W104 2261227-1/18Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.8.2022, GZ.: ABT13-321652/2020-137, mit dem der Energie Steiermark Green Power GmbH die Genehmigung gem. § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Windpark Freiländeralm 2“ erteilt wurde, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Energie Steiermark Green Power GmbH (Projektwerberin) stellte am 21.12.2020 den Antrag auf Errichtung und Betrieb des Windparks „Freiländeralm 2“.
Von der Steiermärkischen Landesregierung wurde dazu ein Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchgeführt. In der sechswöchigen Einwendungsfrist nach Kundmachung des Vorhabens unter Mitanwendung von § 44a AVG erhob der nunmehrige Beschwerdeführer keine Einwendungen. Erst viereinhalb Monate nach Ende der Einwendungsfrist erhob er Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Bescheid vom 30.8.2022, GZ.: ABT13-321652/2020-137, erteilte die Behörde die Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 und wies die Einwendungen als verspätet zurück.
2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 8.9.2022 Beschwerde. Daraus geht hervor, dass die Projektwerberin mit dem betroffenen Grundeigentümer XXXX für die Grundinanspruchnahme keine vertragliche zivil- und öffentlich-rechtliche Einigung erzielt habe, weil der Obmann der Agrargemeinschaft gem. § 3 Abs. 1 der Verwaltungssatzung seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sei und die notwendige Zustimmung der Vollversammlung als zuständiges Organ der Agrargemeinschaft nicht geklärt sei. Ein Beschwerdeverfahren aus dem Mitgliedschaftsverhältnis an der Agrargemeinschaft sie bei der stmk. Agrarbezirksbehörde anhängig. Der durch die erwartbaren Emissionen der Anlage belästigte Antragsteller sei ein Mitglied mit Nutzungsrecht an der Agrargemeinschaft und daher Partei mit rechtlichem Interesse gem. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 i.V.m. § 8 AVG. Es fehle der verbücherten agrarbehördlichen Bewilligung eine Rechtskraftbestätigung des Bezirksgerichtes. Eine vorgenommene Eintragung zugunsten der Projektwerberin sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Gleichzeitig wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.
3. Mit Schreiben vom 3.11.2022 nahm die Projektwerberin dazu wie folgt Stellung:
Die Beschwerde von XXXX sei mangels Parteistellung zurückzuweisen, er sei präkludiert. Zur Zustimmung der Agrargemeinschaft sei festzuhalten, dass die Projektwerberin die Zustimmung der XXXX zum Vorhaben mit Schriftsatz vom 18.8.2022 der UVP-Behörde über deren Aufforderung vorgelegt habe. Diese Zustimmung beruhe auf einem rechtsgültigen Beschluss der XXXX (nur der Beschwerdeführer habe dagegen gestimmt). Allfällige gemeinschaftsinterne Streitigkeiten über die Einhaltung der Satzung der Agrargemeinschaft beträfen nur das Innenverhältnis, hätten aber keine Auswirkungen auf die (Außen-)Wirksamkeit der erklärten Zustimmung. Der Beschwerdeführer sei offenbar der Ansicht, dass er – als einfaches Mitglied der Agrargemeinschaft – Vertretungshandlungen für die Agrargemeinschaft, konkret entsprechende Anträge in seiner Beschwerde, vornehmen könne. Gemäß § 15 Abs. 2 der Verwaltungssatzung der XXXX obliege dem Obmann die Vertretung der Agrargemeinschaft. Die Beschwerde sei daher verfehlt. Eine Parteistellung hinsichtlich der Emissionen (gemeint wohl: der anlagenbedingten Immissionen) leite er ebenfalls aus seiner Mitgliedschaft in der Agrargemeinschaft ab. Eine solche Parteistellung sei im UVP-G 2000 nicht vorgesehen. Auf eine andere Art der Parteistellung berufe sich der Beschwerdeführer ersichtlich gerade nicht. Auch würden die befürchteten Immissionen von ihm nicht spezifiziert. Die Beschwerde sei auch mit diesem Vorbringen verfehlt.
