Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. und den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Beisitzer, über die gemeinsame Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), beide vertreten durch ONZ&Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (in Folge: belangte Behörde) vom 20.05.2025, GZ. XXXX , betreffend die Versagung einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Vorhaben „Windpark XXXX “, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 15.11.2023 beantragten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 zur Errichtung und Betrieb des Änderungsvorhabens „Windpark XXXX “ unter gleichzeitiger Beigabe der Projektunterlagen (Einreichunterlagen, Umweltverträglichkeitserklärung).
Mit dem Vorhaben sollen im Wesentlichen die zwei bestehenden Windenergieanlagen (in Folge: WEA) rückgebaut und an deren Stelle zwei neue, leistungsstärkere WEA anderen Typs errichtet werden.
Das Vorhaben wurde als Änderung im Sinne des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 erachtet und unter Bezugnahme auf § 3a Abs 4 leg. cit. einer „freiwilligen“ Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt.
2. Mit Schreiben vom 22.11.2023 ersuchte die belangte Behörde die von ihr bestellten Sachverständigen (in Folge: SV) um Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung der Projektunterlagen. Zugleich übermittelte sie die Unterlagen den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, den Standortgemeinden und sonstigen Formalparteien.
Im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung sahen die SV der Fachgebiete für Maschinenbautechnik, Wasserbautechnik/Grundwasserhydrologie, Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild, Lärmschutztechnik, Eisabfall/Schattenwurf sowie Biologische Vielfalt Ergänzungen der Projektunterlagen als erforderlich. Der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild wies in seiner Stellungnahme vom 03.01.2024 zudem darauf hin, dass (als Folge einer erhöhten Dominanzwirkung der Anlagen) erhebliche fachliche Bedenken gegen das Projekt bestünden.
3. Mit Schreiben vom 08.01.2024 ersuchte die belangte Behörde den SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild ua. um Darlegung, worin die von ihm geäußerten Bedenken konkret bestehen und ob bzw. wie diese Bedenken ausgeräumt werden könnten. Mit Eingabe an die Behörde vom 18.01.2024 nahm der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild hierzu Stellung.
4. Zu den vom SV geäußerten Bedenken fand am 13.02.2024 eine (Online-)Besprechung mit dem SV, den Beschwerdeführern und deren Rechtsvertretung sowie Behördenvertretern statt. Für die abschließende Beurteilung durch den SV wurde die Nachreichung von weiteren benötigten Informationen im Zuge eines Verbesserungsauftrages vereinbart.
5. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.02.2024 trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern auf, die von den SV geforderten Projektergänzungen binnen näher bezeichneter Frist vorzulegen.
6. Mit Eingaben vom 15.04.2024 und betreffend die schalltechnischen Unterlagen weiters mit Eingabe vom 02.07.2024 legten die Beschwerdeführer der belangten Behörde überarbeitete und ergänzte Projektunterlagen vor. Im Vorlageschreiben vom 15.04.2024 verwiesen die Beschwerdeführer auf die Genehmigungsfähigkeit im Wege einer Interessenabwägung, für den Fall, dass die skizzierten Bedenken durch die ergänzten Unterlagen nicht ausgeräumt würden.
Am 25.07.2024 langten bei der belangten Behörde schließlich konsolidierte Projektunterlagen ein.
7. Mit Edikt vom 28.08.2024 erfolgte gemäß §§ 44a ff AVG iVm §§ 9 und 9a UVP-G 2000 die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrages, der Umweltverträglichkeitserklärung sowie der Projektunterlagen in den Printmedien „NÖ Kurier“ und „NÖ Krone“, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt), auf der Internetseite der Behörde und durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinden. Der Genehmigungsantrag sowie die Projektunterlagen lagen ab diesem Tag bei den Standortgemeinden und der UVP-Behörde bis einschließlich 11.10.2024 zur öffentlichen Einsicht auf.
Innerhalb der Auflagenfrist brachten die XXXX und die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen XXXX und XXXX schriftliche Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein.
8. Im Zeitraum vom 20.08.2024 bis 15.01.2025 – überwiegend schon während oder vor der laufenden Auflagenfrist – erstatteten die SV ihre Teilgutachten zum Vorhaben. Diese übermittelte die belangte Behörde – nach dem jeweiligen Stand des Einlangens – mit Schreiben vom 31.10.2024, 20.01.2025 und 14.04.2025 (lediglich) an die Beschwerdeführer.
9. Mit Parteiengehör vom 14.04.2025 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer über die gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 beabsichtigte Abweisung ihres Genehmigungsantrages, da das Teilgutachten Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild gezeigt habe, dass die geplanten Windenergieanlagen wegen ihrer Höhe und Nähe zum Siedlungsgebiet erhebliche negative Auswirkungen, insbesondere auf Orts- und Landschaftsbild hätten und ein Höhenreduktion der Anlagen abgelehnt werde. Mit Schreiben vom 29.04.2025 ersuchten die Beschwerdeführer um zeitnahe Zustellung des avisierten Bescheides, um diesen bekämpfen zu können.
10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.05.2025 wies die belangte Behörde den Genehmigungsantrag der Beschwerdeführer ab.
Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das geplante Vorhaben, aufgrund der damit bewirkten Einbringung höhenwirksamer technogener Elemente und der so im Nahbereich hervorgerufenen Dominanz- und Fremdkörperwirkung, zu erheblichen visuellen Störwirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert führe. Dem könne wirksam nur mit einer Reduktion der Anlagenhöhen begegnet werden, was eine neue Gesamtplanung und als „aliud“ auch einen neuen Antrag erfordere, was jedoch abgelehnt werde.
Das Vorhaben werde den Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ NSchG 2000 nicht gerecht, wobei auch die gemäß § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 durchzuführende Interessenabwägung zwischen den kompetenzrechtlichen Interessen des Bundes und den Interessen des Naturschutzes nichts ändere. Die belangte Behörde anerkenne zwar das von den Beschwerdeführern in den Projektunterlagen dargestellte „allgemein kommunizierte, große Interesse“ an Vorhaben der Energiewende, doch sei bei der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (in Bezug auf den Standort) ins Treffen zu führen, dass die Anlagenstandorte der geplanten WEA in keiner der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (in Folge: NÖ SekRop Wind) ausgewiesenen Zone lägen, sodass die mit der Verordnung intendierten Ziele (§ 2 leg. cit.) sowie die Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung (SUP), die für die verordnete Zonierung ausschlaggebend gewesen seien, nicht auf das Vorhaben anwendbar seien. Zudem werde der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zum nächsten Wohnbauland nicht eingehalten. Daraus folge, dass das öffentliche Interesse Niederösterreichs an „neuen“ WEA nur gegenüber solchen Anlagen bestehe, die in einer dafür explizit ausgewiesenen Zone vorgesehen seien, ohne damit den Interessen von Land, Bund oder der EU zur Gewinnung und Förderung erneuerbarer Energien zu widersprechen. Im Ergebnis bestehe kein öffentliches Interesse an den beiden WEA am vorgesehenen Standort und würden die Anlagen das Landschaftsbild und den Erholungswert erheblich und bleibend beeinträchtigen, was gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 unzulässig sei. In der Abwägung überwiege daher das öffentliche Interesse am Schutz des Landschaftsbildes und Erholungswertes der Landschaft, weshalb das Vorhaben naturschutzrechtlich zu versagen sei.
In Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ ElWG 2005 führte die belangte Behörde aus, dass die geplanten WEA als Erzeugungsanlagen gemäß § 5 NÖ ElWG 2005 der Genehmigungspflicht unterlägen und § 11 NÖ ElWG 2005 die einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen normiere. Da für die WEA keine baurechtliche Bewilligungspflicht bestehe, seien gemäß § 11 Abs 4 leg. cit. die bautechnischen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (insb. deren § 56) sinngemäß anzuwenden. § 56 NÖ BO 2014 normiere, dass Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild gerecht werden müssen und nicht offenkundig oder wesentlich von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich abweichen dürften. Prüfkriterien seien Bauform, Farbgebung, Bauvolumen und Anordnung auf dem Grundstück. Die geplanten WEA würden aufgrund ihrer Konfiguration und Ausmaße (ihrer Gesamthöhe) deutlich von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich – im Wesentlichen dem Ortsgebiet von XXXX – abweichen und führten laut sachverständiger Beurteilung zu erheblichen bzw. wesentlichen Ortsbildbeeinträchtigungen. Eine Reduktion der Anlagenhöhen, durch die diese Beeinträchtigungen vermieden werden könne, sei nicht vorgesehen. ISd § 56 NÖ BO 2014 würden die WEA damit dem Ort- und Landschaftsbild nicht gerecht und würden diese somit nicht dem Stand der Bautechnik, welcher Genehmigungsvoraussetzung iSd § 11 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 sei, entsprechen. Als insgesamt nicht dem Stand der Technik entsprechend seien die WEA gemäß § 12 Abs 1 NÖ ElWG 2005 nicht genehmigungsfähig. Diese Beurteilung entspreche den gesetzlichen Zielvorgaben des § 1 NÖ ElWG 2005 und lasse keine Berührungspunkte mit Zuständigkeitsbereichen des Bundes erkennen.
Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ ElWG 2005 und dem NÖ NSchG 2000 nicht erfüllt seien, läge insoweit auch keine Genehmigungsfähigkeit nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 vor.
Selbst unter der Annahme, dass nach diesen Rechtsbestimmungen kein Grund zur Abweisung bestünde, so ließe auch die im Rahmen einer Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 durchzuführende umfassende Interessenabwägung – trotz des hohen öffentlichen Interesses – keine andere Beurteilung zu. Denn die öffentlichen Interessen der Raumordnung und des Bauwesens überwögen das Interesse an den WEA am vorgesehenen Standort. Dem Vorhaben komme am vorgesehenen Standort kein öffentliches Interesse zu und sei daher, angesichts der drohenden Umweltbeeinträchtigungen, wie auch fehlenden technischen Standards, die Genehmigung zu versagen.
11. Gegen die mit Bescheid vom 20.05.2025 erfolgte Abweisung des Genehmigungsantrages erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.06.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG).
Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde nicht mit den vorliegenden widersprechenden Gutachten (UVE-Fachbeitrag zum Schutzgut Landschaft vom 30.10.2023) beweiswürdigend auseinandergesetzt habe, sondern begründungslos den Ausführungen des SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild in dessen Teilgutachten vom 10.01.2025 gefolgt sei, wobei – unter Hinweis auf die der Beschwerde beigelegten fachlichen Stellungnahme – auch weiterhin davon ausgegangen werde, dass die Bewertung des SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild unzutreffend sei und die unterstellten Beeinträchtigungen nicht vorlägen. Außerdem werde die Rechtsansicht vertreten, dass Anlagen in einer Entfernung von über 900 m vom Ortsgebiet bei der Beurteilung von Ortsbildbeeinträchtigungen keine bzw. jedenfalls keine maßgebliche Bedeutung erlangen könnten, was sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ableiten lasse.
Die von der belangten Behörde bei der Interessenabwägung vertretene Auffassung, dass „Altwidmungen“ außerhalb von Eignungszonen nicht (mehr) im öffentlichen Interesse (des Landes) lägen, sei unzutreffend. „Altwidmungen“ für Windkraftanlagen seien trotz fehlender Eignungszonenausweisung weiterhin gültig und begründeten ein öffentliches Interesse. § 3 Abs 4 NÖ SekRop Wind lasse solche Widmungen ausdrücklich unberührt. Dies werde auch durch Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts (in Folge: LVwG) und BVwG gestützt. Aus dieser gehe einerseits hervor, dass vor der ROG-Novelle im Jahr 2004 erlassene Widmungen nicht an die damit eingeführten Mindestabstände anzupassen gewesen seien und andererseits, dass es raumordnungsrechtlich keinen Unterschied mache, ob das Vorhaben aufgrund einer überörtlichen Ausweisung oder örtlich festgelegten Widmung zulässig sei; beide begründeten ein gleichwertiges öffentliches Interesse. Weiters habe die belangte Behörde normative Vorgaben, wie die RED III-RL (RL [EU] 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023), sowie die ein „überragendes öffentliches Interesse“ von Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energie bejahende Rechtsprechung missachtet. Zudem habe die belangte Behörde negiert, dass die Rechtsprechung selbst bei einer positiven landschaftsfachlichen Beurteilung von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgehe und die naturschutzrechtliche Bewilligung bloß nach Durchführung einer Interessenabwägung erteilt werden könne, woraus sich ergebe, dass der fachlichen Bewertung keine maßgebliche Rolle mehr zukomme. Schließlich sei auch der integrierte österreichische Netzinfrastrukturplan (NIP) nicht berücksichtigt worden, aus dem sich ein dringendes Bedürfnis nach einem weiteren Ausbau der Windenergie in Niederösterreich ergebe. Die belangte Behörde habe daher die Interessenabwägung mangelhaft vorgenommen.
Die Beschwerdeführer beantragten, der Beschwerde Folge zu geben, die zusammenfassende Bewertung zu erstellen und das Vorhaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu genehmigen, in eventu die Angelegenheit nach § 28 Abs 3 VwGVG unter Bindung an die Rechtsansicht des BVwG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
12. Mit Schreiben vom 27.06.2025 legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben wurden keine (inhaltlichen) Ausführungen zur Beschwerde erstattet und keine Anträge gestellt.
13. Mit Eingaben vom 08.07.2025 und 17.11.2025 verwiesen die Beschwerdeführer auf weitere aktuelle Rechtsprechung, den aktualisierten „NÖ Klima- und Energiefahrplan 2020 – 2030“ sowie die gesetzliche Entscheidungsfrist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rechtzeitigkeit und Beschwerdelegitimation):
Die belangte Behörde fasste am 20.05.2025 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, der den Beschwerdeführern bereits am 21.05.2025 zugestellt und zudem am 16.06.2025 nachträglich kundgemacht und zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 13.06.2025 Beschwerde an das BVwG.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Projektwerber des dem Bescheid zugrundliegenden, unter Pkt. 1.2. dargestellten Vorhabens.
