JudikaturJustiz15Os181/95

15Os181/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Franz R*****, Franz L***** und Johann K***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese drei Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. März 1995, GZ 16 Vr 357/94-165, sowie über die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten R***** gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Beschluß auf Verlängerung der Probezeit (US 7), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, der Angeklagten sowie der Verteidiger Mag.Koffler-Pock, Dr.Aflenzer und Dr.Taufner zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

II. Aus deren Anlaß werden gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten R***** betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) und demzufolge auch der gemäß § 494 a Abs 6 StPO gefaßte Beschluß auf Verlängerung der Probezeit aufgehoben.

Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

a. Franz R***** wird für das ihm weiterhin zur Last fallende Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB nach § 147 Abs 3 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17.März 1995, GZ 16 Vr 612/93-362 (rechtskräftig seit 13.Mai 1996), zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren als Zusatzstrafe verurteilt.

b. Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung wird aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommen.

c. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der dem Angeklagten R***** mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. Februar 1992, GZ 14 E Vr 419/90-27, gewährten bedingten Nachsicht einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wird abgewiesen.

III. Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (auch soweit sie gemäß § 498 Abs 3 StPO als implizierte Beschwerde aufzufassen ist) werden der Angeklagte R***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf die zu II. getroffenen Entscheidungen verwiesen.

IV. Den Berufungen der Angeklagten L***** und K***** wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese Angeklagten und den Berufungen der drei Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

V. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen (infolge Rückziehung der vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde - 632/37 und 1 aa/1) in Rechtksraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten Franz B***** enthält, wurden die Angeklagten R*****, L***** und K***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie von August 1992 bis 24. Februar 1994 in Krems an der Donau und anderen Orten (zu ergänzen:

mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,) die Spielteilnehmer am "X-Plosion Global Programm" durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, das Spiel werde den Spielbedingungen gemäß abgewickelt, es könnten Gewinne erzielt werden und es sei auch beabsichtigt, diese Gewinne auszuzahlen, zu Handlungen, nämlich zur Spielteilnahme und zur Einzahlung der vorgesehenen Spielbeiträge von insgesamt 86,465.200 S, verleitet hatten, wodurch reguläre Spielteilnehmer (an ihrem Vermögen) einen (500.000 S übersteigenden) Schaden von mindestens 25 Mio S erlitten, wobei die Angeklagten die Absicht hatten, sich durch wiederkehrende Begehung (des Betruges) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu Freiheitsstrafen von fünfeinhalb (R*****), viereinhalb (L*****) und dreieinhalb Jahren (K*****), auf die es gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB Vorhaftzeiten anrechnete, sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 1,857.300 S an vierundzwanzig (im Urteilsspruch namentlich genannte) Privatbeteiligte.

Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden diese Privatbeteiligten mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen und weitere zwölf (namentlich angeführte) Privatbeteiligte zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Ferner wies das Erstgericht den Antrag des Staatsanwaltes auf Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 20 a Abs 1 StGB ab.

Entgegen dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des öffentlichen Anklägers (628/37) wurde vom Widerruf der dem Franz R***** mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. Februar 1992, GZ 14 E Vr 419/90-27, gewährten bedingten Strafnachsicht nach § 494 a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen und gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Nach den wesentlichen (hier verkürzt wiedergegebenen) erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen lernten die Angeklagten einander etwa um die Jahreswende 1991/1992 bei ihrer Tätigkeit als System- bzw Produktberater in der CSV (C*****-S*****-V***** GesmbH) kennen, die damals das Pyramidenspiel "Action Corporation" vertrieb. Nachdem Franz R***** bereits im Frühjahr 1992 mit Ing.Josef K*****, dem Geschäftsführer der Firma I*****, konkrete Gespräche über die Erstellung eines Programms für die Verwaltung eines eigenen, gewinnträchtigeren Spielsystems geführt hatte, gelang es ihm im Juli 1992, die Angeklagten L*****, K***** und B***** für seine Idee zu gewinnen. Sie beschlossen, das ihnen bekannte System "Action Corporation" nur in seinen Grundzügen zu übernehmen, es ansonsten durch einige Abänderungen zu "verbessern".

Nach ihrem Plan sollte die von Franz R*****, Christian Lö***** und Johann H***** im Juni 1991 gegründete, in Linz registrierte, aber vorerst keine Geschäftstätigkeit entwickelnde, einkommenslose V*****- und T***** GesmbH (kurz: VTK) das von ihnen gemeinsam entworfene "X-Plosion Global Programm" vertreiben. Obgleich die vier Angeklagten erst mit Notariatsakt vom 21.Jänner 1993 zu gleichen Teilen Gesellschafter der VTK wurden (5 ff/22), traf der als Alleingeschäftsführer des genannten Unternehmens bestellt gewesene R***** einerseits sämtliche wesentlichen Entscheidungen von Anfang an in Abstimmung mit L***** und K*****, andererseits die Verfügungen über die von den Spielteilnehmern auf die (nacheinander eröffneten) Einzahlungskonten der VTK eingezahlten Gelder überwiegend mit deren Einverständnis.

In zahlreichen Besprechungen entwarfen die Angeklagten gemeinsam mit dem Werbefachmann Dr.Peter S***** das insbesonders vom Angeklagten L***** konzipierte "X-Plosion Global Programm", bestehend aus sieben pyramidenförmigen Spielabschnitten, nämlich den drei Programmen A, B, C und den vier Globalertragszonen 1 bis 4, welches gemäß den Vorstellungen der Beschwerdeführer nach dem Prinzip "Basis finanziert Spitze" auf die im Urteil näher beschriebene Weise nach Einlangen der entsprechenden Beträge (Spieleinsatz zuzüglich Verwaltungsgebühr) ablaufen sollte (US 16 ff, 27 ff). Korrekterweise hätten lediglich die ersten 25 Spielteilnehmer (und zwar je drei in den Programmen B und C sowie in den Zonen 1 bis 4 und 7 im Programm A) keinen Spieleinsatz zu erlegen brauchen (US 28 oben).

Die Angeklagten verfaßten (neun Punkte umfassende) "Verbindliche Regeln für die Teilnahme am X-Plosion Global Programm", wie sie in den Entscheidungsgründen auszugsweise wiedergegeben sind (US 22 ff iVm S 119/22). Beispielsweise wird laut Punkt 3. dieser "Verbindlichen Regeln" die Berechtigung zur Teilnahme am Pyramidenspiel durch Überweisung des Einsatzes zuzüglich der Verwaltungsgebühr auf ein Konto des Programms sowie mit dem Eingang des Anmeldeformulars bei der VTK erworben. Beteiligungen und/oder Geldansprüche können nicht abgetreten und/oder verpfändet werden. Nach Punkt 8. scheidet aus der Programmgemeinschaft aus und verliert sämtliche Ansprüche auf Auszahlungen, wer gegen die Regeln verstößt oder versucht, regelwidrige Veränderungen des Programms zu erreichen.

Eine zusätzliche Erläuterung der Spielbedingungen ist in der "X-Plosion Programmbeschreibung aus verkäuferischer Sicht" (vgl 103 ff/22) enthalten.

Das von Ing.K***** über Auftrag der Angeklagten R*****, L***** und K***** sowie insbesondere nach Anweisung der beiden Letztgenannten im September 1992 erstellte (Computer ) Verwaltungsprogramm war so angelegt, daß alle Vorgänge, die über das Programm abgewickelt wurden, auch restlos hätten dokumentiert werden können (US 26 f). Tatsächlich wurde aber weder von der elektronischen Formulareinlesung noch vom Telebanking relevanter Gebrauch gemacht.

Der von Ing.K***** auf der Grundlage des Datenbankkonzepts "Superbase 4,0" geschriebene "Quell-Code" (der die Datenbank zu verwalten hatte) war klar und übersichtlich strukturiert, einwandfrei lesbar und funktionstüchtig. Dieser Code nahm die Eintragungen in den entsprechenden Tabellen vor, steuerte die Auszahlungen und überprüfte den Setzungsmodus. Der Anwender hatte hiedurch die Möglichkeit, über Bildschirmmasken, Schaltflächen etc dem Programm bestimmte Befehle (zB Anlegen der Stammdaten eines neuen Teilnehmers, Anreihung des Spielers usw) zu erteilen. Das Programm übernahm die Eintragungen in die verschiedenen Tabellen, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen und die Auslösung entsprechender Aktionen, Zonenaufstiege, Gewinnauszahlungen, Erzeugung und Anreihung von Teamsetzungen udgl.

An sich wäre es möglich gewesen, eine "Run-time-Version" (Laufzeit-Version) zu entwerfen, derzufolge alle entwickelten Programme, Tabellen etc kontrolliert worden wären und der Anwender nur das Programm abrufen hätte können, jedoch keine Möglichkeit gehabt hätte, über "Superbase" auf die Tabellen zu greifen und diese zu verändern. Im Auftrag der Angeklagten verwendete Ing.Kl*****ug jedoch Programmteile, die es nicht erlaubten, eine "Run-time-Version" zu erstellen. Dadurch waren manuelle Eingriffe in die Tabellen durch den Anwender möglich und wurden auch in großer Zahl durchgeführt, weil die Angeklagten von Anfang an gar nicht vorhatten, das "X-Plosion Global Programm" gemäß den Spielbedingungen abzuwickeln, sondern in Wirklichkeit nur danach trachteten, möglichst viele Personen zur Teilnahme und Einzahlung möglichst hoher Einstiegsgebühren zu verleiten und die eingegangenen Beträge für sich und andere Personen zu verwenden.

In Verfolgung dieses gemeinsam gefaßten Betrugsplanes belegten die Angeklagten beispielsweise schon vor Spielbeginn (14.Oktober 1992), indem sie die Programmautomatik ausschalteten bzw ausschalten ließen und eigenmächtige "Setzbäume" vorlegten, unter den Titeln Spielgemeinschaft "Start", "Belegt", "Frei" 832 der obersten, sichersten Pyramidenpositionen, ohne die (laut Spielbedingungen verpflichtetenden) Einstiegsformulare vorzulegen und die Einstiegskosten von 16,540.900 S zuzüglich Verwaltungsgebühr von 823.680 S einzuzahlen (was von den Spielveranstaltern stets als "Vorfinanzierung" bezeichnet wird), sodaß im System von vorneherein ein Betrag von 17,364.580 S fehlte und der generelle Spielablauf verändert und verfälscht worden war (näher US 42 ff). Auch andere Personen (so etwa Franz So*****, Anton Ka*****, Gerhard V***** und Dr.Peter S*****) wurden von der Pflicht, Einsätze und Verwaltungsgebühren zu leisten, befreit, was allein bei Dr.S*****, dem eine geschlossene Pyramide aus 39 C-Einstiegen mit der Teilnehmernummer 226 an der Spitze zugesagt worden war (vgl US 76 f iVm 37 ff/36 und 1149/39), 935.610 S ausmachte.

Ferner ließen die Angeklagten - entgegen den Spielbedingungen - "Besitzerwechsel" (zB zugunsten der Helene R***** und des Dr.S*****) zu, indem die Daten des früheren Spielers mit den Stammdaten des neuen Teilnehmers "überschrieben" und dieser dadurch von der Pflicht zur Werbung weiterer Teilnehmer automatisch befreit wurde. Auch zufolge einer Reihe weiterer manueller Eingriffe (vgl US 45 ff) wurde die Gesamtheit der regulären Spieler im Gegensatz zu den solcherart bevorzugten Teilnehmern benachteiligt.

Vor allem durch die von Anfang an vom Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz getragenen irreführenden Versprechungen und Zusagen sowohl der im bewußten und gewollten Zusammenwirken agierenden Angeklagten als auch der nach ihren Vorstellungen eingeschulten (jedoch mangels Kenntnis des Betrugsvorhabens der Beschwerdeführer strafrechtlich vorsatzlos handelnden) Mitarbeiter, das "X-Plosion Global Programm" werde gemäß dem Inhalt der Einstiegsformulare, der "Verbindlichen Regeln" sowie der "Programmbeschreibung aus verkäuferischer Sicht" ordnungsgemäß durchgeführt, es seien riesige Gewinnsummen zu erwarten und in den überwiegenden Fällen werde den Teilnehmern zumindest der Einsatzbetrag (abzüglich der Verwaltungsgebühr) zurückgezahlt, weshalb das Teilnehmerrisiko relativ gering sei, ließen sich rund 1.900 Teilnehmer zur Einzahlung von insgesamt 86,465.200 S (an Einstiegskosten und Verwaltungsgebühr) verleiten, wovon in der Folge ca 61 Mio S wiederum an (zumeist "begünstigte") Spielteilnehmer (Gewinner) ausgezahlt wurden, sodaß "die Gesamtheit der regulären Teilnehmer" einen (von den Angeklagten auch gewollten) Schaden von mindestens 25 Mio S erlitt; um diesen Betrag bereicherten sich die Angeklagten R*****, L***** und K***** (vorsatzgemäß) unrechtmäßig, indem sie das eingegangene Geld im gegenseitigen Einverständnis nach und nach von den Eingangs- und Ausgangskonten der VTK behoben (so zB von der durch reguläre Spielteilnehmer zwischen 13.August 1992 und dem tatsächlichen Spielbeginn am 14.Oktober 1992 eingezahlten Summe von ca 16,7 Mio S allein rund 8,6 Mio S) und dieses für andere (eigene bzw private) Zwecke verwendeten (US 47 ff, 108, 118 ff, 123). Auf Grund dieser hohen Abhebungen geriet die VTK bereits im Spätherbst 1992 in finanzielle Schwierigkeiten, sodaß sie nicht mehr in der Lage war, ihre (finanziellen) Verpflichtungen zu erfüllen (US 49 unten, 80 unten).

Nach den weiteren Urteilskonstatierungen betrieben die Angeklagten das Pyramidenspiel aber auch von Anfang an mit der Zielvorstellung (Absicht), sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei das Schöffengericht allerdings vermeinte, nicht feststellen zu können, daß diese Absicht dergestalt gewesen sei, daß der Schade bei den einzelnen Teilnehmern 25.000 S übersteige (US 3, 54, 123 f, 129).

Die besondere Intensität des Tatwillens der Beschwerdeführer erblickte das Erstgericht unter anderem in dem Umstand, daß sie sich Spieleinsätze selbst dann noch über das Konto der Margarethe B***** aneigneten, als der Computer bereits abgeschaltet war und sie nicht einmal mehr theoretisch die Möglichkeit hatten, nach dem "Generationsprinzip" (Erbringung der versprochenen Leistungen mit Hilfe der Neueingänge) vorzugehen (US 73 f).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richten sich die von den drei Angeklagten (in getrennten Rechtsmittelschriften) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die sie jeweils auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 1, 1 a, 3, 4, 5, 9 lit a, die Angeklagten L***** und K***** überdies auf Z 2, 5 a (bei K***** der Sache nach Z 5), 10 und 11, der Angeklagte L***** zudem auf Z 9 lit b StPO stützen.

Bevor auf die ziffernmäßig bezeichneten Anfechtungspunkte der Angeklagten eingegangen wird, scheint es geboten, hier aktuelle Rechtsgrundsätze voranzustellen, wodurch eine gesonderte und detaillierte Behandlung jedes einzelnen Beschwerdeargumentes weitgehend entbehrlich wird.

Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe (Z 4, 5, 5 a) setzt unabdingbar voraus, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 19, 64, 123 f; § 281 Z 5 E 18, 26, 62, 68, 101 ff, 129, 142, 154, 193; Z 5 a E 2, 4; Foregger/Kodek StPO6 S 395 ff). Diese müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.

Bloße Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es nur illustrativ für seine Beweiswürdigung anführt, können unter dem Gesichtspunkt der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO ebensowenig bekämpft werden wie der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen zu gewinnen sind (Mayer- hofer/Rieder aaO 258 E 16; § 281 Z 5 a E 3).

Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüch zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Foregger/Kodek aaO S 396). Kein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt (EvBl 1972/17). Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer/Rieder aaO § 270 Z 5 E 104 f, 130 f, 134 ff; § 281 Z 5 E 6 ff, 57, 61 ff, 142).

Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst im Widerspruch, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Dagegen begründet es keinen Mangel, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen und Auslegungen möglich wären (Foregger/Kodek aaO S 397).

Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO schließlich liegt nur dann, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber wenn bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann (auch) unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 185, 190, 191).

Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 21 f, 26, 49 a; § 281 Z 5 E 148 f). Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein (mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer) Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 42 f; § 281 Z 5 E 147).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung eben dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen habe. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt. Solche Ausführungen bekämpfen nämlich bloß unzulässig und demnach unbeachtlich - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 26, 30, 44; § 281 Z 10 E 8 f, 11; Foregger/Kodek aaO S 388, 400 ff).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

R***** (ON 177):

In dem (vom Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung am 17.Jänner 1995 gerügten) Umstand, daß der von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes mit der Erstattung von Befund und Gutachten über Manipulationen und Eingriffsmöglichkeiten im Computerprogramm des "X-Plosion Global Spieles" beauftragte allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige für Kraftfahrwesen und EDV, Mag.Dipl.Ing.Udo G*****, "vor und nach Beginn der mündlichen Hauptverhandlung [teilweise in Abwesenheit der Vorsitzenden, jedoch stets (in Abwesenheit der weiteren Mitglieder des Schöffensenates und) ohne Beiziehung der Angeklagten oder ihrer Verteidiger] Befundaufnahmen durchgeführt hat, im Zuge derer die Zeugen Anton L*****, Helene R***** und Ing.Josef K***** von dem Sachverständigen befragt wurden" (vgl 11 ff/39), erblickt der Beschwerdeführer zu Unrecht mehrere Urteilsnichtigkeiten:

Jene nach Z 1 (Nichtgehörige Besetzung des Gerichtshofes - I.1. d. BS) und Z 1 a (Notwendige Verteidigung des Angeklagten während der ganzen Haupt- verhandlung - I.2. d. BS) scheiden schon deshalb aus, weil die in Rede stehenden Befundaufnahmen des EDV-Experten, bei denen es sich - der Beschwerde zuwider - keineswegs um "Augenscheine" im Sinne der §§ 122 ff StPO handelte, teils vor Beginn der Hauptverhandlung (18.Oktober 1994), teils an verhandlungsfreien Tagen oder nach Unterbrechung bzw Vertagung - demnach keineswegs "während" - der Hauptverhandlung stattfanden (vgl abermals 11 ff/39 iVm 63, 316, 465/37). Im übrigen ist die Befundaufnahme eines Sachverständigen nicht Gegenstand der Hauptverhandlung, mag sie auch in deren Verlauf sogar im Verhandlungssaal stattgefunden haben (vgl 15 Os 57/96; Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 1 E 17 a).

