§ 1174 4. Leistung zu unerlaubtem Zweck.
§ 1174 4. Leistung zu unerlaubtem Zweck. — ABGB
§ 1174 4. Leistung zu unerlaubtem Zweck. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur Vereinbarung einer unmöglichen Leistung siehe § 878.
2. Zu Verfall und Einziehung siehe die §§ 20, 20a und 26 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018916
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern. Inwiefern es der Fiskus einzuziehen berechtigt sei, bestimmen die politischen Verordnungen. Ist aber etwas zu Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen der diese Handlung begehen wollte, gegeben worden, so findet die Zurückforderung statt.
(2) Ein zum Zweck eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen kann nicht zurückgefordert werden.