1.2. Zum Vorhaben:
1.2.1. Projektbeschreibung:
Die Beschwerdeführer beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zwei WEA des Anlagentyps XXXX , mit einer Nennleistung von jeweils XXXX MW, mit einer Nabenhöhe von XXXX m und einem Rotordurchmesser von XXXX m. Die Gesamtnennleistung des verfahrensgegenständlichen Windparks beträgt XXXX MW.
Für die Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten WEA sollen die zwei bestehenden WEA ( XXXX und XXXX ) der Type XXXX mit einer Gesamtnennleistung von jeweils XXXX kW abgebaut werden.
Die effektive Kapazitätserweiterung beträgt XXXX MW.
Die beiden bestehenden WEA befinden sich auf dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde XXXX (KG XXXX ) im Bezirk XXXX und stützen sich auf in Rechtskraft erwachsene Bescheide der NÖ LReg vom 07.07.2003, GZ. XXXX , mit dem die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach den Bestimmungen des NÖ ElWG 2001 erteilt wurde einerseits, und dem Bescheid der BH XXXX vom 02.07.1996, GZ. XXXX , mit dem die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb nach dem NÖ NSchG erteilt wurde, andererseits.
Weitere Bestandteile des Vorhabens sind:
Windparkinterne Verkabelung und weitere elektrische Anlagen der Erzeugungsanlage
Elektrische Anlagen zum Netzanschluss (Netzanbindung)
o Netzanbindung mittels 20 kV-Erdkabel-Systeme
o Netzanschlusspunkt Umspannwerk XXXX
IT- bzw. SCADA-Anlagen
Errichtung von Kranstell-, (Vor-)Montage-, Umlade-, Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen sowie Errichtung und Adaptierung der Zuwegung
Errichtung von Hinweistafeln betreffend Eisfall
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zur Kompensation von Auswirkungen
1.2.2. Anlagenstandort:
Die Anlagenstandorte sind gemäß § 20 Abs. 2 Z 19 NÖ-ROG 2014 als „Grünland-Windkraftanlage“ gewidmet. Die Widmungen wurde von der Stadtgemeinde XXXX im Jahr 2002/03 ausgewiesen, wobei im Flächenwidmungsplan der höchstzulässige Schallleistungspegel mit 105 dB (A) festgelegt wurde. Das Gebiet, in dem das Projekt verwirklicht werden soll, befindet sich gemäß der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind) in keiner ausgewiesenen „Eignungszone“.
Das Vorhaben berührt die Gebiete der Stadtgemeinde XXXX (KG XXXX ), der Marktgemeinde XXXX (KG XXXX ) und der Marktgemeinde XXXX (KG XXXX ).
Die Standorte der WEA und die windparkinterne Verkabelung sind nicht in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten geplant. Die Netzanbindung zum Umspannwerk XXXX quert das Natura-2000-Vogelschutzgebiet XXXX .
Die Ortschaften XXXX – Ortsteil XXXX sind zumindest rund 910 m von den zwei geplanten WEA entfernt.
Weitere WEA befinden sich Umfeld der gegenständlich geplanten WEA:
1.3. Zum (Verwaltungs-)Verfahren:
1.3.1. Verfahrensverlauf:
Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Im Besonderen wird dazu festgestellt:
1.3.2. Ermittlungsverfahren der belangten Behörde:
In Folge des Genehmigungsantrages und der beigegebenen Projektunterlagen vom 15.11.2023 bestellte die belangte Behörde mehrere SV zur fachlichen Beurteilung des beantragten Vorhabens. Bereits während der Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung der Projektunterlagen äußerte der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild fachliche Bedenken gegen das Vorhaben, die letztlich in einer am 13.02.2024 durchgeführten (Online-) Besprechung zwischen dem SV, den Beschwerdeführern und Vertretern der belangten Behörde mündete, in der die Nachreichung von weiteren fachlichen Informationen vereinbart wurde.
In Entsprechung eines behördlichen Verbesserungsauftrages legten die Beschwerdeführer sodann überarbeitete und ergänzte Projektunterlagen (mit letztlich konsolidiertem Stand vom 25.07.2024) vor. Im dazu verfassten Vorlageschreiben vom 15.04.2024 wiesen sie – in Hinblick auf die vom SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild geäußerten Bedenken – zudem auf eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Wege einer Interessenabwägung hin.
Nach ergänzter Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung durch die SV erfolgte am 28.08.2024 die öffentliche Bekanntmachung und Auflage des Genehmigungsantrages sowie der Projektunterlagen. Während der Auflagenfrist brachten nebst der XXXX zwei gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen schriftliche Stellungnahmen ein.
Tlw. noch während, tlw. nach Ende der Auflagenfrist erstatteten die SV ihre Teilgutachten. In seinem Teilgutachten vom 10.01.2025 gelangte der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:
Zum Ortsbild:
In Bezug auf den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ kommt der SV zum Ergebnis, dass es durch das geplante Vorhaben im Untersuchungsraum zu keinen Auswirkungen auf das Ortsbild kommt.
In Bezug auf den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ kommt der SV zum Schluss, dass die geplanten „Repowering“-WEA aufgrund ihrer Gesamthöhe von XXXX m im Vergleich zu den bestehenden Anlagen eine hohe Dominanzwirkung entfalten. Trotz teilweise eingeschränkter Sichtbeziehungen infolge von vorgelagerter Bebauung, Gehölzen und Geländerelief wird insbesondere in siedlungsnahen Bereichen von einer deutlichen Sichtbarkeit des Vorhabens und einer hohen Dominanzwirkung der Anlagen ausgegangen. Insgesamt werden die Auswirkungen durch das Vorhaben auf das Ortsbild als erheblich und nicht vertretbar eingestuft.
Laut SV ist für den Ortsteil XXXX in XXXX aufgrund der geringen Entfernung zu den WKA mit der Anlagenhöhe von jeweils XXXX m von einer deutlichen Sichtbarkeit und einer hohen Dominanzwirkung der Anlagen auszugehen, wodurch der Ortsbildcharakter – im Vergleich zu den niedrigeren Bestandsanlagen – stark beeinträchtigt und eingeschränkt bzw. überprägt wird. Durch die deutliche Fremdkörperwirkung und Dominanz der beiden Anlagen wird von hohen verbleibenden Auswirkungen und einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgegangen.
Für die Ortschaft XXXX wird die Eingriffsintensität vom SV mit mäßig-hoch eingestuft und unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild ausgegangen.
Für die Ortschaften XXXX sowie für XXXX – Ortsteil XXXX wird jeweils eine geringe Eingriffsintensität festgestellt und unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit mit entsprechend geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild ausgegangen.
Maßgebliche optische Wechselwirkungen zwischen bedeutenden Elementen des Ortsbildes (z.B. Kirchen) und dem Vorhaben werden vom SV nicht erwartet.
Zum Landschaftsbild:
Der SV kommt zum Schluss, dass die geplanten WKA innerhalb der Nahwirkzone von unter 1.200 m eine extreme Dominanzwirkung auf das Landschaftsbild entfalten. Insgesamt werden von ihm hohe verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt.
Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ werden insgesamt als gering eingestuft, was darauf zurückgeführt wird, dass die Teilräume XXXX und XXXX vorwiegend intensiv bewirtschaftete Ackerflächen sind.
Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Zerschneidung der Landschaft“ werden insgesamt ebenso als gering eingestuft. Die geplanten WEA erzeugen keine kilometerlange Linienstruktur. Eine Zerschneidung der Landschaft, wie es Hochspannungsleitungen und Straßentrassen mit sich bringen, wird durch den Bau und den Betrieb von WEA nicht festgestellt. Im Zusammenwirken mit den WEA im Nahbereich bildet das Vorhaben keine Sichtbarriere für bedeutsame Sichtbeziehungen und Sichtachsen.
Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ werden für die Teilräume XXXX und XXXX als gering und für den Teilraum XXXX als hoch eingestuft. In Letzterem wirken die beiden geplanten WEA – laut SV –, insb. in der Nahwirkzone (näher als 1.200 m), die als Erholungsraum für die Ortschaften XXXX und XXXX Bedeutung hat, extrem dominant auf das Landschaftsbild ein und verursachen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft. Durch die beiden WEA werden höhenwirksame, technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wodurch die technogene Überprägung der Landschaft verstärkt wird. Dies ist für den SV an den Visualisierungen erkennbar und zeigt, dass die niedrigeren Bestandsanlagen diese Dominanzwirkung nicht entfalten. Alternativen zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild bestehen demzufolge durch Beibehaltung der Bestandshöhe oder allenfalls durch eine maßvolle Erhöhung der Anlagen. Durch die Wahl der gegenständlichen Anlagenhöhen werden diese Minderungsmaßnahmen nicht umgesetzt.
Die weiteren SV erkannten in ihren Teilgutachten jeweils – teilweise unter Vorschlag einer oder mehrerer Auflagen – keine der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegenstehenden Auswirkungen auf die beurteilten Schutzgüter.
Die eingelangten Teilgutachten wurden lediglich den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Die während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen ( XXXX , zwei Umweltorganisationen) wurden von der belangte Behörde als rechtsunerheblich und betreffend die Parteistellung als die Präklusion auslösend erkannt.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild sowie ausgehend davon, dass
1. in Hinblick auf die Genehmigungskriterien des NÖ NSchG 2000 an WEA außerhalb von im festgelegten Eignungszonen kein öffentliches Interesse besteht sowie
2. in Hinblick auf die Genehmigungskriterien des NÖ ElWG 2005 die geplanten WEA dem (als Folge der Mitanwendung des § 56 NÖ BO 2014) eine Genehmigungsvoraussetzung bildenden Stand der (Bau-)Technik widersprechen,
unterließ die belangte Behörde notwendige Ermittlungsschritte. Sie sah von der Erstellung einer zusammenfassenden Bewertung (samt fachlicher Auseinandersetzung mit Stellungnahmen) und deren öffentlichen Auflage ab.
1.4. Zum öffentlichen Interesse - Energiewirtschaft:
An der Umsetzung des Vorhabens besteht ein sehr hohes energiewirtschaftliches Interesse. Es besteht in Österreich – nicht zuletzt aufgrund des Bestrebens, bis 2040 die Klimaneutralität zu erreichen – ein erheblicher Bedarf nach Ausbau der Windenergie. Die zu errichtenden WEA dienen der nachhaltigen, risikoarmen und klimaschonenden Erzeugung von elektrischer Energie.
Das Vorhaben „Windpark XXXX “ ermöglicht eine jährliche Stromerzeugung von rund XXXX MWh. Damit ist eine Versorgung von etwa XXXX österreichischen Privathaushalten möglich. Zudem ergibt sich ein jährliches Reduktionspotenzial von rund XXXX Tonnen an CO2-Emissionen.
Bereits mit dem „NÖ Klima- und Energiefahrplan 2020 bis 2030“ in seiner ursprünglichen Fassung wurde erklärt insbesondere Photovoltaik und Windkraftanlagen erheblich auszubauen, um ein zukunftsfähiges Energiesystem und eine Abkehr von fossilen Energiequellen zu schaffen. Als konkrete Ziele bis 2030 wurden dabei ua. vorgesehen, die Treibhausgasemissionen um 36 % zu reduzieren sowie 2.000 GWh an Photovoltaik und 7.000 GWh an Windkraft zu erzeugen. Mit der am 23.10.2025 beschlossenen Aktualisierung des „NÖ Klima- und Energiefahrplans“ hat Niederösterreich sein Bekenntnis zu einer sauberen, heimischen und sicheren Energieproduktion bekräftigt und die Ziele bis 2030 für Photovoltaik auf 4.500 GWh und für Windkraft auf 8.000 GWh erhöht.
Mit dem „NÖ Klima- und Energieprogramm 2030 (2021-2025, Maßnahmenperiode 1)“ werden die im „NÖ Klima- und Energiefahrplan 2020 bis 2030“gesteckten Ziele näher konkretisiert. Ein wesentlicher Teil des Programms ist unter anderem die Schaffung von Maßnahmen für den naturverträglichen Ausbau von erneuerbaren Energieträgern. So sollen die Bewilligung und Errichtung von Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie sowie dazugehöriger Netze vereinfacht und beschleunigt werden. Ziel ist ein zügiger Ausbau erneuerbarer Energiequellen wie Strom, Wärme und Kälte, wobei etwaige widersprüchliche Ziele wie Wahrung des Landschaftsbildes, Naturschutz, Ausbau erneuerbarer Energiequellen und Umweltschutz bestmöglich in Einklang zu bringen sind.
Das Vorhaben leistet zu dieser Zielerreichung einen wesentlichen Beitrag.
Bei der 21. Vertragsstaatenkonferenz des UN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen (COP21) im Dezember 2015 wurde das Pariser Klimaschutzabkommen verabschiedet. Die Vertragsstaaten verpflichteten sich darin, die globale mittlere Temperaturerhöhung deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen. Das Abkommen ist völkerrechtlich verbindlich und legt fest, dass die Vertragsstaaten ihre national festgelegten Klimaschutzbeiträge regelmäßig überprüfen und anpassen. Die im Pariser Abkommen enthaltenen Ziele bilden weiterhin die maßgebliche Grundlage internationaler Klimapolitik und dienen als Orientierung für unions- und nationalrechtliche Klimaschutzmaßnahmen.
Die Europäische Union hat sich im Rahmen des Europäischen Grünen Deals und des Europäischen Klimagesetzes (Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999) das Ziel gesetzt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Darüber hinaus haben der Rat und das Europäische Parlament Ende 2025 eine Einigung über ein weiteres Zwischenziel erzielt, wonach die Netto-Treibhausgasemissionen der Union bis 2040 um rund 90 % gegenüber 1990 reduziert werden sollen, um den Weg zur Klimaneutralität abzusichern. Die Europäische Kommission hat seit 2021 wiederholt betont, dass dem Ausbau erneuerbarer Energien unionsweit ein hohes öffentliches Interesse zukommen soll. In ihrem Vorschlag vom 14.07.2021 zur Änderung der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018/2001 regte sie an, den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Endenergieverbrauch bis 2030 von 32 % auf zunächst 40 % anzuheben.