Dazu kommt, daß die Strafprozeßordnung keine Vorschriften darüber enthält, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht mit Parteienöffentlichkeit, notwendig zur Voraussetzung hätte. Es handelt sich dabei aber auch nicht - wie der Beschwerdeführer irrig vermeint - um "wesentliche Teile, die der Hauptverhandlung vorbehalten gewesen wären". Vielmehr kann der vom Gericht beauftragte Gutachter im Rahmen seiner Befundaufnahme auch allein etwa Auswärtsbesichtigungen durchführen, erforderliche Informationen einholen und selbst Personen befragen, ohne dadurch die Grenzen der ihm übertragenen Befundaufnahme zu überschreiten; seine Tätigkeit wird damit nicht zu einem Augenschein (Mayerhofer/Rieder aaO § 122 E 1 ff mwN; § 124 E 5; Bertel Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes4 Rz 425).

Da - entgegen der Beschwerdebehauptung - die "schriftlichen Aufzeichnungen des Sachverständigen über diese Befundaufnahmen, Augenscheine und Zeugenbefragungen (gegen deren Verlesung sich auch dieser Nichtigkeitswerber ausdrücklich verwahrt hatte, indem er sich den vorangegangenen Anträgen des Verteidigers Dr.A***** angeschlossen hatte - 617/37), wie überhaupt das schriftliche Gutachten insgesamt (ON 39) gar nicht verlesen wurden (627/37), kann der in diesem Zusammenhang (I.3. erster und zweiter Absatz d. BS) zudem relevierte Nichtigkeitsgrund nach Z 3 des § 281 Abs 1 StPO wegen "Verletzung bzw Umgehung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes" ebensowenig verwirklicht worden seien.

Schließlich gebricht es dem Rechtsmittelwerber, der die kritisierten Vorgänge bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen auch als Verfahrensmangel (Z 4) geltend macht (6 f d. BS), insoweit an der Beschwerdelegitimation, weil seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung (489 f/37) kein Antrag zu entnehmen ist, über den der Gerichtshof gemäß § 238 StPO zu entscheiden gehabt hätte.

Ungeachtet der ausführlichen mündlichen Erörterung der Expertise in der Hauptverhandlung im Anschluß an die bereits erfolgten Zeugeneinvernahmen (489 ff/37) wäre es den Angeklagten oder ihren Verteidigern freigestanden, begründete Anträge auf ergänzende Befragung der Zeugen zu stellen, um (nach Meinung des Beschwerdeführers) "Ungereimtheiten aufzuklären und die Ergiebigkeit der Angaben des Programmentwicklers durch entsprechende Fragestellungen zu verbessern, dem Sachverständigen wesentlich erscheinende Fragen zu hinterfragen und dabei auftretende Widersprüche im Beisein des Gerichtes zu klären". Im Falle ihrer Abweisung durch den Gerichtshof wäre ihnen sodann die Ergreifung der Verfahrensrüge (Z 4) offengestanden. Mangels rechtzeitiger Antragstellung muß das erst in der Beschwerde enthaltene (somit verspätete) Vorbringen auf sich beruhen.

Dem weiteren Beschwerdeeinwand (laut I.3. erster und zweiter Absatz d. BS) zuwider ist dem Schöffengericht aber auch durch die trotz Widerspruchs des Nichtigkeitswerbers (614 ff/37) vorgenommene Verlesung und Verwertung im Urteil (US 74 oben, 88 unten, 93 unten, 122 unten) der "Fragebögen", welche von der ermittelnden Sicherheitsbehörde seinerzeit an die Spielteilnehmer versendet und von diesen (teils nur unvollständig ausgefüllt) wiederum retourniert worden waren (85 ff/2 und Aktenbände 3-19, 27-34, teilweise 38 iVm 625 ff/37), keine Nichtigkeit nach Z 3 unterlaufen.

Denn bei diesen (integrierende Bestandteile der sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse bildenden) Aktenteilen handelt es sich unzweifelhaft um Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB (also Schriften, die errichtet worden sind, um eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen), die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Expertengutachtens gelegene Beweismittel darstellen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 252 E 72 ff, 82 ff), welche gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden müssen, wenn nicht alle Prozeßparteien darauf verzichten. Daß der öffentliche Ankläger sowie die Angeklagten K***** und B***** auf deren Verlesung verzichtet hätten, wird nicht einmal von der Beschwerde behauptet und kann im übrigen weder dem Vorbringen des Sitzungsvertreters in der Hauptverhandlung (617 Mitte/37) noch der Äußerung der Verteidiger Dr.T***** und Dr.H***** mit Fug entnommen werden.

Die Tatsache, daß diese "Fragebögen" von den Spielteilnehmern, "welche [nach Meinung des Beschwerdeführers] vom Erstgericht als Zeugen einvernommen hätten werden können" (deren zeugenschaftliche Vernehmung aber von niemandem beantragt worden war), selbst ausgefüllt und teilweise beantwortet wurden, verleiht ihnen - ungeachtet ihres verfahrensrelevanten Inhaltes - keineswegs schon die Qualität der im § 252 Abs 1 StPO umschriebenen - unter der Sanktion der §§ 288 f StGB stehenden - "gerichtlichen und sonstigen amtlichen

Protokolle über die Vernehmung von ... Zeugen" oder von "amtlichen

Schriftstücken, in denen Aussagen von Zeugen ... festgehalten worden

sind". Nur die prozeßordnungswidrige Verlesung solcher Aktenteile sowie die Verletzung des damit gekoppelten Umgehungsverbotes bewirken gemäß § 252 Abs 1 und Abs 4 StPO Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, während ein allfälliges (hier nicht erfolgtes) Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des Abs 2 leg cit nicht unter Nichtigkeitssanktion stünde (vgl die Gesetzesmaterialien, abgedruckt in Pleischl/Soyer StPO S 176 ff; weiters: Foregger/Kodek aaO S 393 oben und Platzgummer Grundzüge des österr. Strafverfahrens6 S 102).

Als nichtig (Z 4) rügt der Angeklagte R***** inhaltlich des Punktes I.4. (S 4 unten bis 6 oben iVm 29 vorl.Abs d. BS) das gemäß § 238 StPO gefällte Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes insoweit, als damit ua die von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten (ursprünglich mehrere Punkte umfassenden) Anträge (593 ff/37) einerseits auf Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Mag.Dipl.Ing.G***** zur Frage, "welche Auswirkungen die vom Sachverständigen festgestellten Manipulationen auf übrige Spieler [hatten], sowohl was den Spielverlauf als auch die Erträge dieser Spieler anlangt, das alles zum Beweis dafür, daß die vom Sachverständigen festgestellten Manipulationen keinen schädigenden Einfluß auf die übrigen Spieler hatten" (Punkt 3. der Beweisanträge), andererseits auf Beiziehung von Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Mathematik und der Buchhaltung für den Fall, "daß ersterer Beweisantrag durch den anwesenden Sachverständigen nicht zur Gänze geklärt werden könne", abgewiesen wurden (597 f/37).

Der Verteidiger präzisierte den Punkt 3. seiner Beweisanträge (vgl 594/37) in der Folge dahingehend, "welche Auswirkungen diese Manipulationen auf die übrigen Spieler im konkreten Spielverlauf hatten" (595 oben/37), weshalb bei Erledigung des Beschwerdepunktes von diesem geänderten Inhalt auszugehen ist.

Nachdem der EDV-Sachverständige auf die Frage des Verteidigers, ob ihm zu Punkt 3. des Beweisantrages die Beiziehung eines Buchsachverständigen oder Mathematikers bei der Erklärung der finanziellen Auswirkungen der von ihm festgestellten Manipulationen auf andere Spieler helfen würde, geäußert hatte, das könne auch er beantworten, das habe er auch vorher beantwortet, es sei "das Ganze" wegen der Abhängigkeit des Spielverlaufs vom Setzmodus nicht mehr reproduzierbar (596 f/37), verkündete die Vorsitzende den vom Gerichtshof gefaßten Beschluß auf Abweisung der Beweisanträge wegen "deren Undurchführbarkeit", weil auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein vom jeweiligen Setzmodus abhängiger programmgemäßer Spielverlauf nicht mehr reproduziert werden könne und daher auch ein Buch- bzw Mathematikexperte eine Antwort auf die gestellte Frage schuldig bleiben müßte (598/37).

Durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis wurden zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Gesetze oder Grundsätze zur Sicherung eines fairen Verfahrens hintangesetzt noch unrichtig angewendet. Denn zum einen handelt es sich nach Inhalt und Zielrichtung des Beweisantrages laut Punkt 3. um einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 88 ff), durch den das Gericht erst klären sollte, ob durch die begehrte Beweisaufnahme überhaupt eine Förderung der Wahrheitsfindung für die (ohnehin nicht von einem Sachverständigen, sondern allein vom erkennenden Gericht zu lösende) Rechtsfrage dahin zu erwarten war, ob die vom EDV-Experten (ausführlich) dargelegten Manipulationen der Angeklagten eine Schädigung der übrigen (getäuschten) Spieler bewirkt hatten. Zum anderen war bei der gegebenen Sachlage auch von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Mathematik und Buchhaltung ein verwertbares Ergebnis von vorneherein nicht zu erwarten, weshalb der in Rede stehende Beweis aussichtslos war, dessen Ablehnung nicht unter dem Gesichtspunkt der Z 4 gerügt werden kann (Mayerhofer/Rieder aaO E 102 f, 107 a).

Darüber hinaus wäre der Angeklagte angesichts der spezifischen Verfahrensergebnisse (unvollständige Buchhaltung, Unmöglichkeit der Reproduktion des programmäßigen Spielablaufes) verpflichtet gewesen, schon bei Antragstellung konkrete Gründe darzutun, warum die Durchführung der beantragten Beweise dennoch das von ihm angestrebte Ergebnis für die Schuldfrage erbringen werde (Mayerhofer/Rieder aaO E 19, 90), weshalb das Erstgericht die relevierten Beweisanträge zu Recht abgewiesen hat.

Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.

Das Erstgericht hat die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Urteilsfeststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite aus einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweisergebnisse abgeleitet, während der Beschwerdeführer - prozeßordnungswidrig - lediglich eine einzige Begründungspassage, mit der die schöffengerichtliche Beweiswürdigung eingeleitet wird (US 55 dritter Absatz), isoliert aus dem Zusammenhang herausgreift und daraus beweiswürdigend folgert, sie vermöge einen den Angeklagten angelasteten von Anfang an gefaßten Betrugsvorsatz nicht zu tragen (7 f d.BS).

Ebenso verfährt die Beschwerde (8 d. BS) mit der (nach ihrer Meinung unbegründet gebliebenen) Konstatierung (US 40 erster Absatz, 53 vierter Absatz), derzufolge die Angeklagten und die von ihnen geschulten Programmberater einem überwiegenden Teil der Spielteilnehmer die Rückzahlung zumindest ihres Spieleinsatzes irreführend zugesagt hätten. Indes findet diese ihre zureichende und beweismäßige Deckung sowohl in den (eine derartige Vorgangsweise bestätigenden) Antworten zahlreicher geschädigter Spielteilnehmer in den Fragebögen (Aktenbände 2-19, 27-34) als auch in den damit korrespondierenden Depositionen des Zeugen Johann H*****, auf die sich das Schöffengericht im Urteil ausdrücklich bezog (US 93 f, 122 letzter Absatz iVm 348/37).

Keineswegs mit Stillschweigen (8 f d. BS) hat das Erstgericht ferner die auf der Rückseite der Einstiegsformulare abgedruckten und von allen Teilnehmern mit ihrer Unterschrift akzeptierten Regeln des Programms übergangen; vielmehr hat es sich damit ausführlich auseinandergesetzt (vgl US 22 ff, 43 ff, 50, 61 ff, 66, 77, 84, 90, 105 ff, 126 ff), aber diese Formulare angesichts der den "Verbindlichen Regeln" zuwiderlaufenden massiven Eingriffen aller schuldig gesprochenen Angeklagten in den Spielablauf mit denkmöglicher Begründung ausdrücklich als betrugskausales Täuschungsmittel (US 122 f) qualifiziert. Soweit der Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang (auch 32 d. BS) die Qualität der gemachten Zusagen mit dem Hinweis auf Punkt 2. der "Verbindlichen Regeln" zu schmälern trachtet, wonach mündliche Absprachen erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit erlangen (US 24 oben), kritisiert er erneut unzulässig die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, indem er abermals an den vorerwähnten Beweisergebnissen vorbeiargumentiert und nicht wahrhaben will, daß eben solche - über den Vertragstext hinausgehende - Zusagen feste Bestandteile des von allen Beschwerdeführern gewollten und praktizierten Betrugskonzepts waren.

Entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand (9 f d. BS) stehen die beiden Urteilsfeststellungen, einzelnen Personen seien sogenannte "Vorfinanzierungen" (die erforderlichen Beträge dieser von der Einzahlung regelwidrig befreiten Spieler sollten erst durch deren Gewinne abgedeckt werden) gestattet worden (US 41 vierter Absatz) einerseits und andererseits, ausgehend vom Prinzip "Basis finanziert Spitze" (dh die Gewinne für die Spieler an der jeweiligen Pyramidenspitze sollten aus den Einzahlungen der Nachgereihten aufgebracht werden), hätten die (von "bevorzugten Spielern") nicht bezahlten Einstiegsgebühren im Programm gefehlt, da lediglich eine Umverteilung der (von regulären Teilnehmern eingezahlten) Einstiegsgebühren auf die auszahlungsberechtigten Positionen (bevorzugter Teilnehmer) vorgenommen worden sei, nicht an einem inneren Widerspruch. Denn nach den vom Schöffengericht für unbedenklich erachteten Ausführungen des EDV-Sachverständigen hätten jeweils nur die drei ersten Spielteilnehmer (im Programm A die ersten sieben) keinen Einsatz zu leisten gehabt (53 ff/39), wohingegen durch die Vielzahl regelwidriger Setzungen eine künstliche, verfälschte Basis geschaffen wurde, durch die vornehmlich nicht reguläre Spielteilnehmer begünstigt wurden (183 ff/39, 510 ff/37). Indem sich die Beschwerde über diese Urteilsprämissen hinwegsetzt und zudem jene aus den regelwidrigen Begünstigungen resultierenden weiteren Folgen negiert (US 88, 113 ff), geht sie nicht vom gesamten erstgerichtlichen Tatsachensubstrat aus.

Nicht erörterungsbedürftig war die "Gutachtensergänzung" im Anhang 3 (in der Beschwerde ist offenbar irrtümlich vom Anhang 2 die Rede), welche die Ein- und Auszahlungen bis SpielNr.7000 einander gegenüberstellt und unter anderem einen Gewinn von 8,548.970 S ausweist (599 ff/37; 859 uu/39). Denn darin erstellt der EDV-Experte lediglich eine hypothetische Momentaufnahme der entsprechenden Ein- und Auszahlungen unter regelkonformer Zugrundelegung von (nur) drei Zahlungsbefreiungen. Deshalb und wegen der gebotenen Gesamtschau der Verfahrens- ergebnisse waren diese hypothetischen Berechnungen ungeeignet, die angesprochenen "Vorfinanzierungen" in ein günstigeres Licht zu rücken und damit den Beschwerdeführer zu entlasten.

Die in der Beschwerdeschrift (11 dritter Absatz) zitierten und als in sich widersprüchlich gerügten Urteilskonstatierungen (US 48 unten bis 49 oben und 66 dritter Absatz) betreffen keinen entscheidenden Umstand. Außerdem, liegt kein Widerspruch in der Gegenüberstellung der (theoretischen) Auswirkungen regelkonformen Vorgehens mit dem tatsächlich eingehaltenen regelwidrigen.

Mit seiner Kritik an der Begründungsstelle (US 67 dritter Absatz), wonach "Vorfinanzierungen" wegen der umgehenden Wechselwirkung von Einzahlungen an der Basis und Auszahlungen an der Spitze nicht systemkonform durchführbar waren, läßt der Beschwerdeführer die nach den Ausführungen des Sachverständigen Mag. Dipl.Ing.G***** damit zwangsläufig verbundenen weitreichenden Auswirkungen auf das gesamte Spielgeschehen außer acht (547 ff, 567 ff/37 iVm dem eigenen Vorbringen des Angeklagten 607/37) und orientiert sich neuerlich nicht an der gesamten erstgerichtlichen Urteilsbegründung.

Entgegen dem urteilsfremden Beschwerdevorwurf (12 zweiter Absatz d. BS) hat sich das Schöffengericht sehr wohl mit den Ursachen für die Chancenlosigkeit der Spielteilnehmerin Erika F***** auseinandergesetzt und diese gutachtenskonform in der zu geringen Anzahl von Spielteilnehmern gesehen (US 100 f iVm 128 f/39). Die unterbliebene Einlösung eines dem Ing.K***** überlassenen Schecks hinwieder besitzt im Hinblick auf die unbestritten angespannt gewesene Finanzlage der VTK bereits zum Jahresende 1992 (vgl hiezu die Einlassungen des Beschwerdeführers 65/20 und des Angeklagten L***** 109/37) lediglich illustrativen Charakter, weshalb auf die - nur das Motiv der Nichteinlösung betreffenden - Divergenzen in den bezughabenden, letztlich doch übereinstimmend den Bestand der bezeichneten, nicht beglichenen Schuld einräumenden Angaben des Angeklagten R***** und des Zeugen Ing.K***** nicht eingegangen werden mußte (101 f/21, 27 und 45/20).

Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der im Urteil vorgenommenen Schadensermittlung detaillierte Erörterungen darüber vermißt, ob und in welchem Umfang jeder einzelne Spielteilnehmer einen den Spielregeln entsprechenden Auszahlungsanspruch erworben hatte (13 d. BS), verkennt sie nicht nur hier, sondern durchwegs auch in ihrem gesamten sonstigen Vorbringen die Tatsache, daß die Erkenntnisrichter gerade in den massiven regelwidrigen, den Spielverlauf und damit die Erfolgschancen verändernden Eingriffen der Angeklagten zum Nachteil aller im Vertrauen auf die vertraglich zugesagte regelkonforme Durchführung des Programms einzahlenden regulären Spieler ein betrugsrelevantes Verhalten erblickten. An dieser Stelle genügt es daher, diesem Einwand sowie der im Rahmen der Mängelrüge in Ergänzung der Z 4 erneut erhobenen Kritik wegen des Unterbleibens der Beiziehung eines mathematischen Sachverständigen (29 fünfter Absatz d. BS) das bereits in Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) Gesagte entgegenzuhalten (zur Schadensberechnung vgl ferner US 51 und 123) und den Nichtigkeitswerber im übrigen auf die späteren Ausführungen zum korrespondieren Vorbringen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu verweisen.

