswerbern eingeantwortet worden. Die Bezeichnung der beklagten Partei ist damit auf die Erben richtigzustellen (RIS Justiz RS0039666 [T5; T14]). II. Mit seinem Teilurteil bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts, soweit darin die Dienstbarkeit des Gehens zugunsten der Erst- und Drittbeklagten…
…Die Bezeichnung der betreibenden Parteien war infolge Firmenänderung entsprechend dem Generalversammlungsbeschluss vom 28. Juli 2011, im Firmenbuch jeweils eingetragen, zu berichtigen (RIS Justiz RS0039666). 2. Das Erstgericht stellte das Exekutionsverfahren über Antrag der Verpflichteten unter Aufhebung aller Exekutionsakte ein. Dem dagegen von den Betreibenden erhobenen Rekurs gab das…
…der Beklagten ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (9 Ob 5/11t; RIS Justiz RS0039666). ad III. Der Kläger war ab 29. 8. 2011 bei der Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Mit Schreiben vom 24. 10. …
…binnen 14 Tagen zu ersetzen. Begründung: Zu 1.: Eine unrichtige oder fehlerhafte Parteienbezeichnung ist auch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berichtigen (RIS Justiz RS0039666). Der während des Rechtsmittelverfahrens verstorbene Kläger war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (RIS Justiz RS0035686). Zu 2.: Das Berufungsgericht sprach…
…ursprünglich erstbeklagte Verlassenschaft den Erben (darunter auch der Zweitbeklagte) eingeantwortet worden . Die Bezeichnung der beklagten Parteien ist da her von Amts wegen richtigzustellen (RIS Justiz RS0039666 [T5; T14; T18]). [2] II. Die Kläger sind Miteigentümer einer Liegenschaft auf der nach dem Grundbuchstand Wohnungseigentum begründet ist. [3] Gestützt auf den im…
…ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO vom Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berichtigen (RS0039666 [T10]). [2] II. De r Kläger erwarb am 14. 2. 2014 von der P* GmbH über Vermittlung der A* GmbH ein Fahrzeug der…
… 7. 2016 ist die klagende Verlassenschaft den Erben eingeantwortet worden. Die Bezeichnung der klagenden Partei ist damit auf die Erben richtigzustellen (RIS Justiz RS0039666 [T5, T14]). Zu II.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1…
…keine verschiedene Prozesspartei dar, sodass die Änderung der Parteibezeichnung nach erfolgter Einantwortung auf den Erben - auch von Amts wegen - zu berichtigen ist (RIS Justiz RS0035114; RS0039666). Zu Pkt II des Spruchs: 1. Der Kläger bestreitet nicht, dass ursprünglich die OHG Bestandnehmerin der Räumlichkeiten und Abstellflächen war und nach dem Tod…
…1] Die Änderung der Firma der beklagten Partei ergibt sich aus dem Firmenbuch. Ihre Parteibezeichnung war daher – auch von Amts wegen – zu berichtigen (RS0039666). Zu II. [2] Der Kläger hat bei der Beklagten einen mit 1. 2. 2019 beginnenden Rechtsschutzversicherungsvertrag „ * Privat Rechtsschutz mit WohnWelt, FamilienWelt…
…bezeichnet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass auch das Rechtsmittelgericht eine unrichtige und fehlerhafte Parteienbezeichnung von Amts wegen zu berichtigen hat (RIS Justiz RS0039666). Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung findet nur dort ihre Grenze, wo es sich um den Mangel der Sachlegitimation handelt; dieser kann nicht im Wege der Berichtigung…
…amtswegige) Berichtigung der Parteibezeichnung der Antragstellerin vorzunehmen. Die Parteien waren demgemäß schon im Kopf der Entscheidung so anzuführen, wie es der Rechtslage entspricht (RIS-Justiz RS0039666 [T11]). Soweit der Erstantragsgegner gegen die Duldungsverpflichtung (im Ergebnis auch in der Revisionsrekursbeantwortung) noch einwendet, diese sei durch die Leistung einer angemessenen Entschädigung und Wiederherstellungspflichten…
…zurückgewiesen. Begründung: Zu I.: Die Berichtigung beruht auf § 419 ZPO. Eine unrichtige oder fehlerhafte Parteienbezeichnung ist auch vom Rechtsmittelgericht zu berichtigen (RIS Justiz RS0039666). Der während des Rechtsmittelverfahrens verstorbene Beklagte war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (7 Ob 20/13m; vgl RIS…
…dem Firmenbuch zu FN *****. Ihre Parteienbezeichnung ist daher nach § 235 Abs 5 ZPO auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen (RIS Justiz RS0039666) richtig zu stellen. Zu II. und III.: Die Klägerin nimmt die ursprünglich erstbeklagte Rechtsanwaltsgesellschaft (in der Folge nur: Beklagte) auf Schadenersatz mit dem Vorwurf einer…
…Versteigerungsverfahrens. Es entspricht nun stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass eine unrichtige und fehlerhafte Parteienbezeichnung auch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berichtigen hat (RIS-Justiz RS0039666; Kodek in Rechberger2 § 235 ZPO Rz 15). Gemäß § 78 EO ist § 235 Abs 5 ZPO im Exekutionsverfahren jedenfalls analog anzuwenden (3 Ob…
…Beschluss des Rekursgerichts anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen. 1. Aufgrund des Todes der Witwe war die Parteibezeichnung auf deren Verlassenschaft richtig zu stellen (RIS Justiz RS0005758, RS0039666). 2. Zur Nichtigkeit: 2.1 Der erbantrittserklärte Sohn ist zwar Partei des Verlassenschaftsverfahrens (RIS Justiz RS0006398 [T17]; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § …
…Dienstgeberseite und der Bundeskurie angestellte Ärzte auf Dienstnehmerseite abgeschlossen. 9.2. Die nur auf Ärztekammer für Steiermark lautende Parteienbezeichnung der Antragstellerin war daher von Amts wegen (RS0039666) auf „Ärztekammer für Steiermark, Kurie der angestellten Ärzte” zu berichtigen. 10. Die Antragsgegnerin ist als Gebietskörperschaft eine kollektivvertragsfähige juristische Person öffentlichen Rechts und…
…Firmenwortlaut der Klägerin geändert. Außerdem wurde die im Firmenbuch eingetragene Unternehmensbezeichnung des Beklagten im bisherigen Verfahren durchgängig unrichtig geschrieben. Die Parteienbezeichnungen waren daher vom Rechtsmittelgericht (RS0039666) zu berichtigen; dies unabhängig davon, ob der Berichtigungsgrund von Anfang an vorhanden war oder erst im Rechtsmittelverfahren eintrat. Zu II. (Berufungsentscheidung): Die seit 1988 im…