Im Rahmen des REPowerEU-Plans der Europäischen Kommission (COM(2022) 108 final) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sowie deren Anschluss an Netze als im überwiegenden öffentlichen Interesse liegend zu betrachten und für das günstigste Planungs- und Genehmigungsverfahren vorzusehen. Diese Initiativen wurden durch Empfehlungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energieprojekte ergänzt (ABl. L 146/132 vom 25.05.2022). Die Grundsätze und Ziele von REPowerEU mündeten letztlich in die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (RED III-RL), die verbindliche Ausbauziele für erneuerbare Energien festlegt und die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren unterstützt. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der RED-III-RL sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 mindestens 42,5 % beträgt.
Für Österreich sieht die Lastenverteilung im Rahmen der aktuellen Fassung der Effort-Sharing-Verordnung (Verordnung [EU] 2023/857 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung [EU] 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung [EU] 2018/1999) bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen (außerhalb des Emissionshandels, dh. Emissionen aus den Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall sowie manche Energie- und Industrieanlagen) um 36 % bzw. 48 % gegenüber dem Jahr 2005 vor. Zur Erreichung der – ambitionierten – EU-Ziele und der nationalen Ziele müssen die EU-Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 einen Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) erstellen. Österreich hat diesen Plan Ende des Jahres 2019 gemäß der Governance-Verordnung zur Energieunion fristgerecht übermittelt. Bis Ende des Jahres 2019 war auch eine nationale langfristige Klimastrategie 2050 zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Diese Strategie berücksichtigt die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Ergebnisse einer Konsultation der Öffentlichkeit. Die leitende Vision ist, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden.
Österreich hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 im Strombereich den Gesamtverbrauch national bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen abzudecken. Bis 2040 will Österreich klimaneutral sein. Nach der Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung („Österreichische Klima- und Energiestrategie – #mission2030“) sowie dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan 2021–2030 in seiner fortgeschriebenen Fassung (Stand 03.12.2024) kommt dem Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere der Windkraft, eine zentrale Rolle zu.
Darüber hinaus wurde in Österreich das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, kundgemacht (vgl. Ennser, Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, RdU-UT 2021/21). Gemäß § 4 Abs. 2 EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In § 4 EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Abs. 2 angegebenen Zielwerten bewirken sollen.
Insgesamt leistet das Vorhaben einen Beitrag zur Erreichung dieser internationalen und europäischen Ziele und trägt auch zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzung Österreichs bei; es ist ein Vorhaben der Energiewende.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Zulässigkeit der Beschwerde (Rechtzeitigkeit und Beschwerdelegitimation) basieren auf dem Behördenakt, insbesondere dem dort dokumentierten Zustellnachweis des angefochtenen Bescheides und dem Beschwerdeschriftsatz selbst.
Die Feststellungen zum Vorhaben (Projektbeschreibung und Anlagenstandort) gründen sich im Wesentlichen auf den behördlichen Aktenstand (Antrag auf Erteilung einer UVP-Änderungsgenehmigung vom 15.11.2023, Projektunterlagen mit konsolidiertem Stand vom 25.07.2024) und den vom BVwG nachgeprüften und für zutreffend befundenen sowie überdies unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Bescheid, S. 4 ff).
Die Feststellungen zum (Verwaltungs-)Verfahren (Verfahrensverlauf und Ermittlungsverfahren der belangten Behörde) ergeben sich ebenso aus dem vorgelegten Behördenakt, zum Teil aus den nicht strittigen Ausführungen des Verfahrensverlaufs im angefochtenen Bescheid (Bescheid, S. 9-10) und den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde (Beschwerde, S. 2 ff) sowie den weiteren Eingaben. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zu den gutachterlichen Ergebnissen des von der belangten Behörde bestellten SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild ergeben sich aus der Einsicht in dessen Teilgutachten vom 10.01.2025 in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Bescheid, S. 11 ff). Die Feststellung zum Ergebnis der weiteren Teilgutachten ergibt sich aus deren Durchsicht. Die Feststellung dazu, dass die Teilgutachten nur den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurden ergibt sich aus dem behördlichen Aktenstand. Ebenso die Feststellung zu der von der Behörde angenommen Präklusion von Einwendern, wobei diese auch dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann (Bescheid, S. 10). Auch die Feststellung zu den unterbliebenen notwendigen Ermittlungen ergibt sich aus dem Aktenstand in Zusammenschau mit dem angefochtenen Bescheid; im Übrigen wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung dieses Beschlusses verwiesen.
Die zum öffentlichen Interesse – Energiewirtschaft getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar im Wesentlichen bereits aus den im Verfahrensakt einliegenden Projektunterlagen (Antrag auf Erteilung einer UVP-Änderungsgenehmigung vom 15.11.2023; UVE-Fachbeitrag zum Schutzgut Klima und Luft, S. 33), sowie aus den angeführten öffentlich zugänglichen (nationalen wie internationalen) Rechtsakten und Dokumenten (z.B. NÖ Klima und Energiefahrplan 2020 bis 2030, abrufbar unter https://www.noe.gv.at/noe/Energie/Energiefahrplan_2030.html; EU-Green Deal, abrufbar unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de), wie diese auch der etablierten Rechtsprechung des BVwG (vgl. etwa W248 2300557-1, Windpark XXXX ; W118 2224390-1, Windpark XXXX ; W104 2234617-1, Windpark XXXX ; Windpark XXXX ; W118 2252460-1, Windpark XXXX ; W118 2197944-1, Windpark XXXX ; W104 2291393-1, Windpark XXXX ; W104 2261227-1, Windpark XXXX ; W288 2294769-1, Windpark XXXX ) zu entnehmen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (Senats-)Zuständigkeit des BVwG:
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das BVwG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das BVwG in Angelegenheiten des UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.
Gegenständlich liegt ein Verfahren gemäß § 5 iVm § 17 UVP-G 2000 vor, weshalb Senatszuständigkeit besteht.
3.2. Zu den Beschwerdeführern und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Projektwerber des mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Vorhabens. Mehrere Projektwerber können einen gemeinsamen Genehmigungsantrag stellen, sofern es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 5 Rz 12).
Die Parteistellung des Projektwerbers ist in § 19 UVP-G 2000 nicht erwähnt, sie wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Der Projektwerber nimmt die Tätigkeit der UVP-Behörde aufgrund seines verfahrenseinleitenden Antrags in Anspruch (§ 5 Abs. 1). Da Gegenstand des UVP-Verfahrens die Klärung der Frage ist, ob das von ihm eingereichte Vorhaben genehmigt wird oder nicht, ist eine legistische Verankerung der Parteistellung des Projektwerbers nicht notwendig. Sie ergibt sich unmittelbar aus seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Genehmigung des Vorhabens bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, § 19 Rz 93).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 leg. cit., da der Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Ausgehend vom festgestellten Zustelldatum des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist daher rechtzeitig und – weil auch sonst keine Prozesshindernisse hervorkamen – zulässig.
Zu Spruchpunkt A)
3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr.35/2025, lautet auszugsweise:
„Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
[…]
(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
[…]
Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
§ 12a. Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12 Abs. 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.
Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung
§ 13. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 12) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12a) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 und § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.
Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.[…]
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
[…]“
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-0 idF LGBl. Nr. 2/2026, lautet auszugsweise:
„§ 4
Anwendungsbereich
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.
[...]
§ 7
Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
[…]
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
1. das Landschaftsbild,
2. der Erholungswert der Landschaft oder
[…]
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
[…]
Die Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind), LGBl. 8001/1-0 idF LGBl. Nr. 47/2024, lautet auszugsweise:
„§ 1
Allgemeines
Das Sektorale Raumordnungsprogramm besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Kartendarstellungen im Maßstab 1:25.000 (Anlagen 3 bis 77).
[…]
§ 2
Ziel
Das Ziel dieses Raumordnungsprogrammes ist die Festlegung von Zonen, die die Aufstellung einer genügenden Anzahl von Windkraftanlagen ermöglicht, um die Ziele des NÖ Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2030 zu erreichen.
§ 3
Rechtswirkungen
(1) Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” darf nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden.
(2) Innerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen ist die Neuwidmung von Wohnbauland, Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, Grünland-Kleingärten, Grünland-Campingplätze, Grünland-land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sowie erhaltenswerten Gebäude im Grünland nicht zulässig.
(3) Außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen sind die im Abs. 2 angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in § 20 Abs. 3a Z 2 des NÖ ROG 2014 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Abs. 2 angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.
(4) Flächen mit der Widmungsart Grünland-Windkraftanlagen außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen werden von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt.
[…]“
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800-0 idF LGBl. Nr. 104/2025, lautet auszugsweise:
„§ 2
Begriffsbestimmungen, Verweisungen
[…]
22. “Erzeugungsanlage”: ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;
[…]
35. “Kraftwerk”: eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetrieben und Nebeneinrichtungen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, fallen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen;
[…]
§ 5
Genehmigungspflicht
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage, soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).
[…]
§ 11
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
1. voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage vermieden werden,
2. voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden,
3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird,
5. kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und
6. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Z. 14 beizubringen war.
[…]
(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 12
Erteilung der Genehmigung
(1) Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
[…]
(5) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.
[…]“
Die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 9/2026, lautet auszugsweise:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.
[…]
(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
[…]
4. elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude, (§ 2 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (§ 2 Abs. 1 Z 22 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, LGBl. 7800), soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, sowie Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen;
[…]“
Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (RED III-RL) lautet auszugsweise:
„Artikel 16f
Überragendes öffentliches Interesse
Die Mitgliedstaaten stellen bis spätestens 21. Februar 2024 sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden. Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Einzelfällen die Anwendung dieses Artikels im Einklang mit den Prioritäten ihrer gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese angewandten Beschränkungen, wobei auch die Gründe für diese Beschränkungen anzugeben sind.“
Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lautet auszugsweise:
„Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
3.4. Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 21.01.2016, Ra 2015/12/0048; 28.01.2016, Ra 2015/07/0169).
Der Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH) sprach zu dieser Bestimmung aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087).
Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062; vgl. im Zusammenhang mit dem UVP-G 2000: VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/006; 29.03.2022, Ro 2020/05/0022; 28.02.2018, Ra 2016/04/0061).
Wie im Folgenden gezeigt wird, vertritt das BVwG andere Rechtsauffassungen als die belangte Behörde, woraus sich erhebliche Ermittlungslücken ergeben, die das BVwG zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde ermächtigen.
3.4.1. Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ NSchG 2000:
Mit dem gegenständlichen Vorhaben sollen die beiden vorhandenen WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 100 m vollständig rückgebaut werden und an deren Stelle zwei neue, leistungsstärkere WEA des Typs XXXX mit einer Nabenhöhe von XXXX m, einem Rotordurchmesser von XXXX m (sohin eine Gesamthöhe von XXXX m) und einer Nennleistung von jeweils XXXX MW errichtet werden.
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag unter anderem die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 ist die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind, bewilligungspflichtig. Gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 sind Gebäude oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Eine WEA ist daher kein Gebäude und daher gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtig, wovon auch die belangte Behörde zutreffend ausgeht (vgl. angefochtener Bescheid S. 63, Punkt 4.2.1.). Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 besteht nicht.
Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 dann zu versagen, wenn das Landschaftsbild (Z 1), der Erholungswert der Landschaft (Z 2) oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (Z 3) und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes liegt – worauf auch die Beschwerdeführer hinweisen – dann vor, wenn eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht erfolgt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklichen Bezug der Gesetzesmaterialien auf den Begriff der Erheblichkeit in § 10 desselben Gesetzes (vgl. zum Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ ausführlich bereits BVwG 05.01.2021, W104 2234617-1, Windpark XXXX ).
Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, käme nach dieser Bestimmung a priori daher nur eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage.
Allerdings normiert § 4 NÖ NSchG 2000, dass bei der Anwendung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes die kompetenzrechtlichen Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Die Einführung dieser Bestimmung war unmittelbare Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (in Folge: VfGH) zum Projekt XXXX (vgl. VfGH 25.06.1999, G 256/98, VfSlg 15552/1999).
3.4.2. Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung nach dem NÖ NSchG:
Insgesamt wurden im Behördenverfahren hohe verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. Der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild geht davon aus, dass die beiden neuen WEA insbesondere in der Nahwirkzone extrem dominant auf das Landschaftsbild einwirken und als zumutbare mindernde Maßnahmen einzig die Reduktion der Höhe der WEA in Betracht kommen (vgl. Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 10.01.2025, S. 42 f). Dabei ist festzuhalten, dass die Frage, ob das Vorhaben eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes nach dem NÖ NSchG 2000 darstellt, eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht abschließend zu beurteilen ist.
Die belangte Behörde folgt im Wesentlichen den Ausführungen des SV im Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 10.01.2025. Demnach liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. Im Rahmen ihrer sodann angestellten Interessenabwägung geht sie davon aus, dass das öffentliche Interesse Niederösterreichs an „neuen“ WEA nur für solche Anlagen besteht, die in einer dafür explizit ausgewiesenen Zone gemäß dem NÖ SekRop Wind vorgesehen sind, was auf das gegenständliche Vorhaben nicht zutrifft. Außerdem halten die beiden WEA den gemäß § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014 normierten Abstand von 1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch nicht ein. Das nächste gewidmete Wohnbauland befindet sich in einem Abstand von 910 m. Aus diesen Gründen ist das Vorhaben laut der belangten Behörde aus naturschutzrechtlicher Sicht jedenfalls zu versagen.
Für den erkennenden Senat ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde aus nachstehenden Gründen verfehlt:
Zunächst ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass sich die Anlagenstandorte des gegenständlichen Vorhabens in einem Gebiet befinden, die gemäß § 20 Abs. 2 Z 19 NÖ-ROG 2014 als „Grünland-Windkraftanlage“ gewidmet sind. Die Ausweisung der beiden Widmungen durch die Gemeinde erfolgte bereits im Jahr 2002/03. Das Vorhaben liegt jedoch nicht in einer „Eignungszone“ iSd geltenden NÖ SekRop Wind.
