JudikaturJustizRS0092588

RS0092588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2024

Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur, welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten und nach dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen in Betracht kommende Bedeutung einer Äußerung zukommt, hat das Gericht nach § 258 StPO festzustellen.

Entscheidungen
147