JudikaturJustizRS0100565

RS0100565 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2022

1.) Das Verschlimmerungsverbot gilt nur für den Sanktionsbereich (mit eingehender Begründung). 2.) Die (mit jeder Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft infolge eines Rechtsmittels verbundene) bloß zeitliche Verschiebung der Probezeit im Ganzen ist - anders als etwa deren faktische Verlängerung im Fall ihrer Erneuerung in voller Dauer nach ihrem (infolge zwischenzeitiger Rechtskraft des ersten Urteils) bereits begonnenen Ablauf (auf Grund einer Maßnahme nach §§ 290 Abs 1 oder 292 letzter Satz StPO) - keineswegs als eine Schlechterstellung des Angeklagten anzusehen.

Entscheidungen
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