Zwar anerkennt auch das Gericht das mit dem NÖ SekRop Wind zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche (raumordnungsrechtliche) Interesse, neue Festlegungen der Widmungsart „Grünland-Windkraftanlagen“ nurmehr innerhalb der im Raumordnungsprogramm dargestellten Zonen zuzulassen (vgl. § 3 Abs. 1 leg. cit.), um iSd Zielerreichung des „NÖ Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2023“ die Aufstellung einer genügenden Anzahl an WEA zu ermöglichen (vgl. § 2 leg. cit.). Allerdings normiert § 3 Abs. 4 NÖ SekRop Wind, LGBl. 8001/1-0 idF Nr. 47/2024, dass Flächen mit der Widmungsart „Grünland-Windkraftanlagen“ außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen (also „Altwidmungen“ wie im vorliegenden Fall) von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt werden. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung stellen dabei ausdrücklich klar, dass als „Grünland-Windkraftanlagen“ gewidmete Flächen außerhalb von Zonen des NÖ SekRop Wind weiterhin bestehen, die Bestimmungen des NÖ SekRop Wind auf diese keine Anwendung finden und diese auch nicht erweiterbar sind (vgl. Erläuterungen zum NÖ SekRop Wind, LGBl. 8001/1-0 idF LGBl. Nr. 47/2024, S. 8-9).
Aus dem NÖ SekRop Wind lässt sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – somit nicht ableiten, dass ein öffentliches Interesse ausschließlich an solchen WEA besteht, die in einer hierfür explizit ausgewiesenen Zone errichtet werden. Einer solchen Auffassung steht geradeschon der Umstand entgegen, dass – entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 4 leg. cit. – als „Grünland-Windkraftanlagen“ gewidmete Flächen außerhalb der festgelegten Zonen bestehen bleiben sollen; das NÖ SekRop Wind selbst betont damit die Bestandskraft von „Altwidmungen“ für WEA auch außerhalb der verordneten Zonen.
Soweit der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang zudem darauf verweist, dass durch das Vorhaben – aufgrund des Abstandes von rd. 910 m zum nächstgelegen Wohnbauland – der gemäß § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014 normierte Abstand von 1.200 m zu gewidmeten Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhten Schutzanspruch nicht eingehalten wird, überzeugt auch dies nicht.
Die Widmung für die beiden Anlagenstandorte erfolgte noch auf Basis des NÖ ROG vor dessen Novelle 8000-16 im Jahr 2004. Zwar wurden mit der genannten Novelle erstmals Mindestabstände eingeführt und die bis dahin bestehenden Bestimmungen sohin durch ein anderes Konzept abgelöst, doch ergibt sich aus Art. II dieser Novelle, dass nach der bis dahin bestehenden Fassung erlassene Widmungen nicht an die neue Rechtslage angepasst werden mussten (siehe dazu auch die Materialien Ltg.-194/A-1/10-2004; vgl. auch VfSlg 18.304/2007). Eine „Anpassungspflicht“ an das seither festgelegte Konzept bestand daher nicht und sollen derartige „Altwidmungen“ nach Ansicht des Gesetzgebers weiterhin bestehen (vgl. bereits LVwG NÖ 05.08.2019, LVwG-AV-235/001-2019). Gegenteiliges erhellt sich auch nicht nach der Einführung des NÖ ROG 2014, LGBl. 3/2015 bzw. deren Novellen. Mit der Novelle LGBl. Nr. 99/2022, wurden sogar Vereinfachungen iZm dem „Repowering“ beschlossen. Da für moderne, effizientere WEA teilweise eine „geringfügig größere Fläche“ als die bisher gewidmete benötigt wurde, sah die Novelle vor, dass es ausreichend ist, wenn die zentrale Koordinate – also der Mittelpunkt – der WEA auf der schon bisher gewidmeten Fläche liegt, weil die Fundamente moderner Anlagen oftmals anders dimensioniert werden (idS auch die Materialien Ltg.-2313/A-1/163-2022). Auch dies (arg „…der schon bisher gewidmeten Fläche…“) spricht gegen eine „Anpassungspflicht“.
Da die vorliegenden Anlagenstandorte somit – trotz des (zwischenzeitlichen) Unterschreitens von Mindestabständen iSd § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014 nach wie vor – über eine rechtskonforme Widmung als „„Grünland-Windkraftanlagen“ iSd NÖ ROG 2014 verfügen und auch § 3 Abs. 4 des NÖ SekRop Wind selbst vorsieht, dass derart gewidmete Flächen außerhalb der mit diesem (überörtlichen) Raumordnungsprogramm verordneten Zonen weiterhin bestehen – womit auch die in § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a NÖ ROG 2014 festgelegte Berücksichtigung von örtlichen Interessen zum Ausdruck kommt –, ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, wenn diese ausführen, dass es aus raumordnungsrechtlicher Sicht keinen Unterschied macht, ob das Vorhaben aufgrund einer überörtlichen Ausweisung (durch die Landesregierung) oder aber einer auf örtlicher Ebene (durch die Gemeinde) festgelegten Widmung zulässig ist.
Aus den angeführten Bestimmungen geht für den erkennenden Senat hinreichend klar hervor, dass Widmungen für WEA innerhalb von festgelegten Zonen iSd NÖ SekRop Wind gleichberechtigt neben „Altwidmungen“ außerhalb von solchen Zonen bestehen (vgl. im Ergebnis ähnlich auch BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1, Windpark XXXX ) und erschließt sich im Ergebnis damit auch, dass einem Vorhaben zur Errichtung von WEA auf hierfür gewidmeten Bestandsflächen nicht schon deshalb das öffentliche Interesse abzuerkennen ist, weil diese Flächen nicht in einer gemäß NÖ SekRop Wind festgelegten Zone zum Liegen kommen.
Davon abgesehen ist für das Gericht auch nicht zu erkennen, dass den mit dem „NÖ Klima- und Energiefahrplan 2020 bis 2030“ intendierten Zielen ausschließlich durch die Errichtung von WEA innerhalb einer auf überörtlicher Ebene verordneten Zonen zu entsprechen wäre. Die belangte Behörde übersieht bei ihren Ausführungen, dass zur Erreichung der Ziele des „NÖ Klima- und Energiefahrplans 2020 bis 2030“ nicht nur die Überarbeitung der Zonierung iSd NÖ SekRop Wind vorgesehen wurde, sondern, dass diese Ziele auch mittels „Repowering“, also durch den Austausch älterer WEA durch neue, effizientere und leistungsfähigere WEA nach aktuellem Stand der Technik, wie dies auch beim gegenständlichen Vorhaben vorgesehen ist, zu erreichen sind (vgl. die Erläuterungen zum NÖ SekRop Wind, LGBl. 8001/1-0 idF LGBl. Nr. 47/2024, S. 3). Der „NÖ Klima- und Energiefahrplan 2020 bis 2030“ (wie auch das „NÖ Klima- und Energieprogramm 2030“) legen hierbei ein besonderes Augenmerk auf die Möglichkeit des „Repowerings“ von WEA, ohne dabei nach dem Standort der Anlagen innerhalb oder außerhalb einer „Eignungszone“ iSd NÖ SekRop Wind zu unterscheiden. Dies entspricht auch den in den vergangenen Jahren wiederholt angepassten EU-Zielen für erneuerbare Energien. Auch dort wird das „Repowering“ ausdrücklich hervorgehoben (vgl. etwa ErwG 38, 39 RED III-RL) und den Erneuerbaren-Energie-Projekten einschließlich des „Repowerings“ unterschiedslos ein überragendes öffentliches Interesse zuerkannt (siehe dazu noch die nachstehenden Ausführungen zu Art. 16f RED III-RL unter Pkt. 3.4.3.).
Der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen WEA nicht in einer Zone nach dem NÖ SekRopWind errichtet werden sollen, führt daher nicht dazu, diesen das öffentliche Interesse abzusprechen. Die belangte Behörde ging zu Unrecht davon aus, dass das gegenständliche Vorhaben aufgrund seiner Lage außerhalb der im NÖ SekRop Wind festgelegten Zonen dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der beiden WEA zuwiderläuft.
3.4.3. Zur Berücksichtigung des Art. 16f RED III-RL:
An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass sich die belangte Behörde bei der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung in keiner Weise mit der RED-III-RL auseinandergesetzt hat, auf was die Beschwerde zutreffend hinweist:
3.4.3.a. Allgemeines:
Die Europäische Union verfolgt mit der RED-III-RL das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien angesichts der Klimakrise sowie zur Sicherstellung der Energieversorgung erheblich zu beschleunigen. Die mit dem gegenständlichen Vorhaben verfolgten Zielsetzungen stehen im Einklang mit aktuellen europäischen und internationalen Vorgaben, insbesondere auch den Vorgaben der RED III-RL.
Die RED-III-RL sieht vor, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der Union bis zum Jahr 2030 auf mindestens 42,5 % zu steigern (ErwG 5 der RED III-RL). Der Ausbau erneuerbarer Energien, einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur, wird unionsrechtlich als wesentliches Instrument zur Verringerung der Abhängigkeit von Energieimporten und zur Stärkung der Versorgungssicherheit hervorgehoben (vgl. ErwG 4 und 5 der RED-III-RL).
Neben der Errichtung neuer Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie hat das „Repowering“ bestehender Anlagen ein erhebliches Potenzial, zur Erreichung der Ziele für erneuerbare Energie beizutragen (vgl. ErwG 38 der RED-III-RL). Die Mitgliedstaaten sollen bis zum Erreichen der Klimaneutralität grundsätzlich davon ausgehen, dass Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sowie deren Netzanbindung und Speicherinfrastruktur im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen (vgl. ErwG 44 und Art. 16f RED III-RL – siehe dazu sogleich).
3.4.3.b. (Unmittelbare) Anwendbarkeit des Art 16f RED III-RL:
Hinsichtlich des Art 16f RED III-RL stellt sich zunächst die Frage, ob diese Bestimmung unmittelbare Anwendung findet.
Die Bestimmung legt fest, dass „Die Mitgliedstaaten [...] bis spätestens 21. Februar 2024 sicher[stellen], dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen [...]“. Eine Umsetzung der RED III-RL in innerstaatliches Recht ist bislang nicht erfolgt. Für die unmittelbare Anwendbarkeit spricht dabei der eindeutig festgelegte Termin („bis spätestens 21. Februar 2024“) und die hinreichend genaue Determinierung der Bestimmung. Es ist somit grundsätzlich von einer unmittelbaren Anwendbarkeit auszugehen (siehe Handig, Verordnete Beschleunigung beim Erneuerbaren-Ausbau, juridikum 2023, S. 326 (330); vgl. auch Handig/Üblagger, Das überragende, überwiegende, hohe öffentliche Interesse am Erneuerbaren-Ausbau, ecolex 2024/203, S. 354).
Art. 16f RED III-RL gilt jedoch nicht völlig unbeschränkt. Zwar statuiert die Bestimmung, dass Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, dies nach dem weiteren Wortlaut jedoch nur, „[…] wenn für die „Zwecke des Artikel 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG [FFH-RL] des Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG [WRRL] und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG [VSchRL] im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden“. Dieser sieht somit (zunächst) lediglich für Interessenabwägungen gemäß der VSchRL, der FFH-RL und der WRRL vor, dass erneuerbare Energie-Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen (vgl. Handig/Üblagger, Das überragende, überwiegende, hohe öffentliche Interesse am Erneuerbaren-Ausbau, ecolex 2024/203, S. 354).
Für den erkennenden Senat kann jedoch aus dem Umstand, dass Vorhaben, die außerhalb besonders geschützter Lebensräume liegen, nicht geschlossen werden, dass diese Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegen würden. Ein solches Interesse ist zumindest wertend in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Gewichtung des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. Die Ansicht, dass der Bau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie nur dann im überragenden öffentlichen Interesse liegt, wenn im relevanten Verfahren Schutzgüter der FFH-RL, der VSchRL oder der WRRL betroffen sind, würde andernfalls dazu führen, dass diese Gebiete, die natur- und artenschutzrechtlich im Vergleich zu „schlichtem Grünland“ strenger geschützt sind, im Hinblick auf den Bau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie weniger streng geschützt würden (idS auch LVwG Oö. 07.08.2024, LVwG-552949/2/Kü/GSc sowie 20.06.2025, LVwG-553127/14/BeH/DaE und LVwG-553128/13/DaE).
3.4.3.c. Beschleunigungsgebiete:
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob eine Anwendung von Art. 16f RED III-RL womöglich auf Beschleunigungsgebiete iSd RED III-RL beschränkt ist.
Vor dem Hintergrund, dass nach dem Wortlaut des Art. 16f RED III-RL nicht zwischen Anlagen innerhalb oder außerhalb von Beschleunigungsgebieten unterschieden wird und gemäß ErwG 32 der RED III-RL die Erneuerbare-Energie-Ausbauziele sowohl durch Erneuerbare-Energie-Anlagen innerhalb als auch außerhalb von sog. Beschleunigungsgebieten zu erreichen sind, ist davon auszugehen, dass die Bestimmung allgemeine Geltung besitzt.
Dafür spricht auch, dass sie eine Interessenabwägung mit sensiblen ökologischen Gebieten vorsieht. Die Nutzung eines Beschleunigungsgebietes soll mit wenigen bis keinen zusätzlichen Umweltauswirkungen einhergehen, sensible ökologische Gebiete wie Natura-2000-Gebiete scheiden somit ausweislich des Art. 15c Abs. 1 lit. a sublit. ii RED-III-RL als geeignetes Beschleunigungsgebiet aus (vgl. Riedel/Schmidt in Baumgartner/Bergthaler/Pürgy, Die gewerbliche Betriebsanlage5, Rz 311). Auch daraus ist zu schließen, dass das in Art 16f RED-III-RL normierte überragende öffentliche Interesse auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten Geltung besitzt.
3.4.3.d. Widerlegliche vs. unwiderlegliche Vermutung:
Schließlich stellt sich noch die Frage, ob es sich bei dem in Art. 16f RED III-RL normierten überragenden öffentlichen Interesse um eine widerlegliche oder unwiderlegliche Rechtsvermutung handelt.