Nicht stichhältig ist der Vorwurf unzureichender und in sich widersprüchlicher Begründung jener Urteilskonstatierungen (US 44 unten bis 45 oben und 113 erster Absatz), wonach sich die festgestellte Privilegierung von Personen, denen sogenannte "Besitzerwechsel" gewährt wurden, zum Nachteil der Gesamtheit der anderen Spielteilnehmer ausgewirkt habe, wobei aber die acht nachfolgenden Spieler durch solche Besitzerwechsel keinen finanziellen Nachteil erlitten hätten (14 f d.BS). Abgesehen davon, daß solcherart - den Verfahrensgesetzen zuwider - lediglich eine einzige der mehreren betrugskausalen Komponenten herausgegriffen und für sich allein betrachtet auf ihre Tragfähigkeit untersucht wird, ist unzweifelhaft erkennbar, daß damit - vor allem auf die für das Erstgericht überzeugende Aussage der Zeugin Helene R***** (vgl insb 412 f/37) gestützt - zwei verschiedene Tatsachen angesprochen werden, nämlich hier der mit der Gewährung von Besitzerwechseln nicht notwendig verbundene finanzielle Nachteil der acht nachfolgenden Spieler, dort der regelwidrige Chancennachteil und damit der erhöhte Arbeitseinsatz (Pflicht zur Werbung von Teilnehmern) regulärer Spieler zur Wiedererlangung der Chancengleichheit.

Daß sich das Erstgericht mit dem Schriftlichkeitserfordernis für die Gültigkeit mündlicher Absprachen laut Punkt 2. der "Verbindlichen Regeln" und auch mit deren Zweck hinreichend (wenn auch nicht mit dem vom Angeklagten R***** angestrebten Ergebnis) befaßt hat, wurde bereits dargelegt.

Keinen formellen Begründungsfehler vermag der Rechtsmittelwerber mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen (15 ff d.BS) aufzuzeigen, sondern kritisiert in Wahrheit erneut bloß die zu seinem Nachteil ausgefallene Lösung der Schuldfrage durch die Erkenntnisrichter:

So will der Rechtsmittelwerber zB die von den Angeklagten (sich teils zu ihren Gunsten, teils zum Vorteil jener von ihnen ausgewählten Personen auswirkenden) zahlreichen willkürlich (systemwidrig) vorgenommenen Programmeingriffe, wie etwa "Vorfinanzierungen" sowie die Startsetzungen der Spielergemeinschaften der genannten Art "Start" "Belegt" "Frei" als gerechtfertigt beurteilt wissen, während das Erstgericht die "Verbindlichen Regeln" (in denen von solchen Vorfinanzierungen und Spielgemeinschaften der genannten Art keine Rede ist) im Hinblick auf ihre grundsätzliche Verwendung bei der Kundenwerbung wiederholt mängelfrei als entscheidende und unabdingbare Grundlage für die auf die strikte Einhaltung der Regeln vertrauenden regulären Mitspieler gestützt hat. Die festgestellte Systemwidrigkeit derartiger "Startsetzungen" und anderer manueller Programmeingriffe sowie die dadurch ausgelösten Folgeerscheinungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die getäuschten regulären Mitspieler finden ihre beweismäßige Deckung im Gutachten des EDV-Experten (hier insb: 559 ff/37 und 181 ff/39), was die Beschwerde aber geflissentlich übergeht.

Das computermäßige Fachwissen des Angeklagten R***** hinwieder einschließlich seiner Kenntnis über die begrenzte Aufstiegsmöglichkeit aus Programmen in die entsprechenden Ertragszonen (16 d.BS erster Absatz) ergibt sich einleuchtend aus seinen zahlreichen Gesprächen mit Ing.K*****, Dr.S***** sowie mit den anderen Angeklagten vor und bei Planung und Erstellung des "verbesserten" X-Plosion Global Programms, ferner aus seiner führenden Rolle und seiner vorangegangenen Beschäftigung bei der "Action Corporation", Umstände, auf die das schöffengerichtliche Urteil hinwies (vgl US 8, 12, 15 ff, 25 ff, 35, 56 f, 121, 130).

Unter diesem Aspekt ist daher auch die relevierte Feststellung zu sehen (16 zweiter bis vierter Absatz d.BS), Ing.K***** habe das Programm nach "Kundenwunsch" (insb nach Anweisung der Angeklagten K***** und L*****) erstellt (US 25). Damit wird mit der nötigen Klarheit ausgedrückt, daß Ing.K***** bei Programmerstellung "ausschließlich nach Anweisungen der Angeklagten" (also der "Kunden") gehandelt hat.

Auf die Fragen, welche konkreten manuellen Eingriffe in das Programm, von wem und mit welchen Konsequenzen vorgenommen wurden, geben die Ent- scheidungsgründe ausführlich und aktenkonform Antwort (zB US 38 f, 43 ff, 77 ff, 86 ff, 101 ff).

Irrelevant ist angesichts schlagender Beweisergebnisse der von der Beschwerde auf selektierte Aussagepassagen des Ing.K***** gestützte Einwand (16 unten bis 17 oben d. BS), dieser habe bei der schrittweisen Anpassung des Programms an die Wünsche der Angeklagten deren manipulierbares Gesamtkonzept nicht erkannt.

Des weiteren entbehren ernstzunehmende generelle Schlußfolgerungen aus einzelnen Aussageteilen des Zeugen Ing.K***** (18 Mitte d. BS) auf irrtümliche oder bewußte Manipulationen durch das (bloß zur Vornahme einfacher Verrichtungen am Computer eingesetzten und jeweils nur "über Auftrag der Angeklagten" tätig gewordenen) EDV-Bedienungspersonals jeder aktenmäßigen Grundlage. Daran anknüpfende Beschwerdeüberlegungen, die nicht zwischen leicht korrigierbaren falschen Anreihungen neu hinzugekommener Spieler und grundlegenden Eingriffen in die Programmstruktur unterscheiden (413/37), verlieren sich daher in unzulässigen Mutmaßungen, zumal am Anfang der Programmerstellung auftretende Mängel und Fehler laut den aktenkonformen Urteilsfeststellungen behoben wurden (US 26 f/112).

Soweit der Nichtigkeitswerber unter verschiedenen Gesichtspunkten sowie unter Bezugnahme auf eine selbst skizzierte Vorsetzpyramide mit weitwendigen Ausführungen (19 ff d. BS) im Kern dem Modus der Teamsetzungen und den damit in Verbindung stehenden Folgesetzungen und Reihungen die Eigenschaft systemfremder (willkürlicher) Eingriffe in den Spielverlauf sowie den Angaben der Zeugin Helene R***** über den sogenannten "Besitzerwechsel" die Verläßlichkeit abzusprechen trachtet, gerät er einmal mehr auf das ihm unter dem relevierten Nichtigkeitsgrund verwehrte Gebiet einer Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Hat doch das Erstgericht die Feststellungen über den jeweiligen Setzmodus (samt Folgen) einschließlich der sogenannten Teamsetzungen mängelfrei vor allem aus den schlüssigen Ausführungen des EDV-Sachverständigen Dr.G***** sowie aus den belastenden Aussagen der Zeugen Josef L*****, Ingeborg K***** und Helene R***** ohne Vernachlässigung maßgeblicher Verfahrensergebnisse abgeleitet (US 95 ff iVm 363 ff, 386 ff/37), während sich die bezughabende Beschwerdeargumentation abermals nur darauf beschränkt, durch isoliertes Abstellen auf einzelne Urteilspassagen bloße Mutmaßungen der Tatrichter zu behaupten und unter dem Deckmantel (vermeintlich) formeller Begründungsmängel gesicherte Beweisergebnisse bezüglich des regelwidrig beeinflußten Spielgeschehens zugunsten des Angeklagten umzudeuten.

Soweit der Begründungsteil (US 68 dritter Absatz), daß die Verantwortung des Angeklagten R*****, wonach vor September 1992 keine Kunden geworben wurden, widerlegt sei (vgl 29/37), mit der Behauptung kritisiert wird, der Beschwerdeführer habe lediglich zum Ausdruck gebracht, es seien vor diesem Termin keine Setzungen erfolgt, geht die Beschwerde ins Leere. Denn das Schöffengericht konstatierte im Anschluß daran - in Übereinstimmung mit den Beschwerdeintentionen - ohnedies unter Hinweis auf das Eingangskonto bei der VTK Einzahlungen ab dem 13.August 1992.

Keineswegs übergangen wurde ferner, daß die - nicht eingehaltenen - Spielbedingungen von Rechtsanwalt Dr.Kl***** überprüft worden seien (US 60).

An sich zutreffend ist die Kritik an der Urteilskonstatierung (US 39 dritter Absatz und 49 erster Absatz), durch die Angeklagten seien am 22. September 1992 vom Ausgangskonto der VTK 827.465 S zur Anschaffung von vier PKWs der Marke Mercedes 500 behoben worden (26 d. BS). Indes ist es - abgesehen davon, daß diese Feststellung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie im Einklang steht (89 f/20) und ein entsprechendes Kaufgeschäft (wiewohl nicht im ursprünglich geplanten Umfang) auch als Verwendungszweck für eine Auszahlung vom Ausgangskonto der VTK bei der O***** K***** aktenkundig ist (9/24) - irrelevant, ob der betreffende Betrag zur Anschaffung nur eines (vgl 297 ff/36) oder mehrerer Kraftfahrzeuge verwendet wurde. Im übrigen betreffen die vielfältigen Entnahmen - mithin die Verwendung der Beute aus dem Vermögensdelikt - keinen für das anzuwendende Strafgesetz und den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand.

Die Rüge im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen (32 d. BS) ist auf Punkt 3. der "Verbindlichen Regeln" (Überweisung auf ein Konto) iVm mit dem (zwischen Mitarbeitern und Direktoren nicht differenzierenden) "Beschluß" der Angeklagten über das Verbot, Bareinzahlungen entgegenzunehmen, zu verweisen.

Der Beschwerde zuwider (32 f) ist den Urteilsgründen (US 87 f) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß Beschwerden getäuschter Spielteilnehmer sehr wohl berechtigt waren.

Inwiefern die Einbringung einer Liegenschaft im Wert von 2 Mio S in die VTK ein Jahr vor deren Beginn den Angeklagten R***** entlasten soll, ist den Beschwerdeausführungen (33 letzter Absatz) auch nicht ansatzweise zu entnehmen.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß dem bekämpften Urteil keiner der geltend gemachten formellen Begründungsfehler anhaftet.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bezeichnet das Urteil zu Unrecht als "rechtswidrig", weil es ihrer Meinung nach infolge unrichtiger Anwendung des Gesetzes zu obigen Fragestellungen keinerlei Feststellungen enthält.

Bereits mit der einleitenden, generalisierenden Behauptung, das Erstgericht habe es unterlassen, die zum Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges erforderlichen subjektiven und objektiven Tatbestands- voraussetzungen zu treffen, übergeht der Nichtigkeitswerber prozeßordnungswidrig das - wie dargelegt - formell einwandfrei begründete wesentliche Tatsachensubstrat über die vom Betrugsvorsatz getragenen regelwidrigen, willkürlichen Eingriffe der Angeklagten in Form von "Startsetzungen", "Vorfinanzierungen", "Besitzerwechsel", "Vorsetzungspyramiden" sowie von "P-4-Auszahlungen" und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Darstellung des angesprochenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Da die Vielfalt des Setzmodus die Reproduktion jenes Verlaufes ausschließt, den das Spiel bei Einhaltung der vorgegebenen Regeln genommen hätte und damit auch die (von der Beschwerde vermißte) Darstellung sämtlicher Auswirkungen der inkriminierten Manipulationen auf die einzelnen gutgläubigen Spielteilnehmer unmöglich ist (vgl hiezu insb die Ausführungen des Sachverständigen 595-597/37), konnten nähere Feststellungen in dieser Richtung gar nicht getroffen werden.

Entgegen der Beschwerdeauffassung waren derartige Konstatierungen aber auch nicht erforderlich; genug daran, daß nach den unbedenklichen Urteilskonstatierungen die aufgezeigten vielfachen regelwidrigen Manipulationen der Programmbetreiber mit ihren wiederholten Einflußnahmen auf den Spielverlauf eine fundamentale Veränderung der Ausgangslage und damit auch der Erfolgsschancen aller gutgläubigen Teilnehmer und solcherart einen Vermögensschaden (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 39) bewirkten. Denn danach hatten (neben laufenden Geldentnahmen auch) die unterbliebenen Einzahlungen für "vorfinanzierte" Setzungen das Fehlen der erforderlichen Geldbeträge im Spielsystem zur Folge, wobei die willkürlichen Eingriffe der Angeklagten naturgemäß einen regelgemäßen Spielablauf ausschlossen.

Damit ist aber auch die (vom Erstgericht sehr wohl bejahte) Kausalität zwischen diesen Manipulationen sowie der (gleichfalls vom Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz der Beschwerdeführer geleiteten) Vorgabe einer regelkonformen Spielweise einerseits und dem (damit zutreffend als von den Angeklagten gewollten Schaden gewerteten) Verlust des Einsatzes samt Verwaltungsgebühr aller auf eine den Regeln entsprechende Spielabwicklung vertrauenden Spieler im Ausmaß des nicht an Spielteilnehmer weitergegebenen Teils der Zahlungseingänge andererseits nicht zweifelhaft. Stellt doch die - wie erwähnt - durch die Eingriffe der Angeklagten in ihrem Ablauf grundlegend veränderte und daher nicht mehr der Erwartungshaltung der solcherart getäuschten Teilnehmer gemäße tatsächliche Spielgestaltung gegenüber dem angekündigten (regelkonformen) Spielgeschehen ein "aliud" dar, welches nicht mehr als das bedungene Äquivalent für die erbrachten Geldleistungen angesehen werden kann. Jene Teilnehmer, die (vorsatzgemäß) keine Auszahlung (mehr) erlangten, wurden demnach in der Tat im Ausmaß der von ihnen insgesamt geleisteten Zahlungen an ihrem Vermögen betrügerisch geschädigt, wobei der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis nehmen will, daß in Ansehung von vierundzwanzig im Urteilsspruch (US 4 f) namentlich angeführte Personen der Schaden jeweils ziffernmäßig festgestellt wurde (vgl auch US 131 f).

Im übrigen vermag die Beschwerde nicht konkret anzuführen, welche Programmteilnehmer ihrer Verpflichtung zur Werbung weiterer Spielteilnehmer nicht nachgekommen waren und daher keinen Auszahlungsanspruch hatten. Die schädigenden Auswirkungen durch die sogenannten "P-4-Auszahlungen" auf die Gesamtheit der regulären Spieler wird - entgegen der Beschwerdebehauptung - im Urteil ausführlich erörtert (vgl US 110 iVm S 564 ff, 580/37).

Nicht im Recht ist der Rechtsmittelwerber schließlich auch insoweit, als er sich (zum Teil in Wiederholung einzelner Einwände zur Mängelrüge - Z 5) darauf beruft, daß die fundamentalen Abweichungen von den Spielregeln für die übrigen Teilnehmer keine Risikoerhöhung gegenüber einem (regelkonformen) rechtmäßigen Alternativverhalten bedeutet hätten. Von der dieser Argumentation inhärenten (erneut prozeßordnungswidrigen) Negierung schlichtweg aller entscheidenden Urteilsfest- stellungen abgesehen, welche die tatkausalen Eingriffe als für die regulären Teilnehmer bedeutungslos oder sogar vorteilhaft umzudeuten trachtet, verkennt der Beschwerdeführer einerseits, daß der Begriff der Risikoerhöhung gegenüber einem rechtmäßigen Alternativverhalten ausschließlich auf den Bereich der Zurechnung eines fahrlässig bewirkten Taterfolges anwendbar ist und daher beim aktuellen Betrugsverbrechen nicht zum Tragen kommen kann (vgl Leukauf/Steininger aaO § 80 RN 26), andrerseits, daß bereits die betrügerische Minderung von Gewinnchancen eine Vermögensschädigung darstellt (SSt 54/68 = JBl 1984, 267).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

L***** (ON 178):

Soweit sich auch dieser Rechtsmittelwerber einerseits mit dem summarisch auf Z 1, Z 1 a und Z 2 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Vorbringen gegen die im Zuge der Befundaufnahme vom EDV-Sachverständigen vorgenommene Befragung der Zeugen K*****, L***** und R***** sowie gegen die Verwertung dieser Aussagen im Gutachten und gegen (die trotz seines Widerspruchs - 617/37 - vermeintlich) erfolgte Verlesung dieser "Zeugenaussagen" in der Hauptverhandlung beschwert (90 unten bis 91 oben d. BS), andererseits unter Heranziehung der Z 3 und Z 4 wider die - entgegen seinem ausdrücklichen Antrag - erfolgte Verlesung und Verwertung der "Fragebögen" remonstriert (22 unten bis 24 oben, 96 unten bis 97 Mitte d. BS), genügt es zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen, ihn auf jenen Teil der Beschwerdeentscheidung zu verweisen, mit dem das inhaltskonforme Beschwerdevorbringen des Angeklagten R***** erledigt wurde. Daraus erhellt nicht nur, daß wegen der zwingend gebotenen Verlesung der "Fragebögen" die Verfahrensrüge nach Z 4 unberechtigt ist, sondern auch, daß es sich bei der Befragung der drei genannten Personen durch den Sachverständigen um keinen nichtigen Vorhebungs- oder Voruntersuchungsakt nach Z 2 des § 281 Abs 1 StPO gehandelt hat, zumal in der Person des Experten keiner der Gründe des § 120 erster Satz StPO vorlag (Mayerhofer/Rieder aaO § 271 Z 2 E 1); ganz davon zu schweigen, daß die schriftliche Befundaufnahme in der Hauptverhandlung gar nicht verlesen wurde (627/37).

Keine Nichtigkeit im Sinne der Z 3 vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf darzutun (91 d. BS), es bestünden "zumindest Zweifel, daß der SV völlig unbeeinflußt sein Gutachten erstellte", weil er (wie aus einer der am 30.März 1995 - also nach Urteilsfällung - beim Erstgericht eingelangten Honorarnote beigeschlossenen Rechnung - ON 167/43 - zu entnehmen sei) mit der Privatbeteiligten I***** GesmbH (vgl ON 4 und 35/1) ein Geschäft getätigt (475/43) und mit den Zeugen Ing.K*****, L***** und R***** sowie mit der genannten Firma nachweislich (das Verfahren tangierende) Kontakte gehabt habe.

Damit wird bloß eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und demnach unbeachtliche Neuerung ins Spiel gebracht (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 150 F). Dessen ungeachtet sei der Beschwerde erwidert, daß (hier ohnehin nicht vorgelegene) "erhebliche Einwendungen" im Sinne des § 120 letzter Satz StPO stets vor Erstattung des Gutachtens erhoben und als berechtigt erwiesen werden müßten (Mayerhofer/Rieder aaO § 120 E 1 ff) und zudem lediglich der erste Satz des § 120 StPO unter der Nichtigkeitsdrohung des § 281 Abs 1 Z 3 StPO steht (Mayerhofer/Rieder aaO E 13 a; § 281 Z 3 E 13 a), für dessen Aktualität weder die Aktenlage noch das Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte bieten.

