BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 293

§ 293

(1) Das Gericht, an das die Sache nach den §§ 288 und 292 zu neuer Verhandlung verwiesen wird, hat dabei die ursprüngliche Anklage zugrunde zu legen, sofern nicht der Oberste Gerichtshof eine Abweichung angeordnet hat.

(2) Es ist an die Rechtsansicht gebunden, von der der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung ausgegangen ist.

(3) Die Bestimmung des § 290 Abs. 2 ist auch für das auf Grund der neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend.

(4) Gegen dieses Urteil kann die Nichtigkeitsbeschwerde aus allen im § 281 erwähnten Gründen ergriffen werden, soweit diese nicht bereits durch eine in derselben Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt sind.

Entscheidungen
426
  • Rechtssätze
    77
  • RS0124714OGH Rechtssatz

    24. April 2019·3 Entscheidungen

    Soweit ein Schuldspruch - sei es auflösend bedingt oder nicht - in Teilrechtskraft erwächst, sind aufgrund der Besonderheit finanzstrafrechtlicher Strafrahmenbildung einem abgabenrechtlichen Tatbestand subsumierbare Sachverhalte - ungeachtet ihrer Zusammenfassung als tatbestandliche Handlungseinheit nach Maßgabe einzelner Hinterziehungstatbestände (§ 33 FinStrG; Voranmeldungen, Jahreserklärungen, Lohnzahlungszeiträume etc) - je für sich als Teil des aus der Summe aller solchen Einzelpositionen gebildeten, insgesamt strafbestimmenden Wertbetrags (sei es als Strafdrohung eines einzigen Finanzvergehens, sei es als nach § 21 FinStrG gebildeter Summe mehrerer zusammentreffender Strafdrohungen), anders als etwa (bloß) einzelne für die Subsumtion eines Geschehens unter eine strafbare Handlung oder einzelne Strafbemessungstatsachen, als je gesonderte Verfügung im Sinn eines Ausspruchs des erkennenden Gerichts fassbar, einen solchen Sachverhalt einem bestimmten Abgabentatbestand derart zu subsumieren, dass dieser - unter den sonstigen Voraussetzungen der Gerichtszuständigkeit (§ 53 Abs 1 bis 4 FinStrG) - ein Finanzvergehen (§ 1 Abs 1 FinStrG) begründet (im Fall auflösend bedingten Schuldspruchs unter der diesen auflösenden Bedingung). Wird nachfolgend die Gerichtszuständigkeit bejaht, hat dies zur Folge, dass solcherart in Teilrechtskraft erwachsene Verfügungen (im Sinn des § 289 StPO) der Strafrahmenbildung ohne weiteres zugrunde zu legen sind, sodass Urteilsanfechtung insoweit nicht mehr in Betracht kommt (§ 293 Abs 4 StPO).