Die Widerlegbarkeit der Rechtsvermutung erscheint überzeugend; zwar sprechen die ErwG nicht explizit von einer „widerlegbaren Vermutung“, doch implizit besagt ErwG 44 RED III-RL genau das (arg: „es sei denn“). Nach diesem ErwG liegen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie grundsätzlich im überragenden öffentlichen Interesse […] – „es sei denn, es gibt eindeutige Belege dafür, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können". Die Bestimmung sieht somit eine bestimmte Beweislastregelung vor, nach der der Inhalt der Bestimmung gilt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 6 f; siehe auch Handig/Üblagger, Das überragende, überwiegende, hohe öffentliche Interesse am Erneuerbaren-Ausbau, ecolex 2024/203, S. 354).
Die Argumente für die Unwiderlegbarkeit – Wortlaut, Umsetzungsfrist, Ausnahmeoption (vgl. dazu Pirstner-Ebner, Aktuelle Entwicklungen zur Verfahrensbeschleunigung im Energierecht der EU, ÖJZ 2023, S. 958 [964]) – überzeugen demgegenüber nicht. Auch die ErwG 4 und 8 der früheren EU-Notfallverordnung idF VO (EU) 2022/2577 – deren Art. 3 Abs. 1 nahezu kongruent mit Art. 16f RED III-RL ist – ordneten an, dass es sich beim überwiegenden öffentlichen Interesse um eine widerlegbare Vermutung handelt (für diese Deutung zu Art. 3 Abs 1 BeschleunigungsVO siehe Handig, Verordnete Beschleunigung beim Erneuerbaren-Ausbau, juridikum 2023, S. 326 [330]).
Als widerlegliche Vermutung bleibt dabei eine Abwägung im Einzelfall erforderlich.
3.4.3.e. Ergebnis:
Die Beschwerdeführer befinden sich im Recht, wenn sie ausführen, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, sich im angefochtenen Bescheid mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RED III-RL auseinanderzusetzen. Fallbezogen ist Art. 16f RED III-RL und das dort zum Ausdruck gebrachte überragende öffentliche Interesse an Vorhaben zur Erzeugung von erneuerbarer Energie im Rahmen der Gewichtung bei der durchzuführenden Interessenabwägung (zumindest wertend) zu berücksichtigen.
3.4.4. Zur Interessenabwägung:
Hinsichtlich der gemäß § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 durchzuführenden Interessenabwägung gilt es daher festzuhalten:
Wie festgestellt, werden vom SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild des Behörden-verfahrens die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch die Wirkfaktoren „Flächeninanspruchnahme“ und „Zerschneidung der Landschaft“ insgesamt als gering eingestuft. In Bezug auf den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ werden die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft für vier untersuchte Teilräume mit gering und für einen Teilraum mit hoch eingestuft. In diesem Teilraum wirken die beiden WEA, mit denen höhenwirksame, technogene Elemente in die Landschaft eingebracht werden, – laut SV – insbesondere in der Nahwirkzone (näher als 1.200 m) extrem dominant auf das Landschaftsbild ein und verursachen erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft, wobei als Minderungsmaßnahmen einzig die Reduktion der Anlagenhöhen in Betracht kommt.
Da § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 – wie bereits dargestellt – vorsieht, dass die kompetenzrechtlichen Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob – entgegen der fachlichen Beurteilung des SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild – auch aus rechtlicher Sicht eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft nach dem NÖ NSchG 2000 vorliegt (wobei hiervon auszugesehen ist) und die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 somit zu versagen wäre (vgl. hierzu etwa BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1, Windpark XXXX ; BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1, Windpark XXXX , zuletzt auch BVwG 16.06.2025, W288 2294769-1, XXXX ). Die Errichtung eines Windparks dient der Gewinnung von Energie (Elektrizität), wofür eine Kompetenz des Bundes besteht (vgl. Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG).
Ungeachtet der Befugnisse des Landesgesetzgebers muss im Rahmen des Naturschutzes für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein (VfSlg 15.552/1999). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des Bundes mit den Naturschutzinteressen abzuwägen (zur Interessenabwägung vgl. VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101).
Zwar hat auch die belangte Behörde erkannt, dass § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 eine Interessenabwägung vorsieht, doch hat sie ihrer Abwägung nicht bloß eine verfehlte Rechtsanschauung zugrunde gelegt, sondern diese auch unvollständig vorgenommen.
Dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Windparks besteht, kann schon aus den in den Feststellungen angeführten Strategiepapieren der EU und Österreichs zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie zur Forcierung des Ausbaus von erneuerbaren Energiequellen abgeleitet werden. Die EU hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand 1990 zu reduzieren und bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Für Österreich wurde im integrierten NEKP das Ziel festgelegt, die Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand 2005 im Nicht-Emissionshandelsbereich um 48 % zu reduzieren. Entsprechende Bemühungen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energieträger sind auch dem öffentlich abrufbaren „NÖ Klima- und Energiefahrplan 2020 bis 2030“ samt dessen Aktualisierung und dem „NÖ Klima- und Energieprogramm 2030“ zu entnehmen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In § 4 EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Abs. 2 leg. cit. angegebenen Zielwerten bewirken sollen.
Ferner müssen gemäß Art. 2 Abs. 1 des „Europäischen Klimagesetzes“ die im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau in der EU bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. treffen die zuständigen Organe der EU und die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Abs. 1 leg. cit. festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen. Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der EU bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der EU um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990. Ergänzend soll die Europäische Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 leg. cit. ein unionsweites Klimaziel für 2040 festlegen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg. cit. sorgen zudem die zuständigen Organe der EU und die Mitgliedstaaten für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen gemäß Art. 7 des Pariser Klimaschutzabkommens.
Bereits im Rahmen der Initiative REPowerEU wurde von der Europäischen Kommission vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Klima- sowie der Ukraine-Krise empfohlen, davon auszugehen, dass die Förderung von erneuerbaren Energiequellen im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegt. Im Zuge ihres Vorschlags zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 regte die Kommission an, die Ausbauziele der EU für erneuerbare Energien weiter zu verschärfen und den Anteil erneuerbarer Energien bereits bis 2030 auf 45 % anzuheben. Diese Bemühungen führten schließlich zur RED III-RL und den damit – nebst Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung – festgelegten Ausbauzielen für erneuerbare Energien.
Erneut ist dabei auf das in der RED III-RL formulierte Ziel hinzuweisen, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU bis 2030 auf mindestens 42,5 % zu erhöhen (vgl. ErwG 5 der RED III-RL). In diesem Zusammenhang ist auch nochmals auf die obigen Ausführungen zu Art. 16f RED III-RL zu verweisen, den es im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen gilt (siehe Pkt. 3.4.3.). Erneuerbare-Energien-Anlagen (einschließlich Netz) – worunter auch das gegenständliche Vorhaben fällt – sollen demnach (auch entsprechend unionsrechtlicher Anordnung) im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
In Österreich hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits vor den angeführten Entwicklungen der jüngeren und jüngsten Vergangenheit bestätigt, dass der Ausbau von erneuerbaren Energieträgern unzweifelhaft im öffentlichen Interesse erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt und an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie sowie der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.09.2002, 2000/10/0065, sowie 21.12.2016, Ro 2014/10/0046). Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (siehe VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281, mwN).
Wie festgestellt, dient das Vorhaben der nachhaltigen und klimaschonenden Erzeugung von elektrischer Energie. Die gegenständlichen WEA ermöglichen eine jährliche Stromerzeugung durch erneuerbare Energie von rund XXXX MWh. Damit ist eine Versorgung von etwa XXXX österreichischen Privathaushalten möglich und es ergibt sich ein jährliches Reduktionspotenzial von rund XXXX Tonnen an CO₂-Emissionen. Die Gesamtnennleistung des bestehenden Windparks wird sich von derzeit XXXX MW auf XXXX MW – also um etwa die XXXX fache Leistung – erhöhen. Damit soll nicht nur die bestehende Stromversorgung sichergestellt, sondern auch der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien weiter gesteigert werden. Die geplanten WEA werden somit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele Klimaneutralität und Reduktion der Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen leisten. Damit besteht an der Errichtung des gegenständlichen „Repowering“-Vorhabens aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein öffentliches Interesse, dass als besonders hoch einzustufen ist.
Zwar kommt das Vorhaben nicht in einer Zone zu liegen, die gemäß NÖ SekRop Wind für die Errichtung von WEA vorgesehen sind, sodass auch die Ergebnisse der für die Festlegung dieser Zonen durchgeführten Strategischen Umweltprüfung nicht zu berücksichtigen sind, doch verfügen die für die Errichtung vorgesehen Flächen über eine rechtskräftige („Alt“-)Widmung als „Grünland-Windkraftanlage“. Dabei ist – wie unter Pkt. 2.4.2. umfassend dargelegt – nicht davon auszugehen, dass an der Errichtung von WEA auf hierfür gewidmeten Flächen außerhalb der im NÖ SekRop Wind festgelegten Zonen kein öffentliches Interesse existiert bzw. anders gewendet, ein öffentliches Interesse an der Errichtung von WEA ausschließlich innerhalb der „Eignungszonen“ iSd NÖ SekRop Wind besteht. Auch wenn die Festlegung von entsprechenden „Eignungszonen“ einen (zusätzlichen) Motor für den beschleunigten Ausbau von Erneuerbaren-Energie-Vorhaben bilden, ist weder den angeführten europäischen noch nationalen Legislativakten und Strategiepapieren zu entnehmen, dass der damit angestrebten Zielerreichung lediglich Vorhaben innerhalb derartiger Zonierungen dienlich sein sollen. Vielmehr wird in diesen in Bezug auf die Ausbauziele bei Windkraftvorhaben regelmäßig betont, dass dem „Repowering“ von Bestandsanlagen – wie dies auch beim gegenständlichen Vorhaben der Fall ist – besondere Bedeutung beizumessen ist.
Dem hohen öffentlichen Interesse an der Errichtung des vorliegenden Vorhabens sind die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft gegenüberzustellen. Wie oben dargestellt verursachen die beiden WEA – entsprechend den Ausführungen des SV im Behördenverfahren –, ob deren Dominanzwirkung in der Nahwirkzone (näher als 1.200 m), erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft. Zwar ist davon auszugehen, dass durch diese Einwirkungen die Erheblichkeitsschwelle nach § 7 NÖ NSchG 2000 überschritten ist, eine hohe Beeinträchtigung liegt jedoch lediglich für einen Teilraum des gesamten Untersuchungsgebiets vor.
Zwar soll der Schutz des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswerts der Landschaft nicht geringgeschätzt werden, doch muss vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft klar überwiegen. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nicht alle Menschen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in gleicher Weise als negativ empfinden. Windparks können auch wieder rückgebaut (wie z.B. die Bestandsanlagen im gegenständlichen Fall) und die hervorgerufenen Beeinträchtigungen damit rückgängig gemacht werden. Demgegenüber gilt es, zur Einschränkung des Klimawandels jetzt tätig zu werden und können seine Folgen – wenn einmal eingetreten – wohl nur schwer wieder rückgängig gemacht werden (vgl. schon BVwG 04.10.2021, W118 2197944-1/182E, Windpark XXXX ).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Niederösterreich selbst der Versorgungsgrad mit erneuerbaren Energien bereits sehr hoch ist. Niederösterreich hat sich in seinem „Energiefahrplan 2020 – 2030“ dessen ungeachtet klar für einen konsequenten Ausbau (auch) der Windenergie mit Zwischenschritten bis 2030 ausgesprochen, wobei die Ziele im Rahmen der kürzlich erfolgten Aktualisierung des „Energiefahrplans 2020 – 2030“ sogar nochmals (von vormals 7.000 GWh auf 8.000 GWh an Windkraft) erhöht wurden.
In Anbetracht dieses Ergebnisses der Interessenabwägung erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob die durch die UVP-G-Novelle 2023 in das Gesetz eingefügte Gewichtungsregel des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000, nach der Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichem Interesse zu betrachten sind, lediglich bei der Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 Berücksichtigung findet (idS Baumgartner, Die UVP-G-Novelle 2023 [Teil I], RdU 2023/58, S. 92 [94]; Handig/Rahtmayer, UVP-G-Novelle 2023: grüner und schneller Richtung Energiewende? ecolex 2023/329, S. 536; Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38, S. 58 [62]) oder auf sämtliche Interessenabwägungen auch nach den Materiengesetzen durchschlägt (so Adler/Furherr, Die Beschleunigungseffekte der UVP-G-Novelle 2023, ÖZW 2023, S. 45 [49]; Ennöckl/Sander, Die Berücksichtigung von Aspekten des Klimaschutzes im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, ÖZW 2023, S. 38 [44]).
Somit überwiegt im gegenständlichen Fall das hohe energiewirtschaftliche Interesse das Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft (auch am vorgesehenen Standort der Errichtung der beiden WEA) erheblich. Ein Genehmigungshindernis iSd NÖ NSchG 2000 besteht daher nicht.
3.4.5. Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ ElWG 2005:
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 bedürfen die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 NÖ ElWG 2005 ist eine Erzeugungsanlage ein Kraftwerk, das wiederum gemäß § 2 Abs. 1 Z 35 leg. cit. eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetrieben und Nebeneinrichtungen ist. Dies trifft auf das gegenständliche Vorhaben zu, da es der Erzeugung elektrischer Energie dient. Die WEA sind daher gemäß § 5 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 genehmigungspflichtig.
Die gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 somit mitanzuwenden Genehmigungsvoraussetzungen finden sich in den §§ 11 und 12 NÖ ElWG 2005.
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 sind Erzeugungsanlagen unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage, die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage vermieden werden (Z 1), voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden (Z 2), Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden (Z 3), die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird (Z 4), kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht (Z 5) und sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Z. 14 beizubringen war (Z 6).