Außerdem hatte sich die I***** GesmbH - dem Vorbringen zuwider - dem Verfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen, sondern lediglich vom Gericht die Ausfolgung einer strafgerichtlich beschlagnahmten, unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Computeranlage unter Hinweis auf das vom Masseverwalter der VTK anerkannte Aussonderungsrecht begehrt (ON 4/1 und ON 35/1).

Zu begründen, "warum es die Kontakte mit den Zeugen allenfalls für unschädlich hielt", war das Erstgericht - entgegen dem auf Z 5 gestützten Beschwerdevorwurf - nicht gehalten.

Fehl geht die Verfahrensrüge (formell Z 4; der Sache nach Z 3), mit der sich der Angeklagte L***** gegen die - ungeachtet seines Widerspruchs (616 mitte/37) - erfolgte Verlesung (626/37) des von Dr.S***** an den Beschwerdeführer gerichteten Telefax vom 27. September 1992 (203/36) beschwert (18 d. BS). Kann doch dieses Telefax schon seiner Natur nach nicht unter die im § 252 Abs 1 StPO genannten Aktenteile gezählt werden, sodaß dessen Verlesung zufolge des fehlenden Verzichts des Staatsanwaltes sowie der Angeklagten K***** und B***** (617/37) nach § 252 Abs 2 StPO zwingend geboten war. Überdies berührt der daraus von den Erkenntnisrichtern gezogene Schluß, Dr.S***** sei "daher nicht Gesellschafter der VTK" geworden (US 37 oben, 75 f), keinen entscheidenden Umstand.

Einen weiteren Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Rechtsmittelwerber darin (62 f d. BS), daß das Schöffengericht den von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 9.Februar 1995 gestellten Antrag auf "Zurückweisung der Rechtssache an den Untersuchungsrichter" (555 f/37) abgelehnt hat (558 f/37). Indes wurden durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil die darin angesprochenen sicherheitsbehördlichen Nachtragsanzeigen und Erhebungen teils nichts Neues enthielten, teils nicht Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens waren.

Die Prinzipien der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit führen dazu, daß eine begonnene Hauptverhandlung nach Möglichkeit ohne Unterbrechung durchgeführt wird (Foregger/Kodek aaO 376). Daher soll eine in der Praxis als "Rückleitung an den Untersuchungsrichter"

bezeichnete Vervollständigung der Voruntersuchung (vgl SSt 56/65 =

EvBl 1986/65 = RZ 1986/8) nach begonnener Hauptverhandlung der Intention des Gesetzgebers zufolge einen Ausnahmefall darstellen, der nur dann zu verfügen ist, wenn die als notwendig erachteten Erhebungen oder Untersuchungshandlungen voraussichtlich so zeitraubend sein werden, daß eine Neudurchführung der Hauptverhandlung (§ 276 a StPO) unumgänglich sein wird (11 Os 28/90).

Für jenen Teil der Verfahrensrüge (Z 4), mit dem der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrages des Angeklagten R***** (dem sich der Angeklagte L***** kommentarlos angeschlossen hatte - 594/37) auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens sowie auf Beiziehung von Experten aus dem Fachgebiet der Mathematik und der Buchhaltung remonstriert (86 und 95 bis 96 zweiter Absatz d. BS), gilt das bereits in Erledigung des korrespondierenden Beschwerdevorbringens des Angeklagten R***** Gesagte uneingeschränkt, sodaß die insoweit verspätet vorgebrachten Beschwerdeausführungen keiner zusätzlichen Antwort bedürfen.

Den weitwendigen (unsystematisch dargelegten) Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5), welche weitestgehend - prozeßordnungswidrig - bloß isoliert betrachtete Einzelaspekte punktuell hervorheben, ist unter Hinweis auf die eingangs wiedergegebenen wesentlichen Urteilsfeststellungen sowie auf die angeführten Rechtsgrundsätze zu erwidern:

Den (im Gesamtzusammenhang zu sehenden) Entscheidungsgründen ist unmißverständlich zu entnehmen, daß die von Anfang an mit gewerbsmäßigem Betrugsvorsatz handelnden Angeklagten nicht nur ihre Bereitschaft zu einer regelkonformen Spielabwicklung vortäuschten, sondern auch ihren Willen zur Auszahlung erzielter Gewinne. In Wahrheit veränderten sie tatplangemäß durch irreguläre Eingriffe grundlegend den Spielablauf zum Nachteil zahlreicher gutgläubiger Programmteilnehmer.

Demnach versagt der Einwand (2 d. BS), die (auch) diesem Nichtigkeitswerber im Urteilsspruch angelastete, für den Betrug gleichfalls kausale Täuschungsvariante, es könnten Gewinne erzielt werden (wobei die andere gleichwertige Täuschungskomponente übergangen wird), stünde mit der Urteilsfeststellung, es seien tatsächlich Gewinne erzielt und Auszahlungen in Höhe von ca 61 Mio S vorgenommen worden, im Widerspruch.

Von den Urteilsprämissen ausgehend (insbesonders dem mangelnden Auszahlungswillen) sowie unter Berücksichtigung der (in der Beschwerde völlig über- gangenen) Konstatierungen über die aktive Mitwirkung des Angeklagten L***** bei der betrügerischen Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung des Pyramidenspieles kommt den in der Beschwerdeschrift (3) aufgelisteten und als Feststellungsmängel relevierten Millionenforderungen des Beschwerdeführers an Dritte sowie dessen Einzahlungen auf das Konto der VTK keine Entscheidungsrelevanz zu. Dies umsoweniger, als das Erstgericht nicht nur den "enormen Aufwand" aller Angeklagten in der Gründungsphase in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 66 letzter Absatz), jedoch ua auch daraus im Zusammenhang mit deren Gesamtverhalten mit denkmöglicher und lebensnaher Beweiswürdigung auf ein von Anfang an abgesprochenes Betrugsvorhaben geschlossen hat, sondern sich auch eine behauptete Forderung L*****s in Millionenhöhe schon im Sommer 1992 als uneinbringlich erwiesen hatte und die ins Treffen geführten Zahlungseingänge auf das Konto der VTK zur Abdeckung des betrügerisch erwirtschafteten Defizits auch nicht annähernd ausgereicht hätten (vgl insb 109, 121 f, 155/20, 609/37).

Die erstgerichtlichen Feststellungen über den Aufbau und die (von den publizierten Spielregeln abweichenden) Veränderungen des für die Spielabwicklung maßgeblichen Computerprogramms bis hin zur Aufhebung der Programmlogik hat das Schöffengericht mit aktenkonformer und zureichender Begründung in erster Linie aus den gutächtlichen Ausführungen des EDV-Sachverständigen Mag.Dipl.Ing.G***** (US 95 ff), ferner aus den Einlassungen des Mitangeklagten B***** sowie aus den Bekundungen involvierter Zeugen (insb US 55 ff, 83 ff und 105 f) abgeleitet; ebenso finden die Konstatierungen über die aktuelle Gestaltung des Spielablaufes in diesen Verfahrensergebnissen Deckung, weshalb die dagegen vorgebrachten Beschwerdeausführungen (6 f) nicht zielführend sind.

Entgegen der Beschwerdebehauptung hat das Erstgericht den Begriff der "Teamsetzung" (worunter die Spielbeteiligung des Teams aller Spieler im Programm C unter bestimmten Voraussetzungen zu verstehen ist) auch in Verbindung mit der Auswirkung einer solchen Setzung auf die Reihung von Spielern aktengetreu, ausreichend und deutlich definiert (insb US 18 bis 20, 30 f und 96 ff) und dabei auch auf die analoge Reihung von "Teamsetzung" und "Aktivsetzung" Bezug genommen (vgl hiezu insb die Ausführungen des Sachverständigen 571 f/37 und 45/39). Mit seiner Kritik an diesen Darlegungen, welche sich auch gegen Konstatierungen über die Reihung in Verbindung mit Teamsetzungen richtet (US 46), geht der Beschwerdeführer zum einen von einer isolierten Betrachtung einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Urteilspassagen unter Vornahme einer - ihm im Nichtigkeitsverfahren verwehrten - eigenen Beweiswürdigung aus und folgert daraus, es wären andere Feststellungen zu treffen gewesen, womit nur unzulässig - zudem teilweise nicht einmal aktenkonform - die erstgerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel gezogen wird.

In eben diesen prozeßordnungswidrigen Vorgang verfällt die Beschwerde, indem sie jene (der EDV-SV-Expertise folgenden) Urteilskonstatierungen über die Abweichung des tatsächlichen (manipulierten) Spielablaufs von den propagierten Spielbedingungen (Regeln) mit einer eigenen, auf einzelne Verantwortungsteile des Nichtigkeitswerbers gestützten Gegendarstellung als unvollständig bekämpft (7 ff). Abgesehen davon, daß Sinn und Aussagehalt eines Textes (somit gegenständlich auch die Relevanz der Spielbedingungen) als Tatfrage der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt (§ 258 Abs 2 StPO; vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 46 ff), hat sich das Erstgericht mit den entscheidenden Punkten der Spielbedingungen ohnedies eingehend auseinandergesetzt und seinen Erwägungen den gesamten Inhalt der Einstiegsformulare zugrunde gelegt (insb US 22 ff, 61 ff und 106). Es ging auch wiederholt auf die Frage der (von den Angeklagten stets behaupteten) Zulässigkeit und Vereinbarkeit sogenannter "Vorfinanzierungen" mit den "Verbindlichen Regeln" ein, freilich ohne diese Frage im Sinne des Beschwerdestandpunktes zu beantworten (US 41 f, 45, 63, 66 f, 78 f, 85 f, 107 ff, 117, 127), was der Rechtsmittelwerber mit dem unzutreffenden Vorwurf abtut, das Gericht sehe "nur übertrieben streng und formal den Wortlaut, begründe aber nicht warum".

In gleicher Weise kritisiert der Beschwerdeführer mit Berufung auf eine (im Urteil jedoch ausdrücklich verneinte) weitgehend regelkonforme Spielgestaltung und die vorgenommene "Gegenverrechnung" für die 832 Startsetzungen der Angeklagten einmal mehr in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter (11, 13 oben, 41 f d. BS). Im übrigen läßt sich aus den sogenannten "Gegenverrechnungen" für den Nichtigkeitswerber ohnehin nichts gewinnen, weil die Erkenntnisrichter richtigerweise schon die "Vorfinanzierung" an sich als schadenskausalen Regelverstoß beurteilten. Soweit aber Ausführungen über konkrete Divergenzen zwischen dem wirklichen Verlauf des Spielgeschehens und den vertragsgegenständlichen Spielbedingungen vermißt werden (67 d. BS), setzt sich die Beschwerde über alle (eingangs angeführten) bezughabenden Urteilsfeststellungen hinweg.

An sich zutreffend weist der Angeklagte L***** darauf hin (11, 32 d. BS), daß im Punkt 3. der "Verbindlichen Regeln" das Wort "nur" nicht vorkommt. Dennoch ist dem Schöffengericht dadurch (vgl US 24; im Gegensatz dazu US 63 und 107) keine Aktenwidrigkeit im Sinne der Z 5 unterlaufen, weil bei Wiedergabe dieser Regelvorschrift über die formellen Voraussetzungen einer Teilnahmeberechtigung der darin zum Ausdruck gebrachte Bedeutungsinhalt nicht verändert wurde, wie dies in den Erwägungen (abermals US 63, 107) deutlich genug zum Ausdruck kommt. Wann eingezahlt werden mußte, ergibt sich aus dem (in den Entscheidungsgründen hinreichend berücksichtigten) Inhalt der Anmeldeformulare. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang hypothetische Überlegungen anstellt und im Ergebnis urteilsfremd auf eine völlige Gestaltungsfreiheit der Angeklagten bei der Spielabwicklung abzielt (65, teilweise 78 d. BS), versucht sie bloß Verfahrensergebnisse zu ihren Gunsten umzudeuten, verkennt dabei aber, daß es gar nicht auf die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit mündlicher Nebenabreden ankommt, weil die massiven manuellen Eingriffe in das Computerprogramm auch dadurch nicht gerechtfertigt oder saniert werden konnten.

Die Urteilskonstatierungen über die (den Spielregeln nicht entsprechende) Gestaltung des Spielablaufs durch mehrere, diesen grundlegend verändernde und verfälschende Manipulationen des Computerprogramms hat das Erstgericht - wie bereits der Mängelrüge des Angeklagten R***** erwidert wurde - formell fehlerfrei aus dem als schlüssig beurteilten Sachverständigengutachten abgeleitet. Darin schließt der EDV-Experte bloße (ungewollte) Fehler des Ing.K***** bei der Programmgestaltung als Ursache der Abweichungen aus und macht für diese Veränderungen allein eine Mehrzahl von die Programmlogik bewußt ausschaltenden Eingriffen der Angeklagten in die Datenbank verantwortlich (495 ff, 508 ff, 519 ff, 524 ff, 543 ff, 549 ff, 556 ff, 587 ff/37 iVm 171 ff/39).

Angesichts dessen sind alle dagegen vorgebrachten, günstigere Feststellungen reklamierenden Beschwerdeeinwendungen (15 ff, 61, 64 unten, 74 Mitte d. BS) erneut prozeßordnungswidrige Angriffe auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. In diesem Zusammenhang unterlegt nämlich der Nichtigkeitswerber zum einen gerade jenen Depositionen des Zeugen Ing.K*****, wonach bei dem von ihm erstellten Computerprogramm durchaus übliche Anfangsschwierigkeiten überwunden wurden, eine urteilsfremde Bedeutung und läßt zum anderen außer acht, daß das Erstgericht - dem EDV-Sachverständigen folgend - ungewollte Fehler bei Programmerstellung oder beim Programmieren bzw bloße Irrtümer des Bedienungspersonals ausschließt und nur grundlegende Eingriffe der drei betriebsintern dominierenden und betrügerisch zusammenwirkenden Angeklagten in die Programmstruktur verantwortlich macht (US 16 f, 26 f, 60 ff). Deshalb bedurfte es für die aktenkonform getroffenen und deutlich genug umschriebenen (fallbezogen gar nicht entscheidenden) Feststellungen über die "hervorragenden mathematischen Kenntnisse und Computerkenntnisse" des Beschwerdeführers (US 121 unten iVm US 9 f) keiner näheren Erörterung der Aussage des Zeugen Ing.K***** und der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen (18 oben, 62 oben und 83 d. BS).

Nicht zielführend sind die - sowohl den Gesamtzusammenhang vernachlässigenden als auch die Dr.S***** allein begünstigenden Folgen übergehenden - Beschwerdeeinwendungen gegen die mit dem Sachverständigengutachten im Einklang stehenden Urteilsfeststellungen in bezug auf den "Setzbaum Dr.S*****", die (spielerschädigenden) Auswirkungen von davon angereihten Teamsetzungen und "Start", ferner auf die (betrugskausalen Folgen der erst nachträglich in das Programm eingefügten) "Besitzerwechsel" sowie auf die unterbliebene Übermittlung von Unterlagen an Dr.S***** (19 f, 48 f, 71 unten bis 73 oben d. BS), weil damit unter Hervorhebung einzelner, isoliert betrachteter Verfahrensergebnisse abermals nur urteilsfremde (günstigere) Schlußfolgerungen reklamiert werden. Daß der bezughabende Vertrag zwischen R***** und Dr.S***** nicht erst am 11. Dezember 1992 unterfertigt wurde, wie im Urteil irrtümlich angeführt wird (vgl US 37, 76), sondern bereits am 11.Oktober 1992 (vgl 29/36), ist genauso unwesentlich wie Einzelheiten der technischen Durchführung dieser Setzungen und die Anzahl "4" der um 827.465 S angeschafften Mercedes 500, von denen der Nichtigkeitswerber keinen erhalten oder verwendet haben will (20 d. BS).

Zur Tragfähigkeit der Urteilsfeststellung über eine der mehreren fälschlichen Zusagen der Angeklagten und ihrer Programmberater bei Anwerbung des überwiegenden Teiles der Spielinteressenten, diese würden zumindest den Einsatz zurückerhalten (US 40 oben), genügt es, auf die Erledigung dieses Einwandes in der Mängelrüge des Angeklagten R***** zu verweisen, wobei es keineswegs erforderlich war, exakt festzustellen, wer, wann, wo, wem gegenüber diese Zusage gemacht hat (24 d. BS). Inwiefern aber die Konstatierung über die in diesem Zusammenhang stehende zusätzliche Täuschungsvariante, das Pyramidenspiel werde auch in Nachbarländern vertrieben (US 40 Mitte), undeutlich geblieben sein soll, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen (abermals 24 d. BS).

Unzulässige Bezweifelungen sowohl der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens, die jedoch ausschließlich die Tatsacheninstanz zu prüfen hat, als auch der tatrichterlichen Beweiswürdigung artikuliert der Beschwerdeführer hinwieder, indem er gegen die Richtigkeit der den Urteilsfeststellungen zugrundeliegenden Ausführungen des EDV-Experten über das Wesen des Spielprogramms nach dem Grundsatz "die Basis finanziert die Spitze" mit dem Vorwurf remonstriert, das Erstgericht begehe einen Denkfehler und weigere sich, die diesbezüglichen logischen Überlegungen der Angeklagten zu akzeptieren (25 f d. BS).

Sofern er zunächst zwar von diesem Grundsatz ausgehend, die Zulässigkeit der "Vorfinanzierung" der Einstiegs- und Verwaltungsgebühren für die solcherart begünstigten Setzungen mit dem Hinweis auf spätere Gegenverrechnungen zu begründen trachtet, läßt er prozeßordnungswidrig nicht nur den aus der so geschaffenen künstlichen Basis resultierenden Umverteilungseffekt außer Betracht, sondern auch die Auswirkungen der zusätzlichen Entnahmen (vgl hiezu die Einlassungen des Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung 607/37) und das wiederholte Ausbleiben einer entsprechenden "Gegenverrechnung" (insb 512/37).

Indem der Rechtsmittelwerber - das vom Sachverständigen dargelegte Grundprinzip des Spieles umkehrend - den Grundsatz "Spitze kreditiert Basis" für sich reklamiert, vernachlässigt er einmal mehr die für die Beurteilung der Eingriffe in das Programm und ihre Folgen gebotene Gesamtschau (52 d. BS); bleibt doch auch aus dieser Sicht der durch die inkriminierten Eingriffe herbeigeführte Verfälschungseffekt mit allen seinen im Urteil daran geknüpften Auswirkungen unverändert aufrecht (539/37). Wenn der Angeklagte L***** aber unter Berufung auf seine (nach dem Gesagten jedoch verfehlte) Kritik am Umstand, daß sich die in Rede stehenden Auswirkungen der Eingriffe im Urteil einzelnen Spielern nicht zuordnen lassen, die Kausalität des ihm angelasteten Tatverhaltens für den angenommenen Betrugsschaden in Abrede stellt (46 d. BS), negiert er die eingehenden Ausführungen der Tatrichter über die wesentliche Verfälschung des Spielablaufs und die sich daraus ergebenden (gewollten) schädlichen, die Gewinnchancen mindernden Folgen für die regulären Spielteilnehmer. In rechtlicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Antwort auf die gleichartigen Argumente in der Rechts- und Tatsachenrüge des Angeklagten R***** entgegenzuhalten.

