JudikaturJustizRS0099364

RS0099364 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 2008

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO erfasst nichtige Vorerhebungsakte im Sinne der §§ 88 Abs 3, 97 Abs 2 StPO, ferner Protokolle über Befunde und Gutachten von nach § 120 StPO ausgeschlossenen Sachverständigen, Vernehmungsprotokolle von Zeugen, die gemäß § 151 StPO nicht vernommen, gemäß § 170 StPO nicht beeidet werden dürfen oder die auf das ihnen zustehende Entschlagungsrecht nach gehöriger Belehrung nicht verzichtet haben.

Entscheidungen
8