Gemäß § 11 Abs. 4 leg. cit. sind, wenn für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 erforderlich ist, die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 ist die Erzeugungsanlage zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. erfüllt sind. Insbesondere, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
3.4.6. Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung nach dem NÖ ElWG 2005:
Insgesamt wurden im Behördenverfahren die Beeinträchtigungen des Ortsbildes als erheblich bewertet. Der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild geht davon aus, dass die geplanten WEA, insbesondere in Ortsgebieten die näher als 1.200 m zu den WEA liegen, aufgrund ihrer Gesamthöhe im Vergleich zu den bestehenden Anlagen eine hohe Dominanzwirkung entfalten, sodass speziell der Ortsbildcharakter des Ortsteils XXXX in XXXX durch das Vorhaben stark beeinträchtigt wird, wobei die Auswirkungen nur durch eine Reduktion der Anlagenhöhen beseitigt werden können (vgl. Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 10.01.2025, S. 45 f).
Im angefochtenen Bescheid folgt die belangte Behörde im Wesentlichen den Ausführungen des SV in seinem Teilgutachten. In rechtlicher Hinsicht führt sie dazu ins Treffen, dass, da für das Vorhaben keine Baugenehmigung vorgesehen ist, gemäß § 11 Abs. 4 ElWG 2005 die Bestimmung des § 56 NÖ BO 2014, welche ausschließlich dem Zuständigkeitsbereich des Landes unterfällt, im Verfahren als Stand der Technik obligatorisch mitangewendet werden muss. Weiters, dass demnach das Ortsbild als Schutzgut normiert wird und das Vorhaben gesetzeskonform dem Orts- und Landschaftsbild gerecht werden muss. Unter Verweis auf die Ausführungen des SV führt die belangte Behörde aus, dass die geplanten WEA aufgrund ihrer Konfiguration und Ausmaße von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich abweichen und die geplanten WEA die vom SV als Ortsbild angesprochene Bebauung von XXXX „wesentlich“ beeinträchtigen. Sie kommt daraus zum Schluss, dass aufgrund des aufgezeigten Widerspruchs zum baurechtlichen Standard, der gemäß § 11 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 als Genehmigungsvoraussetzung gilt, die geplanten WEA als insgesamt nicht dem Stand der Technik entsprechend zu qualifizieren und sohin gemäß § 12 Abs. 1 ElWG 2005 nicht genehmigungsfähig sind.
Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass gemäß § 11 Abs. 4 ElWG 2005, in der damals in Geltung stehenden Fassung, LGBl. Nr. 27/2024, § 56 NÖ BO 2014 sinngemäß angewendet werden musste, wodurch das Orts- und (das damit zusammenhängende) Landschaftsbild als Genehmigungskriterien nach dem NÖ ElWG 2005 zu berücksichtigen waren (vgl. Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft?, RdU 2024/38, S. 60), doch gilt es hierzu wie folgt anzumerken:
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dies gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/93/0076).
Mit dem NÖ Deregulierungsgesetz 2025, LGBl. Nr. 104/2025, wurde ua. § 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005 dahingehend geändert, als die Wortfolge „... die Bestimmung des § 56...“ ersatzlos gestrichen wurde. Nach der neuen Fassung sind für Erzeugungsanlagen somit „nur noch“ die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ BO 2014 sinngemäß anzuwenden, sofern für diese keine Bewilligung nach der NÖ BO 2014 erforderlich ist. Der abgeänderte § 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005, idF LGBl. Nr. 104/2025, trat gemäß § 75 Abs. 7 NÖ ElWG 2005 am 01.01.2026 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung für bereits anhängige Genehmigungsverfahren wurde nicht geschaffen.
Zur Änderung des § 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005 ist den Materialen zu entnehmen, dass das Erscheinungsbild von Erzeugungsanlagen im Wesentlichen von deren Typ abhängt (praktisch relevant: Windkraft- und Photovoltaikanlagen) und im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und Entbürokratisierung die Beurteilung der Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit daher entfallen soll (vgl. Materialen zu Ltg.-798/XX-2025, S. 35).
Damit ist klargestellt, dass es auf eine Beeinträchtigung des Ortsbildes bei der Genehmigung nach dem NÖ ElWG 2005 nicht mehr ankommt. Durch Entfall der sinngemäßen Mitanwendung des § 56 NÖ BO 2014 in § 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005 in der geltenden Fassung, LGBl. Nr. 104/2025, bilden das Orts- und Landschaftsbild keine Genehmigungskriterien mehr. Ein elektrizitätsrechtliches Genehmigungshindernis in Folge von Ortsbildbeeinträchtigungen liegt damit im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht (mehr) vor.
Ungeachtet dessen, ist jedoch auch die auf der bisherigen Rechtslage beruhende Rechtsauffassung der belangten Behörde als verfehlt anzusehen:
Wie zuvor dargestellt, war nach der inzwischen überholten Rechtslage § 56 NÖ BO 2014 gemäß § 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005 sinngemäß anzuwenden, wodurch das Orts- und (das damit zusammenhängende) Landschaftsbild zu Genehmigungskriterien nach dem NÖ ElWG 2005 wurden. Anders als § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000, sehen weder die NÖ BO 2014 noch das NÖ ElWG 2005 eine generelle Regelung zur Durchführung einer Interessenabwägung vor, dies bedeutet jedoch nicht, dass eine solche unterbleiben konnte.
Es trifft zu, was auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhält, dass § 56 NÖ BO 2014 (und der darin normierte Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) dem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Landes unterfällt (vgl. Art 15 Abs. 1 B-VG). Der Schutz des Orts- und Landschaftsbilds liegt allein im Interesse des Landesgesetzgebers. Zumal aber – wie oben schon ausgeführt – die Errichtung eines Windparks der Gewinnung von Energie (Elektrizität) dient, wofür eine Kompetenz des Bundes besteht (vgl. Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG), standen sich zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch bei der Genehmigung nach dem NÖ ElWG 2005 das Interesse des Bundesgesetzgebers am Ausbau von Energie und das Interesse des Landesgesetzgebers am Schutz des Orts- und Landschaftsbilds gegenüber (vgl. Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft?, RdU 2024/38, S. 60).
Hierbei gilt es auf das verfassungsrechtliche Rücksichtnahmegebot („Torpedierungsverbot“) hinzuweisen, wonach der Gesetzgeber einer Gebietskörperschaft die vom Gesetzgeber einer anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen nicht negieren und deren gesetzliche Regelungen nicht unterlaufen oder torpedieren darf und die Gebietskörperschaft eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaften vorzunehmen hat (vgl. VfSlg 10.292/1984; vgl auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht11 § 1 NÖ ROG 2014, S. 1.190). Dies gilt nicht nur, wenn das jeweilige Materiengesetz eine solche generelle Interessenabwägung vorsieht. So hat der VfGH etwa zum NÖ NSchG schon vor der Einführung des § 4 Abs. 1 leg. cit. ausgesprochen, dass der Landesgesetzgeber zwar vermeidbare Eingriffe in Naturschutzinteressen untersagen bzw. durch Erteilung von Nebenbestimmungen ausgleichen kann. Bei nicht vermeidbaren Eingriffen muss jedoch eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den anderen, den Eingriff bewirkenden Interessen erfolgen, auch wenn es sich um kompetenzfremde Interessen handelt (vgl. VfGH 25.06.1999, G 256/98, VfSlg 15.552/1999; vgl. auch Pkt. 4.3.1.).
Trotz Fehlens einer generellen Regelung war daher nach der damaligen Rechtslage auch bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach NÖ ElWG 2005 (ungeachtet des Vorliegens einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung iSd § 56 Abs. 1 NÖ BO 2014) eine (kompetenzrechtliche) Interessenabwägung geboten. Eine ausnahmslose Abweisung der Genehmigung für eine Energieerzeugungsanlage rein aus Gründen des Orts- und Landschaftsbilds ohne jedwede Abwägung der Bundes- und Landesinteressen wäre ein verfassungswidriger Eingriff in die Energierechtskompetenz des Bundes (vgl. Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft?, RdU 2024/38, S. 61; vgl. BVwG 04.10.2021, W118 2197944-1, Windpark XXXX ).
Unter Verweis und sinngemäßer Heranziehung der Ausführungen zu Pkt. 3.4.4. konnte dabei auch diese Interessenabwägung zu keinem gegen die Errichtung der gegenständlichen WEA sprechenden Ergebnis führen. Auch hier wäre das hohe energiewirtschaftliche Interesse (am Ausbau der Energie) als gegenüber dem Interesse am Orts- (und damit zusammenhängenden) Landschaftsbildes klar überwiegend anzusehen gewesen. Ein Genehmigungshindernis iSd NÖ ElWG 2005 lag somit schon bei der zwischenzeitlich überholten Rechtslage nicht vor.
3.4.7. Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000:
Nach § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 ist der Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn das Vorhaben Mängel aufweist, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
Grund für die Abweisung ist somit eine „qualifizierte Nicht-Genehmigungsfähigkeit“. Der Begründung des angefochtenen Bescheides muss zu entnehmen sein, dass der Mangel vorliegt und unbehebbar ist. Mit der Bestimmung ist zurückhaltend umzugehen; es ist nicht die Absicht des Gesetzgebers, Vorhaben mit Genehmigungschance auszuscheiden und auf diese Weise den effektiven Rechtsschutz zu erschweren (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 5 Rz 72 f).
Die angeführte Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn ein Mangel nicht behebbar ist, was dann der Fall ist, wenn dem Vorhaben ein rechtliches Ausschlusskriterium im Sinne eines absoluten Verbotstatbestandes entgegensteht (vgl. dazu BVwG 19.02.2020, W118 2224390-1, Windpark XXXX ; vgl. auch US 27.06.2013, 8B/2011/25-29, XXXX ). Einem Vorhaben absolut entgegenstehen können z.B. Standortverbote, Nutzungsverbote, Konkurrenzierungsverbote (z.B. § 18a EisbG) und andere zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften, wenn Ausnahmebewilligungsmöglichkeiten nicht bestehen oder nicht gegeben sind, weiters unabdingbar entgegenstehende öffentliche Interessen (vgl. § 105 iVm § 106 WRG) (N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3. § 5 Rz 22).
Fallbezogen läuft dem zuwider, dass nach § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 (auch bei einer „erheblichen Beeinträchtigung“ und damit bei Vorliegen eines Versagungsgrundes iSd § 7 Abs. 2 leg. cit.) eine (kompetenzrechtliche) Interessenabwägung vorzunehmen ist, der die belangte Behörde – wie dargestellt – eine verfehlte Rechtsanschauung zugrunde gelegt hat (vgl. Pkt. 3.4.2. bis 3.4.4.). Wenngleich im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr maßgeblich, war eine solche Interessenabwägung – ungeachtet einer ausdrücklichen Regelung bereits aufgrund des verfassungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – auch nach der damaligen Rechtslage des NÖ ElWG 2005 vorzunehmen, insbesondere im Hinblick auf die dort noch vorgesehenen Genehmigungskriterien des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. § 11 Abs. 4 NÖ ElWG 2005 idF LGBl. Nr. 27/2024 iVm § 56 NÖ BO), wobei auch diese zu keinem die Abweisung rechtfertigenden Ergebnis führen konnte (vgl. Pkt. 3.4.6.). Ein rechtliches Ausschlusskriterium im Sinne eines absoluten Verbotstatbestandes liegt damit nicht vor.
Wird der Bescheid vom BVwG aufgehoben, hat die Landesregierung das Ermittlungsverfahren zu führen bzw. fortzusetzen. Das BVwG judiziert bloß, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt waren (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 5 Rz 72). Schon deshalb ist das Genehmigungsverfahren durch die belangte Behörde weiterzuführen.
3.4.8. Zum Unterlassen notwendiger Ermittlungsschritte:
Die belangte Behörde hat im bisherigen Verfahren zunächst den Genehmigungsantrag ediktal kundgemacht und die Projektunterlagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt, wobei während der Auflagenfrist zwei (anerkannte) Umweltorganisationen und die XXXX Stellungnahmen einbrachten. Sie holte mehrere Teilgutachten ein, die tlw. bereits während der Auflagenfrist erstattet wurden. Diese brachte die belangte Behörde lediglich den Beschwerdeführern, nicht jedoch den sonstigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis. Ausgehend von einer – wie dargelegt – verfehlten Rechtsauffassung unterließ es die belangte Behörde eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen zu erstellen und legte demgemäß eine solche auch nicht zur öffentlichen Einsicht auf (§§ 12a, 13 UVP-G 2000). Auch eine mündliche Erörterung durch die belangte Behörde fand nicht statt (§ 16 UVP-G 2000). Stattdessen wies sie den Genehmigungsantrag – nach vorhergehendem Parteiengehör an die Beschwerdeführer – gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 ab.
Basierend auf einer unrichtigen Rechtsanschauung hat die belangte Behörde damit notwendige Ermittlungsschritte nicht gesetzt:
Das Umweltverträglichkeitsgutachten (in Folge: UVGA) bildet den Schlussbaustein der UVP ieS. Es ist somit wesentliche Entscheidungsgrundlage, die bei der Genehmigungsentscheidung nach Maßgabe des § 17 UVP-G 2000 zu berücksichtigen ist (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 12 Rz 22). Auch der VwGH betont, dass das UVGA neben der vom Projektwerber beizubringenden Umweltverträglichkeitserklärung eine der beiden Säulen der Umweltverträglichkeitsprüfung darstellt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035). Nichts anderes hat im vereinfachten Verfahren für die zusammenfassende Bewertung zu gelten. Sie tritt an die Stelle des UVGA (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 12a Rz 1).
Zwar sind die Anforderungen an die zusammenfassende Bewertung nicht so hoch wie an das UVGA und bietet diese daher mehr Gestaltungsspielraum, doch muss sie eine zusammenfassende Würdigung der relevanten Gesichtspunkte, insbesondere auch möglicher Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen von Auswirkungen unter Berücksichtigung der UVE und der eingelangten Stellungnahmen im Hinblick auf die Genehmigungskriterien gewährleisten (vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] § 12a, S. 152; vgl. auch Begründung IA 168/A 21. GP zu § 12a). Das Ergebnis der zusammenfassenden Bewertung muss also eine zumindest zusammenfassende Würdigung der relevanten Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitserklärung sein (vgl. BVwG 11.03.2024, W270 2258896-1, XXXX ). Die zusammenfassende Bewertung hat im Vergleich zum UVGA zwar einen geringeren Prüfumfang, muss aber auch die zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des § 17 geforderte Gesamtschau sicherstellen (vgl. erneut Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] § 12a, S. 152; vgl. auch Schmelz/schwarzer UVP-G-ON2.00 § 12a Rz 8).
