RS0099364 – OGH Rechtssatz
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Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO erfasst nichtige Vorerhebungsakte im Sinne der §§ 88 Abs 3, 97 Abs 2 StPO, ferner Protokolle über Befunde und Gutachten von nach § 120 StPO ausgeschlossenen Sachverständigen, Vernehmungsprotokolle von Zeugen, die gemäß § 151 StPO nicht vernommen, gemäß § 170 StPO nicht beeidet werden dürfen oder die auf das ihnen zustehende Entschlagungsrecht nach gehöriger Belehrung nicht verzichtet haben.