RS0091375 – OGH Rechtssatz
RS0091375 – OGH Rechtssatz
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Eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe nicht außer Betracht bleiben, mag auch das Gewicht dieses Erschwerungsgrundes je nach Fallgestaltung gering sein. Die Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes verstößt deshalb auch bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.