Damit erledigen sich auch die Einwendungen des Angeklagten L*****, mit denen er das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem ihm angelasteten Tatverhalten und der Vermögensschädigung aller zur Einzahlung des Spieleinsatzes sowie der Verwaltungsgebühr veranlaßter regulärer Spielteilnehmer auch unter dem Aspekt einer Nichtigkeit nach der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO bekämpft (46 d. BS).

Bei verständiger und gesamtheitlicher Leseart der Urteilspassagen (US 41 unten ff) ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Teilnehmer nicht "durch die Spielbedingungen" getäuscht wurden, sondern dadurch, daß die Angeklagten fälschlich vorgaben, daß X-Plosion Global Programm gemäß den verbindlichen Spielbedingungen abzuwickeln (32 zweiter Absatz d. BS). Unter diesem Aspekt schlägt daher auch der Einwand mangelnder Täuschungstauglichkeit des Angebotes, eine besonders günstige "Siebenerpyramide" zu kaufen, fehl (25 oben d. BS).

Keineswegs mit Stillschweigen wurde die Verantwortung der Angeklagten übergangen, wonach auch Auszahlungen an Spielteilnehmer erfolgt sind (42 mitte d. BS). Ist doch in den Entscheidungsgründen wiederholt die Rede davon, daß an Spieler (Gewinner) ca 61 Mio S ausgezahlt wurden (US 50 unten, 53 unten f, 123 zweiter Absatz).

Keine formellen Begründungsmängel (Z 5), sondern lediglich die ihm verwehrte Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung bringt der Beschwerdeführer in seinen weiteren, auf Details bezugnehmenden Ausführungen zum Ausdruck, indem er:

* gegen isoliert hervorgehobene Feststellungs- teile über die Verwendung von (ohne Ausschaltung der Programmlogik technisch nicht realisierbaren) "Setzbäumen bzw Setzlisten" der Angeklagten als zusätzliches Täuschungsmittel (US 43 zweiter Absatz und 44 vorletzter Absatz) remonstriert, dabei aber die Aussage des Zeugen Ing.K***** (289 ff/37) vernachlässigt und übersieht, daß die vorbereiteten Setzbäume letztlich doch nicht - wie beabsichtigt - verwendet wurden (42 f d. BS);

* aus der Ausschaltung der Programmtechnik urteilsfremd und im Widerspruch zum Sachverständigengutachten positive Folgen für nachfolgende Mitspieler ableitet (45 oben d. BS),

* die Konstatierung über den zwangsläufigen Aufstieg von 168 Positionen "Start" in die Zone 1, wo sie linear gereiht wurden (US 44 erster Absatz), als aktenwidrig bezeichnet (45 Mitte d. BS),

* die Ausschaltung der Programmautomatik im Ergebnis als regelkonform ansieht (45 unten f d. BS);

* dem Erstgericht unterstellt, es gehe in jedem Fall von einer "zwingenden Pflicht zur Werbung" (mindestens zweier neuer Teilnehmer) aus (48 fünfter Absatz d. BS), während in den Entscheidungsgründen die Verletzung dieser Werbepflicht unmißverständlich nur im Konnex mit regelwidrig gewährten Besitzerwechseln (insbesondere an Helene R***** und Dr.S*****) als Verletzung der Chancengleichheit aller anderen regulären Spieler inkriminiert wird (US 44 unten f, 113 erster Absatz);

* aus teils bruchstückhaft und zusammenhanglos (49 zweiter bis vierter Absatz und 51 oben d. BS), teils nicht einmal urteilsgetreu (53 unten d. BS) zitierten Urteilsausführungen (vermeintliche) Widersprüche aufzuzeigen trachtet;

* unter Bezugnahme auf die mündliche Ergänzung des Gutachtens vom 10. Februar 1995 (599 ff/37), jedoch unter Vernachlässigung der vom Schöffengericht als schadenskausal beurteilten Auswirkungen der regelwidrigen "Vorfinanzierungen" die fehlende Feststellung reklamiert, daß die Angeklagten für ihre 832 Direktsetzungen (korrekte) Gegenverrechnungen durchgeführt und damit sämtliche 832 Setzungen bezahlt hatten (41 f d. BS);

* anhand zweier Beispiele aus dem Anhang 3 des schriftlichen Sachverständigengutachtens eine Aktenwidrigkeit der (bei gesamtheitlicher Betrachtung fallbezogen keinen wesentlichen Umstand berührenden) Urteilsfeststellung (US 46 oben) nachweisen will, derzufolge Teilnehmer unter Teamsetzungen angereiht wurden, was ausschließlich auf einen manuellen Eingriff in das Programm zurückzuführen ist (49 f d. BS);

* nach dem "warum" eines Resümees des Schöffengerichtes (US 47 oben) fragt (51 unten d. BS), obwohl im Urteil wiederholt zum Ausdruck gebracht wird, daß die zahlreichen manuellen Eingriffe der Angeklagten in die Datenbank Teil ihres Betrugsplanes waren;

*die mängelfrei begründeten Konstatierungen über die ungerechtfertigten Behebungen und Geldabflüsse der in den Entscheidungsgründen - soweit objektivierbar - detailliert angeführten Beträge vom Ein- und Auszahlungskonto der VTK für eigene und betriebsfremde Zwecke (insbesondere US 47 ff, 118 iVm 607/37) im Lichte der "Gewinnvorwegentnahmen" als undeutlich (52 oben d. BS), unvollständig (68 unten bis 69 oben d. BS) und aktenwidrig qualifiziert (83 unten bis 84 oben d. BS);

* den vom Erstgericht formell einwandfrei aus einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse gewonnenen und hier in die Form von Feststellungen gekleideten Schlußfolgerungen über die Erwartungen der Spielteilnehmer und wodurch sich diese täuschen ließen (US 50 dritter Absatz), eigene, weitgehend spekulative Überlegungen entgegenstellt (54 f d. BS), denen zuwider - bei der aktuellen Fallgestaltung - nicht näher zu erörtern war, was unter "riesigen Gewinnsummen" (59 unten d. BS), "groß angelegtem Betrug" (71 unten d. BS) und unter dem "überwiegenden Teil" (60 oben d. BS) zu verstehen ist;

* gegen die "cirka"-Angaben über Einzahlungen und Auszahlungen (wie etwa US 50 unten, 83 unten; vgl aber die exakten Zahlen auf US 3, 123 zweiter Absatz) remonstriert, dabei eine nicht den abschließenden Erhebungsstand berücksichtigende Aufstellung (139/26) ins Treffen führt (139/21), ferner eine genaue Definition der "regulären" Teilnehmer vermißt (vgl hiezu US 51 oben, 78 unten), die "Pauschalschadenszuweisungen" an die Gesamtheit der regulären Spieler sowie den jeweiligen Schadenseintritt als undeutlich bekämpft, die im Betrugsschaden inkludierten Verwaltungsgebühren abgezogen wissen will und solcherart im Kern die konstatierten subjektiven und objektiven Tatbestandselemente des Betrugsverbrechens verneint (57 f, 70 Mitte, 75 oben d. BS); zur Widerlegung dieser Einwendungen ist auf die Erledigung der Rechtsrüge des Angeklagten R***** zu verweisen;

* einen die schöffengerichtlichen "Erwägungen" einleitenden Satz über die Aufnahme der VTK-Geschäftstätigkeit ausschließlich zu Betrugszwecken (US 55 dritter Absatz) zunächst als offenbar unbegründet releviert, abschließend aber einräumt, sein Inhalt trage den Urteilsspruch (61 d. BS);

* gestützt auf die - indes von den Erkenntnisrichtern mangels Überprüfbarkeit insoweit als "sehr unwahrscheinlich" abgelehnten - Verantwortungen der drei Angeklagten (vgl US 60 dritter Absatz) dennoch darauf beharrt, ihr Rechtsfreund, Rechtsanwalt Dr.Kl*****, habe die Spielbedingungen einschließlich der Vorfinanzierungen bei (ersichtlich zu ergänzen: korrekter) Gegenverrechnung überprüft und gutgeheißen, weshalb ihr Verhalten rechtmäßig gewesen sei (63 f d. BS);

* die aus dem Gutachten des EDV-Experten über die Gestaltung des "Quellcode" in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen gezogenen erstgerichtlichen "Schlußfolgerungen" bezüglich der den regulären Spielteilnehmern bewußt verschwiegenen Aufstiegsbegrenzung von Spielern aus dem Programm A in die Global-Ertragszone (US 62) als "keinesfalls schlüssig" apostrophiert (64 d. BS);

* eine - fallbezogen - nur unbedeutende, weil die Vielfalt der inkriminierten Täuschungshandlungen illustrierende Entscheidungsstelle (US 63 vierter Absatz) als "aktenwidrige Aussage des Erstgerichtes" rügt, ohne darzulegen, welcher Inhalt eines Beweismittels darin unrichtig wiedergegeben wird (66 Mitte d. BS), während er mit der weiteren Beschwerdekritik an dem im Urteil verwendeten Wort "ausschließlich" (US 63 drittvorletzte Zeile) bloß behauptet, dieses widerspreche dem Inhalt des zweiten Absatzes des Punktes 4. der "Verbindlichen Regeln" (66 unten d. BS), was aber gar nicht entscheidend ist und auch nicht zutrifft (vgl: Alle Auszahlungen erfolgen mittels Verrechnungsschecks);

* die aktengetreu und zureichend begründeten Konstatierungen über die von den Angeklagten mit Betrugsvorsatz veranlaßte regelwidrige Erstellung des Computerprogramms anzweifelt (67 d. BS);

* urteilsfremd und zudem nicht aktengetreu Entnahmen der Angeklagten vom Konto der Volksbank K***** bestreitet (70 unten d. BS), wiewohl das Erstgericht - allerdings unter irriger Zitierung der Seite 151 anstatt richtig 149/24 - feststellt, daß sich die Angeklagten auch noch nach Abschaltung der Computer Spieleinsätze über, dh durch Überweisung auf das Konto der Margarethe B***** aneigneten (US 73 unten);

* unter Berufung auf die Zeugen Ingeborg K*****, Helene R***** und Anton L*****, mit deren Aussagen sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl US 79, 81 ff, 88, 107, 112), Feststellungen über unkorrekte Reihungen und Setzungen zu erschüttern (74, 76 d. BS) sowie aus dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung, eines Kassabuches, einer Belegsammung und eines Verwaltungskontos urteilskonträre Schlußfolgerungen abzuleiten versucht (75 oben d. BS);

* unzutreffend beklagt, die umfangreichen Einvernahmen der (jeglichen Betrugsvorsatz in Abrede stellenden) Angeklagten R***** und L***** seien "nicht ausreichend abgewogen" worden (75 f, 77 d. BS);

* bestreitet, daß "Start"-Setzungen anderen Spielern zum Nachteil gereichten (76 Mitte, 86 d. BS), und vermeint, "das Erstgericht hätte überdenken müssen, was passiert wäre", wenn Start nicht mitgespielt hätte (85 unten d. BS), es hätte ferner zusätzlich feststellen müssen, daß die VTK als Teilnehmerin keinerlei Erträgnissen aus dem Spiel erhalten hat (77 unten d. BS), und "wie es dazu kommt, daß diese 'P 4' tatsächlich Auszahlungen erhalten haben" (78 Mitte d. BS);

* erneut unter Außerachtlassung der für Spielteilnehmer unabdingbar geforderten Leistung des Einsatzes und der Verwaltungsgebühr spekulative Überlegungen eigener Art über Spielabläufe anstellt (80 ff d. BS);

* jegliche Auseinandersetzung einerseits mit den Verantwortungen der Angeklagten, andererseits mit den in den "Fragebögen" enthaltenen Mitteilungen vermißt, denen der Beschwerdeführer mit der Unterstellung "Schriftlich lügt es sich besser als vor den Augen des Gerichtes" rundweg jeglichen Beweiswert abspricht (84 f d.BS);

* aus dem (mangels Reproduzierbarkeit des regelkonformen Spielablaufes) naturgemäß fiktiven (hypothetischen) Charakter eines Testspieles (vgl 595 ff/37) sowie aus der Verwendung bloß eines Bildschirms beim Testspiel die taugliche Feststellungsgrundlage der Aussagen des EDV-Sachverständigen verneint (87 Mitte und 92 Mitte d. BS), wobei dieser Einwand - wie bereits zur Rechtsrüge nach Z 9 lit a des Angeklagten R***** dargelegt wurde - keinen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft, weil die zur Abweichung von den Spielbedingungen führenden Eingriffe der Angeklagten in die Datenbank jedenfalls rekonstruiert werden konnten und die Beschaffenheit der Datenbank verläßliche Rückschlüsse auf den Quellcode gestattete;

* in bezug auf die Setzungen der Gruppe "Mank", die mangels Signifikanz nicht weiter zu erörtern waren, an der Aktenlage (vgl die unwidersprochen gebliebene Einlassung des Angeklagten K*****, derzufolge diesen gleichfalls "vorfinanzierten" Setzungen keine Erträgnisse ausgezahlt wurden - 160 f/37), und an den Beweisergebnissen vorbeiargumentiert, weil deren "Vorfinanzierung" zwangsläufig die wiederholt erwähnten negativen Auswirkungen aus den gesamten Spielverlauf zur Folge hatten (90 d. BS);

* aus den sogenannten "Begrüßungsschreiben" ableitet, daß keinerlei Umstand vertuscht werden sollte und der Teilnehmer eine Kontrollmöglichkeit hatte (92 unten f d. BS); denn damit wurde den Spielteilnehmern zwar die Zuteilung einer bestimmten Spielposition bekannt gegeben, in Wahrheit blieben den getäuschten Spielteilnehmern aber die inkriminierten Eingriffe der Angeklagten mit ihren verzerrenden Auswirkungen auf den Spielverlauf weiterhin verborgen;

* die (auch) ihm im Urteil zufolge seiner maßgeblichen Mitwirkung bei Gestaltung des Spiel- und Geschäftsbetriebes (einschließlich der Programmgestaltung) unmißverständlich zugerechneten Täuschungshandlungen mit dem Einwand negiert, laut den Einstiegsformularen sei die VTK als juristische Person Vertragspartner der Spielteilnehmer gewesen, das Erstgericht kläre aber nicht darüber auf, ob er (der Beschwerdeführer) Veranstalter war oder nicht (93 unten f d. BS);

* eine isoliert und zudem nur verstümmelt wiedergegebene Wortgruppe (US 24 oben) zitierend, die Feststellung der "Absicht" im Sinne der §§ 70, 148 StGB als undeutlich begründet kritisiert, dabei aber prozeßordnungswidrig alle sonstigen, damit im Zusammenhang stehenden Konstatierungen (US 54, 123 f, 129) übergeht.

Die aktenkundige finanzielle Lage des Beschwerdeführers (US 10, 66) hinwieder läßt durchaus den denkrichtigen Schluß auf dessen Kreditunwürdigkeit zu (US 68), weshalb die zusätzliche Bezeichnung (arg. "auch") der angenommenen Kreditunwürdigkeit als "offenkundig" im Urteil keineswegs eine fehlende Begründung ersetzt, sondern bloß illustrativen Charakter besitzt (69 unten bis 70 oben d. BS).

Keinen entscheidenden Umstand schließlich betrifft die losgelöst angeführte Tatsache, daß Christian L***** als erster auf das Konto der VTK einen Betrag eingezahlt hatte; im übrigen hat das Erstgericht nicht allein daraus die von der Beschwerde kritisierten Schlußfolgerungen gezogen, sodaß auch insoweit kein formeller Begründungsmangel dargetan wird (70 oben d. BS).

Nach Prüfung der Aktenlage einschließlich der in der Tatsachenrüge (Z 5 a) ins Treffen geführten Argumente (5 f, 20 ff und 56 f d. BS), die sich einerseits auf einzelne Passagen der vom Erstgericht weitgehend als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortungen der Angeklagten konzentrieren und aus (in den Entscheidungsgründen aber ohnehin erörterten) selektierten, isoliert betrachteten, mit hypothetischen Überlegungen und Mutmaßungen verwobenen Verfahrensergebnissen sowie aus dem Freispruch des Angeklagten B***** für sich günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen trachten, anderseits jene in den "Fragebögen" von der Sicherheitsbehörde gestellten Fragen abermals als mangelhaft bzw unvollständig kritisieren und die zeugenschaftliche Vernehmung der (nach Meinung der Beschwerde "angeblich") geschädigten Spielteilnehmer beklagen, deren Vernehmung auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden war, hegt der Oberste Gerichtshof keine Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Im Gegensatz zur lediglich auf die prozeßordnungswidrige Geltendmachung einer günstigen Tatversion hinauslaufenden Argumentation des Nichtigkeitswerbers hat nämlich das Schöffengericht in einer kritischen Gesamtschau aller wesentlichen Ergebnisse der Zeugen- und Sachbeweise sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) plausibel und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt, warum es zur Überzeugung von der verbrecherischen Schuld der Angeklagten gelangt ist.

Bei der gegebenen Beweislage vermag der Beschwerdeführer aber auch keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen.

