JudikaturVwGH

Ra 2021/05/0159 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2022

Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt.

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