Die Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 setzt voraus, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Frage der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens durch die Aufhebung des UVP-Feststellungsbescheides offen und somit auch die Zuständigkeit ungeklärt ist. Es sind in diesem Punkt jedoch keine notwendigen Ermittlungen der Kärntner Landesregierung als Behörde im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren zu tätigen, weshalb die Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 nicht vorliegt. Ob das gegenständliche Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt, bildet nämlich eine Frage, die als Hauptfrage im anhängigen UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 zu beantworten ist.
Rückverweise