Das auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Vorbringen ist weitgehend keine Rüge der angerufenen Art, sondern insoweit bloß eine Wiederholung schon in der Mängelrüge (Z 5) enthaltener und damit zum Teil undifferenziert verbundener Argumente - nunmehr allerdings unter dem Vorwand, vermeintliche Feststellungsmängel und Rechtsirrtümer aufzuzeigen - weshalb im wesentlichen auf das dort Gesagte verwiesen werden kann. Auch hier verfällt der Beschwerdeführer in den prozeßordnungswidrigen Vorgang, einzelne Konstatierungen isoliert hervorzuheben und für sich allein auf ihre Tragfähigkeit zu untersuchen sowie urteilskonträre (für ihn günstigere) Feststellungen zu reklamieren. Dies gilt insbesondere für jene nicht gesetzmäßig ausgeführten Beschwerdestellen, mit denen der Nichtigkeitswerber einwendet,

* er sei - mangels Zustimmung der VTK als juristische Person zur Abtretung der Gesellschaftsanteile von Ha***** und Lö***** an K***** und ihn sowie infolge fehlender Eintragung der Abtretung im Firmenbuch - nie rechtswirksamer Gesellschafter der VTK und demnach nicht verantwortlich und zuständig gewesen, sodaß er niemanden darüber hätte täuschen können (4 d. BS); denn abgesehen davon, daß alle Gesellschafter einvernehmlich auch ohne Einhaltung einer bestimmten Form in jedem Einzelfall von der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Art der Zustimmung zu einer Übertragung von Geschäftsanteilen abgehen können, wobei ein diesbezüglicher Konsens nach der Aktenlage auch bei dem Anteilserwerb durch den Angeklagten L***** vorlag (insb US 13 iVm S 10, 156, 208/37), und die laut Gesellschaftsvertrag erforderliche gesonderte Zustimmung zu der betreffenden Übertragung (9/22) deren Rechtsgültigkeit nicht entgegenstand, weil die Eintragung in das Firmenbuch nur der Ersichtlichmachung einer bereits rechtsgültig erfolgten Übertragung dient und ihr Unterbleiben deshalb der konstitutiven Wirksamkeit der betreffenden Übertragung keinen Abbruch zu tun vermag (vgl Kostner/Umfahrer, Die GmbH4 Rz 728, 744, 745), übergeht der Rechtsmittelwerber, daß ihn das Erstgericht mit - wie dargelegt - mängelfreier Begründung ungeachtet seiner bloßen Gesellschaftereigenschaft als einen der maßgebenden Beteiligten ("Direktoren") als Mittäter an der Entwicklung und Realisierung der ausgeklügelten Logistik zur Verwirklichung des mit den Mitangeklagten abgesprochenen Betrugsplanes verurteilt hat und es dabei auf die gesellschaftsrechtliche Stellung eines einzelnen Mittäters gar nicht ankommt;

* zufolge Verstreichens (der im Urteil nicht festgestellten) dreitägigen Reklamationsfrist (laut Punkt 7. der "Verbindlichen Regeln") und im Hinblick auf die (gleichfalls unterbliebene) Feststellung betreffend den im Punkt 3. der "Verbindlichen Regeln" festgeschriebenen Ausschluß des Rechtsweges und den ausdrücklichen Verzicht der Teilnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, hätten diese alle gewußt, daß sie keinen klagbaren Anspruch auf Spielerträgnisse oder auf Rückforderung von Einsätzen hatten, weshalb keine Täuschung vorgelegen und keinerlei Schaden entstanden sei (13 f d. BS); liegt doch auch dem Angeklagten L***** die strafrechtlich zu verantwortende Mitwirkung an der Verhinderung eines regelkonformen Spielbetriebes durch betrügerische Verfälschung des generellen Spielablaufs und die Bewirkung eines hieraus resultierenden Schadens ex delicto zur Last, welche durch die Unterzeichnung des (einen regelgemäßen Spielverlauf garantierenden) Einstiegsformulars nicht ausgeschlossen werden konnte;

* aus der Feststellung, das X-Plosion Global Programm sei von Ing.K***** nach "Kundenwunsch" (dh vor allem nach Anweisung des Beschwerdeführers und des Angeklagten K*****) erstellt worden, sei eine vorsätzliche Veränderung des EDV-Programms und damit ein Betrugs-(insbesondere Täuschungs )Vorsatz nicht ableitbar, womit erneut wesentliche Teile des erstgerichtlichen Tatsachensubstrates zur subjektiven Tatseite außer acht gelassen werden;

* "Darüber hinaus sind Prognosen nicht geeignet, eine Täuschung herbeizuführen (vgl Kienapfel BT II 3 § 146 Rz 37)", ohne jedoch konkret darzutun, inwiefern dieses Zitat für den aktuellen Fall von Bedeutung sein soll (24 unten d. BS);

* die (isoliert hervorgehobene) Konstatierung (US 41 letzter Satz) vermöge den Schuldspruch ebensowenig zu tragen wie der substanzlose Gebrauch der verba legalia in der Feststellung US 126 oben (27, 88 f d. BS), wobei der Rechtsmittelwerber abermals alle bezughabenden Ausführungen im Urteil übergeht (US 25 ff);

* die Urteilsfeststellungen ließen eine Konkretisierung der ihm angelasteten Täuschungshandlungen vermissen, die Verfahrensergebnisse würden seine Gutgläubigkeit indizieren und Bereicherungsvorsatz scheide bei ihm aus, indem er sich tatsachenwidrig auf das mit jeder Spielteilnahme zwangsläufig verbundene übliche Spielrisiko beruft und den regulären Spielteilnehmern das Wissen um die Reservierung von Setzungen an der "Pyramidenspitze" zugunsten der Veranstalter unterstellt (32 ff, 38 ff, 56 f, 58 ff, 78 oben, 101, 103 d. BS);

* wenn das Erstgericht - auf der Basis der Verantwortung des Angeklagten - festgestellt hätte, daß die inkriminierten Start-Setzungen vom Angeklagten R***** als Geschäftsführer der VTK genehmigt wurden, hätte der Beschwerdeführer von der Rechtmäßigkeit seiner Setzungen ausgehen können (42 Mitte d. BS), wobei er aber übergeht, daß im Urteil insbesondere auf Grund der Angaben des Angeklagten R***** festgestellt wurde, die betreffenden Setzungen beruhten auf einer - ein Element des Betrugsplanes darstellenden - Vereinbarung zwischen sämtlichen Angeklagten (60/37);

* es wäre die (seiner verfehlten Meinung nach indizierte) Feststellung zu treffen gewesen, er habe keinen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz gehabt, weil er wußte, daß er als erster Werber für einen Werber keine Zahlung leisten mußte (69 d. BS);

* es fehle auch die Konstatierung, daß er Programmberater dahingehend eingeschult habe, potentiellen Teilnehmern jedenfalls die Rückerstattung ihres Einsatzes zuzusagen (89 Mitte d. BS);

* eine (gegebenenfalls auch regelwidrige) Nichteinzahlung der Einstiegsgebühren (zB der Spieler "Start") und die händischen Eingriffe einschließlich der Ausschaltung der Programmautomatik seien zulässig und gerechtfertigt gewesen und hätten sich nicht zum Nachteil der anderen Spieler ausgewirkt (35 ff, 39, 44, 66 und 102 ff d. BS);

* zur Ermittlung und Feststellung des genauen Schadens hätte es der Konstatierung über die konkreten Auswirkungen der inkriminierten Spielgestaltung gegenüber einer regelkonformen Spielabwicklung für jeden einzelnen Spielteilnehmer bedurft, und insgesamt den tataktuellen Schaden sowie das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Tatverhalten der Angeklagten und dem Verlust einer Vielzahl von Spielteilnehmern in Höhe von rund 25 Mio S in Abrede stellt (37, 43, 47 f, 67 oben, 101 f, 103, 104 f d. BS), ferner die - wie bereits dargelegt - rechtlich unhaltbare Forderung aufstellt, die eingezahlten Verwaltungsgebühren hätten bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen (87 unten, 104 Mitte d. BS);

* die Zusagen über die Einzahlungsrückerstattung hätten mangels schriftlicher Bestätigung durch die VTK laut Punkt 2. der "Verbindlichen Regeln" keine Gültigkeit erlangt (85 Mitte), dabei aber übergeht, daß nach den Urteilsfeststellungen Täuschungshandlungen der Angeklagten auch gerade darin bestanden, Spielinteressenten durch über die Spielbedingungen hinausgehende Zusagen und Versprechungen in Irrtum zu führen und damit zu dem sie schädigenden Vertragsabschluß zu verleiten;

* einerseits habe der Angeklagte L***** - von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehend - den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betruges nicht erfüllt, womit zum wiederholten Male alle diesbezüglichen mängelfrei getroffenen Urteilskonstatierungen, wie sie in der Beschwerdeschrift (97 ff) urteilskonform wiedergegeben werden, vernachlässigt (93 d. BS), andererseits seien das überraschend schnelle Ende des Spiels und die dadurch entstandenen Verluste der Spielteilnehmer bloß auf die Beeinflussung der Öffentlichkeit durch die Medienberichterstattung über die Durchführung eines anderen Glückspiels zurückzuführen (102 Mitte d. BS), sich damit abermals in Widerspruch zu den Urteilsannahmen setzt, denenzufolge diese Verluste und das "Systemende" durch das betrügerische Tatverhalten sämtlicher Angeklagten herbeigeführt worden sind;

* das Wissen der Angeklagten um die Nichtauszahlung eines Teiles der vereinnahmten Gelder an auszahlungs-(= anspruchs-)berechtigte Spieler entbehre jeder Grundlage, weil ein Großteil der eingezahlten Spieleinsätze im Betrag von 61,339.265 S tatsächlich als Gewinne ausgezahlt worden seien (103 Mitte d. BS);

* die inkriminierten Programmveränderungen hätten keine Risikoerhöhung für reguläre Teilnehmer gegenüber einem (regelkonformen) rechtmäßigen Alternativverhalten zur Folge gehabt (35 ff d. BS); setzt sich der Beschwerdeführer damit doch zum einen über die Urteilsfeststellungen betreffend die schadenskausale Wirkung der in Rede stehenden Eingriffe hinweg und irrt zum anderen darüber, daß - wie bereits ausgeführt - die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht bei Vorsatzdelikten, sondern nur für die Zurechnung fahrlässig herbeigeführter Erfolge bedeutsam ist.

Im bisher aufgezeigten Umfang machte das (mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung der Rechtsrüge weitgehend unbeachtliche) Vorbringen eine ausführlichere sachbezogene Auseinandersetzung entbehrlich, wobei noch hinzuzufügen ist, daß Einwendungen gegen den Privatbeteiligtenzuspruch (104 f d. BS) im Rahmen der ohnehin auch dagegen erhobenen Berufung zu behandeln sind.

Soweit der Beschwerdeführer aber von den nach dem Schneeballsystem aufgebauten Kettenbriefspielen etc auf die (seiner Meinung nach gegebene) Rechtmäßigkeit des tataktuellen Pyramidenspiels schließt und sich auf das mit der Teilnahme an jedem Glücksspiel verbundene notorische (hohe) Spielrisiko beruft (38, 99 ff d. BS), verkennt er zunächst, daß es sich bei dem vorliegenden "X-Plosion Global Programm" um ein verbotenes Glücksspiel im Sinne des § 1 GlücksspielG, BGBl 620/1989 idF BGBl 917/1993, handelt (vgl 5 Ob 506/96; Jro in RdW 1996,297).

Glücksspiele sind danach solche Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Gemäß § 3 leg cit ist das Recht auf Durchführung von Glücksspielen (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) ausschließlich dem Bund vorbehalten. Die Veranstaltung oder Abhaltung solcher Glücksspiele ist gemäß § 168 StGB strafbar, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder nur zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. Somit sind die im § 168 StGB umschriebenen Spiele unbeschadet des Umstandes verboten, daß nicht jede Beteiligung daran strafbar ist.

Daß gegenständlich ein solches verbotenes Glücksspiel selbst bei regelkonformer Spielgestaltung vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein. Die Anwerbung neuer Mitspieler und damit die Erhöhung der Gewinnchancen hängt nämlich nicht allein von den Fähigkeiten des jeweiligen werbenden Spielers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Daß diese Zahl nicht beliebig vermehrt werden kann, ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Erfahrung, sondern auch aus Punkt 6. der "Verbindlichen Regeln", denenzufolge das Spiel beendet ist, wenn sich innerhalb zweier Monate kein neuer Teilnehmer finden läßt. Die Gewinnchance des einzelnen Mitspielers hängt daher insgesamt gesehen überwiegend von einem von ihm nicht beeinflußbaren Zufall ab, nämlich der (auch bei mehrmaligen Mitspielern jedenfalls abnehmenden) Anzahl vorhandener Interessenten.

Damit ergibt sich aus § 879 Abs 1 ABGB, wonach unter anderem Verträge nichtig sind, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, die (die Privatautonomie verdrängende) zivilrechtliche Nichtigkeitsfolge für abgeschlossene Spielverträge, sodaß schon aus diesem Grund Spieleinsätze (JBl 1991, 524; im Ergebnis auch 1 Ob 1681/95) und nach der Lehre sowie einem Teil der Judikatur (vgl insb Krejci in Rummel2 Rz 66 zu §§ 1267 bis 1274 ABGB; ebenso 7 Ob 579/95) darüber hinaus überhaupt alles (sohin auch die Verwaltungsgebühr) rückforderbar ist, was auf der Grundlage des unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrages gezahlt wurde.

Nach den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen wesentlichen Urteilsfeststellungen liegt dem Beschwerdeführer darüber hinaus aber auch noch die in Verfolgung des gemeinschaftlichen Betrugsvorhabens vorgenommene Veränderung und Verfälschung des generellen Spielablaufs zur Last. Wenn sich das Erstgericht mit dem Tatverhalten des Nichtigkeitswerbers unter dem Gesichtspunkt der Strafbarkeit des zum Betrug uU idealkonkurrierenden Vergehens des Glücksspiels nach § 168 StGB (Leukauf/Steininger Komm3 § 168 RN 23 mwN) nicht befaßte, konnte sich dies nur zum Vorteil der Angeklagten auswirken.

Bei einem gemeinschaftlich betrügerischen Verhalten, das vor allem in der Vortäuschung einer (durch die erwähnten Eingriffe in das Spielprogramm sowie durch Abhebungen von eingezahlten Spielbeträgen für spielfremde Zwecke tätergewollt vereitelten) regelkonformen Spielgestaltung und einer weitgehenden Zurückzahlung zumindest des geleisteten Spieleinsatzes bestand, ist demnach die Pflicht zur Rückerstattung sämtlicher von regulären (dh von nicht seitens der Angeklagten begünstigten) Spielteilnehmern eingezahlter Beträge einschließlich des jeweiligen Verwaltungsbeitrages erst recht nicht zweifelhaft. Kann doch - wie bereits in Erledigung der korrespondierenden Ausführungen in der Rechtsrüge des Angeklagten R***** dargelegt wurde - ein unter den festgestellten Prämissen veranstaltetes Spiel nicht mehr als Äquivalent für die geleisteten Einzahlungen der Spieler angesehen werden.

Demgemäß hat das Erstgericht zu Recht sowohl die Summe aller nicht an reguläre Spielteilnehmer zurückgeflossenen Geldbeträge in der Gesamthöhe von rund 25 Mio S als Betrugsschaden gewertet als auch die Kausalität zwischen dem Eintritt dieses Schadens und dem Tatverhalten der Angeklagten einschließlich des Rechtsmittelwerbers bejaht (vgl in diesem Sinn auch 14 Os 64/95).

Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit b) behaupteten Feststellungsmängel zur verläßlichen Beurteilung des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach § 167 StGB liegen gleichfalls nicht vor (53 und 69 d. BS):

Zum einen (53 d. BS) ergibt sich nämlich aus dem einzigen darauf hinweisenden Verfahrensergebnis (auch die Beschwerde ist außerstande, andere Anhaltspunkte zu nennen), nämlich aus der Verantwortung des Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung (609 unten/37), wonach Frau F***** von den Spielbetreibern nichts mehr zu bekommen habe, weil "wir uns mit ihr geeinigt haben", kein - auch nur annähernd - brauchbarer objektiver Anhaltspunkt dafür, daß der gesamte Schaden (vgl US 50 oben) aus dem auf einem einheitlichen Willensentschluß gegenüber einer Vielzahl von Tatopfern beruhenden Tatverhalten (Leukauf/Steininger aaO § 167 RN 33) tatsächlich freiwillig und rechtzeitig gutgemacht wurde (§ 167 Abs 2 Z 1 StGB) oder eine vertragliche Verpflichtung mit den im Abs 2 Z 2 leg cit statuierten Kautelen zustandegekommen ist. Demzufolge war das Erstgericht bei der gegebenen Sachlage nicht verpflichtet, sich mit der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens des in Rede stehenden Strafaufhebungsgrundes zu befassen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 9 b E 27 f, 34; 12 Os 96/82).

Zum anderen (69 d. BS) übergeht die Beschwerde die mehrfache Urteilskonstatierung über die von den Angeklagten zu ihrer vermeintlichen Entlastung gewählte Tatvariante der "Vorfinanzierung" (zB US 41, 67, 78 f, 107, 113 f), womit (anders ausgedrückt) gemeint ist, daß "gegenverrechnet" wurde, die das Erstgericht jedoch unmißverständlich schon für sich allein als schadenskausalen Regelverstoß gegenüber all jenen Spielteilnehmern wertete, die ihren Spieleinsatz tatsächlich ordnungsgemäß eingezahlt hatten.

Indem die Beschwerde diesen wesentlichen Teil des Tatsachensubstrates verschweigt, zudem urteilsfremd davon ausgeht, "daß keinem anderen Teilnehmer ein Schaden entstanden ist" und "ein Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz nicht angenommen werden könnte", bringt sie den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10).

Es trifft zwar im Sinne der Beschwerdeausführungen zu (60 f d. BS), daß die gerügte Feststellung (US 54 Mitte: "sie handelten hiebei in der Absicht, ... sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen") für sich allein und isoliert betrachtet die Qualifikation der "Gewerbsmäßigkeit" nicht tragen könnte. Wird diese Konstatierung jedoch - entsprechend dem (von der Beschwerde jedoch einmal mehr nicht beachteten) Gebot, die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen - im Kontext mit den weiteren relevanten Feststellungen (US 3, 123 unten bis 124 oben, 126 oben, 129 Mitte) gesehen, so bilden diese Urteilsausführungen in ihrem Zusammenhang sehr wohl eine ausreichende und taugliche Grundlage für die Annahme, daß die Angeklagten ihre Betrügereien gewerbsmäßig begangen haben (erster Satz des § 148 iVm § 70 StGB).

Soweit mit einem Teil der Strafzumessungsrüge (Z 11) - der Sache nach - eine (vermeintliche) Verletzung des "Doppelverwertungsverbotes" angesprochen wird, weil das Erstgericht (nach der verfehlten Meinung des Beschwerdeführers) den Umstand, daß der eingetretene Schaden die Wertgrenze von 500.000 S um ein Vielfaches übersteigt, "dreifach" als erschwerend angenommen hat (94 d. BS), so ist darin - angesichts des festgestellten Betrugsschadens von mindestens 25 Mio S - kein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafbemessung zu erblicken, zumal schon nach den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des § 32 Abs 2 StGB die Strafe ua umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 11 E 12; Leukauf/Steininger aaO § 32 RN 19; § 33 RN 14 a). Die Frage aber, ob die konkret verhängte Freiheitsstrafe tatschuldgerecht ist, muß im Rahmen der Erledigung der (ohnehin erhobenen) Berufung beurteilt werden.

