Es ist Aufgabe des VwG - entscheidet es in der Sache - die Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde, zu erledigen; somit entweder die erteilte Bewilligung durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen bzw. diese abzuändern oder zu versagen (vgl. VwGH 23.3.2023, Ra 2023/12/0018; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
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