Die zusammenfassende Bewertung hat damit – wie auch das UVGA – entscheidungsvorbereitenden Charakter (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 12 Rz 12) und bildet somit einen zentralen Baustein für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens. Den Ergebnissen der zusammenfassenden Bewertung kommt erhebliche Bedeutung bei der Erlassung der Genehmigungsentscheidung zu (idS auch N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3. § 12a Rz 1).
Ohne eine zusammenfassende Bewertung fehlt es an einer tragenden Beurteilungsgrundlage, und der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht damit in einem maßgeblichen Punkt nicht fest. Diese zentrale Bedeutung im Verfahren führt bei deren Nichterstellung somit dazu, dass es an für eine Genehmigungsentscheidung erforderlichen und somit notwendigen Ermittlungen mangelt.
Hierbei kommt auch der öffentlichen Auflage der zusammenfassenden Bewertung eine wesentliche Bedeutung zu.
Die Pflicht der Behörde dazu ergibt sich nicht nur aus § 13 Abs. 2 UVP-G 2000, sondern bereits aus § 9 Abs. 2 Z 7 Umweltinformationsgesetz (in Folge: UIG). Das UIG dient der Sicherstellung, der Öffentlichkeit einen effektiven Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Umweltthemen zu gewähren (vgl. Altenburger in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht3 [2019] Die Aarhus Konvention; zur Aarhus-Konvention siehe auch noch unter Pkt. 3.4.9.). Deren Auflage zur öffentlichen Einsicht dient also dazu, die Information der Öffentlichkeit über den Kreis der Verfahrensparteien hinaus sicherzustellen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 13 Rz 7 f).
Gerade auch für die Verfahrensparteien selbst ist die öffentliche Auflage dabei bedeutsam, zumal diese – jedenfalls in Fällen wie auch dem Vorliegenden, in denen nicht allen die Möglichkeit zur Kenntnis- und Stellungnahme eingeräumt ist – auch dazu dient, ihre Beteiligungsrechte im Verfahren vollumfänglich wahrnehmen zu können.
Daran ändert auch nichts, dass von der belangten Behörde gemäß § 14 Abs. 1 UVP-G 2000 an die öffentliche Auflage der zusammenfassenden Bewertung (...„mit oder nach der öffentlichen Auflage“...) Fristen für weitere Vorbringen (Konkretisierungen zu Einwendungen und sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge) der Verfahrensparteien zum Vorhaben oder zu einzelnen Fachbereichen geknüpft werden können, mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete weitere Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind und mangels Setzens einer solchen Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. Konkretisierungen von Vorbringen bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde einzubringen sind (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 14 Rz 10 f).
Regelmäßig werden die im Rahmen der öffentlichen Auflage erstatteten weiteren Vorbringen – sofern rechtzeitig und zulässig – erst zur Notwendigkeit von ergänzenden Ermittlungen, über den Stand der zusammenfassenden Bewertung hinaus, führen.
Schließlich ist die öffentliche Auflage der zusammenfassenden Bewertung auch wesentlich für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde. Gemäß § 14 Abs. 3 UVP-G 2000 darf die mündliche Verhandlung nämlich erst nach Ablauf der Fristen gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. oder nach Ablauf der angemessenen Fristen gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. stattfinden. Aus dieser Regelung folgt, dass eine Verhandlung grundsätzlich erst mit Ablauf der gesetzliche festgelegten vierwöchige (Auflagen-)Frist durchgeführt werden kann, soweit die Behörde keine andere (längere oder kürzere) Frist gesetzt hat (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 14 Rz 22 f). Dies erscheint zweckmäßig, da regelmäßig erst die infolge der öffentlichen Auflage der zusammenfassenden Bewertung eingelangten Konkretisierungen von Einwendungen sowie sonstigen Stellungnahmen eine abschließende Beurteilung darüber ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 dritter Satz UVP-G 2000 vorliegen und somit von der gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz leg. cit. grundsätzlich vorgesehenen obligatorischen Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] § 16, S. 158) Abstand genommen werden kann.
Durch das unterlassene Erstellen einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen sowie deren öffentlichen Auflage durch die belangte Behörde liegen somit fallbezogen notwendige Ermittlungsschritte nicht vor. Diese sind für die abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens jedoch unerlässlich.
3.4.9. Öffentlichkeitsbeteiligung, Rechtsschutz und Verfahrensökonomie:
Das BVwG hegt im vorliegenden Fall Bedenken, dass ein Nachholen der aufgezeigten, notwendigen Ermittlungen und eine daran anknüpfende erstmalige Genehmigungsentscheidung durch das Gericht selbst den Vorgaben der Aarhus-Konvention (in Folge: AK) und der Richtlinie 2011/92/EU (in Folge: UVP-RL) in Bezug auf die Rechte der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit auf Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren und insbesondere auf (weiten) Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren (Art 9 Abs. 2 AK; Art 11 Abs. 3 UVP-RL; zum weiten Zugang zu Gericht vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect ua.; siehe auch VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/008) entspricht.
Gemäß Art. 6 Abs. 4 UVP-RL (Art. 6 Abs. 2 AK) ist der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit einzuräumen, sich an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zu beteiligen. Die betroffene Öffentlichkeit hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern. Diese Möglichkeit muss zu einem Zeitpunkt bestehen, zu dem noch alle Optionen offen sind und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird (Berger in IUR/ÖWAV, Jahrbuch Umweltrecht 2006, 106 f; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 19 Rz 19). Nach Art. 11 UVP-RL (bzw. Art. 9 Abs. 2 AK) muss Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit – sofern sie ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen (EuGH 16.04.2015, C-570/13, Gruber) – zudem das Recht eingeräumt werden, die Rechtmäßigkeit der Vorhabensgenehmigung bei einer unabhängigen Stelle nachprüfen zu lassen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 19 Rz 20).
Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (in Folge: EuGH) in seiner Rechtsprechung mehrfach klargestellt, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit im Verwaltungsverfahren keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Ausübungen des späteren Rechts auf gerichtliche Überprüfung hat, zumal die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren eine andere Zielsetzung verfolgt, als die gerichtliche Anfechtung der am Ende dieses Verfahrens ergehenden Entscheidung (EuGH 15.10.2009, C-263/08, Djurgarden-Lilla). Die in einem Verwaltungsverfahren bestehenden Präklusionsregeln dürfen nicht zum Verlust oder zur Einschränkung des Zugangs zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für die betroffene Öffentlichkeit führen (vgl. EuGH 15.10.2015, C-137/14, Kommission/Deutschland) und muss für diese der Zugang zu einem gerichtlichen Rechtsbehelf unabhängig davon bestehen, ob und in welcher Weise sie sich am Verwaltungsverfahren beteiligt haben (vgl. EuGH 14.01.2021, C-826/18, Stichting Varkens). Diesen Akteuren kommt damit im Genehmigungsverfahren grundsätzlich nicht nur Parteistellung zu, sondern sind sie – sofern sie ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a und b UVP-RL) – auch zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG legitimiert, dies ungeachtet der Erhebung von Einwendung und/oder einer Präklusion im verwaltungsbehördlichen Verfahren (vgl. BVwG 02.11.2021, W225 2238815-1, XXXX ; BVwG 31.03.2020, W104 2216410-1, XXXX ua.; implizit auch VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081; vgl. auch Bachl, Die [betroffene] Öffentlichkeit im UVP-Verfahren. Sinn, Zweck und Reichweite der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Umweltverträglichkeitsprüfung [2015], S. 322 f).
Zur betroffenen Öffentlichkeit zählen nebst Nachbarn (EuGH 16.04.2015, C-570/13, Gruber; Berger, RdU-UT 2012, 40) und Bürgerinitiativen (VwGH 30.01.2019, Ro 2017/06/0025; VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008) insbesondere auch Umweltorganisationen (Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL; EuGH 15.10.2009, C-263/08, Djurgarden-Lilla), denen unionsrechtlich eine besondere Stellung eingeräumt ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 letzter Satz UVP-RL; vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 19 Rz 40).
Auch entspricht es der Rechtsprechung des EuGH, dass es – mangels einer einschlägigen unionsrechtlichen Regelung – den Mitgliedstaaten obliegt, die Modalitäten von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu regeln, die ein hohes Schutzniveau der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (Grundsatz der Verfahrensautonomie). Diese dürfen dabei nicht weniger günstig ausgestaltet sein als diejenigen für innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz). Zudem dürfen die Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität – „effet utile“), wobei dies eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrecht darstellt und dadurch in entscheidender Weise gewährleistet wird, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056; weiters auch VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028 mit Verweis auf z.B. EuGH 06.10.2015, C-61/14, Orizzonte Salute; vgl. in Bezug auf die Anforderungen nach Art. 47 GRC auch EuGH, 08.11.2022, C-873/19, Deutsche Umwelthilfe e.V.).
Jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, ist hierbei unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen, wobei ua. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. erneut VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028 mit Verweis auf EuGH 22.02.2018, C-572/16, INEOS Köln).
Voraussetzung für den (weiten) Zugang zu Gericht bleibt dabei die Erhebung einer (rechtzeitigen) Beschwerde gegen die Verwaltungsentscheidung. Dies ergibt sich bereits aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, der den Verwaltungsgerichten die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen (nicht bereits in Rechtskraft erwachsene) Bescheide einer Verwaltungsbehörde zuweist. Das B-VG legt damit einerseits die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde, andererseits den Beschwerdegegenstand, nämlich sämtliche von Verwaltungsbehörden erlassene (materiell- und verfahrensrechtliche) Bescheide, fest (vgl. Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Bundesverfassungsrecht, Art. 130 B-VG Rz 5). Damit die Zuständigkeit des BVwG überhaupt in Anspruch genommen werden kann und der Zugang zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren eröffnet wird, bedarf es daher der Einbringung einer Beschwerde gegen den von der Behörde erlassenen Bescheid.
Zwar genügt es den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich, dass eine Gerichtsinstanz entscheidet; jedoch lässt Art. 11 Abs. 4 UVP-RL (siehe auch Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AK) eine innerstaatlich vorgesehene Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Verfahren vor Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens ausdrücklich unberührt, sodass dem Erfordernis der Erhebung einer Beschwerde zur Überprüfung der Verwaltungsentscheidung auch keine völker- bzw. unionsrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
Fallbezogen haben im Behördenverfahren während der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrages die XXXX und zwei gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen Stellungnahmen eingebracht. Obwohl der angefochtene Bescheid (nachträglich) kundgemacht wurde, haben die XXXX und insbesondere auch die beiden Umweltorganisationen (ungeachtet der von der belangten Behörde im Bescheid angenommenen Präklusion im Behördenverfahren; vgl. angefochtener Bescheid, S. 10) keine Beschwerde an das BVwG erhoben. Ebenso wenig sonstige iSd obigen Ausführungen hierzu legitimierte Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit. Dies offenkundig deshalb, da sie durch den abweisenden Bescheid der belangten Behörde nicht nachteilig betroffen und damit nicht beschwert wurden. Hierzu gilt es anzumerken, dass eine „leere“ Beschwerde – trotz fehlender Beschwer –, mit der bloß die Parteistellung im Beschwerdeverfahren gewahrt werden soll, nach allenfalls vorhergehendem (fruchtlosen) Verbesserungsauftrag, zur Zurückweisung führt (vgl. VwGH vom 20.11.1990, 89/14/0057 mWn; vgl. VwGH 01.02.2021, Ra 2020/02/0232; 03.09.2019, Ra 2019/08/0123, mwN).
Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich ob und wie die betroffene Öffentlichkeit – in Ermangelung der Einbringung von (fristgerechten) Beschwerden – dem gerichtlichen Verfahren unionsrechtskonform beizuziehen wäre, wenn das BVwG gemäß § 12a UVP-G 2000 erstmals anstelle der belangten Behörde eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erstellen, gemäß § 13 Abs. 2 UVP-G 2000 öffentlich auflegen und letztlich eine Genehmigungsentscheidung treffen würde. Dies auch in Hinblick auf etwaige im Rahmen der öffentlichen Auflage eingelangte Stellungnahmen, die mangels rechtzeitiger Beschwerden gleichfalls nicht zu berücksichtigen wären.
Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass nach dem System des UVP-G und der dazu bestehenden einhelligen Auffassung (der sich der erkennende Senat anschließt) im Beschwerdeverfahren nur eine Ergänzung des UVGA bzw. der zusammenfassenden Bewertung (etwa durch Einholung ergänzender Gutachten), nicht aber die „Wiederholung“ des erstinstanzlichen Verfahrens oder die (erstmalige) Erstellung eines UVGA bzw. der zusammenfassenden Bewertung vorzunehmen ist. Die Verpflichtung zur öffentlichen Auflage gemäß § 13 Abs. 2 UVP-G 2000 richtet sich nämlich nur an die Behörde und gilt nur für das Behördenverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten im Rechtsmittelverfahren nicht die Sonderbestimmungen des UVP-G für die UVP ieS. Das BVwG hat als Beschwerdeinstanz nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG und des verwiesenen AVG vorzugehen und den angefochtenen Bescheid zu prüfen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 40 Rz 35 sowie § 13 Rz 15; Altenburger in Altenburger, Umweltrecht2 § 40 Rz 4; N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3. § 13 Rz 2 und § 40 Rz 29; Altenburger/Berger, UVP-G2 § 13 Rz 7; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] § 40 S. 307; auch bereits US 08.03.2007, 9B/2005/8-431, XXXX ).