Mit dem weiteren Einwand hinwieder, das Schöffengericht habe unter (irrtümlicher) Anwendung des ersten Strafsatzes des § 148 StGB (Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) auch durch die Verhängung einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen der Strafbemessung verstoßen (2 d. BS), wird der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zum Vorteil des Angeklagten L***** ausgeführt (§ 282 Abs 1 StPO), weil er sich durch die Verurteilung nach einer wesentlich gelinderen Strafnorm (hier erster Strafsatz des § 148 StGB) anstatt rechtsrichtig nach einem strengeren Strafgesetz (hier: nach § 147 Abs 3 StGB, der mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist) nicht als beschwert erachten kann.

Die darin aufgestellte These, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren sei keinesfalls gerechtfertigt, behauptet keinen Nichtigkeitsgrund, sondern stellt sich als Berufungsvorbringen dar, das bei Erledigung der Berufung auf seine Stichhältigkeit zu prüfen ist.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

K***** (ON 183):

Bezüglich der Ausführungen sowohl zu den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 1, Z 1 a und Z 2 StPO, mit denen abermals die vom EDV-Sachverständigen im Verlauf der Befundaufnahmen ohne Anwesenheit des gesamten Schöffensenates, des Staatsanwaltes und der Verteidiger vorgenommene Befragung der Zeugen K*****, L*****, R***** gerügt wird (40 f d. BS), als auch in Ansehung jener zur Z 3, mit denen die Verlesung der "Fragebögen" in den Bänden 2 bis 19, auf die jedoch der Verteidiger des Beschwerdeführers nicht verzichtet hat (617 Mitte/37), als "eine rechtswidrige Umgehung des Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsprinzips" in Beschwerde gezogen wird (11 Mitte bis 12 oben d. BS), sowie hinsichtlich jener zur Z 10, soweit sie die erstgerichtliche "Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit des Betruges" als nicht gerechtfertigt kritisieren (25 f d. BS), ist der Nichtigkeitswerber auf jene Teile der Beschwerdeerledigung zu verweisen, mit dem die im wesentlichen inhaltsgleichen Einwände der Angeklagten R***** und L***** erledigt wurden.

Zur Subsumtionsrüge (Z 10) ist ergänzend zu bemerken, daß auch das Hervorkehren an sich unbedeutender Feststellungsdetails (fehlende Zeichnungsberechtigung des Angeklagten K*****, autoritäre Verfügung der Mitangeklagten R***** und L***** über die Konten, Einzahlung von mehr als 2 Mio S auf das Konto der VTK) keine gesetzmäßige Darstellung des relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist, wenn alle sonstigen entscheidenden Tatsachenkonstatierungen - vor allem über die am Anfang mit betrügerischer Zielrichtung gemeinsam ausgearbeitete und dann absprachegemäß in die Tat umgesetzte Logistik - außer acht gelassen werden.

Mit dem auf § 281 Abs 1 Z 3 und Z 4 StPO gegründeten Vorwurf, das Erstgericht habe durch die laufende Heranziehung von Nachtragsanzeigen, die eine ständige Akteneinsicht des Verteidigers erfordert hätten, gegen die Bestimmung des § 221 StPO verstoßen, weil keine ausreichende Vorbereitungszeit zur HV gegeben war" (27 d. BS), verkennt der Rechtsmittelwerber, daß die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO nur bei Ladung zur ersten Hauptverhandlung und nur dem Angeklagten, nicht auch anderen Prozeßbeteiligten (etwa dem Verteidiger) zuteil werden muß (Mayerhofer/Rieder aaO § 221 E 8, 23). Da nicht einmal bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 263 StPO ein Recht des Angeklagten auf Wahrung einer Vorbereitungsfrist besteht (Mayerhofer/Rieder aaO E 22), kommt diesem ein derartiges Recht umsoweniger zu, wenn - wie vorliegend - der Inhalt der eingelangten Erhebungsergebnisse weder von der Anklage umfaßt war, noch zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde (vgl 555 ff/37).

Zur Ergreifung der Verfahrensrüge nach Z 4 ist der Rechtsmittelwerber weder in diesem noch im Zusammenhang mit der zeugenschaftlichen Einvernahme von geschädigten Spielern (11 unten, iVm 42 Mitte d. BS) nicht legitimiert, weil er in der Hauptverhandlung keine darauf abzielenden Anträge gestellt hat.

Als nichtig (Z 4) rügt der Beschwerdeführer des weiteren die Abweisung der "Anträge auf Ergänzung des Gutachtens bzw Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Mathematik und Buchhaltung" (37 dritter Absatz d. BS).

Der vom Verteidiger des Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung als Punkt 4. gestellte Antrag, dem sich der Verteidiger des Nichtigkeitswerbers ohne zusätzliche Erklärung angeschlossen hat, lautet (594/37): "eine Ergänzung des Gutachtens dahingehend, ob zum Zeitpunkt der ersten Abrechnung, das ist der 16.10.1992, die Gewinnansprüche von Start, belegt und frei die Einstiegskosten, welche hiefür nicht bezahlt wurden, überstiegen wurden und um welchen Betrag dies zum Beweis dafür, daß die sogenannten Vorfinanzierungen die übrigen Spieler nicht geschädigt haben und für den finanziellen Engpaß im Sommer 1992 nicht verantwortlich waren und zwar die Vorfinanzierungen von Start, belegt und frei. Für den Fall, daß obige Fragen durch den anwesenden Sachverständigen nicht zur Gänze geklärt werden können, wird beantragt die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Mathematik sowie aus dem Fachgebiet der Buchhaltung".

Gestützt auf eine vom EDV-Sachverständigen dazu abgegebene Stellungnahme wies der Gerichtshof den Antrag zu Punkt 4. mit der wesentlichen Begründung ab, eine Abrechnung zum Zeitpunkt 16.Oktober 1992 sei undurchführbar, weil nicht verläßlich festgestellt werden könne, wann welche Eingänge erfolgt seien, und der programmgemäße Spielablauf nicht mehr reproduzierbar sei (598/37).

Demnach treffen auch auf dieses Beschwerdevorbringen alle jene Argumente zu, welche der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang bereits den Angeklagten R***** und L***** bei Erledigung ihrer Verfahrensrügen entgegengehalten hat. Kommt noch hinzu, daß das Beschwerdevorbringen des Angeklagten K***** prozeßordnungswidrig über das seinerzeitige Beweisthema hinausgeht und insoweit auch deshalb unbeachtlich ist (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 40 f).

Den (nominell auf die Z 5, 5 a, teilweise 9 lit a und 10 - der Sache nach jedoch nur Z 5 - gestützten) Beschwerdeausführungen zuwider haften dem bekämpften Urteil aber auch in Ansehung des Angeklagten Koch keine formalen Begründungsfehler an.

Soweit der Rechtsmittelwerber der Konstatierung, wonach R***** "überwiegend" im Einverständnis mit ihm und L***** über die Verwendung der (eingegangenen) Gelder verfügt habe (US 13 unten), mit dem Einwand begegnet, er habe weder eine Kontozeichnungsberechtigung noch Entscheidungsgewalt darüber gehabt, "was mit den Geldern geschieht" (2 f, 10, 11, 21 f, 24 unten bis 25 oben, 25 unten f, 31, 32, 33 f d. BS), berührt er damit keine entscheidende Tatsache. Denn objektiv tatbildlich im Sinne des (als Erfolgsdelikt konzipierten) § 146 StGB handelt, wer einen anderen zu einem vermögensschädigenden Verhalten verleitet, indem er ihn über Tatsachen täuscht. Mit dem Eintritt des Vermögensschadens (dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz) ist das Tatbild dieses Selbstschädigungsdeliktes erfüllt, der Betrug mithin vollendet (Leukauf/Steininger aaO § 146 RN 1, 3, 61 mwN).

Aus dieser Sicht wurden gemäß den unbedenklich getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen eine Vielzahl von Personen durch die vom Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz getragenen irreführenden Versprechungen und Zusagen der im bewußten und gewollten Zusammenwirken agierenden drei Angeklagten (und der - von ihnen eingeschulten, jedoch mangels Kenntnis des von den Spielbetreibern vorgesehenen vertragswidrigen tatsächlichen Verwendungszweckes der Gelder strafrechtlich vorsatzlos gebliebenen - Systemberater) zum Abschluß von Spielverträgen und zur (selbstschädigenden) Einzahlung von insgesamt 86,465.200 S auf das Konto der VTK verleitet, wodurch reguläre Spielteilnehmer um mindestens 25 Mio S geschädigt wurden. Mangels Anfechtung durch den Staatsanwalt kann dabei die Frage dahingestellt bleiben, ob die in der Folge an verschiedene reguläre Spielteilnehmer zurückgezahlten Spielgewinne für die Angeklagten tatsächlich als "schadensmindernd" anzusehen sind oder nicht bloß als nachträgliche Schadensgutmachung, die den Anschein einer den Spielbedingungen gemäßen Gewinnausschüttung erzielen und damit das Interesse weiterer potentieller Tatopfer wecken sollte, womit auch die Gefahr einer alsbaldigen Aufdeckung der strafbaren Handlungen hinausgeschoben wurde. Mit der durch die Einzahlung der vorgeschriebenen Geldbeträge bei den regulären Spielteilnehmern eingetretenen Vermögensschädigung war der Betrug nämlich bereits vollendet und zudem durch den Eintritt der von allen Angeklagten erstrebten Bereicherung, der für die Vollendung des inkriminierten Vermögensdeliktes nicht (mehr) Tatbestandsvoraussetzung ist, auch materiell beendet (abermals Leukauf/Steininger aaO RN 61). Rechtlich unerheblich bleibt indes bei einem Zusammenspiel mehrerer gewerbsmäßig handelnder Betrugstäter (wie vorliegend), ob jedem jeweils der vereinbarte oder erhoffte Anteil daraus tatsächlich zukommt oder die Beute - aus welchen Umständen immer - tatplanwidrig nur bei einem oder mehreren von ihnen verbleibt (15 Os 91/96) und ob jeder jeweils über alle Einzelheiten eines dem gemeinsam erarbeiteten Tatplan entsprechenden jeweiligen Vorgehens im Einzelfall laufend informiert wurde.

Daß die unterbliebene Intabulation der Übertragung der VTK-Gesellschaftsanteile in das Firmenbuch unter den festgestellten Umständen an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nichts ändert, gilt auch für den Beschwerdeführer (2 d. BS). Die daran geknüpfte Beschwerdeargumentation, unter der Spielergemeinschaft "Start" seien nur die "Gesellschafter bzw die VTK" - also nicht der Angeklagte K***** - aufgetreten (13 unten d. BS), scheitert daher schon aus dem vorgenannten Grund; zudem widerlegt sie die Beschwerde selbst, indem sie zutreffend darauf hinweist, Lö***** und H***** seien trotz ihrer Stellung als "Gesellschafter" nicht in die Abwicklung des Pyramidenspiels einbezogen worden (14 oben d. BS).

Ebensowenig spricht die Rückabtretung der VTK-Anteile im März 1993 an R***** und das Ausscheiden K*****s aus der Firma Ende Juli 1993 (vgl US 121 iVm 223/20, 168/37) für die strafrechtliche Verantwortlichkeit eine Rolle (36 unten, 39 oben, 41 unten d. BS). Vielmehr haftet der Nichtigkeitswerber auch für die ab Ende Juli 1993 bis zur Einstellung des Spielbetriebes am 14.Februar 1994 (wenngleich nur mehr in verhältnismäßig geringerer Zahl) verübten Betrugstaten (vgl hiezu insb 109 ff/21, 131/24, 777/39), weil der auch von ihm seinerzeit mannigfaltig geleistete Beitrag bei Erstellung und Realisierung des Computerprogramms zum tatplangemäßen Gelingen der fortgesetzt begangenen Betrügereien bis zur Tatvollendung wirksam blieb und für die (erst) während des fraglichen Zeitraumes erfolgte Schädigung regulärer Spieler mitursächlich war. Dies umsomehr, als das gemeinsam entworfene Programm (in der Endphase allerdings nicht mehr computerunterstützt) verwendet wurde (US 15 ff, 35 f, 39 ff, 50, 52 ff, 61 ff) und das Beraterteam des Beschwerdeführers (allen voran Franz S*****) weiterhin tätig blieb.

Bei dieser Sachlage konnte daher Straflosigkeit des Angeklagten K***** durch bloßes Abgehen vom seinerzeit gemeinschaftlich gefaßten Tatvorsatz allein nicht eintreten. Der einzelne von mehreren Beteiligten wird nämlich nicht schon durch (freiwillige) Aufgabe seiner weiteren Mitwirkung straflos, sondern kann sich selbst im Falle des (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch nur dann von Strafe befreien, wenn er die (hier aber bereits eingetretene) Tatvollendung verhindert. Zufolge Fehlens dieser essentiellen Prämisse haftet der Beschwerdeführer demnach insoweit nach den Grundsätzen der Einheitstäterschaft als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB auch für alle von den unmittelbaren Tätern R***** und L***** während des in Rede stehenden Tatzeitraumes vollendeten Betrugshandlungen im vollen Umfang mit.

Nach dem Gesagten war das Schöffengericht keineswegs gehalten (wie es die Beschwerdeführer durchwegs fordern), auch sonst jede einzelne von ihnen im Rahmen des gemeinsamen Betrugsplanes vorgenommene tatkausale Handlung exakt nach Täter, Zeitpunkt und Auswirkung derselben festzustellen, so zB bezüglich zahlreicher manueller Programmeingriffe (9 Mitte, 10 oben, 11 oben, 14 letzter Absatz bis 15 Mitte, 16 vierzehnter Absatz, 17, ab 19 Mitte f, 27 oben, 32 Mitte, 34 unten d. BS), Gewährung von Vorfinanzierungen (12 Mitte d. BS), Anwerbung von Spielteilnehmern (24 oben d. BS) oder Auftragserteilung an Ing.K***** (28 unten d. BS).

Die Konstatierungen einerseits über die den Spielteilnehmern gemachte Zusage, zumindest ihren Einsatz zurückzuerhalten, andererseits über den Hinweis auf das durch Werbungen auch im Ausland geringere Risiko (US 40), sind miteinander nicht nur vereinbart, sondern geradezu untrennbar verbunden (12 oben d. BS). Ebenso widerspruchsfrei konnte das Erstgericht den Beschwerdeführer (seinen Einlassungen folgend) als kreditunwürdig einstufen (US 68, 10 iVm S 221 ff/20, 170 ff/37) und gleichzeitig feststellen, daß er der VTK Beträge in Millionenhöhe zur Verfügung stellte (30 Mitte, 34 Mitte, 39 unten d. BS); denn die hiezu erforderlichen umfänglichen Kredite vermochte er lediglich durch Beibringung potenter Bürgen aufzutreiben (US 10, 50 Mitte, 68 oben iVm S 221 ff/20, 165 ff/37).

Unerheblich ist auch, ob und von wem die Setzungen Dr.S***** zu - diesen begünstigenden - Startsetzungen umgewandelt wurden und dies unter dem Titel "Besitzerwechsel" geschah (US 45 oben; 19 Mitte d.

BS).

Das weitere (nominell auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte) Beschwerdevorbringen ist nach Inhalt und Zielrichtung bloß eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, soweit der Nichtigkeitswerber

* den aktengetreu, zureichend und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen begründenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite seine als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung entgegenhält, er sei über das maßgebliche Geschehen in der VTK nicht informiert gewesen, habe keine eigenen Entscheidungsbefugnis gehabt, von den seitens des alleinverantwortlichen Angeklagten R***** im Alleingang getroffenen Verfügungen und Entscheidungen keine Kenntnis und auch keine Möglichkeit zum Eingreifen gehabt (2, 35 oben, 38, 39, 40 und 41 d. BS), wobei die gerügte Urteilsfeststellung (US 71 Mitte: "... mußte gewußt haben, daß ...") im Kontext - mit den weiteren Feststellungen über sein Fachwissen als Systemberater bei anderen Pyramidensystemen - gelesen unmißverständlich als stringente Schlußfolgerung zum Ausdruck bringt, daß K***** zwingend wußte, daß Ing.K***** das Computerprogramm nicht den Spielbedingungen gemäß, sondern nach "Kundenwunsch" erstellte (39 Mitte d. BS);

* fordert, das Erstgericht hätte auf Grund einer Vielzahl von Beweisergebnissen feststellen müssen, daß ihm Art und Weise der vorgenommenen Setzungen (etwa auch für Dr.S*****), der Programmabwicklung sowie der maßgeblichen Kontobewegungen unbekannt geblieben seien (10 oben, 15, 19 letzter Absatz, 33 fünfter Absatz d. BS);

* aus dem rechtskräftig gewordenen Freispruch des seinerzeitigen Mitangeklagten Franz B***** für sich günstigere Schlußfolgerungen subjektiver Art zu ziehen trachtet (3 unten, 5 oben, 13 Mitte d. BS);

* sein Vorbringen in der Hauptverhandlung (169/37) umdeutend, eine ausführlichere Befassung der Erkenntnisrichter mit seinen Vorsprachen beim Steuerberater Norbert L***** (der mangels vollständiger Buchhaltungsunterlagen nicht einmal die Bilanz für 1992 erstellen konnte - US 91) und bei Rechtsanwalt Dr.Kl***** moniert, der nicht nur ganz allgemein die "Verbindlichen Regeln" gutgeheißen, sondern speziell auch die "Vorfinanzierungen" für zulässig erklärt haben soll (4, 25, 27, 28, 33 oben d. BS), wobei auch insoweit der Hinweis auf die für den Beschwerdeführer zwar nachteiligen, aber nichtsdestoweniger denkfolgerichtig gezogenen Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes genügt (US 60, 73) und ergänzend hinzuzufügen ist, daß von keiner Seite je behauptet wurde, Dr.K***** habe auch die inkriminierten Eingriffe und Programmverfälschungen juristisch abgesegnet, womit sich der Einwand über das Vorliegen eines prozeßordnungswidrig behaupteten Feststellungsmangels (der Sache nach Z 9 lit b) nach dem Vorliegen eines "Irrtums hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Aufrechnungen" von selbst erledigt;

* der (im Urteil lediglich illustrativ als weiteres Indiz für ein vorgefaßtes Betrugsvorhaben gewerteten) fehlenden Führung eines Verwaltungskontos jeden Beweiswert mit dem Einwand abspricht, man hätte einfachere Möglichkeiten zur Gewinnerzielung wählen können (3 und 4 d. BS);

* die ihm vom Erstgericht auf Grund hinreichender Indizien zugeschriebenen ausgezeichneten EDV-Kenntnisse (US 57, 58 Mitte, 64 Mitte) in Abrede stellt (9, 26 f d. BS).

