JudikaturOGH

RS0033451 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2025

Bei einer Geschäftsverbindung gilt der Grundsatz, daß alle Posten insoferne ein Ganzes bilden, als die einzelnen Teilzahlungen nicht auf bestimmte Posten, sondern auf das Ganze geleistet werden.

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