Vor diesem Hintergrund scheidet im gegenständlichen Fall die Vornahme der aufgezeigten Ermittlungsschritte sowie die darauf aufbauende erstmalige Erlassung einer Genehmigungsentscheidung durch das BVwG aus; zudem würde eine solche – ohne ausreichende Möglichkeit zur Beiziehung der betroffenen Öffentlichkeit – dem unionsrechtlich geforderten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren nicht entsprechen.
Hierbei stellt sich auch die Frage, ob für die betroffene Öffentlichkeit im Falle einer erstmaligen Genehmigung durch das BVwG eine weitere gerichtliche Instanz vorzusehen wäre, um (zumindest) so die Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 UVP-RL auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren zu erfüllen.
Zwar fordern weder die UVP-RL noch die AK einen Rechtszug zum VwGH und kann auch aus Art. 47 GRC keine Notwendigkeit für mehrere gerichtliche Instanzen abgeleitet werden (VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097), sodass grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung durch das BVwG genügt (Schmelz/Cudlik/Holzer, ecolex 2018 S. 571; Onz/Berl, ZVG 2014, S. 315; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 19 Rz 22 und Rz 70), doch gilt dies nur in Fällen, in denen der „angemessene und effektive“ Rechtsschutz der betroffenen Öffentlichkeit nicht eingeschränkt wird.
Wird daher erstmals eine Genehmigung durch das Gericht selbst erteilt, muss sichergestellt sein, dass für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren iSd Art. 11 Abs. 1 UVP-RL vor einem anderen Gericht besteht. Die Tatsache, dass eine solche Entscheidung von einem Gericht im Rahmen seiner (verwaltungsbehördlichen) Zuständigkeit erteilt wurde, hindert die betroffene Öffentlichkeit nicht daran, diese Entscheidung anzufechten (EuGH 15.10.2009, C-263/08, Djurgarden-Lilla). Gegen eine solche Entscheidung muss daher ein Gericht – also der VwGH oder der VfGH – angerufen werden können, dass – wie sonst das Verwaltungsgericht – sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung in vollem Umfang überprüfen kann, womit eine wirksame Überprüfung des Sachverhalts sowie der Rechtsfragen verbunden ist (vgl. EuGH 25.05.2023, C-575/21, WertInvest Hotelbetrieb; gs. zu den Anforderungen an ein gerichtliches Überprüfungsverfahren etwa auch EuGH 10.12.2009, C-205/08, Landesumweltanwalt Kärnten; 12.05.2011, C-115/09, Trianel; 15.10.2015, C-137/14, Kommission gegen Deutschland).
Hierzu gilt es zu bemerken, dass nach der Judikatur des VwGH gemäß Art. 133 Abs. 6 B-VG Revisionslegitimation zunächst jenen Personen zukommt, gegen die eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet war und denen gegenüber die Entscheidung erlassen wurde. Personen, deren Parteistellung unstrittig war und auch tatsächlich dem bisherigen Verfahren beigezogen wurden, können Revision erheben, sofern die Entscheidung bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet wurde. Das Mitspracherecht einer Verfahrenspartei kann daher nicht erstmals vor dem VwGH geltend gemacht werden, sondern muss bereits von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht entschieden worden sein (vgl. VwGH 22.01.2021, Ro 2020/02/0005; 12.08.2014, Ro 2014/10/0065; 30.01.2013, 2012/03/0182; 12.08.2014, Ro 2014/10/0065).
Voraussetzung für die Erhebung einer Revision bleibt damit, dass der Revisionswerber – etwa aufgrund einer ausdrücklich eingeräumten oder unionsrechtlich begründeten Beschwerdeberechtigung – dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei tatsächlich zugezogen worden war (vgl. VwGH 26.05.2025, Ra 2024/03/0068 in Bezug auf Umweltorganisationen), was gegenständlich im Fall einer erstmaligen Genehmigungsentscheidung durch das BVwG – mangels Erhebung von (rechtzeitigen) Beschwerden – nicht gegeben wäre.
Hinzu tritt dabei auch Folgendes: Zwar kommt dem VwGH unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 42 Abs. 4 VwGG volle Kognitionsbefugnis zu, damit einher geht jedoch die Überlegung, inwieweit die volle Kognitionsbefugnis insbesondere mit der im B-VG verankerten Beschränkung der Zuständigkeit des VwGH auf die Lösung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 133 Abs. 4 B-VG) und damit im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle vereinbar ist. Die (auch verfassungsrechtlich normierten) Einschränkungen der Kognitionsbefugnis des VwGH in tatsächlicher Hinsicht müsste daher im Falle eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des BVwG unionsrechtskonform ausgelegt werden (vgl. VfSlg 19.425-19.462/2011) oder aufgrund der Verletzung des unionsrechtlich gewährleisteten Effektivitätsgebotes unangewendet bleiben (vgl. Ennöckl/Bergthaler, EuGH zum Projekt „Heumarkt neu“: Größe des Projekts nicht alleine maßgeblich für UVP-Pflicht, RdU 4/2023, S. 168 [172 f]; vgl. EuGH 19.09.2006, C-506/04 Wilson; vgl. auch VwGH 30.09.2010, 2010/03/0051).
Würde der VwGH bei einer Entscheidung in der Sache die „Rolle“ des Verwaltungsgerichtes übernehmen, so folgt daraus auch nicht, dass eine Entscheidung in der Sache „in der Rolle“ eines Verwaltungsgerichtes zu einem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wird, sondern ein Erkenntnis des VwGH darstellt und deshalb auch nicht Gegenstand eines allfälligen Verfahrens vor dem VfGH sein kann (vgl. Herbst in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG Kommentar [2020] § 42 VwGG Rz 71). Hierbei wird nicht verkannt, dass etwa Umweltorganisationen (als Formalparteien) mangels subjektiv-öffentlicher Rechte ohnedies keine Beschwerdelegitimation gemäß Art 144 B-VG zukommt (vgl. VfGH 20.09.2011, B 898/11), was jedoch nicht auf sämtliche Teile der betroffenen Öffentlichkeit zutrifft.
Die dargestellten bzw. damit einhergehende Probleme entstehen demgegenüber erst gar nicht, wenn die belangte Behörde das Genehmigungsverfahren weiterführt, die erforderlichen Ermittlungsschritte setzt und einen neuen Bescheid erlässt. Gegen diese Entscheidung kann nämlich das BVwG, im Rahmen der „Sache“ des bekämpften Bescheides, mit voller Kognitionsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angerufen werden, womit die unionsrechtlich eingeräumten Rechte der betroffenen Öffentlichkeit auf Beteiligung und Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren in effektiver und umfassender Weise gewährleistet bleiben.
Der erkennende Senat gelangt daher zur Auffassung, dass das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System (vgl. insb. § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG) (bzw. die hierzu entwickelten Leitlinien), von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen (vgl. etwa VwGH 30.09.2014, Ro 2014/22/0021; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038 ua.), fallbezogen unangewendet zu bleiben hat, sodass den dargelegten unionsrechtlichen Anforderungen weitestmöglich entsprochen wird. Dadurch bleibt nicht nur der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt, sondern auch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens gewährleistet.
3.4.10. Zusammenfassung:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ausgehend von einer verfehlten Rechtsansicht (in Bezug auf die Genehmigungskriterien des NÖ ElWG 2005 bzw. des NÖ NSchG 2000 und der damit zusammenhängenden Interessenabwägung) erforderliche Ermittlungsschritte nicht unternommen. Das BVwG vertritt hierzu eine andere Rechtsauffassung (Pkt. 3.4.1. bis Pkt. 3.4.6.), die (bisher unterlassene) wesentliche Ermittlungen (Erstellen einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen und deren öffentliche Auflage) notwendig machen (Pkt. 3.4.8.). Damit liegen (grundsätzlich) die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vor, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008; 29.03.2022, Ra 2021/05/0159 mwN).
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem BVwG im Beschwerdeverfahren – mangels Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen zur UVP ieS, worunter jedenfalls § 13 Abs. 2 (wohl auch § 12a) UVP-G 2000 zu subsumieren ist – die erstmalige Erstellung der zusammenfassenden Bewertung sowie deren öffentliche Auflage verwehrt sind und es lediglich Gutachten ergänzen oder ergänzend einholen kann (Pkt. 3.4.9). Außerdem hat das BVwG im vorliegenden Fall nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 vorlagen; liegen diese nicht vor, ist die Entscheidung zu beheben, zumal das BVwG keine eigene Genehmigungsentscheidung treffen kann (Pkt. 3.4.7).
Im vorliegenden Fall würde bei einer erstmaligen Genehmigungsentscheidung durch das BVwG zudem ein Unterlaufen der durch die UVP-RL (und AK) eingeräumten Rechte der betroffenen Öffentlichkeit auf Beteiligung und Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren drohen bzw. wäre deren Wahrnehmung (zumindest) wesentlich erschwert. Demgegenüber bleiben diese unionsrechtlichen Vorgaben bei einer Zurückverweisung an die belangte Behörde gänzlich gewahrt, da zur vollumfänglichen Überprüfung der neuerlichen behördlichen Entscheidung das BVwG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angerufen werden kann. Zur Gewährleistung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes („effet utile“) hat dabei das in § 28 VwGVG verankerte System der streng eingeschränkten und bloß ausnahmsweisen Zurückverweisung unangewendet zu bleiben (Pkt. 3.4.9.).
Dementsprechend war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.4.11. Zum fortzusetzenden Verfahren vor der belangten Behörde:
Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde – wie schon eingangs dargestellt – an die Rechtsanschauung des BVwG gebunden und hat dem Prüfauftrag nachzukommen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 21.01.2016, Ra 2015/12/0048; 28.01.2016, Ra 2015/07/0169).
Gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei ihrer Entscheidung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insb. Umweltverträglichkeitserklärung, zusammenfassende Bewertung sowie Stellungnahmen) zu berücksichtigen und sich im Rahmen der Begründung ihres Bescheides mit etwaigen vom Projektwerber beigebrachten Gutachten und Stellungnahmen, die nicht bereits Teil des verfahrensleitenden Antrages gebildet haben, und den darin vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112).
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren daher zunächst die vorliegenden Teilgutachten neuerlich auf Vollständigkeit zu prüfen und auf allfälliges (ergänzendes) Vorbringen der Verfahrensparteien Bedacht zu nehmen.
Im nächsten Schritt hat die belangte Behörde gemäß § 12a UVP-G 2000 (auf sachverständiger Basis) eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen zu erstellen, wobei sie sich nicht nur mit den Teilgutachten, sondern auch mit den eingelangten Stellungnahmen bzw. Unterlagen der Beschwerdeführer, allen voran mit der Umweltverträglichkeitserklärung, auseinanderzusetzen hat. Die zusammenfassende Bewertung hat eine „fächerübergreifende Gesamtschau“ zu beinhalten, das bedeutet, es ist eine integrative Bewertung aller Umweltauswirkungen, die vom gegenständlichen Vorhaben ausgehen könnten, vorzunehmen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 12a Rz 8).
Die zusammenfassende Bewertung ist anschließend dem in § 13 Abs. 1 UVP-G 2000 genannten Kreis an Behörden und Parteien zu übermitteln und gemäß Abs. 2 leg. cit. mindestens vier Wochen bei der belangten Behörde und der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Hierbei steht es der belangten Behörde frei, mit oder auch erst nach der öffentlichen Auflage und Kundmachung der zusammenfassenden Bewertung angemessene Fristen für weitere Vorbringen der Verfahrensparteien zum Vorhaben oder zu einzelnen Fachbereichen zu setzen (§ 14 Abs. 1 UVP-G 2000).
Unter Berücksichtigung etwaiger eingelangter Stellungnahmen hat die belangte Behörde sodann zu beurteilen, ob ergänzende Ermittlungen (etwa eine weitere Befassung der SV) erforderlich sind und sind diese – sofern der Fall – durchzuführen. Im selben Zuge kann die belangte auch beurteilen, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig ist (§ 16 Abs. 1 dritter Satz UVP-G 2000), wobei diese für den erkennenden Senat im vorliegenden Fall jedenfalls geboten scheint.
Auf Basis der zusammenfassenden Bewertung, der Umweltverträglichkeitserklärung und der erstatteten Stellungnahmen sowie den Ergebnissen einer (allfälligen) mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde – unter Bindung an die in diesem Beschluss dargelegte Rechtsanschauung des BVwG – schließlich neuerlich einen Bescheid zu erlassen. In der Begründung des Bescheides hat sie sich dabei auch mit den Argumenten in etwaig beigebrachten Gutachten und Stellungnahmen auseinanderzusetzen.
3.5. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Dass gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Aufhebung aufgrund der Aktenlage feststehen muss, bedeutet, dass ein Vorgehen nach dieser Bestimmung nur dann in Betracht kommt, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung treffen kann, ohne hierfür weitere Ermittlungen durchführen zu müssen (vgl. Schneider in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG Kommentar [2020] § 24 VwGVG Rz 16).
Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage (in Verbindung mit der Beschwerde) als geklärt anzusehen war. Das Verfahren beschränkte sich im Wesentlichen auf bloße Rechtsfragen deren mündliche Erörterung zu keinem anderen Ergebnis hätten führen können. Bereits aufgrund der Aktenlage stand fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Auch durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre daher eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde bereits aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
Zu Spruchpunkt B)
3.6. Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung des BVwG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Frage, ob - wie im vorliegenden Fall – bei Fehlen wesentlicher Ermittlungen eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes) geboten ist, um dem Rechtsschutzinteresse der betroffenen Öffentlichkeit (Art. 11 Abs. 1 UVP-RL) gerecht zu werden, da andernfalls das BVwG in der Rolle der Behörde erstmalig eine Genehmigungsentscheidung treffen müsste, ohne dabei die betroffenen Öffentlichkeit hinzuziehen zu können, wodurch diese um ihre Beteiligungs- und Rechtsschutzinteressen gebracht bzw. deren Wahrnehmung wesentlich erschwert würden, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher noch nicht beantwortet.
Diese Frage ist von Relevanz für die getroffene Entscheidung und geht deren Lösung durch den Verwaltungsgerichtshof über den bloßen Einzelfall hinaus.
Rückverweise