4. In dem dazu gewährten Parteiengehör verwies der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17.11.2022 auf seine Beschwerde: „Der Beteiligte XXXX verweist auf seine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 02. November 2022 mit der Sendungs-ID: BVwG-000902112022, Einbringungszeitpunkt: 02. November 2022 um 16:16:04 Uhr und dem dort angeführten Beweis / Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht in Entsprechung der Regelungen des Art. 47 Abs. 2 erster Satz der Europäischen Grundrechtecharta eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund des kausalen Vollzugsfehlers in der Urkundensammlung XXXX des Bezirksgerichts Deutschlandsberg mangels erforderlicher Rechtskraftbestätigung auf agrarbehördlicher Genehmigung XXXX vom 20. Mai 2014 (Rechtswidrige Einverleibung der Dienstbarkeit XXXX in EZ XXXX zugunsten der Energie Steiermark Green Power GmbH) durchführen möge, in welcher der Beteiligte XXXX an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken darf. Wie bereits mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 02. November 2022 mit der Sendungs-ID: BVwG-000902112022 dargelegt, ist der Windpark auf der Freiländeralm aufgrund des Vollzugsfehlers ohne Rechtsgrund errichtet und betrieben. Eine Erweiterung gemäß Vorhaben Windpark Freiländeralm 2 scheidet aufgrund des Vollzugsfehlers aus.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der XXXX , deren Grundstücke vom Vorhaben in Anspruch genommen werden. In der sechswöchigen Einwendungsfrist nach Kundmachung des Vorhabens unter Mitanwendung von § 44a AVG erhob der nunmehrige Beschwerdeführer keine Einwendungen. Erst viereinhalb Monate nach Ende der Einwendungsfrist erhob er Einwendungen gegen das Vorhaben. Dies ergibt sich aus dem Bescheid und aus der Stellungnahme der Projektwerberin vom 3.11.2022, dem der Beschwerdeführer nicht entgegentrat.
In seiner Beschwerde vom 8.9.2022 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Projektwerberin mit dem betroffenen Grundeigentümer XXXX für die Grundinanspruchnahme keine vertragliche zivil- und öffentlichrechtliche Einigung erzielt habe, weil der Obmann der Agrargemeinschaft gem. § 3 Abs. 1 der Verwaltungssatzung seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sei und die notwendige Zustimmung der Vollversammlung als zuständiges Organ der Agrargemeinschaft nicht geklärt sei. Es fehle der verbücherten agrarbehördlichen Bewilligung eine Rechtskraftbestätigung des Bezirksgerichtes. Eine vorgenommene Eintragung zugunsten der Projektwerberin sei ohne Rechtsgrund erfolgt.
Zwar erwähnt der Beschwerdeführer in der Beschwerde dass „der durch die erwartbaren Emissionen der Anlage belästigte Antragsteller […] ein Mitglied mit Nutzungsrecht an der Agrargemeinschaft und daher Partei mit rechtlichem Interesse gem. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 i.V.m. § 8 AVG“ sei, doch hat er dies – auf Vorhalt der dazu ergangenen Beschwerdebeantwortung der Projektwerberin durch das Gericht – nicht spezifiziert, sondern vielmehr nochmals präzisiert, dass er sich gegen die Rechtswirksamkeit der – zivilrechtlichen – Zustimmung der Agrargemeinschaft zur Benutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke wendet.
Dies ergibt sich aus der Beschwerde, der Beschwerdebeantwortung durch die Projektwerberin und der Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vom 17.11.2022.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG), jedoch kann eine Person glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, wenn sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und diese Einwendungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung bei der Behörde nachholen (§ 42 Abs. 3).
Da der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben und auch kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis geltend gemacht hat, hat er seine Parteistellung im Verfahren verloren.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann jedoch nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).
Wie angeführt, hat der Beschwerdeführer seine Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren verloren. Auch eine Parteistellung des Beschwerdeführers kraft Unionsrecht als Mitglied einer Agrargemeinschaft im Streit um eine zivilrechtliche Erlaubnis zur Benutzung von Grund und Boden kann nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer hat daher bereits aus diesem Grund kein Recht, Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Stmk. Landesregierung zu erheben.
2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 haben im Genehmigungsverfahren Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.
In der Beschwerde wird ausschließlich geltend gemacht, die Zustimmung des Grundeigentümers zur Verwirklichung des Vorhabens liege nicht vor. Eine Vernichtung oder Beeinträchtigung seines Eigentums oder eine konkrete Gefährdung oder Belästigung seiner Person bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor.
Damit fehlt dem Beschwerdeführer aber die Eigenschaft als Nachbar gem. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000, weil er nicht (konkret) behauptet, dass er durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder seine dinglichen Rechte gefährdet werden könnten. Ihm fehlt auch aus diesem Grund die Parteistellung im Genehmigungsverfahren. Eine Rechtsverletzung, die Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Genehmigungsverfahrens sein kann, wird somit nicht behauptet. Damit fehlt ihm gem. Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG auch die Beschwerdelegitimation.
Es ist dem erkennenden Gericht aus den angeführten Gründen daher verwehrt, diese Beschwerde in Verhandlung zu nehmen.
2.3. Revision:
Die Revision ist unzulässig, da zur Präklusion im Verwaltungsverfahren, zur Parteistellung des Nachbarn im UVP-Verfahren und zur Beschwerdelegitimation dauernde bzw. gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt (vgl. etwa VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010). Es ist auch sonst keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu erkennen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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