Die sonstigen Beschwerdevorwürfe über in Wahrheit dem bekämpften Urteil nicht anhaftenden formellen Begründungsmängel sind durchwegs mit jenen der Angeklagten R***** und L***** ident, weshalb insoweit auf die bezügliche Beschwerdeerledigung verwiesen werden kann, so unter anderem bezüglich

* der beschränkten Aufstiegsmöglichkeit aus dem Programm A (6 oben, 28 Mitte d. BS),

* der Erstellung des Computerprogramms nach "Kundenwunsch", der Programmberichtigungen und Programmverfälschungen (8 f, 28 unten, 29 d. BS),

* der Anfertigung von "Setzbäumen" (15 d. BS), Pyramide Dr.S***** (31 Mitte d. BS) und "Siebenerpyramide" (12 unten d. BS),

* der unterbliebenen Einzahlung der Spieleinsätze für die "Start"-Setzungen (12 unten f d. BS) und der daraus erflossenen Gesamtbeträge (31 unten d. BS),

* der Höhe der von den geschädigten Spielteilnehmern eingezahlten Beträge und der daraus abgeleiteten Schadenssumme (24 Mitte d. BS);

* der erstgerichtlichen Beurteilung von Aktivsetzungen als aktive Teamsetzungen (5 d. BS),

* Sinn- und Aussagegehalt der Punkte 2. und 3. der "Verbindlichen Regeln" (6 f, 14, 35 Mitte d. BS) sowie der Bedeutung der Bestimmung über den Ausschluß des Rechtsweges (7 f d. BS),

* der verlesenen und im Urteil verwerteten "Fragebögen" (11 f d. BS),

* der behaupteten Zulässigkeit der "Gegenverrechnung", "Vorfinanzierung", "Start"-Setzungen und "Besitzerwechsel" (12, 19 oben, 36 d. BS),

* des hypothetischen Spielverlaufs im Fall der Nichtteilnahme der "Start"-Setzungen (36 f. d. BS),

* des Vertrauens der regulären Spielteilnehmer auf eine reguläre Spielabwicklung (23 d. BS),

* der als widersprüchlich zum Betrugsvorwurf relevierten Auszahlungen von 61 Mio S an Spielteilnehmer (4, 32 unten d. BS),

* der erstgerichtlichen Schadensermittlung und der von den Angeklagten zu verantwortenden Schadenshöhe (37 d. BS),

* des dem Erstgericht unterlaufenen Irrtums über das Vertragsdatum 11. Dezember 1992 statt richtig 11.Oktober 1992 (10 Mitte d. BS) und

* der "P 4" Auszahlungen (35 d. BS).

Demnach ist der Schuldspruch auch in Ansehung dieses Rechtsmittelwerbers frei von Begründungsfehlern.

Die noch verbleibenden Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO entbehren zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientieren.

Soweit der Nichtigkeitswerber (urteilskonträre) Feststellungen über die Fehlerhaftigkeit des von Ing.K***** entwickelten Computerprogramms reklamiert und eine Antwort auf die Frage vermißt, ob die diesem anläßlich der Programmerstellung auch seitens des Beschwerdeführers erteilten (als "Kundenwunsch" bezeichneten) Anweisungen schon die inkriminierten Manipulationen mitumfaßt hätten, übergeht er schlichtweg alle jene beweismäßig gedeckten Konstatierungen, denenzufolge sämtliche Angeklagten von Anfang an nach einem gemeinschaftlich entworfenen Betrugsplan handelten, auch Johann K***** aktiv in die Tatausführung voll eingebunden war, bei Ausgestaltung des (an sich auf eine "Laufzeit-Version" zugeschnittenen) Programms schließlich (manuelle Eingriffe ermöglichende) Programmteile verwendet wurden und bereits die Grundversion des entwickelten Programms nicht den Spielbedingungen entsprach (insb US 64). Dabei hat das Erstgericht ausdrücklich ausgeschlossen, daß die tatrelevanten Abweichungen des Programms von den vorgegebenen Spielregeln auf bloße Programmierfehler des Ing.K***** zurückführen waren (8 d. BS).

Schließlich lassen auch die zahlreichen, in verschiedenem Zusammenhang getroffenen Konstatierungen zu sämtlichen subjektiven Tatkomponenten des aktuellen Betrugsverbrechens (vgl insb US 62, 64, 73, 74, 94, 95, 108, 122, 126 ff), die der Nichtigkeitswerber aber prozeßordnungswidrig übergeht, keinen Zweifel darüber offen, daß die grundlegenden manuellen Eingriffe in das Computerprogramm auch vom Angeklagten K***** gewollte und schadenskausale Regelverstöße gegen alle regulären Spielteilnehmer darstellen (20 unten bis 21 oben d. BS) und demnach von einem "Tatbildirrtum" keine Rede sein kann (25 Mitte d. BS).

Zur Widerlegung der Behauptung in der Strafzumessungsrüge (Z 11), die mit einem Teil der vom Angeklagten L***** erhobenen inhaltsgleich ist, genügt der Hinweis auf die bezügliche Erledigung jener Beschwerde.

Im bisher dargelegten Umfang waren sonach die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zu verwerfen.

Aus deren Anlaß mußte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß (nur) zum Nachteil des Angeklagten R***** das Strafgesetz insoweit unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO), als er (rechtsirrig) nicht nach § 147 Abs 3 StGB, sondern - unter ausdrücklicher Verneinung der Erweisbarkeit der Voraussetzungen des zweiten Strafsatzes des § 148 StGB - nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB, dessen Obergrenze mit fünf Jahren Freiheitsstrafe limitiert ist, zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde vgl den Aktenvermerk vom 22.Dezember 1995, ON 2 des Os-Aktes). Damit hat das Erstgericht jedoch die Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens überschritten (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 11 E 36, 28 mwN; Foregger/Kodek aaO S 404 letzter Abs; Hager/Meller Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung § 281 Abs 1 Z 11 Erl 3. lit a).

Diesen aufgezeigten materiellrechtlichen, dem Angeklagten R***** zum Nachteil gereichenden Nichtigkeitsgrund hatte der Oberste Gerichtshof - unbeschadet dessen, daß er weder vom Angeklagten noch vom Staatsanwalt gerügt worden war - gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifen, den davon berührten Strafausspruch des Angeklagten R***** (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und demzufolge auch den damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Beschluß auf Verlängerung der Probezeit (§ 494 a Abs 6 StPO) aufzuheben und die Strafe bezüglich des Angeklagten R***** nach § 147 Abs 3 StGB neu zu bemessen, wobei allerdings (angesichts der unbekämpft gebliebenen rechtsirrigen erstgerichtlichen Strafbemessung nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB) vorliegend so vorzugehen war, als ob der letztbezeichnete Strafsatz Inhalt des § 147 Abs 3 StGB wäre. Denn das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich immer bloß auf den Sanktionenbereich (JBl 1991, 603; SSt 58/58 und 59; EvBl 1987/197 = RZ 1988/11; SSt 56/79 = EvBl 1986/89 = RZ 1986/32 uvam), verbietet demnach nur die Verhängung einer materiell strengeren Sanktion (die hier durch die Obergrenze des vom Erstgericht angewendeten ersten Strafsatzes des § 148 StGB beschränkt ist), nicht aber die formelle Anwendung einer strengeren (Strafsatz )Bestimmung (15 Os 3/88), wobei der Vollständigkeit halber darauf verwiesen wird, daß das Verschlimmerungsverbot auch dann gilt, wenn - wie hier - auf ein nach dem Urteil erster Instanz ergangenes (Berufungs )Urteil in einer anderen Strafsache gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist (11 Os 73/90).

Bei der Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, daß der Betrug zweifach als Verbrechen qualifiziert ist, der festgestellte Schaden die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB um das Fünfzigfache übersteigt, der Angeklagte R***** nicht nur die Mitangeklagten für seine Idee gewonnen hat (US 15), sondern auch bei Durchführung der Betrugstaten der "spiritus rector" war und die dominierende Rolle gespielt hat (US 121) sowie daß er bereits einmal wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Straftaten (§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB) verurteilt worden ist; als mildernd hingegen keinen Umstand.

Unter Abwägung der Zahl, vor allem aber des Gewichtes dieser Erschwerungstatsachen, denen kein Milderungsgrund gegenübersteht, sowie unter gebotener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB), denenzufolge die vielfache Tatwiederholung sowie die Tatsache, daß der Angeklagte die aktuellen Betrugstaten innerhalb der dreijährigen Probezeit verübt hat, bei der Gewichtung der persönlichen Schuld entsprechend Berücksichtigung finden müssen (vgl RZ 1995/89 mwN sowie Leukauf/Steininger aaO § 33 RN 8 letzter Satz), hätte bei gemeinsamer Aburteilung der dem vorangegangenen Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau (mit dem der Angeklagte R***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges mit einer tatsächlichen Schadenssumme von mindestens 19 Mio S zum Nachteil zahlreicher Anleger nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) zugrundeliegenden mit den vom gegenständlichen Schuldspruch umfaßten Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowohl der gravierenden personalen Täterschuld des Angeklagten als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der von ihm mitverschuldeten Straftaten entsprochen, sodaß im nunmehrigen Urteil die Differenz von zweieinhalb Jahren als Zusatzstrafe zu verhängen war.

Die Vorhaftanrechnung war aus dem erstgerichtlichen Urteil zu übernehmen.

Angesichts dieser mehrjährigen Sanktion ist nach Ansicht des Höchstgerichtes zusätzlich zu dieser (§ 53 StGB) weder der Widerruf der dem Angeklagten R***** mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17.Februar 1992, GZ 14 E Vr 419/90-27, gewährten bedingten Nachsicht einer zweimonatigen Freiheitsstrafe geboten, noch die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre erforderlich, weil anzunehmen ist, daß allein die erzieherische Wirkung eines jahrelangen erstmaligen Strafvollzuges ausreichen wird, den Angeklagten künftighin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 20 StVG), weshalb der Antrag des öffentlichen Anklägers auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzuweisen war.

Mit ihren Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe waren der Angeklagte R***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten auf die Strafneubemessung, der Angeklagte R***** überdies, soweit diese gemäß § 498 Abs 3 StPO auch als implizierte Beschwerde gegen den Beschluß auf Probezeitverlängerung zu betrachten ist, auf die zu II.3. ergangene Entscheidung zu verweisen.

Zu den Berufungen der Angeklagten L***** und

K***** sowie der Staatsanwaltschaft betreffend

diese beiden Angeklagten gegen den Ausspruch

über die Strafe:

Das Erstgericht wertete bei beiden Angeklagten als erschwerend die zweifache Qualifikation des Betruges zum Verbrechen, den die Wertgrenze von 500.000 S um ein Vielfaches übersteigenden Schaden sowie die weit über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Wiederholung des Betruges über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und bei K***** überdies dessen untergeordnete Rolle.

Mit ihren Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe bekämpfen die Angeklagten die über sie verhängten Freiheitsstrafen als überhöht. Nach den Vorstellungen des Angeklagten L***** müßte diese bei ihm "unter 2, zumindest aber unter 3 Jahren liegen" und wäre diese im ersten Fall gemäß § 43 StGB bedingt, im zweiten Fall teilbedingt nachzusehen, wobei der unmittelbar zu vollziehende Teil maximal einen Monat betragen sollte. Der Angeklagte K***** beantragt die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf unter zwei Jahre und deren bedingte Nachsicht.

Die Staatsanwaltschaft strebt hingegen nur (mehr) eine Erhöhung der erstgerichtlichen Sanktionsaussprüche an, nachdem sie die (auch) gegen die Abweisung ihres Antrages auf Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 20 a Abs 1 StGB angemeldete Berufung (631/37) in einem mit 16. Jänner 1996 datierten, am 18.Jänner 1996 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz zurückgezogen hat.

Keine der Berufungen ist im Recht.

Das Schöffengericht hat die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt, ihnen das entsprechende Gewicht beigemessen und über die Angeklagten Freiheitsstrafen verhängt, die nicht nur der Bedeutung ihres rechtsfehlerhaften Verhaltens entsprechen, sondern auch der Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung gerecht werden, sodaß es des im angefochtenen Urteil enthaltenen Hinweises auf generalpräventive Belange nicht mehr bedarf.

Der Berufung des Angeklagten L***** zuwider ist dessen "gerichtliche Unbescholtenheit" vom Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels umfaßt. Die "fehlende kaufmännische Erfahrung" ist ebensowenig mildernd wie der Umstand, daß "L***** und seine Familie hohe Beträge an die VTK bezahlt haben". Von einer (als mildernd zu berücksichtigenden) "langen Dauer des Strafverfahrens" kann keine Rede sein. Die zudem als mildernd reklamierte Beteiligung dieses Berufungswerbers "in untergeordneter Weise", sein behauptetes "Tatsachengeständnis" sowie der Einwand, die Angeklagten hätten "nichts anderes gemacht als viele andere Betreiber von Pyramidenspielen vorher", sind allesamt urteilsfremd. Schon im Hinblick auf die von allen drei Angeklagten vorgenommenen zahlreichen Manipulationen und willkürlichen Eingriffe in das Computerprogramm versagen auch die (vermeintlich) zu ihren Gunsten ins Treffen geführten Hinweise auf das Risikobewußtsein der Teilnehmer sowie auf die von den Berufungswerbern in Anspruch genommene rechtsanwaltliche und steuerrechtliche Beratung. Die vom Erstgericht nach Lage des Falles zutreffend berücksichtigten Erschwerungsgründe, daß der Schaden die Wertgrenze von 500.000 S um ein Vielfaches übersteigt, sowie eine über die für die Qualifikationserfordernisse der Gewerbsmäßigkeit hinausgehende (ungewöhnlich gehäufte) Wiederholung des Betruges finden in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ihre Stütze (vgl Leukauf/Steininger aaO § 32 RN 19, § 33 RN 5; RZ 1995/89 mwN).

Daß der Angeklagte K***** "überhaupt keinen Gewinn" aus seiner Teilnahme am Pyramidenspiel gezogen hat, widerspricht der Aktenlage und den Urteilsfeststellungen. Persönliche und wirtschaftliche Aspekte der in der Berufungsschrift dargelegten Art (S 44 der ON 183) haben bei Bemessung der Strafhöhe außer Betracht zu bleiben.

Angesichts der mit viereinhalb und dreieinhalb Jahren tatschuldangemessenen, sohin keineswegs reduktionsbedürftigen Freiheitsstrafen erübrigt sich ein Eingehen auf die von den Berufungswerbern zudem begehrte bedingte bzw teilbedingte Strafnachsicht (§§ 43, 43 a StGB).

Sonach war den Berufungen der Angeklagten ein Erfolg zu versagen.

Die in der Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft (zumindest teilweise) zutreffend aufgezeigten Umstände (ON 172) fallen bei der gebotenen Gesamtbeurteilung nach § 32 StGB nicht mehr so gravierend ins Gewicht, daß sie eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafen rechtfertigen könnten, weshalb auch die Berufung der Staatsanwaltschaft erfolglos bleiben mußte.

Zu den Berufungen der Angeklagten R*****,

L***** und K***** gegen den Ausspruch

über die privatrechtlichen Ansprüche:

Insoweit diese Berufungsausführungen entgegen dem Gebot des § 295 Abs 1 StPO erneut einzelne, bereits in den Mängel- und Rechtsrügen behandelte Einwände gegen die Richtigkeit des erstgerichtlichen Schuldspruchs vorbringen, braucht an dieser Stelle darauf nicht mehr geantwortet zu werden; vielmehr ist vom Schuldspruch auszugehen, demzufolge alle drei Angeklagten die urteilsaktuellen Betrügereien als Beteiligte nach § 12 StGB verübt (US 128) und demnach auch für den angerichteten Schaden ex delicto zu haften haben (US 132).

Schlichtweg aktenwidrig ist die Behauptung der Angeklagten R***** und L*****, sie seien zu einzelnen bzw zu den geltend gemachten Privatbeteiligtensprüchen nicht "einvernommen" worden. Dem zwingenden Gebot des § 365 Abs 2 StPO wird nämlich schon dadurch Genüge getan, daß die Verteidiger zu den geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen Stellung nahmen und die Angeklagten dieser Prozeßhandlung nicht widersprachen (Mayerhofer/Rieder aaO § 365 E 19 a, 29 a). Daß dies tatsächlich geschehen ist, indem sich die Verteidiger "generell gegen die Ansprüche der Privatbeteiligten - und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - ausgesprochen haben", ergibt sich zweifelsfrei aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (627/37), dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist.

Die (vermißte) "konkrete Begründung zu den einzelnen Zusprüchen" hinwieder findet sich auf S 132 des Urteils in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung teils verlesenen, teils mündlich vorgetragenen und konkretisierten Privatbeteiligtenforderungen (620 f, 623, 627, 629/37).

Da sohin für die bekämpften Adhäsionszusprüche alle materiellen und formellen Voraussetzungen nach §§ 365 ff StPO gegeben waren, hatte das Gericht im Urteil den Geschädigten die Schadloshaltung zuzuerkennen, zumal (in diesem Umfang) sowohl die Beträge als auch die Personen, denen sie gebühren, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden konnten (§ 369 Abs 1 StPO).

Daraus folgt, daß auch der dagegen erhobenen Berufung der Angeklagten keine Folge zu geben war.

Rechtssätze
28
  • RS0102179OGH Rechtssatz

    30. Oktober 2014·3 Entscheidungen

    Pyramidenspiel: Die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Daß diese Zahl nicht beliebig vermehrbar ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, die auch dadurch nicht widerlegt wird, daß die Möglichkeit einer mehrmaligen Beteiligung an einem von der ständigen Vermehrung der Mitspieler abhängigen Gewinnspiel besteht. Auch dieses Reservoir an Mitspielern erschöpft sich zwangsläufig, weil nicht erwartet werden kann, daß sich alle Spieler oder auch nur einzelne, diese dafür in einer sich unendlich wiederholenden, immer schneller fortschreitenden Reihe, für eine Wiederbeteiligung gewinnen lassen. Die Gewinnchance der Mitspieler insgesamt hängt daher bei jedem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel letztlich vom Zufall ab, wenn man die Inkaufnahme des unausweichlichen Verlustes der letzten Teilnehmer nicht überhaupt als Betrug wertet. Es kommt hier auf eine Gesamtschau an, die nicht nur die ersten Teilnehmer mit (noch) intakten "Gewinnchancen", sondern auch die Spieler einer späteren Phase berücksichtigt, deren Verlust praktisch vorprogrammiert ist. Eben diese Gesamtschau verbietet es auch, die organisatorische, verwaltende Tätigkeit der beklagten Partei vom eigentlichen "Spielbetrieb" zu trennen. Die Klägerin wurde für die Teilnahme am streitgegenständlichen Pyramidenspiel gewonnen, wofür sie einen Einsatz zu leisten und dazu noch eine Verwaltungsgebühr zu entrichten hatte. Der "(Werk-)Auftrag" an die beklagte Partei war Voraussetzung für die Beteiligung am verbotenen Spiel und damit so eng mit diesem verflochten, daß die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis erfaßt. Zu Recht ist daher von der Nichtigkeit des gesamten zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages auszugehen.